Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 47 VU 37/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VU 27/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. April 2003 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Bescheide vom 22. Oktober 2004 und 7. Juni 2005 werden abgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Klageverfahrens und drei Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe einer Beschädigtenversorgung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die 1944 geborene Klägerin war nach ihrem Abitur zunächst nach einer Tätigkeit als Praktikantin beim S D als Verkäuferin beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 1968 war sie als Regie-Assistentin, seit 1. Juni 1969 beim Fernsehen beschäftigt. Wegen ihres öffentlichen Eintretens gegen die Ausbürgerung von Wolf Biermann wurde sie am fristlos entlassen, bevor sie ihre erste eigene Regie-Arbeit fertig stellen konnte.
Nach ihrer Ausreise 1979 war sie 1980 bei einer Agentur für Öffentlichkeitsarbeit beschäftigt und 1987 bei den B Festspielen als Requisiteurin tätig. Seit dem 1. November 2000 bezieht sie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Am 1995 beantragte sie die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach dem VwRehaG und die berufliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Zusätzlich beantragte sie eine vorläufige Rehabilitierungsentscheidung nach dem BerRehaG , weil sie eine Studienförderung beantragen, an beruflichen Fort- oder Umschulungsmaßnahmen teilnehmen und Ausgleichsleistungen wegen ihrer besonders beeinträchtigten wirtschaftlichen Lage in Anspruch nehmen wolle. Zur Berufsausbildung gab sie an, von 1974 bis 1976 die Fernsehakademie besucht zu haben. Der Abbruch ihrer sowieso erschwerten beruflichen Entwicklung habe Ehescheidung, Ausreise und Krankheit nach sich gezogen.
Mit Bescheid vom 8. August 1997 stellte das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (Landesamt) fest, dass die Klägerin politisch Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG sei. Die Verfolgungszeit habe vom 8. Dezember 1976 bis zum 30. Januar 1979 gedauert. Mit Bescheid vom 13. November 1997 stellte das Landesamt fest, dass die Maßnahmen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR mit tragenden Grundsätzen eines Rechtstaates schlechthin unvereinbar seien. Die Maßnahmen könnten zu gesundheitlichen Schäden geführt haben, die sich in Arbeitsunfähigkeit und Krankenhausaufenthalten geäußert hätten.
Auf den am 15. Dezember 1997 gestellten Antrag der Klägerin auf Versorgung erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 21. September 2000 auf der Grundlage eines Gutachtens der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Hals Schädigungsfolgen "Verfolgungsängste" an. Der Grad der durch die Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage weniger als 25 v.H. Anspruch auf Gewährung einer laufenden Rente bestehe daher nicht. Das bei der Klägerin bestehende seelische Leiden mit depressiver Symptomatik und psychosomatischen Beschwerden habe bereits vor den Verfolgungsmaßnahmen bestanden und sich während der Verfolgung vorübergehend, aber nicht richtunggebend verstärkt. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2001).
Das dagegen angerufene Sozialgericht hat die Klage nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. A durch Urteil vom 10. April 2003 abgewiesen. Die Kammer folge dem Gutachten von Dr. A, der schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, dass die bei der Klägerin bestehende seelische Störung nur teilweise auf die erlittene Verfolgung zurückzuführen und mit einer MdE von 10 v.H. zu bewerten sei.
Gegen das ihr am 19. Mai 2003 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 16. Juni 2003. Der Senat hat ein psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. Z eingeholt, der in seinem Gutachten vom 20. Mai 2004 dargelegt hat, die Hoffnungen der Klägerin seien nach ihrer Übersiedelung bald enttäuscht worden. Es sei ihr nicht gelungen, eine adäquate berufliche Stellung zu erlangen, ihr Abitur und ihre Qualifikation als Regieassistentin seien zunächst nicht anerkannt worden. Jahrelang habe sie unter Konzentrationsschwierigkeiten gelitten und habe sich unfähig gefühlt, zu arbeiten. Einer Tätigkeit als Requisiteurin, die sie 1987 versehen habe, habe sie sich gewachsen gefühlt. Im empörten Kampf gegen soziale Benachteiligung und tatsächliche oder vermeintliche Behördenwillkür gewinne die Klägerin Halt angesichts eines tief erschütterten Selbstvertrauens und einer sie quälenden Unzufriedenheit mit der eigenen Lebensleistung. Die Klägerin leide unter einer komplexen Persönlichkeitsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichtgradiger Residualsymptomatik. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 11. August 2004 verwies der Sachverständige darauf, dass ein Vorschaden vorgelegen habe, ohne dass die soziale Integration und berufliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen seien. Die schädigungsbedingte Verschlimmerung der Persönlichkeitsstörung sei mit einer MdE von 20 v.H., die schädigungsbedingte Verschlimmerung der Psychopathologie mit einer MdE von 10 v.H. zu bewerten.
Daraufhin hat der Beklagte durch Bescheid vom 22. Oktober 2004 als Schädigungsfolge eine "Verschlimmerung einer komplexen Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung" anerkannt und Versorgungsbezüge gemäß § 31 Abs. 2 BVG nach einer MdE von 30 v.H. gewährt. Ob eine Höherbewertung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG vorzunehmen sei und ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich bestehe, werde noch geprüft. Die Zahlung der Versorgung beginne am 1. Dezember 1997, weil die Klägerin die Gewährung von Leistungen am 15. Dezember 1997 beantragt habe. Mit Bescheid vom 7. Juni 2005 lehnte der Beklagte die Höherbewertung der MdE und die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs ab. Nicht die anerkannte Gesundheitsstörung habe die Klägerin gehindert, ihre Arbeitskraft einzusetzen, sondern die persönlichen Lebensumstände seit dem Eintreffen in der Bundesrepublik und die schwierigen tatsächlichen Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Anspruch auf einen Berufsschadensausgleich setze voraus, dass der Beschädigte einen wirtschaftlichen Schaden erlitten habe, der durch die Schädigung verursacht worden sei, d.h., die anerkannten Schädigungsfolgen müssten wesentlich zur Einkommensminderung beigetragen haben. Da lediglich eine Verschlimmerung einer bereits bestehenden Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung anerkannt worden sei, liege ein schädigungsbedingter Einkommensverlust nicht vor.
Hiergegen hat die Klägerin eingewandt, dass sie aufgrund der Schädigungsfolgen die Tätigkeit als Regisseurin oder Regieassistentin nicht mehr habe ausüben können, da die Tätigkeit ein hohes Konzentrationsvermögen und die Fähigkeit verlange, mit einer Vielzahl von an dem Werk beteiligten Personen zusammenzuarbeiten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. April 2006 hat der Beklagte einen Leistungsanspruch der Klägerin ab 1. Juli 1994 anerkannt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. April 2003 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2001 in der Fassung des Bescheides vom 22. Oktober 2004 und des Bescheides vom 7. Juni 2005 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr Versorgungsleistungen nach einer MdE von mindestens 40 v.H. und Berufschadensausgleich zu gewähren,
hilfsweise,
eine weitere medizinische Stellungnahme von Prof. Dr. Z, betreffend die berufliche Betroffenheit, einzuholen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Bescheide vom 22. Oktober 2004 und 7. Juni 2005 abzuweisen.
Er macht unter Bezugnahme auf die im Verfahren eingeholten verschiedenen nervenärztlichen Gutachten geltend, dass die Klägerin nicht schädigungsbedingt, sondern aufgrund der Arbeitsmarktlage nicht mehr als Regieassistentin habe tätig sein können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Versorgungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 21. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2001 ist durch die Bescheide vom 22. Oktober 2004 und 7. Juni 2005 geändert worden. Über diese während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide ist gemäß §§ 96, 153 Abs. 1 SGG im Wege der Klage zu entscheiden.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Beschädigtenrente. Der Senat entnimmt der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. Z in seiner Stellungnahme vom 11. August 2004, dass die schädigungsbedingte Verschlimmerung der Persönlichkeitsstörung und diejenige der affektiven Psychopathologie mit einer MdE von 30 v.H. zu bewerten sind. Denn der Sachverständige hatte in seinem Gutachten vom 20. Mai 2004 "die Gesamt-MdE" mit 40 v.H. bewertet. Da er insoweit nicht zwischen dem schädigungsbedingten Anteil und dem übrigen seelischen Leiden differenziert hatte, ist die Bezeichnung "Gesamt-MdE" unzutreffend und als ein die Bewertung im Schwerbehindertenrecht betreffender Gesamt-GdB zu verstehen. Dies wird aus der ergänzenden Stellungnahme deutlich, in der der Sachverständige von einer durch den Vorschaden bedingten MdE von unter 20 v.H. spricht und der zuvor mit einer "MdE" von 30 bewerteten Persönlichkeitsstörung als "Verschlimmerung der Persönlichkeitsstörung" eine MdE von 20 zubilligt. Den Verschlimmerungsanteil der affektiven Psychopathologie bewertet der Gutachter zugleich mit einer MdE von 10 v.H ...
Die bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen bedingen keine höhere MdE als 30 v.H ... Nach den Feststellungen des Gutachters liegen bei der Klägerin wiederkehrende gedehnte freudlos-depressive Verstimmungszustände vor, die nach Schwere und Dauer anhaltend die Lebensqualität beeinträchtigen. Es liegen nach seiner Auffassung leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten vor. Nach Nr. 26.3., S. 48 der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" in der Fassung des Jahres 2004 (AHP 2004), die als antizipierte Sachverständigengutachten gelten, sind stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einer MdE von 30 bis 40 zu bewerten, während soziale Anpassungsstörungen als solche nur im Bereich schwerer Störungen als mittelgradige oder schwere Anpassungsschwierigkeiten ein Abgrenzungskriterium darstellen. Derartige Störungen konnte der Sachverständige jedoch nicht feststellen. Einwände gegen das Gutachten als solches hat die Klägerin nicht erhoben, so dass es für den Senat auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Einschätzung des Gutachters unzutreffend sein könnte.
Zutreffend hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 7. Juni 2005 eine Erhöhung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit abgelehnt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, SozR 3-3100 § 30 Nr. 14) ist die Erhöhung nach § 30 Abs. 2 BVG zunächst in Verbindung mit der Entscheidung des Gesetzgebers in § 30 Abs. 1 BVG zu sehen, wonach die MdE nach der Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu bestimmen ist. Da jede Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zugleich eine solche für den Beruf darstellt, ist eine besondere berufliche Betroffenheit nur dann gegeben, wenn zu der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehenden eine besondere berufliche Schädigung hinzukommt, der Beschädigte also –schädigungsbedingt- erheblich größere Nachteile als im allgemeinen Erwerbsleben hinnehmen muss. Die Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit stellt eine Ausnahme dar, nach der nur ausnahmsweise individuelle berufliche Belastungen zur MdE-Erhöhung führen. Die beruflichen Nachteile müssen den Beschädigten besonders treffen, weil sie in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht das Maß der Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben erheblich übersteigen. Der "besonderen beruflichen Betroffenheit" kommt vor diesem Hintergrund die Bedeutung einer Härtevorschrift zu (BSG a.a.O.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin aufgrund der anerkannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen "Verschlimmerung einer komplexen Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung" in ihrem Beruf als Regieassistentin über die normale Beeinträchtigung im Erwerbsleben hinaus besonders beruflich betroffen war. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen dieser Härteregelung auf der Grundlage der von Prof. Dr. Z festgestellten leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten nach Aktenlage nicht erfüllt sind, ist auch der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen den Schädigungsfolgen und der besonderen beruflichen Beeinträchtigung nicht gegeben. Die Kausalität ist- wie auch im Bereich des Berufsschadensausgleichs- nach der Theorie der wesentlich mitwirkenden Bedingung zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 9a V 1/05 R). Danach sind die tatsächlich gegebenen Einzelfaktoren zu gewichten. Hierbei ist eine rechtliche Würdigung der Einzelfaktoren und ihrer Gewichtung vorzunehmen, so dass ergänzende medizinische Ermittlungen durch eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. Z zur Frage der beruflichen Betroffenheit, wie sie die Klägerin beantragt hatte, nicht durchzuführen waren. Dass die Klägerin nicht mehr als Regieassistentin tätig sein konnte, führt sie selbst auf fehlende Englischkenntnisse, einen fehlenden Führerschein und ihre falsche berufliche Einstufung durch das Arbeitsamt zurück.
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin infolge der gesundheitlichen Schädigung ihren bisher ausgeübten, begonnenen oder den nachweisbar angestrebten oder einen sozial gleichwertigen Beruf nicht ausüben konnte, wie es nach § 30 Abs. 2 S. 2 BVG vorausgesetzt wird. In diesem Zusammenhang hat Dr. D in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 4. Januar 2006 darauf verwiesen, dass die Klägerin gegenüber der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie H im Verwaltungsverfahren angegeben habe, während ihrer Tätigkeit als Dramaturgin im Jahr 1980 sei es ihr besser gegangen, sie habe sich normal gefühlt. Dasselbe gab sie gegenüber Prof. Dr. Z zu ihrer Befindlichkeit während der Tätigkeit in B an.
Der Beklagte hat auch zu Recht einen Anspruch auf Berufsschadenssausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG abgelehnt. Nach § 30 Abs. 3 BVG erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG einen Berufsschadensausgleich. Auch insoweit ist ein Ursachenzusammenhang zwischen den Schädigungsfolgen und dem beruflichen Schaden erforderlich. Die Kausalität ist nach der Theorie der wesentlich mitwirkenden Bedingung zu beurteilen (BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 9a V 1/05 R). Danach sind die tatsächlich gegebenen Einzelfaktoren zu gewichten. Nur diejenige Bedingung, die im Verhältnis zu den Einzelbedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg beim Eintritt konkret wesentlich mitgewirkt hat, ist ursächlich in diesem Sinne. Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen, sind sie rechtlich nur dann nebeneinander stehende Mitursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig sind. Für den Anspruch auf Berufsschadensausgleich genügt es dabei, wenn die Schädigungsfolgen allein oder aber im Vergleich mit den Nichtschädigungsfolgen und anderen schädigungsunabhängigen Umständen etwa gleichwertig zu dem Erfolg beigetragen haben. Kommt dagegen einer Nichtschädigungsfolge eine überragende Bedeutung für den Erfolg zu, so ist dieser nicht schädigungsbedingt im Rechtssinne, denn die Nichtschädigungsfolge verdrängt die anderen und ist allein als Ursache im Rechtssinne anzusehen (vgl. BSG a.a.O.) Im Einzelfall muss die Entscheidung darüber, welche Bedingungen im Rechtssinne als Ursache oder Mitursache zu gelten haben und welche nicht, aus der Auffassung des praktischen Lebens abgeleitet werden.
Auch insoweit kann nicht festgestellt werden, dass die Schädigungsfolgen im Vergleich mit schädigungsunabhängigen Umständen gleichwertig zur Arbeitslosigkeit beitragen haben. Denn die Klägerin hat wiederholt darauf hingewiesen, dass das Arbeitsamt sie nicht sachgerecht betreut hätte, sondern sie als Arbeitssuchende ohne Hauptschulabschluss geführt hätte. Des Weiteren hätte sie wegen fehlender Englischkenntnisse und ohne Führerschein die Anforderungen einzelner Arbeitgeber nicht erfüllt. Auch wird aus den von ihr gestellten Anträgen zur beruflichen Rehabilitation deutlich, dass sie sich selbst eine entsprechende Tätigkeit noch zugetraut hat.
Durch die Arbeitslosigkeit als solche wird kein Anspruch auf Berufsschadensausgleich begründet. Denn nach § 30 Abs. 11 Satz 1 BVG gilt dann, wenn durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung, das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden) ist, stattdessen als Einkommen das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne den Nachschaden angehören würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Die Ausnahme der Arbeitslosigkeit von der Nachschadensregelung begründet nur dann die unwiderlegliche Vermutung, dass unverschuldete Arbeitslosigkeit schädigungsbedingt eingetreten ist, wenn der Beschädigte auch ohne sie Anspruch auf Berufsschadensausgleich hätte. Ein solcher Anspruch kann durch schädigungsfremde Arbeitslosigkeit nur erhöht werden. Er kann nicht zur Begründung eines Anspruchs auf Berufsschadensausgleich dienen (vgl. BSGE 81, 150, 154 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe einer Beschädigtenversorgung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die 1944 geborene Klägerin war nach ihrem Abitur zunächst nach einer Tätigkeit als Praktikantin beim S D als Verkäuferin beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 1968 war sie als Regie-Assistentin, seit 1. Juni 1969 beim Fernsehen beschäftigt. Wegen ihres öffentlichen Eintretens gegen die Ausbürgerung von Wolf Biermann wurde sie am fristlos entlassen, bevor sie ihre erste eigene Regie-Arbeit fertig stellen konnte.
Nach ihrer Ausreise 1979 war sie 1980 bei einer Agentur für Öffentlichkeitsarbeit beschäftigt und 1987 bei den B Festspielen als Requisiteurin tätig. Seit dem 1. November 2000 bezieht sie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Am 1995 beantragte sie die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach dem VwRehaG und die berufliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Zusätzlich beantragte sie eine vorläufige Rehabilitierungsentscheidung nach dem BerRehaG , weil sie eine Studienförderung beantragen, an beruflichen Fort- oder Umschulungsmaßnahmen teilnehmen und Ausgleichsleistungen wegen ihrer besonders beeinträchtigten wirtschaftlichen Lage in Anspruch nehmen wolle. Zur Berufsausbildung gab sie an, von 1974 bis 1976 die Fernsehakademie besucht zu haben. Der Abbruch ihrer sowieso erschwerten beruflichen Entwicklung habe Ehescheidung, Ausreise und Krankheit nach sich gezogen.
Mit Bescheid vom 8. August 1997 stellte das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (Landesamt) fest, dass die Klägerin politisch Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG sei. Die Verfolgungszeit habe vom 8. Dezember 1976 bis zum 30. Januar 1979 gedauert. Mit Bescheid vom 13. November 1997 stellte das Landesamt fest, dass die Maßnahmen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR mit tragenden Grundsätzen eines Rechtstaates schlechthin unvereinbar seien. Die Maßnahmen könnten zu gesundheitlichen Schäden geführt haben, die sich in Arbeitsunfähigkeit und Krankenhausaufenthalten geäußert hätten.
Auf den am 15. Dezember 1997 gestellten Antrag der Klägerin auf Versorgung erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 21. September 2000 auf der Grundlage eines Gutachtens der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Hals Schädigungsfolgen "Verfolgungsängste" an. Der Grad der durch die Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage weniger als 25 v.H. Anspruch auf Gewährung einer laufenden Rente bestehe daher nicht. Das bei der Klägerin bestehende seelische Leiden mit depressiver Symptomatik und psychosomatischen Beschwerden habe bereits vor den Verfolgungsmaßnahmen bestanden und sich während der Verfolgung vorübergehend, aber nicht richtunggebend verstärkt. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2001).
Das dagegen angerufene Sozialgericht hat die Klage nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. A durch Urteil vom 10. April 2003 abgewiesen. Die Kammer folge dem Gutachten von Dr. A, der schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, dass die bei der Klägerin bestehende seelische Störung nur teilweise auf die erlittene Verfolgung zurückzuführen und mit einer MdE von 10 v.H. zu bewerten sei.
Gegen das ihr am 19. Mai 2003 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 16. Juni 2003. Der Senat hat ein psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. Z eingeholt, der in seinem Gutachten vom 20. Mai 2004 dargelegt hat, die Hoffnungen der Klägerin seien nach ihrer Übersiedelung bald enttäuscht worden. Es sei ihr nicht gelungen, eine adäquate berufliche Stellung zu erlangen, ihr Abitur und ihre Qualifikation als Regieassistentin seien zunächst nicht anerkannt worden. Jahrelang habe sie unter Konzentrationsschwierigkeiten gelitten und habe sich unfähig gefühlt, zu arbeiten. Einer Tätigkeit als Requisiteurin, die sie 1987 versehen habe, habe sie sich gewachsen gefühlt. Im empörten Kampf gegen soziale Benachteiligung und tatsächliche oder vermeintliche Behördenwillkür gewinne die Klägerin Halt angesichts eines tief erschütterten Selbstvertrauens und einer sie quälenden Unzufriedenheit mit der eigenen Lebensleistung. Die Klägerin leide unter einer komplexen Persönlichkeitsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichtgradiger Residualsymptomatik. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 11. August 2004 verwies der Sachverständige darauf, dass ein Vorschaden vorgelegen habe, ohne dass die soziale Integration und berufliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen seien. Die schädigungsbedingte Verschlimmerung der Persönlichkeitsstörung sei mit einer MdE von 20 v.H., die schädigungsbedingte Verschlimmerung der Psychopathologie mit einer MdE von 10 v.H. zu bewerten.
Daraufhin hat der Beklagte durch Bescheid vom 22. Oktober 2004 als Schädigungsfolge eine "Verschlimmerung einer komplexen Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung" anerkannt und Versorgungsbezüge gemäß § 31 Abs. 2 BVG nach einer MdE von 30 v.H. gewährt. Ob eine Höherbewertung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG vorzunehmen sei und ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich bestehe, werde noch geprüft. Die Zahlung der Versorgung beginne am 1. Dezember 1997, weil die Klägerin die Gewährung von Leistungen am 15. Dezember 1997 beantragt habe. Mit Bescheid vom 7. Juni 2005 lehnte der Beklagte die Höherbewertung der MdE und die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs ab. Nicht die anerkannte Gesundheitsstörung habe die Klägerin gehindert, ihre Arbeitskraft einzusetzen, sondern die persönlichen Lebensumstände seit dem Eintreffen in der Bundesrepublik und die schwierigen tatsächlichen Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Anspruch auf einen Berufsschadensausgleich setze voraus, dass der Beschädigte einen wirtschaftlichen Schaden erlitten habe, der durch die Schädigung verursacht worden sei, d.h., die anerkannten Schädigungsfolgen müssten wesentlich zur Einkommensminderung beigetragen haben. Da lediglich eine Verschlimmerung einer bereits bestehenden Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung anerkannt worden sei, liege ein schädigungsbedingter Einkommensverlust nicht vor.
Hiergegen hat die Klägerin eingewandt, dass sie aufgrund der Schädigungsfolgen die Tätigkeit als Regisseurin oder Regieassistentin nicht mehr habe ausüben können, da die Tätigkeit ein hohes Konzentrationsvermögen und die Fähigkeit verlange, mit einer Vielzahl von an dem Werk beteiligten Personen zusammenzuarbeiten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. April 2006 hat der Beklagte einen Leistungsanspruch der Klägerin ab 1. Juli 1994 anerkannt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. April 2003 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2001 in der Fassung des Bescheides vom 22. Oktober 2004 und des Bescheides vom 7. Juni 2005 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr Versorgungsleistungen nach einer MdE von mindestens 40 v.H. und Berufschadensausgleich zu gewähren,
hilfsweise,
eine weitere medizinische Stellungnahme von Prof. Dr. Z, betreffend die berufliche Betroffenheit, einzuholen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen die Bescheide vom 22. Oktober 2004 und 7. Juni 2005 abzuweisen.
Er macht unter Bezugnahme auf die im Verfahren eingeholten verschiedenen nervenärztlichen Gutachten geltend, dass die Klägerin nicht schädigungsbedingt, sondern aufgrund der Arbeitsmarktlage nicht mehr als Regieassistentin habe tätig sein können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Versorgungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 21. September 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2001 ist durch die Bescheide vom 22. Oktober 2004 und 7. Juni 2005 geändert worden. Über diese während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide ist gemäß §§ 96, 153 Abs. 1 SGG im Wege der Klage zu entscheiden.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Beschädigtenrente. Der Senat entnimmt der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. Z in seiner Stellungnahme vom 11. August 2004, dass die schädigungsbedingte Verschlimmerung der Persönlichkeitsstörung und diejenige der affektiven Psychopathologie mit einer MdE von 30 v.H. zu bewerten sind. Denn der Sachverständige hatte in seinem Gutachten vom 20. Mai 2004 "die Gesamt-MdE" mit 40 v.H. bewertet. Da er insoweit nicht zwischen dem schädigungsbedingten Anteil und dem übrigen seelischen Leiden differenziert hatte, ist die Bezeichnung "Gesamt-MdE" unzutreffend und als ein die Bewertung im Schwerbehindertenrecht betreffender Gesamt-GdB zu verstehen. Dies wird aus der ergänzenden Stellungnahme deutlich, in der der Sachverständige von einer durch den Vorschaden bedingten MdE von unter 20 v.H. spricht und der zuvor mit einer "MdE" von 30 bewerteten Persönlichkeitsstörung als "Verschlimmerung der Persönlichkeitsstörung" eine MdE von 20 zubilligt. Den Verschlimmerungsanteil der affektiven Psychopathologie bewertet der Gutachter zugleich mit einer MdE von 10 v.H ...
Die bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen bedingen keine höhere MdE als 30 v.H ... Nach den Feststellungen des Gutachters liegen bei der Klägerin wiederkehrende gedehnte freudlos-depressive Verstimmungszustände vor, die nach Schwere und Dauer anhaltend die Lebensqualität beeinträchtigen. Es liegen nach seiner Auffassung leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten vor. Nach Nr. 26.3., S. 48 der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" in der Fassung des Jahres 2004 (AHP 2004), die als antizipierte Sachverständigengutachten gelten, sind stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einer MdE von 30 bis 40 zu bewerten, während soziale Anpassungsstörungen als solche nur im Bereich schwerer Störungen als mittelgradige oder schwere Anpassungsschwierigkeiten ein Abgrenzungskriterium darstellen. Derartige Störungen konnte der Sachverständige jedoch nicht feststellen. Einwände gegen das Gutachten als solches hat die Klägerin nicht erhoben, so dass es für den Senat auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Einschätzung des Gutachters unzutreffend sein könnte.
Zutreffend hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 7. Juni 2005 eine Erhöhung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit abgelehnt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, SozR 3-3100 § 30 Nr. 14) ist die Erhöhung nach § 30 Abs. 2 BVG zunächst in Verbindung mit der Entscheidung des Gesetzgebers in § 30 Abs. 1 BVG zu sehen, wonach die MdE nach der Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu bestimmen ist. Da jede Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zugleich eine solche für den Beruf darstellt, ist eine besondere berufliche Betroffenheit nur dann gegeben, wenn zu der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehenden eine besondere berufliche Schädigung hinzukommt, der Beschädigte also –schädigungsbedingt- erheblich größere Nachteile als im allgemeinen Erwerbsleben hinnehmen muss. Die Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit stellt eine Ausnahme dar, nach der nur ausnahmsweise individuelle berufliche Belastungen zur MdE-Erhöhung führen. Die beruflichen Nachteile müssen den Beschädigten besonders treffen, weil sie in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht das Maß der Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben erheblich übersteigen. Der "besonderen beruflichen Betroffenheit" kommt vor diesem Hintergrund die Bedeutung einer Härtevorschrift zu (BSG a.a.O.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin aufgrund der anerkannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen "Verschlimmerung einer komplexen Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung" in ihrem Beruf als Regieassistentin über die normale Beeinträchtigung im Erwerbsleben hinaus besonders beruflich betroffen war. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen dieser Härteregelung auf der Grundlage der von Prof. Dr. Z festgestellten leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten nach Aktenlage nicht erfüllt sind, ist auch der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen den Schädigungsfolgen und der besonderen beruflichen Beeinträchtigung nicht gegeben. Die Kausalität ist- wie auch im Bereich des Berufsschadensausgleichs- nach der Theorie der wesentlich mitwirkenden Bedingung zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 9a V 1/05 R). Danach sind die tatsächlich gegebenen Einzelfaktoren zu gewichten. Hierbei ist eine rechtliche Würdigung der Einzelfaktoren und ihrer Gewichtung vorzunehmen, so dass ergänzende medizinische Ermittlungen durch eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. Z zur Frage der beruflichen Betroffenheit, wie sie die Klägerin beantragt hatte, nicht durchzuführen waren. Dass die Klägerin nicht mehr als Regieassistentin tätig sein konnte, führt sie selbst auf fehlende Englischkenntnisse, einen fehlenden Führerschein und ihre falsche berufliche Einstufung durch das Arbeitsamt zurück.
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin infolge der gesundheitlichen Schädigung ihren bisher ausgeübten, begonnenen oder den nachweisbar angestrebten oder einen sozial gleichwertigen Beruf nicht ausüben konnte, wie es nach § 30 Abs. 2 S. 2 BVG vorausgesetzt wird. In diesem Zusammenhang hat Dr. D in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 4. Januar 2006 darauf verwiesen, dass die Klägerin gegenüber der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie H im Verwaltungsverfahren angegeben habe, während ihrer Tätigkeit als Dramaturgin im Jahr 1980 sei es ihr besser gegangen, sie habe sich normal gefühlt. Dasselbe gab sie gegenüber Prof. Dr. Z zu ihrer Befindlichkeit während der Tätigkeit in B an.
Der Beklagte hat auch zu Recht einen Anspruch auf Berufsschadenssausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG abgelehnt. Nach § 30 Abs. 3 BVG erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG einen Berufsschadensausgleich. Auch insoweit ist ein Ursachenzusammenhang zwischen den Schädigungsfolgen und dem beruflichen Schaden erforderlich. Die Kausalität ist nach der Theorie der wesentlich mitwirkenden Bedingung zu beurteilen (BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 9a V 1/05 R). Danach sind die tatsächlich gegebenen Einzelfaktoren zu gewichten. Nur diejenige Bedingung, die im Verhältnis zu den Einzelbedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg beim Eintritt konkret wesentlich mitgewirkt hat, ist ursächlich in diesem Sinne. Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen, sind sie rechtlich nur dann nebeneinander stehende Mitursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig sind. Für den Anspruch auf Berufsschadensausgleich genügt es dabei, wenn die Schädigungsfolgen allein oder aber im Vergleich mit den Nichtschädigungsfolgen und anderen schädigungsunabhängigen Umständen etwa gleichwertig zu dem Erfolg beigetragen haben. Kommt dagegen einer Nichtschädigungsfolge eine überragende Bedeutung für den Erfolg zu, so ist dieser nicht schädigungsbedingt im Rechtssinne, denn die Nichtschädigungsfolge verdrängt die anderen und ist allein als Ursache im Rechtssinne anzusehen (vgl. BSG a.a.O.) Im Einzelfall muss die Entscheidung darüber, welche Bedingungen im Rechtssinne als Ursache oder Mitursache zu gelten haben und welche nicht, aus der Auffassung des praktischen Lebens abgeleitet werden.
Auch insoweit kann nicht festgestellt werden, dass die Schädigungsfolgen im Vergleich mit schädigungsunabhängigen Umständen gleichwertig zur Arbeitslosigkeit beitragen haben. Denn die Klägerin hat wiederholt darauf hingewiesen, dass das Arbeitsamt sie nicht sachgerecht betreut hätte, sondern sie als Arbeitssuchende ohne Hauptschulabschluss geführt hätte. Des Weiteren hätte sie wegen fehlender Englischkenntnisse und ohne Führerschein die Anforderungen einzelner Arbeitgeber nicht erfüllt. Auch wird aus den von ihr gestellten Anträgen zur beruflichen Rehabilitation deutlich, dass sie sich selbst eine entsprechende Tätigkeit noch zugetraut hat.
Durch die Arbeitslosigkeit als solche wird kein Anspruch auf Berufsschadensausgleich begründet. Denn nach § 30 Abs. 11 Satz 1 BVG gilt dann, wenn durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung, das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden) ist, stattdessen als Einkommen das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne den Nachschaden angehören würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Die Ausnahme der Arbeitslosigkeit von der Nachschadensregelung begründet nur dann die unwiderlegliche Vermutung, dass unverschuldete Arbeitslosigkeit schädigungsbedingt eingetreten ist, wenn der Beschädigte auch ohne sie Anspruch auf Berufsschadensausgleich hätte. Ein solcher Anspruch kann durch schädigungsfremde Arbeitslosigkeit nur erhöht werden. Er kann nicht zur Begründung eines Anspruchs auf Berufsschadensausgleich dienen (vgl. BSGE 81, 150, 154 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved