Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 7618/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1321/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin S N wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Das Beschlussrubrum war dahingehend zu korrigieren, dass die Arbeitsgemeinschaft JobCenter Tempelhof-Schöneberg selbst Antragsgegnerin und nicht lediglich Vertreterin der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin als Leistungsträger ist, denn das JobCenter ist - entgegen der Meinung des Sozialgerichts und mit der – soweit ersichtlich – inzwischen einhelligen Auffassung der übrigen Senate des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg - jedenfalls als nichtrechtsfähige Personenvereinigung im Sinne des § 70 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beteiligtenfähig. Eines Rückgriffs auf die hinter dem JobCenter stehenden Körperschaften bedarf es nicht (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 11. August 2005, L 5 B 51/05 AS ER sowie Beschluss des 10. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2005, L 10 B 44/05 AS ER).
2. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. In der Sache ist das Sozialgericht Berlin zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller weder einen Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung hat noch ihm für das einstweilige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe zusteht.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dabei kann hier dahinstehen, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zusteht, d.h. die Antragsgegnerin im Klageverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu verpflichtet werden wird, ihm Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Höhe der begehrten 558,87 EUR zu gewähren. Denn jedenfalls hat er zur Überzeugung des Senats bis zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anordnungsgrund in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht.
Eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nur dann geboten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies ist hier bisher unter Abwägung der sich gegen¬überstehenden Interessen der Beteiligten nicht der Fall. Dass sich der Antragsteller derzeit in einer existenziellen Notlage befinden würde und ihm gravierende, irreparable Schäden drohen würden, wenn er mit seinem Begehren auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird, vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr hält er es – auch unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 24. Juli 2005, keine finanziellen Mittel zur Verfügung zu haben, - nach Aktenlage nicht für ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller keine genügenden finanziellen Mittel hat, um seinen gegenwärtigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Denn zu Recht hat das Sozialgericht Berlin darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nach den mit seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereichten Unterlagen bei der ING-DiBa ein so genanntes Extra-Wunschgeld-Konto (Konto-Nummer ) hat, das am 26. Juli 2005 ein Guthaben von 8.385,60 EUR auswies. Dass dieses Guthaben inzwischen aufgebraucht oder nicht verfügbar ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr hat er mit seiner Beschwerdebegründung lediglich vortragen lassen, dass er über das Wunschgeldkonto nicht mehr verfügen könne. Dies reicht jedoch zur Glaubhaftmachung auch nicht ansatzweise aus. Soweit der Antragsteller davon ausgehen sollte, und nur bei dieser Auslegung wäre seine eidesstattliche Versicherung nachvollziehbar, dass das genannte Guthaben mit den Schulden, die er u.a. bei der ING-DiBa hat, zu verrechnen ist, geht dies fehl. Vielmehr haben Verbindlichkeiten für die Berechnung des Vermögens außer Betracht zu bleiben. Das Gesetz geht nicht von einer saldierenden Betrachtungsweise – also von der Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva – aus, was sich aus Absatz 2 und 3 des § 12 SGB II ergibt, nach denen nur bestimmte Gegenstände und Ansprüche von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen sind. Solange ein Gegenstand bzw. eine Forderung nicht aus dem Vermögen abgeflossen ist, muss er bzw. sie deshalb dem Aktivvermögen zugerechnet werden. Damit ist das dem Antragsteller nach Aktenlage weiterhin zustehende Guthaben auf dem Wunschgeldkonto als Vermögenswert anzusetzen, ohne dass es auf etwaige Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Bank ankäme. Im Übrigen ist der Antragsteller auch nicht befugt, seine Kreditverbindlichkeiten zu Lasten des Steuerzahlers zu reduzieren, d.h. er kann nicht aus seinem Vermögen Kredite tilgen und anschließend Leistungen zur Grundsicherung in Anspruch nehmen.
Dass das nach Aktenlage bestehende Guthaben unter dem Freibetrag liegt, der dem Antragsteller hier unstreitig gemäß § 12 Abs. 2 SGB II in Höhe von 9.750,00 EUR zusteht, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Dem Antragsteller drohen auch bei Verweis auf eine vorrangige Verwertung des Schonvermögens keine gravierenden, durch das Hauptsacheverfahren nicht zu korrigierenden Nachteile. Denn sollte sich in der Hauptsache herausstellen, dass tatsächlich ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II besteht, weil die vorhandenen Vermögenswerte den Freibetrag nicht übersteigen, wäre dem Antragsteller dieser Betrag rück¬wirkend zu gewähren. Dass durch eine vorübergehende unwirtschaftliche Verwertung unzumutbare Verluste entstehen könnten, ist weder ersichtlich noch dargetan.
Vor diesem Hintergrund haben die Interessen des Antragstellers gegenüber dem von der Antragsgegnerin zu beachtenden Interesse der Allgemeinheit, keine aus steuerlichen Mitteln zu befriedigenden Leistungen zu gewähren, die sich nachträglich als unberechtigt erweisen, zurückzutreten. Dies hat hier umso mehr zu gelten, als ggfs. die Durchsetzbarkeit eines Rückforderungsanspruchs angesichts der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers sehr ungewiss ist.
Soweit das Sozialgericht Berlin mit seinem angefochtenen Beschluss auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Zur Überzeugung des Senats lag hier offensichtlich kein Anordnungsgrund vor, sodass auch keine theoretische Erfolgsaussicht im einstweiligen Verfügungsverfahren bestand (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
3. Da dementsprechend auch die Beschwerde der Antragstellerin von Anfang an keine hinreichende Erfolgsaussicht hatte, war auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin S N abzulehnen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
1. Das Beschlussrubrum war dahingehend zu korrigieren, dass die Arbeitsgemeinschaft JobCenter Tempelhof-Schöneberg selbst Antragsgegnerin und nicht lediglich Vertreterin der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin als Leistungsträger ist, denn das JobCenter ist - entgegen der Meinung des Sozialgerichts und mit der – soweit ersichtlich – inzwischen einhelligen Auffassung der übrigen Senate des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg - jedenfalls als nichtrechtsfähige Personenvereinigung im Sinne des § 70 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beteiligtenfähig. Eines Rückgriffs auf die hinter dem JobCenter stehenden Körperschaften bedarf es nicht (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 11. August 2005, L 5 B 51/05 AS ER sowie Beschluss des 10. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2005, L 10 B 44/05 AS ER).
2. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. In der Sache ist das Sozialgericht Berlin zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller weder einen Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung hat noch ihm für das einstweilige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe zusteht.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dabei kann hier dahinstehen, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zusteht, d.h. die Antragsgegnerin im Klageverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu verpflichtet werden wird, ihm Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Höhe der begehrten 558,87 EUR zu gewähren. Denn jedenfalls hat er zur Überzeugung des Senats bis zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anordnungsgrund in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht.
Eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nur dann geboten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies ist hier bisher unter Abwägung der sich gegen¬überstehenden Interessen der Beteiligten nicht der Fall. Dass sich der Antragsteller derzeit in einer existenziellen Notlage befinden würde und ihm gravierende, irreparable Schäden drohen würden, wenn er mit seinem Begehren auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird, vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr hält er es – auch unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 24. Juli 2005, keine finanziellen Mittel zur Verfügung zu haben, - nach Aktenlage nicht für ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller keine genügenden finanziellen Mittel hat, um seinen gegenwärtigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Denn zu Recht hat das Sozialgericht Berlin darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nach den mit seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereichten Unterlagen bei der ING-DiBa ein so genanntes Extra-Wunschgeld-Konto (Konto-Nummer ) hat, das am 26. Juli 2005 ein Guthaben von 8.385,60 EUR auswies. Dass dieses Guthaben inzwischen aufgebraucht oder nicht verfügbar ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr hat er mit seiner Beschwerdebegründung lediglich vortragen lassen, dass er über das Wunschgeldkonto nicht mehr verfügen könne. Dies reicht jedoch zur Glaubhaftmachung auch nicht ansatzweise aus. Soweit der Antragsteller davon ausgehen sollte, und nur bei dieser Auslegung wäre seine eidesstattliche Versicherung nachvollziehbar, dass das genannte Guthaben mit den Schulden, die er u.a. bei der ING-DiBa hat, zu verrechnen ist, geht dies fehl. Vielmehr haben Verbindlichkeiten für die Berechnung des Vermögens außer Betracht zu bleiben. Das Gesetz geht nicht von einer saldierenden Betrachtungsweise – also von der Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva – aus, was sich aus Absatz 2 und 3 des § 12 SGB II ergibt, nach denen nur bestimmte Gegenstände und Ansprüche von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen sind. Solange ein Gegenstand bzw. eine Forderung nicht aus dem Vermögen abgeflossen ist, muss er bzw. sie deshalb dem Aktivvermögen zugerechnet werden. Damit ist das dem Antragsteller nach Aktenlage weiterhin zustehende Guthaben auf dem Wunschgeldkonto als Vermögenswert anzusetzen, ohne dass es auf etwaige Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Bank ankäme. Im Übrigen ist der Antragsteller auch nicht befugt, seine Kreditverbindlichkeiten zu Lasten des Steuerzahlers zu reduzieren, d.h. er kann nicht aus seinem Vermögen Kredite tilgen und anschließend Leistungen zur Grundsicherung in Anspruch nehmen.
Dass das nach Aktenlage bestehende Guthaben unter dem Freibetrag liegt, der dem Antragsteller hier unstreitig gemäß § 12 Abs. 2 SGB II in Höhe von 9.750,00 EUR zusteht, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Dem Antragsteller drohen auch bei Verweis auf eine vorrangige Verwertung des Schonvermögens keine gravierenden, durch das Hauptsacheverfahren nicht zu korrigierenden Nachteile. Denn sollte sich in der Hauptsache herausstellen, dass tatsächlich ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II besteht, weil die vorhandenen Vermögenswerte den Freibetrag nicht übersteigen, wäre dem Antragsteller dieser Betrag rück¬wirkend zu gewähren. Dass durch eine vorübergehende unwirtschaftliche Verwertung unzumutbare Verluste entstehen könnten, ist weder ersichtlich noch dargetan.
Vor diesem Hintergrund haben die Interessen des Antragstellers gegenüber dem von der Antragsgegnerin zu beachtenden Interesse der Allgemeinheit, keine aus steuerlichen Mitteln zu befriedigenden Leistungen zu gewähren, die sich nachträglich als unberechtigt erweisen, zurückzutreten. Dies hat hier umso mehr zu gelten, als ggfs. die Durchsetzbarkeit eines Rückforderungsanspruchs angesichts der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers sehr ungewiss ist.
Soweit das Sozialgericht Berlin mit seinem angefochtenen Beschluss auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Zur Überzeugung des Senats lag hier offensichtlich kein Anordnungsgrund vor, sodass auch keine theoretische Erfolgsaussicht im einstweiligen Verfügungsverfahren bestand (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
3. Da dementsprechend auch die Beschwerde der Antragstellerin von Anfang an keine hinreichende Erfolgsaussicht hatte, war auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin S N abzulehnen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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