Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 40 SB 269/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 86/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Kosten des Widerspruchsverfahrens, das die inzwischen verstorbene Ehefrau des Klägers hinsichtlich der Zuerkennung des Merkzeichens "RF" betrieben hatte.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2003 setzte das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin – Versorgungsamt – die zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht, wie beantragt, auf 435,00 EUR, sondern auf insgesamt 301,60 EUR fest. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger vor dem Sozialgericht Klage erhoben, die mit Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2004 als unbegründet abgewiesen worden ist.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juli 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von insgesamt 435,00 EUR festzusetzen, 2. die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für erforderlich zu erklären und eine Kostenentscheidung nach § 63 SGB X zu treffen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Senat kann über die Berufung des Klägers nach § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, da sie unstatthaft ist.
Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht den Betrag von 500 EUR. Zwischen den Beteiligten steht lediglich der Betrag von 133,40 EUR, nämlich die Differenz zwischen dem festgesetzten Erstattungsbetrag in Höhe von 435,00 EUR und dem begehrten in Höhe von 301,60 EUR im Streit. Das von dem Kläger gerügte Fehlen einer Kostengrundentscheidung erhöht den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht.
Die demnach erforderliche Zulassung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts liegt nicht vor. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides zu entnehmen. Die bei zulässiger Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung genügt nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung (vgl. Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 19. November 1996, 1 RK 18/95, NZS 1997, 388; siehe auch die Nachweise bei Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rn. 45, 45a zu § 144 SGG). Eine Berufung ist nicht bereits deshalb statthaft, weil die Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des Sozialgerichts (unzutreffenderweise) dahingehend lautet, die Berufung sei zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 1979, 2 RU 31/79, unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 28. März 1957, 7 RAr 103/55, BSGE 5, 92, 95).
Die unstatthafte Berufung kann nicht als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt werden. Die Umdeutung einer von einem rechtskundig vertretenen Beteiligten eingelegten Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 19. November 1996, 1 RK 18/95, NZS 1997, 388, mit weiteren Nachweisen).
Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Berufung keinen Erfolg hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 in Verbindung mit § 158 Satz 3 SGG) sind nicht erfüllt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Kosten des Widerspruchsverfahrens, das die inzwischen verstorbene Ehefrau des Klägers hinsichtlich der Zuerkennung des Merkzeichens "RF" betrieben hatte.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2003 setzte das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin – Versorgungsamt – die zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht, wie beantragt, auf 435,00 EUR, sondern auf insgesamt 301,60 EUR fest. Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger vor dem Sozialgericht Klage erhoben, die mit Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2004 als unbegründet abgewiesen worden ist.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juli 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von insgesamt 435,00 EUR festzusetzen, 2. die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für erforderlich zu erklären und eine Kostenentscheidung nach § 63 SGB X zu treffen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Senat kann über die Berufung des Klägers nach § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, da sie unstatthaft ist.
Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht den Betrag von 500 EUR. Zwischen den Beteiligten steht lediglich der Betrag von 133,40 EUR, nämlich die Differenz zwischen dem festgesetzten Erstattungsbetrag in Höhe von 435,00 EUR und dem begehrten in Höhe von 301,60 EUR im Streit. Das von dem Kläger gerügte Fehlen einer Kostengrundentscheidung erhöht den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht.
Die demnach erforderliche Zulassung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts liegt nicht vor. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides zu entnehmen. Die bei zulässiger Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung genügt nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung (vgl. Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 19. November 1996, 1 RK 18/95, NZS 1997, 388; siehe auch die Nachweise bei Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rn. 45, 45a zu § 144 SGG). Eine Berufung ist nicht bereits deshalb statthaft, weil die Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des Sozialgerichts (unzutreffenderweise) dahingehend lautet, die Berufung sei zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 1979, 2 RU 31/79, unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 28. März 1957, 7 RAr 103/55, BSGE 5, 92, 95).
Die unstatthafte Berufung kann nicht als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt werden. Die Umdeutung einer von einem rechtskundig vertretenen Beteiligten eingelegten Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 19. November 1996, 1 RK 18/95, NZS 1997, 388, mit weiteren Nachweisen).
Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Berufung keinen Erfolg hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 in Verbindung mit § 158 Satz 3 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved