L 5 B 525/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 3853/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 525/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin hat ihren am 02. Mai 2006 bei Gericht gestellten Antrag - soweit er noch Gegen¬stand des Beschwerdeverfahrens ist -, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Kosten für einen Herd, eine Spüle nebst Unterschrank sowie zwei Oberschränke zu übernehmen, zu Recht abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragsteller haben jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist zurzeit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Gericht den Antragsgegner in der Hauptsache verpflichten wird, die Kosten für die begehrte Küchenausstattung zu übernehmen. Zwar sind nach dem – hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden - § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden vielmehr nach Satz 2 der genannten Vorschrift gesondert erbracht. Einen entsprechenden Anspruch haben die Antragsteller jedoch bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht. Entgegen der im erstinstanzlichen Beschluss anklingenden Rechtsauffassung kommt eine Erstausstattung zwar nicht nur im Zusammenhang mit der Erstanmietung einer Wohnung in Betracht, sondern kann auch durch einen "neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände" begründet sein. Entsprechende außergewöhnliche Umstände, die eine Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners begründen könnten, vermag der Senat hier jedoch nicht zu erkennen. Zu Recht hat der Vorsitzende der 87. Kammer des Sozialgerichts Berlin die Antragsteller bereits in seinem Schreiben vom 26. Juni 2006 darauf hingewiesen, dass der Vermieter der Wohnung verpflichtet ist, einen den Mindestanforderungen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Berliner Wohnungsaufsichtsgesetzes entsprechenden Herd (Kochmöglichkeit) sowie eine Ausgussmöglichkeit (Spüle) zur Verfügung zu stellen. Soweit dies nicht geschieht – sei es unberechtigt, sei es zu Recht im Hinblick auf die von den Antragstellern im Mietvertrag unterzeichnete Klausel, dass die Mieter ihre eigene Einbauküche mit allen Geräten mitbringen –, obliegt es nicht dem Antragsgegner, diese Kosten zu tragen. Vielmehr müssen sich die Antragsteller insoweit – ggfs. unter Hinzuziehung des zuständigen Bezirksamtes - mit dem Vermieter auseinandersetzen. Dem Senat liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es auf dem Berliner Wohnungsmarkt nicht ausreichend Wohnraum zu einem angemessenen Mietzins gibt, der den genannten Mindestanforderungen genügt. Dies gilt im Ergebnis auch für die begehrte Kostenübernahme für die Oberschränke. Insoweit ist zum einen bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass diese für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind. Zum anderen vermag der Senat diesbezüglich kein besonderes Eilbedürfnis zu erkennen.

Soweit die Antragsteller ihr Anliegen beharrlich mit der Begründung verfolgen, ihnen sei nicht bekannt gewesen, dass sie sich vor Abschluss eines neuen Mietvertrages an den Antragsgegner hätten wenden müssen, sei lediglich am Rande bemerkt, dass von jedem vernünftig und wirtschaftlich Denkenden zu erwarten ist, dass er vor dem Abschluss von Verträgen kalkuliert, ob er die sich daraus ergebenden Schuldverpflichtungen auch erfüllen kann. Dies hat ebenso für die Empfänger staatlicher Leistungen zu gelten. Diese haben sich – von Notfällen abgesehen – im Voraus kundig zu machen, welche Leistungen ihnen zustehen. Machen sie ein entsprechendes Beratungsbegehren nicht geltend, können sie sich weder im Nachhinein darauf berufen, man habe sie schlecht informiert, noch Leistungen einfordern, die bei vernünftigem Verhalten niemals angefallen wären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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