L 13 V 42/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 V 173/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 V 42/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Gewährung einer Beschädigungsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).

Der im Jahre 1925 geborene Kläger erkrankte nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft 1947 an Poliomyelitis. Er beantragte erstmalig im Oktober 1975 die Versorgung nach dem BVG wegen deren Folgen.

In Ausführung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 1979 (S 45 V 229/77) stellte der Beklagte mit Ausführungsbescheid vom 17. März 1981 ab 1. Oktober 1975 als Schädigungsfolge nach dem BVG "Muskelschwund im Bereich des rechten Oberschenkels als Kinderlähmungsfolge" bei einer MdE von weniger als 25 v.H. fest.

Der Beklagte erkannte mit Zugunstenbescheid vom 26. November 1982, der in Ausführung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 1982 (S 46 V 439/81) erging, als weitere Schädigungsfolge "Verschmächtigung des rechten Gesäßes" an, und zwar – für beide Schädigungsfolgen – mit Wirkung vom 1. Oktober 1975. Die Höhe der festgestellten MdE blieb unverändert.

Mit weiterem Ausführungsbescheid vom 28. Juli 1992, den der Beklagte auf Grund des Urteils des Landessozialgerichts Berlin vom 11. Juni 1992 (L 11 V 31/91), wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1984 eine "annähernd geringgradige Schwerhörigkeit beiderseits" als weitere Schädigungsfolge aufgenommen, ohne dass sich die Höhe der MdE änderte.

In dem die – abgelehnte – Anerkennung der Folgen eines im April 1983 erlittenen Unfalls als mittelbare Schädigungsfolgen betreffenden sozialgerichtlichen Verfahren (S 41 V 228/93 / L 13 V 22/95) holte der Senat das Gutachten des Neurologen Dr. P vom 25. Juni 1996 ein, in dem dieser die Bemessung der MdE mit 20 v.H. für die Schädigungsfolgen am rechten Bein bzw. Gesäß für zutreffend erachtete. Dieser Einschätzung schloss sich der Orthopäde Dr. H in seinem Gutachten vom 12. Dezember 1996 an.

Der Kläger stellte am 29. Februar 1996 zum einen hinsichtlich der Folgen der Poliomyelitis einen Verschlimmerungsantrag, zum anderen einen Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 17. März 1981, 26. November 1982 und 28. Juli 1992: Es hätte eine MdE von 30 v.H. anerkannt werden müssen, da bereits zuvor im Schwerbehindertenverfahren für die Poliomyelitis ein GdB in dieser Höhe festgestellt worden sei. Unter dem 4. Februar 1998 machte er die Verschlimmerung seines Versorgungsleidens mit der Begründung geltend, es läge ein Postpoliomyelitis-Syndrom vor. Ferner verlangte er am 12. Mai 1999 und 4. August 2000 die Umformulierung der anerkannten Schädigungsfolgen.

Mit Bescheid vom 20. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 1999 lehnte der Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 17. März 1981 ab: Die MdE sei zutreffend mit unter 25 v.H. festgestellt worden. Hiergegen hat der Kläger sich mit seiner Klage bei dem Sozialgericht Berlin (S 49 V 173/99) gewandt.

Auf der Grundlage der im Hinblick auf die Verschlimmerungsanträge eingeholten Gutachten des Prof. Dr. H und des Oberarztes Dr. T vom 15. November 2000 und des Versorgungsarztes Dr. O vom 24. Januar / 12. Februar 2001 stellte der Beklagte durch Bescheid vom 28. Februar 2001 mit Wirkung vom 1. Februar 1996 als weitere Schädigungsfolge ein Postpoliomyelitis-Syndrom, hinsichtlich dessen er verwaltungsintern eine Einzel-MdE von 20 v.H. ansetzte. Da er die Gesamt-MdE nunmehr mit 30. v.H. bewertete, gewährte er dem Kläger von dem genannten Zeitpunkt an eine Beschädigtenrente. Auf den Widerspruch des Klägers formulierte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2001 lediglich die Schädigungsfolgen (mit den verwaltungsintern aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-MdE) folgendermaßen um:

1. Muskelschwund im Bereich des rechten Oberschenkels und Verschmächtigung des rechten Gesäßes mit belastungsabhängiger Schwäche des rechten Beines als Kinderlähmungsfolge (20 v.H.), 2. annähernd geringgradige Schwerhörigkeit beidseits (5 v.H.), 3. Postpoliomyelitis-Syndrom mit Ausbreitung leichter Schwächen auf weitere Muskeln auch des linken Beines (20 v.H.).

Hiergegen hat der Kläger bei dem Sozialgericht Berlin (S 49 V 161/01) Klage erhoben, die zum Verfahren S 49 V 173/99 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden ist. Mit seinen Begehren, ihm unter Rücknahme der Bescheide vom 17. März 1981, 26. November 1982 und 28. Juli 1992 ab 1. Oktober 1975 eine Beschädigtenrente nach einer MdE von 30 zu zahlen, die im Widerspruchsbescheid vom 23. November 2001 aufgeführten Schädigungsfolgen zu 1) und 3) umzuformulieren und ihm ab 1. April 1983 eine Beschädigtenrente nach einer MdE von mindestens 50 zu zahlen, ist er nicht durchgedrungen. Das Sozialgericht hat die Klagen mit Urteil vom 4. September 2003 abgewiesen:

Soweit der Kläger eine Umformulierung der Schädigungsfolgen zu 1) und 3) begehre, sei die Klage unzulässig, da er kein rechtliches Interesse daran habe, dass im Bescheid alle derzeit oder eine bestimmte Auswahl der derzeit bestehenden oder alle möglichen Symptome aufgeführt würden.

Der Kläger habe keinen Anspruch nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) auf Rücknahme der Bescheide vom 17. März 1981, 26. November 1982 und 28. Juli 1992, da der Beklagte bei deren Erlass weder das Recht unrichtig angewandt habe noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Denn entgegen der Ansicht des Klägers bestehe im Verfahren nach dem BVG keine Bindung an im Schwerbehindertenverfahren getroffene Feststellungen des GdB, da im BVG eine den Regelungen in § 4 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz bzw. § 69 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) entsprechende Vorschrift nicht existiere. Zudem sei nicht erkennbar, dass die MdE-Feststellungen falsch gewesen wären.

Im Übrigen sei die Klage, mit der der Kläger eine Beschädigtenrente ab 1. April 1983 nach einer MdE von mindestens 50 v.H. erstrebt, unbegründet. Der Beklagte habe die Schädigungsfolgen im Bescheid vom 28. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2001 zutreffend bezeichnet. Darüber hinaus seien keine Schädigungsfolgen im Bereich der Wirbelsäule anzuerkennen. Der Vortrag des Klägers, seine – verschleißbedingten - Beschwerden im Wirbelsäulenbereich hätten sich durch die Folgen der Poliomyelitis verschlimmert, sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Dr. O habe in seinem Gutachten weder ein auffallend schwerwiegendes Leiden der Wirbelsäule mit einer die Altersnorm übersteigenden Degeneration noch eine Wirbelsäulenfehlstatik (beispielsweise durch Ausbildung einer typischen Verkrümmung) geschildert.

Die bislang anerkannte Schädigungsfolge zu 1) bedinge eine Einzel-MdE von 20 v.H. Wie sich aus den Ausführungen in den Gutachten des Dr. P vom 25. Juni 1996 sowie des Prof. Dr. H und des Dr. T vom 15. November 2000 ergebe, sei insoweit seit dem Jahre 1983 keine wesentliche Veränderung eingetreten. Das Postpoliomyelitis-Syndrom mit Schwächezunahme, Muskel- und Gelenkschmerzen, Erschöpfbarkeit und häufigem Einknicken sei erst bei der Untersuchung durch Prof. Dr. H und Dr. T im Jahre 2000 festgestellt worden. Es spräche nichts dafür, dass es bereits im Jahre 1983 vorgelegen hätte, denn noch im Jahre 1996 habe Dr. P kein Postpoliomyelitis-Syndrom diagnostizieren können. Zutreffend habe der Beklagte hierfür eine Einzel-MdE von 20 v.H. angesetzt, da es sich um eher leichtgradige Funktionseinschränkungen handele. Insgesamt erscheine bei den Einzel-MdE von zweimal 20 v.H. und einmal 5 v.H. (für die annähernd geringgradige Schwerhörigkeit beidseits) eine Gesamt-MdE von 30 v.H. für angemessen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich das Postpoliomyelitis-Syndrom und die Muskelatrophie von ihren Auswirkungen her stark überschnitten. Die Anerkennung einer höheren MdE könne der Kläger auch nicht damit begründen, dass sich die Funktionsbeeinträchtigungen des linken und rechten Beines gegenseitig verstärkten. Da als Schädigungsfolge am linken Bein allein eine Muskelschwäche im Rahmen des Postpoliomyelitis-Syndrom anerkannt worden sei, fließe eine Funktionsbeeinträchtigung des linken Beines bereits in die Gesamt-MdE mit ein. Weitergehende Funktionsbeeinträchtigungen seien nicht anzuerkennen, denn die Frage des Bestehens mittelbarer Schädigungsfolgen infolge des Sturzes im April 1983 sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Mit seiner gegen das Urteil des Sozialgerichts erhobenen Berufung verfolgt der Kläger unter Verzicht auf seine Forderung nach einer weiteren Neuformulierung der Schädigungsfolgen sein Begehren weiter. Hierbei wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im Klageverfahren. Insbesondere begehrt er unter Hinweis auf die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. H und Dr. T im Gutachten vom 15. November 2000, dass die Schädigungsfolgen zu 1) aufgerundet mit einer MdE von 30 v.H. zu bewerten seien. Bei der Bildung der Gesamt-MdE sei die MdE für das Postpoliomyelitis-Syndrom in voller Höhe, also mit 20 v.H., einzusetzen, da es sich um einen Spätschaden handele. Ferner sei zusätzlich die besonders nachteilige Auswirkung der gleichzeitigen Funktionsbeeinträchtigungen durch die Schädigungsfolgen zu 1) und zu 3) zu berücksichtigen. Jedenfalls seien aus Bestandsschutzgründen die Schädigungsfolgen zu 1) rückwirkend ab 8. Oktober 1984 mit einer MdE von 30 v.H. zu bewerten, da ihm im Schwerbehindertenverfahren vor 1979 ein GdB für die Kinderlähmungsfolgen in Höhe von 30 v.H. gewährt worden sei. Da er im Jahre 1984 über 55 Jahre alt gewesen sei, hätte die Feststellung des GdB von 30 v.H. nach § 62 Abs. 3 BVG nicht herabgestuft werden dürfen.

Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers ist der sinngemäße Antrag zu entnehmen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2003 aufzuheben und den Beklagten 1. unter Aufhebung des Bescheides des Versorgungsamtes Berlin vom 20. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 29. November 1999 zu verurteilen, die Bescheide vom 17. März 1981, 26. November 1982 und 28. Juli 1992 zurückzunehmen und ihm ab 1. Oktober 1975 eine Beschädigtenrente nach einer MdE von 30 v.H. zu gewähren, 2. unter Aufhebung des Bescheides des Versorgungsamtes Berlin vom 28. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 23. November 2001 zu verurteilen, ihm ab 1. April 1983 eine Beschädigtenrente nach einer MdE von 50 v.H. zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält an seinen Entscheidungen fest.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des sozialgerichtlichen Verfahrens und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach § 31 in Verbindung mit § 1 BVG unter Berücksichtigung einer MdE von 30 v.H. ab 1. Oktober 1975 bzw. einer MdE von 50 v.H. ab 1. April 1983.

Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Urteil unter Verwertung der medizinischen Unterlagen, insbesondere der ärztlichen Gutachten, ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die bei dem Kläger vor dem 1. Februar 1996 vorliegenden Schädigungsfolgen mit einer MdE von weniger als 25 v.H. – also in keiner rentenberechtigenden Höhe – zu bewerten sind und dass der Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, ab 1. Februar 1996 eine höhere MdE als 30 v.H. anzuerkennen. Zur Begründung wird nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Gründe des sozialgerichtlichen Urteils verwiesen, denen der Senat folgt.

Die von dem Kläger mit seiner Berufung erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Mit dem Vorbringen des Klägers, aus Bestandsschutzgründen seien die Schädigungsfolgen zu 1) rückwirkend ab 8. Oktober 1984 mit einer MdE von 30 v.H. zu bewerten, da ihm im Schwerbehindertenverfahren vor 1979 ein GdB für die Kinderlähmungsfolgen in Höhe von 30 v.H. gewährt worden sei, hat sich das Sozialgericht bereits auseinandergesetzt. Die von dem Kläger nunmehr herangezogene Bestimmung des § 62 Abs. 3 BVG, wonach bei Versorgungsempfängern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die MdE wegen Besserung des Gesundheitszustands nicht niedriger festzusetzen ist, wenn sie in den letzten zehn Jahren seit Feststellung nach dem BVG unverändert geblieben ist, vermag sein Begehren nicht zu stützen. Denn zuvor hat der Beklagte für die Schädigungsfolgen nach dem BVG keine Feststellung der MdE von 30 v.H. getroffen. Der Umstand, dass dem Kläger, wie er vorträgt, im Schwerbehindertenverfahren vor 1979 für die Kinderlähmungsfolgen ein GdB in Höhe von 30 v.H. anerkannt worden war, ist für den Versorgungsanspruch ohne Belang, da § 62 Abs. 3 BVG ausdrücklich eine vorausgehende Feststellung auf der Grundlage des BVG verlangt.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist bei der Bildung der Gesamt-MdE die MdE für das Postpoliomyelitis-Syndrom nicht deshalb in voller Höhe, also mit 20 v.H., einzusetzen, weil es sich hierbei um einen Spätschaden handelt. Nr. 47 Abs. 3 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Ausgabe 2004 (AHP 2004), die der vom dem Kläger angeführten Nr. 47 Abs. 3 AHP 96 entspricht, lautet:

Wenn demgegenüber nach einer Schädigung eine weitere Gesundheitsstörung eintritt, bei der – vor allem nach ihrer Art – wahrscheinlich ist, dass die Schädigung oder deren Folgen bei der Entstehung dieser Gesundheitsstörung wesentlich mitgewirkt haben (siehe Nummer 36), so handelt es sich um einen Folgeschaden, der eine weitere Schädigungsfolge darstellt und daher mit seiner gesamten MdE zu berücksichtigen ist. Wenn ein solcher Folgeschaden erst viele Jahre nach der Schädigung in Erscheinung tritt, spricht man auch von einem Spätschaden.

Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass die MdE eines Folge- oder Spätschadens ohne weitere Wertung mit der MdE der schon bestehenden Schädigungsfolge zusammenzurechnen ist. Dies widerspräche der in Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AHP 2004 niedergelegten Regel, dass bei der Ermittlung der Gesamt- MdE die einzelnen Werte der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen nicht addiert werden dürfen. Nr. 47 Abs. 3 AHP 2004 ist vielmehr im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen der Nr. 47 AHP 2004 zu verstehen, insbesondere mit Nr. 47 Abs. 1 lit. b AHP 2004, wonach bei der Schädigung eines bereits vorgeschädigten Körperteils die schädigungsbedingte MdE niedriger anzusetzen ist als die MdE, die sich aus dem nun bestehenden Gesamtschaden ergibt. Wenn nun im Gegensatz zu dieser Regelung über Vorschäden Nr. 47 Abs. 3 Satz 1 AHP 2004 vorsieht, dass ein Folgeschaden mit seiner gesamten MdE einzusetzen ist, ist damit die Einzel-MdE gemeint, die in die Gesamt-MdE nicht zwingend mit ihrem vollen Wert eingeht. Vielmehr sind nach Nr. 19 Abs. 1 Satz 3 AHP 2004 die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgebend. An diesen Grund-sätzen hat sich das Sozialgericht bei seiner Überprüfung der versorgungsbehördlichen Entscheidung über die Bildung der Gesamt-MdE orientiert.

Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Berufung keinen Erfolg hat.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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