L 4 AL 112/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 57 AL 2700/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 112/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 1. März 2002 bis 18. Dezember 2002 und um einen Erstattungsbetrag i.H.v. 2.616,69 EUR.

Der 1967 geborene Kläger ist Maurer. Bis zum 16. Mai 1998 bezog er Arbeitslosengeld. Danach bezog er mit Unterbrechungen Arbeitslosenhilfe. Vor der Euro-Umstellung betrug der Leistungssatz zuletzt seit dem 17. Mai 2001 wöchentlich 230,16 DM bei einem Bemessungsentgelt von 550 DM. Nachdem der Kläger vom 10. Dezember 2001 bis zum 28. Februar 2002 einer Beschäftigung nachgegangen war, meldete er sich zum 1. März 2002 erneut arbeitslos. Aufgrund Bescheides vom 17. April 2002 erhielt er ab dem 1. März 2002 im Wege der Wiederbewilligung erneut Arbeitslosenhilfe. Irrtümlich übersah die Beklagte dabei die Euro-Umstellung zum 1. Januar 2002 und berechnete die Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von 540 EUR statt 275 EUR. Hieraus ergab sich ein Leistungsbetrag von 173,74 EUR wöchentlich statt 107,52 EUR wöchentlich. Ab dem 17. Mai 2002 betrug der tatsächliche Zahlbetrag 172,48 EUR nach einem abgesenkten Bemessungsentgelt von 535 EUR. In Folge eines Umzugs des Klägers am 9. Dezember 2002 stellte die Beklagte die Leistungen an ihn mit Ablauf des 8. Dezember 2002 ein.

Nachdem der Berechnungsfehler intern aufgefallen war und die Beklagte den Kläger insoweit angehört hatte, hob sie die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 13. Januar 2003 für den Zeitraum 1. März 2002 bis 8. Dezember 2002 teilweise auf, nämlich für die Zeit vom 1. März 2002 bis 16. Mai 2002 i.H.v. 65,59 EUR wöchentlich und für die Zeit vom 17. Mai 2002 bis zum 8. Dezember 2002 i.H.v. 64,40 EUR wöchentlich. Zur Begründung führte die Beklagte aus, aufgrund einfachster Überlegungen hätte der Kläger erkennen können, dass ihm Arbeitslosenhilfe in der bewilligten Höhe nicht zugestanden habe, weil die Leistung ohne Grund fast doppelt so hoch gewesen sei wie zuvor. Den zu Unrecht gezahlten Betrag i.H.v. 2.616,69 EUR habe er zu erstatten.

Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, das Gesetz nicht zu kennen und sich auf die Kompetenz der Beklagten verlassen zu haben. Ihm dürfe nicht grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn selbst die Beklagte bei der Berechnung der von ihr bewilligten Leistungen Fehler begehe. Dies sei eine Denunzierung und ein Angriff auf seine Person, denn nun werde er als Betrüger hingestellt.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei offensichtlich und ohne weitere Prüfung sofort erkennbar gewesen, dass der Bewilligungsbescheid der Höhe nach fehlerhaft gewesen sei, denn das Bemessungsentgelt sei aufgrund der Tatsache, dass die DM-Beträge nicht in Euro umgerechnet worden seien, nahezu doppelt so hoch gewesen wie bis zur Arbeitsaufnahme am 9. Dezember 2001. Dass eine solche Erhöhung der Leistungen nicht möglich sei, hätte der Kläger bei einfacher überschlägiger Berechnung feststellen können. Bei der Entscheidung über die teilweise Rücknahme der Bewilligung komme es nicht darauf an, ob der Kläger den Fehler selbst verursacht habe. Es sei lediglich erheblich, ob er ohne besonderen Aufwand hätte erkennen können, dass hier ein Fehler des Arbeitsamtes bei der Zuerkennung der Leistungen vorgelegen habe.

Mit der am 28. Mai 2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe vollständig auf die Kompetenz des Arbeitsamtes vertraut. Er sehe es nicht ein, nun als Buhmann hingestellt zu werden.

Mit Urteil vom 29. November 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 13. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2003 sei rechtmäßig. Die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Kläger die Rechtswidrigkeit der bewilligten Leistungshöhe hätte erkennen müssen. Die Überzahlung habe sich durch die fehlerhafte Umrechnung des Bemessungsentgelts von DM-Beträge in Euro-Beträge ergeben. Hieraus habe sich im Vergleich zum Vorbezug im Jahre 2001 ein erheblich höherer Zahlbetrag der Arbeitslosenhilfe ergeben, ohne dass aus Sicht des Klägers objektive Gründe hierfür erkennbar gewesen wären. Seine zwischenzeitliche Beschäftigung ab 9. Dezember 2001 hätte eine derartige Erhöhung der Arbeitslosenhilfe nicht begründen können. Bei Lektüre des Bewilligungsbescheides vom 17. April 2002 hätte ihm auffallen müssen, dass das wöchentliche Bemessungsentgelt ohne Berücksichtigung der Umrechnung zugrunde gelegt worden sei. Damit würden auch keine überspitzten Anforderungen an den Kläger gestellt. Die Rücknahme dieses rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes stehe nicht im Ermessen der Beklagten. Der zutreffend berechnete Erstattungsbetrag i.H.v. 2.616,69 EUR sei nach § 50 SGB X zurückzufordern.

Gegen das ihm am 17. Februar 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. März 2005 Berufung eingelegt. Er meint, schuld an dem aufgetretenen Fehler seien allein die Mitarbeiter des Arbeitsamtes.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2003 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakte (Stammnr.: 962 A 115740) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

II.

Der Senat kann die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Urteil vom 29. November 2004 (§ 153 Abs. 2 SGG), zumal der Kläger im Berufungsverfahren nichts Neues vorgetragen hat. Ergänzend bleibt anzumerken: Selbst wenn hier ein Verwaltungsversehen vorliegt, indem die Beklagte die Euro-Umstellung unberücksichtigt ließ, hätte der Kläger zur Überzeugung des Senats erkennen können und müssen, dass die ihm gewährte Arbeitslosenhilfe ab 1. März 2002 erheblich überhöht war. Weil ihn insoweit zumindest grobe Fahrlässigkeit trifft, durfte die Beklagte die Leistungsbewilligung rückwirkend korrigieren. Der Kläger kann nicht beanspruchen, die zuviel bewilligten Leistungen behalten zu dürfen. Mit 2.616,69 EUR hat die Beklagte den Erstattungsbetrag zutreffend berechnet; auf Bl. 114 der Leistungsakte wird insoweit Bezug genommen.

Danach war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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