Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 62 AL 889/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 AL 1161/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Förderung seiner Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer (ATPL ()), die die Teilnahme an einem Fernlehrgang, Flugstunden bei einer Flugschule und verschiedene Prüfungen umfasst hat.
Der geborene Kläger, der nach seinen eigenen Angaben Inhaber einer Segelfluglizenz und einer Lizenz für Privatflugzeugführer ist, war seit 1996 Soldat auf Zeit bei der Luftwaffe und schloss dort 1999 eine Ausbildung zum Kommunikationselektroniker ab. Aufgrund von Stellenumschichtungen verlängerte der Kläger seine Tätigkeit als Soldat auf Zeit nicht mehr und beendete seine Tätigkeit bei der Luftwaffe zum 30. November 2002. Nach seinen eigenen Angaben nahm er noch während seiner Dienstzeit an einer Beratung der Berufsförderdienstes der Bundeswehr teil. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2002 gewährte die Wehrbereichsverwaltung West dem Kläger für die Zeit vom 01. Dezember 2002 bis 30. November 2003 Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Höhe von monatlich 1.245,73 Euro.
Der Kläger meldete sich am 12. November 2002 bei der Beklagten arbeitslos und stellte auf einem Formblatt einen Antrag auf "Arbeitslosengeld". Diesen Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2003 zurück, da der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe für die Zeit ruhe, für die Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz zuerkannt worden seien. Da sich der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe um die Anzahl der Kalendertage, für die Übergangsgebührnisse gezahlt werde, mindere, reduziere sich der Anspruch von 360 Tagen um 360 Tage, so dass kein Restanspruch verbleibe.
Durch die Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 10. Februar 2003 (BGBl I S 182) wurden die Vorschriften über die Lizensierung von Piloten geändert. Die Übergangsvorschriften sahen die Möglichkeit der Fortgeltung der alten Bestimmungen für den Fall vor, dass die Ausbildung zum Erwerb der Lizenz oder Berechtigung vor dem 01. Mai 2003 begonnen werde und die Ausbildung einschließlich der geforderten Prüfungen vor dem Ende des dritten darauf folgenden Jahres nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen werde.
Der Kläger, der bereits 2002 eine Ausbildung zum Piloten beabsichtigte und noch nach den alten Bestimmungen seine Ausbildung absolvieren wollte, schloss Mitte bis Ende März 2003 einen Vertrag ab über einen am 07. April 2003 beginnenden Fernlehrgang Verkehrsflugzeug-führer () bei der CA T, W. Er beantragte am 21. März 2003 beim Kreiswehrersatzamt P eine Förderung. Dieses bewilligte mit Bescheid vom 14. April 2003 Fördermittel für den Lizenzerwerb zum Verkehrsflugzeugführer im Fernunterricht als Fachausbildung nach §§ 5/5a SVG für die Zeit vom 05. April 2003 bis 04. April 2004.
Mit Schreiben vom 01. Oktober 2003 erinnerte der Kläger die Beklagte an die Beantwortung seines Schreibens vom 02. Mai 2003, welches er in Kopie nochmals überreichte. Darin hatte der Kläger schriftlich einen "Antrag auf Ausbildungsförderung für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer" gestellt. Die Ausbildung im Rahmen eines staatlich zugelassenen Fernstudiums habe bereits am 07. April 2003 begonnen. Den Antrag auf Ausbildungsförderung habe er vor Beginn der Ausbildung bei einer Sachbearbeiterin, Frau S, gestellt.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 lehnte die Beklagte die Förderung der beruflichen Weiterbildung mit dem Bildungsziel Verkehrsflugzeugführer () ab. Die Maßnahme entspreche nicht den Zielen der Weiterbildungsförderung. Mit Bescheid vom 05. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2003 zurück. Der Kläger verfüge über einen Berufsabschluss, so dass eine Förderung der Nachholung eines Berufsabschlusses nicht in Frage komme. Die Voraussetzungen für die Förderung einer beruflichen Weiterbildung seien mit einem Fernstudium nicht erfüllt. Es handele sich nicht um eine berufliche Weiterbildung, sondern um eine berufliche Neuausbildung per Studium, die nach § 77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht gefördert werden könne. Außerdem müsse vor Beginn der Ausbildung eine fachkundige Stelle festgestellt haben, dass die Maßnahme den Zielen der Weiterbildung entspreche. Dies sei nicht erfolgt.
Hiergegen hat der Kläger, der ab 01. Dezember 2003 Arbeitslosenhilfe und ab 01. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II - Arbeitslosengeld II) bezog, Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhoben. Er befinde sich seit 17. Dezember 2003 bei der C O GmbH in der Ausbildung zum Verkehrspiloten. Er habe die theoretische Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer am 25. Januar 2005 bestanden. Mit Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2005 hat das SG Berlin die Klage abgewiesen. Der Kläger könne die Förderung der von ihm besuchten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme bereits deshalb von der Beklagten nicht verlangen, weil diese die Maßnahme nicht zugelassen habe. Außerdem sei die Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahme nicht anzuerkennen. Der Kläger verfüge bereits über einen Berufsabschluss. Es sei im Rahmen einer Prognosebeurteilung nicht erkennbar, dass der Kläger seinen erlernten Beruf als Elektroniker nicht mehr ausüben könne. Schließlich stehe dem Anspruch entgegen, dass der Kläger bis 30. November 2003 Anspruch auf Übergangsgebührnisse gehabt habe und das Kreiswehrersatzamt P die Maßnahme nach dem Soldatenversorgungsgesetz gefördert habe. Diese Förderungen würden Förderleistungen nach dem SGB III grundsätzlich ausschließen.
Mit der Berufung begehrt der Kläger weiter die Förderung seiner Ausbildung, deren Kosten er mit knapp 30.000,00 Euro beziffert. Er sei während seiner Dienstzeit als Zeitsoldat zum Kommunikationselektroniker ausgebildet worden, habe aber nach Beendigung der Ausbildung 1999 in diesem Beruf nie gearbeitet. Es gebe generell keinen von der Beklagten bereits vorab zugelassenen Maßnahmeträger im Bereich der ATPL-Ausbildung. Solche Maßnahmen würden erst in einer etwaigen Bewilligung der Beklagten im Einzelfall zugelassen. Die von ihm im September 2005 erfolgreich abgeschlossene Maßnahme und der Maßnahmeträger seien grundsätzlich zulassungsfähig. Er habe unter dem 13. Februar 2006 einen Arbeitsvertrag als Verkehrsflugzeugführer abgeschlossen. Zuvor habe er (gefördert durch ein Darlehen des zuständigen JobCenters in Höhe von 21.850,00 Euro) noch eine Schulung auf einer Boing 737 absolvieren müssen. Die Leistungen nach dem SVG würden Leistungen nach dem SGB III weder dem Grunde noch der Höhe nach ausschließen. Schließlich seien die angegriffenen Bescheide rechtswidrig, da die Beklagte Möglichkeiten einer Förderung nach § 10 und /oder § 48 SGB III nicht in Erwägung gezogen habe. Außerdem habe die Beklagte nicht geprüft, zumindest Teile der ATPL-Ausbildung zu fördern.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar 2004 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung der Weiterbildungskosten für seine Ausbildung bis zur Erlangen der ATPL-Lizenz (LR + CCC) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf das Vorbringen in der ersten Instanz und auf die Gründe des Urteils des Sozialgerichts Berlin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorlagen und – soweit wesentlich- Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung geworden sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Neubescheidung seines Förderantrages zu. Die "Unterlassung des Verwaltungsakts" (einer dem Antrag entsprechenden Förderentscheidung) ist nicht rechtswidrig, so dass die Beklagte nicht zu verpflichten war, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (vgl § 131 Abs 3 SGG).
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 77 Abs 1 Satz 1 SGB III in der hier gemäß § 422 Abs 1 SGB III maßgeblichen Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S 4607). Danach können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung auch ohne die Erfüllung der Vorbeschäftigungszeit (Satz 1 Nr 2) durch Übernahme von Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist (Satz 1 Nr 1), vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt ist (Satz 1 Nr 3) und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind (Satz 1 Nr 4).
Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor, so dass der Beklagten eine Ermessensentscheidung nicht eröffnet ist. Hier fehlt es jedenfalls an einer vor Beginn der Teilnahme erfolgten Beratung durch die Beklagte.
Dem Erfordernis ist nur genügt, wenn eine Beratung stattgefunden hat, die sich mit der spezifischen Maßnahme beschäftigt und sich konkret auf ihre Förderung bezogen hat (BSG SozR 4-4300 § 77 Nr 1). Die Beratung muss nach der ausdrücklichen Formulierung in § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr 3 "vor Beginn der Teilnahme" erfolgt sein, denn nur dann kann sie den Zweck erfüllen, der Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, im Rahmen ihres Ermessens zu sichern, dass der Antragsteller an der für ihn zweckmäßigsten und insgesamt geeignetesten Maßnahme teilnimmt (BSG aaO, zu den weiteren Zwecken – möglichst sinnvoller Einsatz der vorhandenen Haushaltsmittel, Sicherung der Steuerungs- und Einflussmöglichkeiten der Beklagten vgl Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III § 77 Rn 32).
Ein den genannten Anorderungen entsprechende Beratung hat vor dem 07. April 2003, dem Zeitpunkt zu dem die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer konkret begonnen wurde, nicht stattgefunden; dies wird vom Kläger auch nicht behauptet. Damit fehlt es an einer zwingenden Voraussetzung für die vom Kläger begehrte Leistung.
Ein Sachverhalt, der es rechtfertigt, den Kläger "im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als habe er rechtzeitig eine entsprechende Beratung beantragt" (so BSG aaO, vgl. auch BSG SozR 4-4800 § 77 Nr 2) liegt nicht vor. Zu erwägen ist dies in besonders gelagerten Einzelfällen, etwa wenn der Antragsteller durch fehlerhafte Auskünfte von einer rechtzeitigen Einschaltung der Arbeitsagentur abgehalten wurde (BSG SozR 4 – 4300 § 77 Nr 1). Für eine solche oder eine vergleichbare Pflichtverletzung der Beklagten ist nichts ersichtlich.
Als Antrag des Klägers auf Förderung der Verkehrsflugzeugführerausbildung befindet sich bei der Akte der Beklagten nur das Schreiben vom 2. Mai 2003, dass keinen Beratungsanlass vor dem 7. April 2003 setzen konnte. Unterstellt man weitergehend einen Antrag vor Beginn der Verkehrsflugzeugführerausbildung – nach dem Zusammenhang des Schreibens vom 2. Mai 2003 und den ergänzenden Bekundungen des Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats –mithin eine Antragstellung zeitnah zu Vertragsunterzeichnung ("Mitte bis Ende März") und Ausbildungsbeginn, ergibt sich ebenfalls keine Pflichtenstellung der Beklagten, eine Beratung iSv § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr 3 SGB III in den Zeitrahmen abzuwickeln, der bis zum 07. April 2003 verblieb. Soweit man einen sozialrechtlichen Nachteil darin erblicken will, dass der Kläger vor Maßnahmebeginn nicht beraten wurde, liegt die wesentliche Ursache nicht im Bereich der Beklagten. Der Kläger hat vielmehr selbst die entscheidende Bedingung dafür gesetzt (vgl BSG SozR 4-2600 § 115 Nr 1), indem er eine Entscheidung der Beklagten oder weitere Verfahrensschritte nicht abgewartet, sondern seine Vorstellungen unabhängig vom Stand des Antragsverfahrens durchgesetzt hat. Die Beklagte hat sich auch nicht so verhalten, dass bei dem Kläger die Vorstellung entstanden oder bestärkt worden sein könnte, der gesetzlich notwendigen vorherigen Beratung bedürfe es nicht. Vielmehr hat sie, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, zu keinem Zeitpunkt (ggf unter Hinanstellung des Beratungserfordernisses) eine positive Haltung zu dem Begehren des Klägers eingenommen. Dass die Beklagte ihre ablehnenden Entscheidungen nicht auf die fehlende Beratung, sondern auf ihr naheliegender erscheinende Ablehnungsgründe gestützt hat, ist schon nach dem zeitlichen Zusammenhang unerheblich, da nur ein Tun oder Unterlassen vor dem 07. April 2003 ursächlich dafür geworden sein kann, dass eine rechtzeitige Beratung unterblieb. Im Übrigen handelt es sich bei dem Beratungserfordernis um eine Anspruchsvoraussetzung, auf die (bzw auf deren Prüfung) die Beklagte nicht verzichten kann.
In Ansehung des Sachverhalts kann im Übrigen auch die Notwendigkeit der Weiterbildung nicht festgestellt werden. Erforderlich ist neben einer positiven Beschäftigungsprognose für den Zielberuf zunächst die fehlende Vermittlungserwartung für den Ausgangsberuf. Dabei setzt eine hinreichend verlässliche Erfahrungsgrundlage für die Entscheidung, dass eine berufliche Eingliederung ohne ergänzende Maßnahmen nicht zu erwarten sei, in der Regel erfolglose "uneingeschränkte" Vermittlungsbemühungen von mehr als sechs Monaten voraus und diese konkrete Erprobung kann nur dann entfallen, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen schon zu einem früheren Zeitpunkt mit einer erfolgreichen Vermittlung nicht mehr zu rechnen ist. Dies kann hier auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers in der Anhörung am 10. August 2006 nicht festgestellt werden. Im Zeitpunkt des Beginns seiner Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer lag der Abschluss der Ausbildung zum Kommunikationselektroniker erst wenige Jahre zurück. Der damals sechsundzwanzig Jahre alte Kläger verfügte demnach über einen relativ "frischen" qualifizierten Berufsabschluss im Bereich des Fernmeldewesens, einem Tätigkeitsfeld, das sich durch ständige wirtschaftliche Aktivität auszeichnet. Es ist daher nicht offenkundig oder auch nur naheliegend, dass in diesem Bereich eine Vermittlung keine Erfolgsaussicht gehabt hätte. So hat der Kläger in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung die Arbeitsmarktchancen eines Kommunikationselektronikers nicht generell negativ bewertet und auch eingeräumt, dass ihm Stellenangebote in dem Berufsfeld vorgelegen hätten, die, auch wenn sie von Zeitarbeitsfirmen stammten, zumutbar iSv § 121 SGB III waren. Sein Hinweis, er habe nur mit militärischen Systemen gearbeitet, ist dabei nicht als entscheidender individueller Wettbewerbsnachteil anzusehen, da nach den weiteren Angaben des Klägers Arbeitgeber nicht vorrangig deshalb, sondern im Hinblick auf die bereits laufende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer von einer Einstellung abgesehen haben.
Da der Kläger bereits die tatbestandlichen Anforderungen an eine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt, kommt auch eine teilweise Förderung in Abschnitten (etwa nach Auslaufen der Förderung nach dem SVG) nicht in Betracht.
Der Senat konnte nach alldem darauf verzichten, die berufliche Weiterbildung zur Berufsausbildung abzugrenzen (dazu etwa BSG SozR 4-4300 § 77 Nr 2, BSG SozR 3-4460 § 7 Nr 4). Denn sofern man nicht zugunsten des Klägers eine Zuordnung der Verkehrsflugzeugführerausbildung zum Weiterbildungssektor vornimmt, scheidet eine Förderung durch die Beklagte auf jeden Fall aus, da die dann einschlägigen Vorschriften der §§ 59 ff SGB III nicht erfüllt sind. Nach § 60 Abs 1 SGB III ist eine berufliche Ausbildung nur förderungsfähig ist, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannter Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen wurde. Dem genügt die vom Kläger betriebene Ausbildung, die sich nach dem Luftverkehrsgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen - etwa der Verordnung über Luftfahrtpersonal - richtet, ersichtlich nicht. Außerdem ist nach § 60 Abs 2 SGB III nur die erstmalige Ausbildung förderungsfähig, während der Kläger bereits über eine Berufsausbildung verfügt.
Über weitere Anspruchsgrundlagen hat die Beklagte nicht entschieden. Anzumerken ist, dass § 48 SGB III als Anspruchsgrundlage ausscheidet, da es sich bei der Berufsausbildung weder um eine Maßnahme der Eignungsfeststellung noch der Trainingsmaßnahme handelt. Ein Anspruch auf Förderung nach § 10 SGB III setzt ein entsprechendes Förderprogramm voraus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Tatbestand:
Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Förderung seiner Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer (ATPL ()), die die Teilnahme an einem Fernlehrgang, Flugstunden bei einer Flugschule und verschiedene Prüfungen umfasst hat.
Der geborene Kläger, der nach seinen eigenen Angaben Inhaber einer Segelfluglizenz und einer Lizenz für Privatflugzeugführer ist, war seit 1996 Soldat auf Zeit bei der Luftwaffe und schloss dort 1999 eine Ausbildung zum Kommunikationselektroniker ab. Aufgrund von Stellenumschichtungen verlängerte der Kläger seine Tätigkeit als Soldat auf Zeit nicht mehr und beendete seine Tätigkeit bei der Luftwaffe zum 30. November 2002. Nach seinen eigenen Angaben nahm er noch während seiner Dienstzeit an einer Beratung der Berufsförderdienstes der Bundeswehr teil. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2002 gewährte die Wehrbereichsverwaltung West dem Kläger für die Zeit vom 01. Dezember 2002 bis 30. November 2003 Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Höhe von monatlich 1.245,73 Euro.
Der Kläger meldete sich am 12. November 2002 bei der Beklagten arbeitslos und stellte auf einem Formblatt einen Antrag auf "Arbeitslosengeld". Diesen Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2003 zurück, da der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe für die Zeit ruhe, für die Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz zuerkannt worden seien. Da sich der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe um die Anzahl der Kalendertage, für die Übergangsgebührnisse gezahlt werde, mindere, reduziere sich der Anspruch von 360 Tagen um 360 Tage, so dass kein Restanspruch verbleibe.
Durch die Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 10. Februar 2003 (BGBl I S 182) wurden die Vorschriften über die Lizensierung von Piloten geändert. Die Übergangsvorschriften sahen die Möglichkeit der Fortgeltung der alten Bestimmungen für den Fall vor, dass die Ausbildung zum Erwerb der Lizenz oder Berechtigung vor dem 01. Mai 2003 begonnen werde und die Ausbildung einschließlich der geforderten Prüfungen vor dem Ende des dritten darauf folgenden Jahres nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen werde.
Der Kläger, der bereits 2002 eine Ausbildung zum Piloten beabsichtigte und noch nach den alten Bestimmungen seine Ausbildung absolvieren wollte, schloss Mitte bis Ende März 2003 einen Vertrag ab über einen am 07. April 2003 beginnenden Fernlehrgang Verkehrsflugzeug-führer () bei der CA T, W. Er beantragte am 21. März 2003 beim Kreiswehrersatzamt P eine Förderung. Dieses bewilligte mit Bescheid vom 14. April 2003 Fördermittel für den Lizenzerwerb zum Verkehrsflugzeugführer im Fernunterricht als Fachausbildung nach §§ 5/5a SVG für die Zeit vom 05. April 2003 bis 04. April 2004.
Mit Schreiben vom 01. Oktober 2003 erinnerte der Kläger die Beklagte an die Beantwortung seines Schreibens vom 02. Mai 2003, welches er in Kopie nochmals überreichte. Darin hatte der Kläger schriftlich einen "Antrag auf Ausbildungsförderung für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer" gestellt. Die Ausbildung im Rahmen eines staatlich zugelassenen Fernstudiums habe bereits am 07. April 2003 begonnen. Den Antrag auf Ausbildungsförderung habe er vor Beginn der Ausbildung bei einer Sachbearbeiterin, Frau S, gestellt.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 lehnte die Beklagte die Förderung der beruflichen Weiterbildung mit dem Bildungsziel Verkehrsflugzeugführer () ab. Die Maßnahme entspreche nicht den Zielen der Weiterbildungsförderung. Mit Bescheid vom 05. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2003 zurück. Der Kläger verfüge über einen Berufsabschluss, so dass eine Förderung der Nachholung eines Berufsabschlusses nicht in Frage komme. Die Voraussetzungen für die Förderung einer beruflichen Weiterbildung seien mit einem Fernstudium nicht erfüllt. Es handele sich nicht um eine berufliche Weiterbildung, sondern um eine berufliche Neuausbildung per Studium, die nach § 77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht gefördert werden könne. Außerdem müsse vor Beginn der Ausbildung eine fachkundige Stelle festgestellt haben, dass die Maßnahme den Zielen der Weiterbildung entspreche. Dies sei nicht erfolgt.
Hiergegen hat der Kläger, der ab 01. Dezember 2003 Arbeitslosenhilfe und ab 01. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II - Arbeitslosengeld II) bezog, Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhoben. Er befinde sich seit 17. Dezember 2003 bei der C O GmbH in der Ausbildung zum Verkehrspiloten. Er habe die theoretische Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer am 25. Januar 2005 bestanden. Mit Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2005 hat das SG Berlin die Klage abgewiesen. Der Kläger könne die Förderung der von ihm besuchten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme bereits deshalb von der Beklagten nicht verlangen, weil diese die Maßnahme nicht zugelassen habe. Außerdem sei die Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahme nicht anzuerkennen. Der Kläger verfüge bereits über einen Berufsabschluss. Es sei im Rahmen einer Prognosebeurteilung nicht erkennbar, dass der Kläger seinen erlernten Beruf als Elektroniker nicht mehr ausüben könne. Schließlich stehe dem Anspruch entgegen, dass der Kläger bis 30. November 2003 Anspruch auf Übergangsgebührnisse gehabt habe und das Kreiswehrersatzamt P die Maßnahme nach dem Soldatenversorgungsgesetz gefördert habe. Diese Förderungen würden Förderleistungen nach dem SGB III grundsätzlich ausschließen.
Mit der Berufung begehrt der Kläger weiter die Förderung seiner Ausbildung, deren Kosten er mit knapp 30.000,00 Euro beziffert. Er sei während seiner Dienstzeit als Zeitsoldat zum Kommunikationselektroniker ausgebildet worden, habe aber nach Beendigung der Ausbildung 1999 in diesem Beruf nie gearbeitet. Es gebe generell keinen von der Beklagten bereits vorab zugelassenen Maßnahmeträger im Bereich der ATPL-Ausbildung. Solche Maßnahmen würden erst in einer etwaigen Bewilligung der Beklagten im Einzelfall zugelassen. Die von ihm im September 2005 erfolgreich abgeschlossene Maßnahme und der Maßnahmeträger seien grundsätzlich zulassungsfähig. Er habe unter dem 13. Februar 2006 einen Arbeitsvertrag als Verkehrsflugzeugführer abgeschlossen. Zuvor habe er (gefördert durch ein Darlehen des zuständigen JobCenters in Höhe von 21.850,00 Euro) noch eine Schulung auf einer Boing 737 absolvieren müssen. Die Leistungen nach dem SVG würden Leistungen nach dem SGB III weder dem Grunde noch der Höhe nach ausschließen. Schließlich seien die angegriffenen Bescheide rechtswidrig, da die Beklagte Möglichkeiten einer Förderung nach § 10 und /oder § 48 SGB III nicht in Erwägung gezogen habe. Außerdem habe die Beklagte nicht geprüft, zumindest Teile der ATPL-Ausbildung zu fördern.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Februar 2004 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung der Weiterbildungskosten für seine Ausbildung bis zur Erlangen der ATPL-Lizenz (LR + CCC) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf das Vorbringen in der ersten Instanz und auf die Gründe des Urteils des Sozialgerichts Berlin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorlagen und – soweit wesentlich- Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung geworden sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Neubescheidung seines Förderantrages zu. Die "Unterlassung des Verwaltungsakts" (einer dem Antrag entsprechenden Förderentscheidung) ist nicht rechtswidrig, so dass die Beklagte nicht zu verpflichten war, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (vgl § 131 Abs 3 SGG).
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 77 Abs 1 Satz 1 SGB III in der hier gemäß § 422 Abs 1 SGB III maßgeblichen Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S 4607). Danach können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung auch ohne die Erfüllung der Vorbeschäftigungszeit (Satz 1 Nr 2) durch Übernahme von Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist (Satz 1 Nr 1), vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt ist (Satz 1 Nr 3) und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind (Satz 1 Nr 4).
Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor, so dass der Beklagten eine Ermessensentscheidung nicht eröffnet ist. Hier fehlt es jedenfalls an einer vor Beginn der Teilnahme erfolgten Beratung durch die Beklagte.
Dem Erfordernis ist nur genügt, wenn eine Beratung stattgefunden hat, die sich mit der spezifischen Maßnahme beschäftigt und sich konkret auf ihre Förderung bezogen hat (BSG SozR 4-4300 § 77 Nr 1). Die Beratung muss nach der ausdrücklichen Formulierung in § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr 3 "vor Beginn der Teilnahme" erfolgt sein, denn nur dann kann sie den Zweck erfüllen, der Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, im Rahmen ihres Ermessens zu sichern, dass der Antragsteller an der für ihn zweckmäßigsten und insgesamt geeignetesten Maßnahme teilnimmt (BSG aaO, zu den weiteren Zwecken – möglichst sinnvoller Einsatz der vorhandenen Haushaltsmittel, Sicherung der Steuerungs- und Einflussmöglichkeiten der Beklagten vgl Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III § 77 Rn 32).
Ein den genannten Anorderungen entsprechende Beratung hat vor dem 07. April 2003, dem Zeitpunkt zu dem die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer konkret begonnen wurde, nicht stattgefunden; dies wird vom Kläger auch nicht behauptet. Damit fehlt es an einer zwingenden Voraussetzung für die vom Kläger begehrte Leistung.
Ein Sachverhalt, der es rechtfertigt, den Kläger "im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, als habe er rechtzeitig eine entsprechende Beratung beantragt" (so BSG aaO, vgl. auch BSG SozR 4-4800 § 77 Nr 2) liegt nicht vor. Zu erwägen ist dies in besonders gelagerten Einzelfällen, etwa wenn der Antragsteller durch fehlerhafte Auskünfte von einer rechtzeitigen Einschaltung der Arbeitsagentur abgehalten wurde (BSG SozR 4 – 4300 § 77 Nr 1). Für eine solche oder eine vergleichbare Pflichtverletzung der Beklagten ist nichts ersichtlich.
Als Antrag des Klägers auf Förderung der Verkehrsflugzeugführerausbildung befindet sich bei der Akte der Beklagten nur das Schreiben vom 2. Mai 2003, dass keinen Beratungsanlass vor dem 7. April 2003 setzen konnte. Unterstellt man weitergehend einen Antrag vor Beginn der Verkehrsflugzeugführerausbildung – nach dem Zusammenhang des Schreibens vom 2. Mai 2003 und den ergänzenden Bekundungen des Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats –mithin eine Antragstellung zeitnah zu Vertragsunterzeichnung ("Mitte bis Ende März") und Ausbildungsbeginn, ergibt sich ebenfalls keine Pflichtenstellung der Beklagten, eine Beratung iSv § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr 3 SGB III in den Zeitrahmen abzuwickeln, der bis zum 07. April 2003 verblieb. Soweit man einen sozialrechtlichen Nachteil darin erblicken will, dass der Kläger vor Maßnahmebeginn nicht beraten wurde, liegt die wesentliche Ursache nicht im Bereich der Beklagten. Der Kläger hat vielmehr selbst die entscheidende Bedingung dafür gesetzt (vgl BSG SozR 4-2600 § 115 Nr 1), indem er eine Entscheidung der Beklagten oder weitere Verfahrensschritte nicht abgewartet, sondern seine Vorstellungen unabhängig vom Stand des Antragsverfahrens durchgesetzt hat. Die Beklagte hat sich auch nicht so verhalten, dass bei dem Kläger die Vorstellung entstanden oder bestärkt worden sein könnte, der gesetzlich notwendigen vorherigen Beratung bedürfe es nicht. Vielmehr hat sie, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, zu keinem Zeitpunkt (ggf unter Hinanstellung des Beratungserfordernisses) eine positive Haltung zu dem Begehren des Klägers eingenommen. Dass die Beklagte ihre ablehnenden Entscheidungen nicht auf die fehlende Beratung, sondern auf ihr naheliegender erscheinende Ablehnungsgründe gestützt hat, ist schon nach dem zeitlichen Zusammenhang unerheblich, da nur ein Tun oder Unterlassen vor dem 07. April 2003 ursächlich dafür geworden sein kann, dass eine rechtzeitige Beratung unterblieb. Im Übrigen handelt es sich bei dem Beratungserfordernis um eine Anspruchsvoraussetzung, auf die (bzw auf deren Prüfung) die Beklagte nicht verzichten kann.
In Ansehung des Sachverhalts kann im Übrigen auch die Notwendigkeit der Weiterbildung nicht festgestellt werden. Erforderlich ist neben einer positiven Beschäftigungsprognose für den Zielberuf zunächst die fehlende Vermittlungserwartung für den Ausgangsberuf. Dabei setzt eine hinreichend verlässliche Erfahrungsgrundlage für die Entscheidung, dass eine berufliche Eingliederung ohne ergänzende Maßnahmen nicht zu erwarten sei, in der Regel erfolglose "uneingeschränkte" Vermittlungsbemühungen von mehr als sechs Monaten voraus und diese konkrete Erprobung kann nur dann entfallen, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen schon zu einem früheren Zeitpunkt mit einer erfolgreichen Vermittlung nicht mehr zu rechnen ist. Dies kann hier auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers in der Anhörung am 10. August 2006 nicht festgestellt werden. Im Zeitpunkt des Beginns seiner Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer lag der Abschluss der Ausbildung zum Kommunikationselektroniker erst wenige Jahre zurück. Der damals sechsundzwanzig Jahre alte Kläger verfügte demnach über einen relativ "frischen" qualifizierten Berufsabschluss im Bereich des Fernmeldewesens, einem Tätigkeitsfeld, das sich durch ständige wirtschaftliche Aktivität auszeichnet. Es ist daher nicht offenkundig oder auch nur naheliegend, dass in diesem Bereich eine Vermittlung keine Erfolgsaussicht gehabt hätte. So hat der Kläger in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung die Arbeitsmarktchancen eines Kommunikationselektronikers nicht generell negativ bewertet und auch eingeräumt, dass ihm Stellenangebote in dem Berufsfeld vorgelegen hätten, die, auch wenn sie von Zeitarbeitsfirmen stammten, zumutbar iSv § 121 SGB III waren. Sein Hinweis, er habe nur mit militärischen Systemen gearbeitet, ist dabei nicht als entscheidender individueller Wettbewerbsnachteil anzusehen, da nach den weiteren Angaben des Klägers Arbeitgeber nicht vorrangig deshalb, sondern im Hinblick auf die bereits laufende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer von einer Einstellung abgesehen haben.
Da der Kläger bereits die tatbestandlichen Anforderungen an eine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt, kommt auch eine teilweise Förderung in Abschnitten (etwa nach Auslaufen der Förderung nach dem SVG) nicht in Betracht.
Der Senat konnte nach alldem darauf verzichten, die berufliche Weiterbildung zur Berufsausbildung abzugrenzen (dazu etwa BSG SozR 4-4300 § 77 Nr 2, BSG SozR 3-4460 § 7 Nr 4). Denn sofern man nicht zugunsten des Klägers eine Zuordnung der Verkehrsflugzeugführerausbildung zum Weiterbildungssektor vornimmt, scheidet eine Förderung durch die Beklagte auf jeden Fall aus, da die dann einschlägigen Vorschriften der §§ 59 ff SGB III nicht erfüllt sind. Nach § 60 Abs 1 SGB III ist eine berufliche Ausbildung nur förderungsfähig ist, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannter Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen wurde. Dem genügt die vom Kläger betriebene Ausbildung, die sich nach dem Luftverkehrsgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen - etwa der Verordnung über Luftfahrtpersonal - richtet, ersichtlich nicht. Außerdem ist nach § 60 Abs 2 SGB III nur die erstmalige Ausbildung förderungsfähig, während der Kläger bereits über eine Berufsausbildung verfügt.
Über weitere Anspruchsgrundlagen hat die Beklagte nicht entschieden. Anzumerken ist, dass § 48 SGB III als Anspruchsgrundlage ausscheidet, da es sich bei der Berufsausbildung weder um eine Maßnahme der Eignungsfeststellung noch der Trainingsmaßnahme handelt. Ein Anspruch auf Förderung nach § 10 SGB III setzt ein entsprechendes Förderprogramm voraus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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