Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 43 SB 12/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 73/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Beklagte hatte dem Kläger zuletzt mit Ausführungsbescheid vom 8. Januar 1985 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v.H. zuerkannt und durch Ausführungsbescheid vom 27. Oktober 1998 als weiterhin vorliegende Behinderung "Schwachsichtigkeit des linken Auges" festgestellt.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 erklärte der Kläger seine Schwerbehinderten-Eigenschaft mit sofortiger Wirkung für rechtsunwirksam und beendet und bat unter dem 16. April 2001 um Bestätigung des Widerrufs.
Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24. April 2001 mit, dass dieser auf die Rechte aus dem Schwerbehindertengesetz verzichtet habe. Der Verzicht bedeute nicht den Fortfall der Schwerbehinderten-Eigenschaft an sich. Durch Widerspruchsbescheid vom 29. April 2002 wies der Beklagte den Widerspruch hiergegen, mit dem der Kläger auch die Aufhebung der Bescheide nach §§ 44, 48 Sozialgesetzbuch (SGB) X geltend machte, zurück.
Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt geltend gemacht, sich nur gegen die Bezeichnung der Behinderung zu e. -neurotische Fehlhaltung- zu wenden.
Durch Gerichtsbescheid vom15. Juli 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Da die Bezeichnung einer Behinderung nur Begründungselement, nicht aber Regelungsinhalt der angefochtenen Bescheide sei, könnten die Bescheide insoweit weder nach § 44 SGB X zurückgenommen, noch nach § 48 SGB X aufgehoben werden.
Gegen den ihm am 23. Juli 2004 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit einem am 18. August 2004 eingegangenen Schreiben. Der rechts -und gesetzeswidrige Tatbestand sei allein durch die Strafgerichtsbarkeit zu klären. Er beantrage eine Aussetzung des Gerichtsbescheides bis zu einer entsprechenden Entscheidung.
Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung konnte nach § 158 S.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ergehen. Die Berufung ist unzulässig, weil sich dem Vorbringen des Klägers kein Rechtsschutzbedürfnis entnehmen lässt. Der Kläger macht geltend, dass eine Überprüfung des Gerichtsbescheides durch die Strafgerichtsbarkeit beabsichtigt sei. Eine derartige Überprüfung stellt ein offensichtlich unschlüssiges Berufungsbegehren dar.
Die Kostenentscheidung entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache und beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
Der Beklagte hatte dem Kläger zuletzt mit Ausführungsbescheid vom 8. Januar 1985 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v.H. zuerkannt und durch Ausführungsbescheid vom 27. Oktober 1998 als weiterhin vorliegende Behinderung "Schwachsichtigkeit des linken Auges" festgestellt.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 erklärte der Kläger seine Schwerbehinderten-Eigenschaft mit sofortiger Wirkung für rechtsunwirksam und beendet und bat unter dem 16. April 2001 um Bestätigung des Widerrufs.
Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24. April 2001 mit, dass dieser auf die Rechte aus dem Schwerbehindertengesetz verzichtet habe. Der Verzicht bedeute nicht den Fortfall der Schwerbehinderten-Eigenschaft an sich. Durch Widerspruchsbescheid vom 29. April 2002 wies der Beklagte den Widerspruch hiergegen, mit dem der Kläger auch die Aufhebung der Bescheide nach §§ 44, 48 Sozialgesetzbuch (SGB) X geltend machte, zurück.
Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt geltend gemacht, sich nur gegen die Bezeichnung der Behinderung zu e. -neurotische Fehlhaltung- zu wenden.
Durch Gerichtsbescheid vom15. Juli 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Da die Bezeichnung einer Behinderung nur Begründungselement, nicht aber Regelungsinhalt der angefochtenen Bescheide sei, könnten die Bescheide insoweit weder nach § 44 SGB X zurückgenommen, noch nach § 48 SGB X aufgehoben werden.
Gegen den ihm am 23. Juli 2004 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit einem am 18. August 2004 eingegangenen Schreiben. Der rechts -und gesetzeswidrige Tatbestand sei allein durch die Strafgerichtsbarkeit zu klären. Er beantrage eine Aussetzung des Gerichtsbescheides bis zu einer entsprechenden Entscheidung.
Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung konnte nach § 158 S.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ergehen. Die Berufung ist unzulässig, weil sich dem Vorbringen des Klägers kein Rechtsschutzbedürfnis entnehmen lässt. Der Kläger macht geltend, dass eine Überprüfung des Gerichtsbescheides durch die Strafgerichtsbarkeit beabsichtigt sei. Eine derartige Überprüfung stellt ein offensichtlich unschlüssiges Berufungsbegehren dar.
Die Kostenentscheidung entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache und beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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