Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 12010/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 166/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurück-gewiesen. 3. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist - im Rahmen eines Einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – ob der Antragsteller für Dezember 2005 und Januar 2006 Anspruch auf weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.
Der am 1986 geborene, ledige Antragsteller stellte am 12. September 2005 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller hatte ausweislich einer Teilnahmebescheinigung des I B am 4. Oktober 2005 einen berufsvorbereitenden Lehrgang begonnen, der am 31. Juli 2006 enden sollte. Vom 4. Oktober 2005 bis zum 3. August 2006 erhielt der Antragsteller eine Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) von monatlich 260,00 Euro (Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vom 26. Oktober 2005 (Bl. 52 Verwaltungsakte [VA]).
Da der Antragsteller zunächst angegeben hatte, seit August 2005 in der Pizzeria seines Vaters ca. 25 bis 40 Stunden/Woche zu arbeiten (Vermerk des Antragsgegners über ein Gespräch mit dem Antragsteller vom 23. August 2005), forderte ihn der Antragsgegner auf, einen von Arbeitgeber ausgefüllten Vordruck hinsichtlich seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma L M vorzunehmen, damit eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit erfolgen könne.
Der Antragsteller bezog am 15. November 2005 mit seinen Eltern und seinen beiden Schwestern und – anscheinend – mit Frau A L M/C als weiterer Mieterin eine 2½-Zimmer-Wohnung in der Rstr. , B zu einer Miete von monatlich 535,00 Euro einschließlich Nebenkosten (Nettokaltmiete 400,00 Euro, monatliche Vorauszahlung für Betriebskosten 88,00 Euro, Heizungskosten/Fernwärme 47,00 Euro).
Am 22. Dezember 2005 stellte die Rechtsanwältin M B – nachdem sie mit Schreiben vom selben Tag den Antragsgegner aufgefordert hatte, an den Antragsteller monatliche Leistungen von 324,00 Euro sofort auszuzahlen - bei dem Sozialgericht Berlin (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und beantragte, den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller 324,00 Euro für Dezember 2005 und weitere 324,00 Euro für Januar 2006 zu zahlen sowie diesem Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung zu bewilligen. Sie trug vor, dass der Antragsteller nicht in der Pizzeria seines Vaters arbeite, da dieses Lokal geschlossen sei. Das Kindergeld werde bereits als sonstiges Einkommen bei dem Vater berücksichtigt. Der begehrte Auszahlungsbetrag ermittle sich wie folgt: Regelleistung 345,00 Euro
KdUuH 107,00 Euro
Gesamtbedarf 452,00 Euro
Zu berücksichtigendes Einkommen (BAB) 260,00 Euro
abzüglich Freibetrag 100,00 Euro
abzüglich 20 % anrechnungsfrei 32,00 Euro
bereinigtes Einkommen 128,00 Euro
= 324,00 Euro.
Am 2. Januar 2006 erteilte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller einen Bescheid, in welchem er für den Zeitraum 1. November 2005 bis 31. März 2006 monatliche Leistungen von 183,00 Euro vorläufig (wegen fehlender Vorlage des neuen Mietvertrags für die Wohnung in der Rstr. und fehlender Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis im L M) bewilligte und einen teilweisen Leistungsentzug bei weiterhin fehlender Mitwirkung (§§ 60, 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch [SGB I]) ankündigte. Diesen Betrag ermittelte der Antragsgegner wie folgt: Regelleistung 345,00 Euro
KdUuH 0,00 Euro
Einkommen (BAB) 192,00 Euro
abzüglich Einkommensbereinigung 30,00 Euro
bereinigtes Einkommen 162,00 Euro
= 183,00 Euro.
Mit Beschluss vom 2. Februar 2006, zugestellt an den Antragsteller am 7. Februar 2006, hat das SG die Anträge auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und u. a. ausgeführt: Es mangele am Anordnungsgrund, da eine eilige gerichtliche Regelung zur Abwendung einer gegenwärtigen existenziellen Notlage in Anbetracht des zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits abgelaufenen Zeitraumes und aufgrund der mit Bescheiden vom 2. Januar 2006 erfolgten Auszahlung der Leistungen nicht mehr erforderlich sei. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe gleichfalls keinen Erfolg, denn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheine unter Berücksichtigung des rechtlich und tatsächlich überschaubaren Sachverhaltes und des Umstandes, dass die zur Klärung dieser Frage notwendigen Tatsachen allein im Wissen des Antragstellers lägen, nicht erforderlich.
Am 8. März 2006 hat der Antragsteller hiergegen Beschwerde beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt mit dem Ziel, den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des SG vom 2. Februar 2006 zu verpflichten, im Wege der einstweiligen Anordnung 648,00 Euro zu zahlen und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin M B zu gewähren und vorgetragen: Fälschlich gehe das SG davon aus, dass Rückstände im Rahmen der Einstweiligen Anordnung nicht einklagbar seien, denn andernfalls hätte ein Richter es durch Verzögerungen in Hand, das Rechtsschutzbedürfnis wegfallen zu lassen. Ein bedürftiger Bürger habe selbst bei unklaren Vermögensverhältnissen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2005 [gemeint: 12. Mai 2005], 1 BvR 569/05, unter www.anhaltspunkte.de = tacheles e.V., Entscheidungsdatenbank Nr. 92). Hiernach komme es entscheidend auf die finanzielle Notlage zur Zeit der Antragstellung bei Gericht an. Mittlerweile drohe sogar die Räumung der Wohnung (Schreiben der Gegenseite betreffend die Schwester des Antragstellers vom 19. Januar 2006), da die Familie des Antragstellers zuerst daran gedacht habe, sich zu ernähren anstatt die Miete voll zu zahlen. Schließlich sei die Auffassung des SG, die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes in Sozialgerichtsbarkeitsfällen nicht geboten, überholt, denn die Rechtsmaterie des SGB II sei so kompliziert, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts stets geboten sei.
Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 3. April 2006 – wie er der Berichterstatterin fernmündlich am 24. Juli 2006 mitgeteilt hat - auch für die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 Leistungen von 272,15 Euro erbracht (ursprünglicher Zahlbetrag 183,00 Euro). Er hat ergänzend ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund der angenommenen Unterbringung im Haushalt seiner Eltern nach der Bestimmung des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst sei und daher bei der von ihm absolvierten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zugrunde gelegt werde. Sein Bedarf bemesse sich mithin nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
In seinem Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2006 hat der Antragsgegner die Auffassung vertreten, dass eine vorläufige Entscheidung über die Erbringung von Geldleistungen zulässig gewesen sei, da bei Bewilligung wegen ausstehender Ermittlungen (Anforderung einer polizeilichen Meldebestätigung, einer Kündigungsbestätigung der alten Wohnung, Einreichung des ausgefüllten und unterschriebenen Zusatzblattes zu den Unterkunftskosten) eine endgültige Entscheidung über die Höhe noch nicht möglich gewesen sei. Unter Berücksichtigung des zur vorläufigen Existenzsicherung erforderlichen Bedarfs sei daher im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens (§ 41, § 42 SGB I) ein Vorschuss bewilligt worden. Da sich der Widerspruch gegen die vorläufige Höhe der Leistungsbewilligung richte, sei der Widerspruch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unbegründet zurückzuweisen. Gegen die noch ausstehende endgültige Festsetzung der Leistung nach Vorlage der angeforderten Unterlagen sei ein Widerspruch innerhalb der Rechtsmittelfrist möglich.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller Klage erhoben.
Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, 1. ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung der Rechtsanwältin Monika Brüning zu bewilligen, 2. den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Februar 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen in Höhe von 324,00 Euro für Dezember 2005 und Januar 2006 unter Vorbehalt einer Regelung zur Hauptsache vorläufig auszuzahlen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Aktenunterlagen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens einschließlich der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners (94406 BG 00 36 072) Bezug genommen. Diese Unterlagen haben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
1. Der Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren PKH zu bewilligen, war abzulehnen.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Diese Prüfung der Erfolgsaussichten ist vorliegend auf den Sachantrag im Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes in der Beschwerdeinstanz zu beziehen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben: Es mangelt sowohl an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches wie auch eines Anordnungsgrundes (§ 86 b Abs: 2 Satz 2 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand dürfte der Ast. keinen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II, als die bereits für Dezember 2005 und Januar 2006 erbrachten Leistungen von 272,15 Euro haben (Anordnungsanspruch). Auch ist das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden (Anordnungsgrund).
Das Gericht betrachtet – beginnend mit der Anbringung des Antrags beim SG am 22. Dezember 2005 – lediglich den Leistungszeitraum Dezember 2005 und Januar 2006, da sich der ausdrückliche Antrag des anwaltlich vertretenden Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren lediglich auf diese beiden Monate – und nicht auf die Folgezeit - bezieht, wie sich aus dem Beschwerdeantrag, den Antragsgegners zur Auszahlung von 648,00 Euro zu verpflichten (= errechneter Bedarf für zwei Monate) – ergibt.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde ist – unabhängig von der Frage, ob für den Leistungszeitraum Dezember 2005 lediglich der Zeitraum ab Antragsanbringung beim SG (22. Dezember 2005) zu beurteilen wäre - insoweit entfallen, als der Antragsgegner mit Bescheid vom 3. April 2006 an den Antragsteller Leistungen für Dezember 2005 und Januar 2006 in Höhe von 272,15 Euro erbracht hat (ursprünglicher Zahlbetrag 183,00 Euro). Zwar befindet sich nur für März 2006 ein entsprechender Bescheidausdruck in der Leistungsakte (Bl. 67); dieselbe Berechnung soll nach einer der Berichterstatterin am 24. Juli 2006 erteilten telefonischen Auskunft auch für die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 gelten.
Bei der Ermittlung der Leistungen ist der Antragsgegner zu Gunsten des Antragstellers davon ausgegangen, dass dieser im Haushalt seiner Eltern untergebracht ist und nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst wird (§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II). Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II besteht nämlich ein Leistungsausschluss dann, wenn ein Anspruch auf BAB nach den §§ 60 bis 62 SGB III besteht. Nach diesen Vorschriften ist u. a. dem Grunde nach förderungsfähig auch die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (§§ 59 Satz 1 Nr. 1, § 61 SGB III), an der der Antragsteller teilnimmt. Eine Ausnahme hiervon gilt wiederum nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II dann, wenn ein Auszubildender noch bei seinen Eltern wohnt und an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (§ 61 SGB III) teilnimmt, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ermittelt. Da der Antragsteller aber eine BAB von 260,00 Euro, also mehr als den Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (192,00 Euro), erhält, stellt sich zwar die Frage, ob der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 5 SGB II seinem Begehren entgegenstehen könnte. Dies kann hier jedoch offen bleiben, da jedenfalls der Antragsgegner davon ausgeht, dass der Antragsteller trotz des Bezugs von BAB in Höhe von 260,00 Euro einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II hat.
Die Zahlbeträge ermitteln sich nach dem Schreiben des Antragsgegners vom 23. August 2006 wie folgt (Bl. 117, 118 Gerichtsakte [GA]): Regelleistung: 345,00 Euro
abzüglich zu berücksichtigendes Einkommen 162,00 Euro (= 260,00 Euro BAB - 49,00 Euro Fahrtkosten - 8,00 Euro Lernmittel - 11,00 Euro Arbeitskleidung
192,00 Euro - 30,00 Euro Versicherungspauschale
162,00 Euro)
zuzüglich KdUuH 89,15 Euro
= 272,15 Euro.
Hierbei hat der Antragsgegner zu Recht das zu berücksichtigende Einkommen mit 162,00 Euro nach Rücksprache mit der BAB-Stelle ermittelt. Hiernach sind in der bewilligten BAB von 260,00 Euro Beträge von 49,00 Euro für Fahrkosten, 8,00 Euro für Lernmittel und 11,00 Euro für Arbeitsbekleidung enthalten (vgl. Bl. 52 VA). Diese Beträge von insgesamt 68,00 Euro hat der Antragsgegner als zweckgebundene Einnahmen nicht als Einkommen angerechnet. Nach Absetzung der Versicherungspauschale von 30,000 Euro verblieb ein anrechenbares Einkommen von 162,00 Euro.
Die KdU hat der Antragsgegner in der Form ermittelt, dass er den Mietanteil des Antragstellers aufgrund des nunmehr vorliegenden, neuen Mietvertrages vom 7. November 2005 (Bl. 48 ff GA) mit 89,15 Euro berechnet hat (535,00 Euro Bruttowarmmiete geteilt durch 6 [einschließlich der im Mietvertrag ausgewiesenen Frau M/C] = 89,16 Euro). Dass der Antragsgegner die Gesamtmiete auf 6 Personen verteilt hat, ist - bis zur abschließenden Klärung, was es mit der als Mieterin auftretenden Frau M/C auf sich hat – nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich des nunmehrigen Differenzbetrages von 51,85 Euro zum Antrag (beantragte Leistung: 324,00 Euro abzüglich tatsächlicher Zahlbetrag: 272,15 Euro) gilt Folgendes: Der vom Antragsteller vorgenommenen Ermittlung des zu beanspruchenden Auszahlungsbetrags (= 324,00 Euro, Bl. 3, 104 GA) kann nicht gefolgt werden. Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, kann von der BAB nicht der Grundfreibetrag von 100,00 Euro abgezogen werden, denn dieser ist ausschließlich vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen (§ 30 Satz 1 SGB II), nicht jedoch von Beihilfen für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Ob anderes für eine Ausbildungsvergütung gilt (so Eicher/Spellbrink, SGB II, § 30 Rdn. 12, 13) kann hier dahin stehen. Soweit der Antragsgegner zudem Beträge von 49,00 Euro für Fahrkosten, 8,00 Euro für Lernmittel und 11,00 Euro für Arbeitsbekleidung anrechnungsfrei gelassen hat, übersteigt dieser Betrag von insgesamt 68,00 Euro sogar die vom Antragsteller beantragten 20 % als anrechnungsfreie Pauschale (= 32,00 Euro). Auch der ermittelte Mietanteil von 89, 15 Euro ist – wie oben dargelegt – jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu beanstanden. Der vom Antragsteller ermittelte Anteil von 107,00 DM ergäbe sich bei lediglich fünf Mietern. Insoweit wird weitere Sachaufklärung zu erfolgen haben.
2. Hinsichtlich des Antrages zu 2. wird auf die Ausführungen zu II.1. Bezug genommen.
Aus ihnen ergibt sich, dass ein Anordnungsanspruch im Sinne einer Glaubhaftmachung eines weiteren Leistungsanspruches auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht nach den in einem einstweiligen Verfahren anzulegenden Maßstäben gegeben ist.
Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass auch ein Anordnungsgrund nicht anzunehmen ist, denn der Antragsteller erhält für den Lebensbedarf ausreichende Leistungen nach dem SGB II.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 2. Februar 2006 – über ihren ausdrücklichen Wortlaut hinaus - auch auf die Versagung der Prozesskostenhilfe bezogen haben sollte, könnte diese – aus den dargelegten Gründen – ebenfalls keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Umstritten ist - im Rahmen eines Einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – ob der Antragsteller für Dezember 2005 und Januar 2006 Anspruch auf weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.
Der am 1986 geborene, ledige Antragsteller stellte am 12. September 2005 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller hatte ausweislich einer Teilnahmebescheinigung des I B am 4. Oktober 2005 einen berufsvorbereitenden Lehrgang begonnen, der am 31. Juli 2006 enden sollte. Vom 4. Oktober 2005 bis zum 3. August 2006 erhielt der Antragsteller eine Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) von monatlich 260,00 Euro (Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vom 26. Oktober 2005 (Bl. 52 Verwaltungsakte [VA]).
Da der Antragsteller zunächst angegeben hatte, seit August 2005 in der Pizzeria seines Vaters ca. 25 bis 40 Stunden/Woche zu arbeiten (Vermerk des Antragsgegners über ein Gespräch mit dem Antragsteller vom 23. August 2005), forderte ihn der Antragsgegner auf, einen von Arbeitgeber ausgefüllten Vordruck hinsichtlich seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma L M vorzunehmen, damit eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit erfolgen könne.
Der Antragsteller bezog am 15. November 2005 mit seinen Eltern und seinen beiden Schwestern und – anscheinend – mit Frau A L M/C als weiterer Mieterin eine 2½-Zimmer-Wohnung in der Rstr. , B zu einer Miete von monatlich 535,00 Euro einschließlich Nebenkosten (Nettokaltmiete 400,00 Euro, monatliche Vorauszahlung für Betriebskosten 88,00 Euro, Heizungskosten/Fernwärme 47,00 Euro).
Am 22. Dezember 2005 stellte die Rechtsanwältin M B – nachdem sie mit Schreiben vom selben Tag den Antragsgegner aufgefordert hatte, an den Antragsteller monatliche Leistungen von 324,00 Euro sofort auszuzahlen - bei dem Sozialgericht Berlin (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und beantragte, den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller 324,00 Euro für Dezember 2005 und weitere 324,00 Euro für Januar 2006 zu zahlen sowie diesem Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung zu bewilligen. Sie trug vor, dass der Antragsteller nicht in der Pizzeria seines Vaters arbeite, da dieses Lokal geschlossen sei. Das Kindergeld werde bereits als sonstiges Einkommen bei dem Vater berücksichtigt. Der begehrte Auszahlungsbetrag ermittle sich wie folgt: Regelleistung 345,00 Euro
KdUuH 107,00 Euro
Gesamtbedarf 452,00 Euro
Zu berücksichtigendes Einkommen (BAB) 260,00 Euro
abzüglich Freibetrag 100,00 Euro
abzüglich 20 % anrechnungsfrei 32,00 Euro
bereinigtes Einkommen 128,00 Euro
= 324,00 Euro.
Am 2. Januar 2006 erteilte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller einen Bescheid, in welchem er für den Zeitraum 1. November 2005 bis 31. März 2006 monatliche Leistungen von 183,00 Euro vorläufig (wegen fehlender Vorlage des neuen Mietvertrags für die Wohnung in der Rstr. und fehlender Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis im L M) bewilligte und einen teilweisen Leistungsentzug bei weiterhin fehlender Mitwirkung (§§ 60, 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch [SGB I]) ankündigte. Diesen Betrag ermittelte der Antragsgegner wie folgt: Regelleistung 345,00 Euro
KdUuH 0,00 Euro
Einkommen (BAB) 192,00 Euro
abzüglich Einkommensbereinigung 30,00 Euro
bereinigtes Einkommen 162,00 Euro
= 183,00 Euro.
Mit Beschluss vom 2. Februar 2006, zugestellt an den Antragsteller am 7. Februar 2006, hat das SG die Anträge auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und u. a. ausgeführt: Es mangele am Anordnungsgrund, da eine eilige gerichtliche Regelung zur Abwendung einer gegenwärtigen existenziellen Notlage in Anbetracht des zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits abgelaufenen Zeitraumes und aufgrund der mit Bescheiden vom 2. Januar 2006 erfolgten Auszahlung der Leistungen nicht mehr erforderlich sei. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe gleichfalls keinen Erfolg, denn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheine unter Berücksichtigung des rechtlich und tatsächlich überschaubaren Sachverhaltes und des Umstandes, dass die zur Klärung dieser Frage notwendigen Tatsachen allein im Wissen des Antragstellers lägen, nicht erforderlich.
Am 8. März 2006 hat der Antragsteller hiergegen Beschwerde beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt mit dem Ziel, den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des SG vom 2. Februar 2006 zu verpflichten, im Wege der einstweiligen Anordnung 648,00 Euro zu zahlen und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin M B zu gewähren und vorgetragen: Fälschlich gehe das SG davon aus, dass Rückstände im Rahmen der Einstweiligen Anordnung nicht einklagbar seien, denn andernfalls hätte ein Richter es durch Verzögerungen in Hand, das Rechtsschutzbedürfnis wegfallen zu lassen. Ein bedürftiger Bürger habe selbst bei unklaren Vermögensverhältnissen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2005 [gemeint: 12. Mai 2005], 1 BvR 569/05, unter www.anhaltspunkte.de = tacheles e.V., Entscheidungsdatenbank Nr. 92). Hiernach komme es entscheidend auf die finanzielle Notlage zur Zeit der Antragstellung bei Gericht an. Mittlerweile drohe sogar die Räumung der Wohnung (Schreiben der Gegenseite betreffend die Schwester des Antragstellers vom 19. Januar 2006), da die Familie des Antragstellers zuerst daran gedacht habe, sich zu ernähren anstatt die Miete voll zu zahlen. Schließlich sei die Auffassung des SG, die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes in Sozialgerichtsbarkeitsfällen nicht geboten, überholt, denn die Rechtsmaterie des SGB II sei so kompliziert, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts stets geboten sei.
Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 3. April 2006 – wie er der Berichterstatterin fernmündlich am 24. Juli 2006 mitgeteilt hat - auch für die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 Leistungen von 272,15 Euro erbracht (ursprünglicher Zahlbetrag 183,00 Euro). Er hat ergänzend ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund der angenommenen Unterbringung im Haushalt seiner Eltern nach der Bestimmung des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst sei und daher bei der von ihm absolvierten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zugrunde gelegt werde. Sein Bedarf bemesse sich mithin nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
In seinem Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2006 hat der Antragsgegner die Auffassung vertreten, dass eine vorläufige Entscheidung über die Erbringung von Geldleistungen zulässig gewesen sei, da bei Bewilligung wegen ausstehender Ermittlungen (Anforderung einer polizeilichen Meldebestätigung, einer Kündigungsbestätigung der alten Wohnung, Einreichung des ausgefüllten und unterschriebenen Zusatzblattes zu den Unterkunftskosten) eine endgültige Entscheidung über die Höhe noch nicht möglich gewesen sei. Unter Berücksichtigung des zur vorläufigen Existenzsicherung erforderlichen Bedarfs sei daher im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens (§ 41, § 42 SGB I) ein Vorschuss bewilligt worden. Da sich der Widerspruch gegen die vorläufige Höhe der Leistungsbewilligung richte, sei der Widerspruch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unbegründet zurückzuweisen. Gegen die noch ausstehende endgültige Festsetzung der Leistung nach Vorlage der angeforderten Unterlagen sei ein Widerspruch innerhalb der Rechtsmittelfrist möglich.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller Klage erhoben.
Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, 1. ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung der Rechtsanwältin Monika Brüning zu bewilligen, 2. den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Februar 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen in Höhe von 324,00 Euro für Dezember 2005 und Januar 2006 unter Vorbehalt einer Regelung zur Hauptsache vorläufig auszuzahlen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Aktenunterlagen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens einschließlich der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners (94406 BG 00 36 072) Bezug genommen. Diese Unterlagen haben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
1. Der Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren PKH zu bewilligen, war abzulehnen.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Diese Prüfung der Erfolgsaussichten ist vorliegend auf den Sachantrag im Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes in der Beschwerdeinstanz zu beziehen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben: Es mangelt sowohl an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches wie auch eines Anordnungsgrundes (§ 86 b Abs: 2 Satz 2 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand dürfte der Ast. keinen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II, als die bereits für Dezember 2005 und Januar 2006 erbrachten Leistungen von 272,15 Euro haben (Anordnungsanspruch). Auch ist das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden (Anordnungsgrund).
Das Gericht betrachtet – beginnend mit der Anbringung des Antrags beim SG am 22. Dezember 2005 – lediglich den Leistungszeitraum Dezember 2005 und Januar 2006, da sich der ausdrückliche Antrag des anwaltlich vertretenden Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren lediglich auf diese beiden Monate – und nicht auf die Folgezeit - bezieht, wie sich aus dem Beschwerdeantrag, den Antragsgegners zur Auszahlung von 648,00 Euro zu verpflichten (= errechneter Bedarf für zwei Monate) – ergibt.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde ist – unabhängig von der Frage, ob für den Leistungszeitraum Dezember 2005 lediglich der Zeitraum ab Antragsanbringung beim SG (22. Dezember 2005) zu beurteilen wäre - insoweit entfallen, als der Antragsgegner mit Bescheid vom 3. April 2006 an den Antragsteller Leistungen für Dezember 2005 und Januar 2006 in Höhe von 272,15 Euro erbracht hat (ursprünglicher Zahlbetrag 183,00 Euro). Zwar befindet sich nur für März 2006 ein entsprechender Bescheidausdruck in der Leistungsakte (Bl. 67); dieselbe Berechnung soll nach einer der Berichterstatterin am 24. Juli 2006 erteilten telefonischen Auskunft auch für die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 gelten.
Bei der Ermittlung der Leistungen ist der Antragsgegner zu Gunsten des Antragstellers davon ausgegangen, dass dieser im Haushalt seiner Eltern untergebracht ist und nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst wird (§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II). Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II besteht nämlich ein Leistungsausschluss dann, wenn ein Anspruch auf BAB nach den §§ 60 bis 62 SGB III besteht. Nach diesen Vorschriften ist u. a. dem Grunde nach förderungsfähig auch die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (§§ 59 Satz 1 Nr. 1, § 61 SGB III), an der der Antragsteller teilnimmt. Eine Ausnahme hiervon gilt wiederum nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II dann, wenn ein Auszubildender noch bei seinen Eltern wohnt und an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (§ 61 SGB III) teilnimmt, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ermittelt. Da der Antragsteller aber eine BAB von 260,00 Euro, also mehr als den Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (192,00 Euro), erhält, stellt sich zwar die Frage, ob der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 5 SGB II seinem Begehren entgegenstehen könnte. Dies kann hier jedoch offen bleiben, da jedenfalls der Antragsgegner davon ausgeht, dass der Antragsteller trotz des Bezugs von BAB in Höhe von 260,00 Euro einen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II hat.
Die Zahlbeträge ermitteln sich nach dem Schreiben des Antragsgegners vom 23. August 2006 wie folgt (Bl. 117, 118 Gerichtsakte [GA]): Regelleistung: 345,00 Euro
abzüglich zu berücksichtigendes Einkommen 162,00 Euro (= 260,00 Euro BAB - 49,00 Euro Fahrtkosten - 8,00 Euro Lernmittel - 11,00 Euro Arbeitskleidung
192,00 Euro - 30,00 Euro Versicherungspauschale
162,00 Euro)
zuzüglich KdUuH 89,15 Euro
= 272,15 Euro.
Hierbei hat der Antragsgegner zu Recht das zu berücksichtigende Einkommen mit 162,00 Euro nach Rücksprache mit der BAB-Stelle ermittelt. Hiernach sind in der bewilligten BAB von 260,00 Euro Beträge von 49,00 Euro für Fahrkosten, 8,00 Euro für Lernmittel und 11,00 Euro für Arbeitsbekleidung enthalten (vgl. Bl. 52 VA). Diese Beträge von insgesamt 68,00 Euro hat der Antragsgegner als zweckgebundene Einnahmen nicht als Einkommen angerechnet. Nach Absetzung der Versicherungspauschale von 30,000 Euro verblieb ein anrechenbares Einkommen von 162,00 Euro.
Die KdU hat der Antragsgegner in der Form ermittelt, dass er den Mietanteil des Antragstellers aufgrund des nunmehr vorliegenden, neuen Mietvertrages vom 7. November 2005 (Bl. 48 ff GA) mit 89,15 Euro berechnet hat (535,00 Euro Bruttowarmmiete geteilt durch 6 [einschließlich der im Mietvertrag ausgewiesenen Frau M/C] = 89,16 Euro). Dass der Antragsgegner die Gesamtmiete auf 6 Personen verteilt hat, ist - bis zur abschließenden Klärung, was es mit der als Mieterin auftretenden Frau M/C auf sich hat – nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich des nunmehrigen Differenzbetrages von 51,85 Euro zum Antrag (beantragte Leistung: 324,00 Euro abzüglich tatsächlicher Zahlbetrag: 272,15 Euro) gilt Folgendes: Der vom Antragsteller vorgenommenen Ermittlung des zu beanspruchenden Auszahlungsbetrags (= 324,00 Euro, Bl. 3, 104 GA) kann nicht gefolgt werden. Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, kann von der BAB nicht der Grundfreibetrag von 100,00 Euro abgezogen werden, denn dieser ist ausschließlich vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen (§ 30 Satz 1 SGB II), nicht jedoch von Beihilfen für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Ob anderes für eine Ausbildungsvergütung gilt (so Eicher/Spellbrink, SGB II, § 30 Rdn. 12, 13) kann hier dahin stehen. Soweit der Antragsgegner zudem Beträge von 49,00 Euro für Fahrkosten, 8,00 Euro für Lernmittel und 11,00 Euro für Arbeitsbekleidung anrechnungsfrei gelassen hat, übersteigt dieser Betrag von insgesamt 68,00 Euro sogar die vom Antragsteller beantragten 20 % als anrechnungsfreie Pauschale (= 32,00 Euro). Auch der ermittelte Mietanteil von 89, 15 Euro ist – wie oben dargelegt – jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu beanstanden. Der vom Antragsteller ermittelte Anteil von 107,00 DM ergäbe sich bei lediglich fünf Mietern. Insoweit wird weitere Sachaufklärung zu erfolgen haben.
2. Hinsichtlich des Antrages zu 2. wird auf die Ausführungen zu II.1. Bezug genommen.
Aus ihnen ergibt sich, dass ein Anordnungsanspruch im Sinne einer Glaubhaftmachung eines weiteren Leistungsanspruches auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht nach den in einem einstweiligen Verfahren anzulegenden Maßstäben gegeben ist.
Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass auch ein Anordnungsgrund nicht anzunehmen ist, denn der Antragsteller erhält für den Lebensbedarf ausreichende Leistungen nach dem SGB II.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 2. Februar 2006 – über ihren ausdrücklichen Wortlaut hinaus - auch auf die Versagung der Prozesskostenhilfe bezogen haben sollte, könnte diese – aus den dargelegten Gründen – ebenfalls keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
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