L 1 B 98/06 R NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 R 1896/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 98/06 R NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Von einer Gerichtskostenfreiheit kann nicht ausgegangen werden. Eine Gerichtskostenfreiheit nach § 183 S. 1 SGG besteht nur für Versicherte, Leistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I (das sind insbesondere Ehegatte, Kinder und Eltern, nicht hingegen die sonstigen Erben). Gehören hingegen weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen, findet nach § 197a SGG das "normale" Kostenrecht des GKG und die Kostentragungsregeln der §§ 154-162 VwGO Anwendung. Die Klägerin ist weder Leistungsempfängerin der Rentenzahlungen gewesen. Sie ist auch nicht Sonderrechtsnachfolgerin der verstorbenen Versicherten.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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