L 10 B 264/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 34 AS 1940/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 264/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 10. März 2006, in dem der Antrag der Antragstellerin (Ast) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, ist zwar statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), jedoch unbegründet. Nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich aus dem Vorbringen der Ast und dem sonstigen Inhalt der Akte der Antragsgegnerin (Ageg) sowie der Gerichtsakte ergibt, liegen die Voraussetzungen für die von der Ast vor dem SG im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Verpflichtung der Ageg, die Kosten für die am 13. März 2006 bei der IWA B (IWA) beginnende 2-jährige Weiterbildungsmaßnahme zur "EG-Sekretärin/Europa-Management-Assistentin (Englisch, Französisch und Spanisch mit kaufmännischer Ausbildung)" zu übernehmen, nicht vor.

Nach § 86 b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Anordnungsanspruch - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie der Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Die begehrte einstweilige Anordnung kann danach schon deshalb nicht erlassen werden, weil derzeit ein Anordnungsanspruch nicht vorliegt.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.

Zwar erfüllte die Ast die persönlichen Voraussetzungen für die Förderung der konkret begehrten Weiterbildungsmaßnahme, wie sich aus dem von der Ageg nach § 16 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) iVm § 77 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erteilten Bildungsgutschein für eine maximal 24 Monate dauernde, nach § 85 SGB III zugelassene außerbetriebliche Weiterbildung zur "Europa-Sekretärin Englisch, Französisch" mit Gültigkeit bis zum 13. Mai 2006 ergibt. Diese dürften auch weiterhin vorliegen, da die Ageg mit Schreiben vom 18. Juli 2006 eine Verlängerung bzw Neuausstellung des Bildungsgutscheins zugesichert hat. Wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt hat, liegen jedoch die weiteren Voraussetzungen für die Förderung der begehrten Weiterbildungsmaßnahme bei der IWA B nach § 77 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III iVm §§ 84, 85 SGB III nicht vor, da derzeit weder die konkrete Maßnahme noch der Träger für die Förderung zugelassen ist, denn das eingeleitete Zertifizierungsverfahren ist nach Auskunft der IWA noch nicht abgeschlossen. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss vom 10. März 2006 (Seite 5 und 6) und sieht unter Bezugnahme hierauf von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (entsprechende Anwendung von § 153 Abs 2 SGG; vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 8. Aufl., RdNr 5 d zu § 142). Diese Rechtslage ist zur Zeit auch für die evtl Mitte September 2006 beginnende Folgemaßnahme maßgeblich, deren Besuch die Ast offensichtlich anstrebt, da sie an der seit dem 13. März 2006 laufenden Maßnahme nicht teilnimmt und der mit der IWA am 24. Juni 2006 (?) geschlossene Studienvertrag bis zu einer Zusage der Förderung der Maßnahme durch die Ageg ausgesetzt worden ist.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob im Falle einer Zertifizierung der von der Ast angestrebten Weiterbildungsmaßnahme bei der IWA eine Förderung durch die Ageg zu erfolgen hätte, dh deren Auswahlermessen auf Null reduziert wäre, weil der Ausbildung zur "Europa-Sekretärin" mit IHK (Industrie- und Handelskammer)-Abschluss (Fremdsprachenkorrespondentin für drei Fremdsprachen; IHK-Abschluss für jede Fremdsprache; siehe auch BERUFENET "Europa-Sekretär/in") bei der IWA im Vergleich zu anderen zertifizierten Maßnahmen mit gleichem/ähnlichem Ausbildungsziel, die jedoch nicht auf den IHK-Abschluss vorbereiten (siehe zB D, Auskunft vom 27. Juli 2006), der Vorzug zu gewähren wäre. Zumal im Tagespendelbereich von Berlin weitere zertifizierte Weiterbildungsmaßnahmen zur "Europa-Sekretärin" offensichtlich nicht angeboten werden, da die Ageg solche nicht zu benennen vermag und diese auch den von ihr benannten Weiterbildungsdatenbanken nicht zu entnehmen sind.

Soweit die Ast mit ihrer Beschwerde erstmals begehrt, die Bundesagentur für Arbeit zur Einzelfallzertifizierung der oben beschriebenen Weiterbildungsmaßnahme der IWA nach § 12 der Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung –AZWV) vom 16. Juni 2004 (BGBl I 1100) zu verpflichten, kann eine Sachentscheidung des Landessozialgerichts (LSG) nicht ergehen. Denn dieses Begehren war nicht Gegenstand des vor dem SG geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Nach § 29 SGG entscheidet das LSG jedoch nur über Berufungen und Beschwerden, also nur soweit eine Entscheidung des SG vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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