Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 6844/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 755/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht (SG) hat entschieden, eine einstweilige Anordnung zugunsten des Antrag¬stellers (Ast) könne nicht ergehen, da es am Rechtsschutzbedürfnis fehle, denn er erhalte mit der Zahlung des Regelsatzes von 345,00 Euro (§ 19 Abs 1 Nr 1 Zweites Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) iVm § 20 Abs 2 SGB II) und der direkten Abrechnung seiner Unterkunftskosten mit dem Träger des Heimes, in dem er tatsächlich wohnt (§§ 19 Abs 1 Nr 1, 22 Abs 1 und 4 SGB II), alles was beantragt worden sei.
Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Der Ast trägt in seiner Beschwerde (Schreiben vom 11. und 18. August 2006) nicht vor, dass der vom SG zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht zutreffe, und er macht auch keine Beeinträchtigungen geltend, denen durch eine einstweilige Entscheidung des Gerichts entgegen ge¬wirkt werden könnte und müsste (Anordnungsgrund). Soweit in der Beschwerdeschrift "neue" Gesichtspunkte angesprochen sind (Bekanntgabe einer Bewilligungsentscheidung bzgl der Kosten der Unterkunft gegenüber dem Ast) kann - abgesehen davon, dass auch insoweit ein Eilbedürfnis nicht ersichtlich ist - eine Sachentscheidung des Landessozialgerichts nicht ergehen, da es nach § 29 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur für Entscheidungen über Berufungen und Be¬schwerden, also nur soweit eine Entscheidung des SG vorliegt, instantiell zuständig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Sozialgericht (SG) hat entschieden, eine einstweilige Anordnung zugunsten des Antrag¬stellers (Ast) könne nicht ergehen, da es am Rechtsschutzbedürfnis fehle, denn er erhalte mit der Zahlung des Regelsatzes von 345,00 Euro (§ 19 Abs 1 Nr 1 Zweites Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) iVm § 20 Abs 2 SGB II) und der direkten Abrechnung seiner Unterkunftskosten mit dem Träger des Heimes, in dem er tatsächlich wohnt (§§ 19 Abs 1 Nr 1, 22 Abs 1 und 4 SGB II), alles was beantragt worden sei.
Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Der Ast trägt in seiner Beschwerde (Schreiben vom 11. und 18. August 2006) nicht vor, dass der vom SG zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht zutreffe, und er macht auch keine Beeinträchtigungen geltend, denen durch eine einstweilige Entscheidung des Gerichts entgegen ge¬wirkt werden könnte und müsste (Anordnungsgrund). Soweit in der Beschwerdeschrift "neue" Gesichtspunkte angesprochen sind (Bekanntgabe einer Bewilligungsentscheidung bzgl der Kosten der Unterkunft gegenüber dem Ast) kann - abgesehen davon, dass auch insoweit ein Eilbedürfnis nicht ersichtlich ist - eine Sachentscheidung des Landessozialgerichts nicht ergehen, da es nach § 29 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur für Entscheidungen über Berufungen und Be¬schwerden, also nur soweit eine Entscheidung des SG vorliegt, instantiell zuständig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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