Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 RJ 2771/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 RJ 93/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1951 geborene Kläger absolvierte ab September 1981 eine Ausbildung zum Gebäudereiniger und bestand am 15. Juli 1982 vor der Staatlichen Prüfungskommission des Rates des Stadtbezirks B.-K. die Prüfung als Gebäudereiniger. Gemäß Bescheid des Senators für Schulwesen, Berufsausbildung und Sport des Landes Berlin vom 29. November 1988 wurde diese Prüfung als gleichwertig mit der Gesellenprüfung im Gebäudereinigerhandwerk anerkannt. Der Kläger war bei verschiedenen Firmen als Gebäudereiniger tätig, zuletzt mit befristetem Vertrag vom 10. November bis 22. Dezember 2000 bei der Firma Gebäudereinigung S. Bei seiner Tätigkeit als Gebäudereiniger erlitt er am 18. August 1993, 12. August 1994, 15. April 1996, 30. August 1996 und zuletzt am 5. Dezember 2000 Unfälle, die im Wesentlichen die Wirbelsäule betrafen. Der letzte Unfall, bei dem er sich eine Prellung der rechten Hüfte, des rechten Beckens sowie eine Zerrung des rechten oberen Sprunggelenkes zugezogen hatte, bedingte Arbeitsunfähigkeit ab 5. Dezember 2000, für die bis Oktober 2001 Verletztengeld gezahlt wurde. Danach bezog der Kläger bis 8. Januar 2002 Krankengeld und anschließend Arbeitslosengeld.
Der Kläger beantragte am 8. Dezember 2000 bei der Beklagten wegen der bei dem letzten Unfall am 5. Dezember 2000 erlittenen Verletzungen der Wirbelsäule Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte holte ein ärztliches Gutachten des Chirurgen und Sozialmediziners Dipl.-Med. P vom 13. Januar 2001 ein, der Lumbago bei Skoliose BWS/ LWS, Belastungsarthralgie der Ileosakralgelenke rechts mehr als links bei Instabilität nach Wirbelsäulenkontusion und Sprunggelenksarthralgie rechts nach Kontusion als Gesundheitsstörungen feststellte. Er führte aus, die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit des Klägers sei nach dem noch frischen Unfallereignis für einen überschaubaren Zeitraum von ca. 8 Wochen deutlich gemindert. Nach Abschluss der Rekonvaleszenz sei jedoch mit Wiedererlangung ausreichender Leistungsfähigkeit für vollschichtige leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Erklimmen von Leitern und Gerüsten, Verharren in Zwangshaltungen sowie ohne regelmäßigen Transport großer Lasten zu rechnen. Die letzte Tätigkeit als Glas- und Gebäudereiniger könne er nicht mehr verrichten.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 8. Dezember 2000 mit der Begründung ab, es liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Arbeiten vollschichtig verrichten.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger unter anderem geltend, die Folgen seines zuletzt erlittenen Unfalls seien noch nicht abgeklungen, selbst der Gutachter sei zu der Einschätzung gelangt, dass er in dem erlernten und ausgeübten Beruf nur unter 3 Stunden arbeiten könne. Er sei jedoch nicht nur berufsunfähig, sondern sogar erwerbsunfähig, da er aufgrund der vielfältigen gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage sei, eine Tätigkeit vollschichtig mit einer gewissen Regelmäßigkeit auszuüben. Er leide unter Schmerzen und Depressionen sowie Appetitlosigkeit. Zur Stützung seines Begehrens legte er eine Bescheinigung der behandelnden Ärztin I Gö vom 26. April 2001 vor, nach der der Kläger wegen schwerer chronischer Lumbalgie bei Skoliose, Spondylarthrose und Bandscheibenschaden, Depression mit Schlafstörung, Analgetikaabusus mit Appetitlosigkeit und Vertigo in hausärztlicher Behandlung stehe. Es wurde weiterhin ein MRT-Befund der LWS vom 7. Juni 2001 von dem Radiologen Dr. T und ein Bericht der behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 20. Juni 2001 vorgelegt.
Die Beklagte veranlasste daraufhin ein Gutachten von dem Facharzt für Neurochirurgie Dr. T vom 10. August 2001, der Lumboischialgien rechts bei Bandscheibenvorfall L 5/S 1 , reaktive Depression und Sprunggelenkkontusion rechts als Diagnosen angab und zu der sozialmedizinischen Einschätzung gelangte, der Kläger könne den Beruf als Glas- und Gebäudereiniger nur noch unter 3 Stunden ausüben. Die Belastbarkeit für leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Haltung unter Vermeidung von Zwangshaltung der Wirbelsäule sowie häufigem Bücken und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm sei noch vollschichtig erhalten.
Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme von Frau Dr. W vom 21. August 2001 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2001 den Widerspruch zurück. Unter Berücksichtigung der medizinischen Feststellungen der Gutachter Dipl.-Med. P, Dr. T und Dr. W reiche das Leistungsvermögen des Klägers aus, um körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten vollschichtig zu verrichten. Er sei zwar nicht mehr in der Lage, die bisherige Tätigkeit als Glas- und Gebäudereiniger auszuüben, jedoch könne er noch Tätigkeiten als Hausmeister im öffentlichen Dienst und als Pförtner, die ihm nach der tariflichen Bewertung bzw. Einordnung zumutbar seien, ausüben. Eine für den Kläger günstigere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus den seit 1. Januar 2001 geltenden Rentenvorschriften.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit weiterverfolgt. Er hat im Wesentlichen auf die unfallbedingten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule mit den hieraus resultierenden Begleiterscheinungen, seine eingeschränkte Wegefähigkeit sowie die depressive Entwicklung verwiesen. Er hat geltend gemacht, die Beklagte widerspreche dem Ergebnis der von ihr selbst eingeholten Gutachten von Dipl.-Med. P und Dr. T, die beide zu dem Schluss gelangt seien, dass bei ihm Berufsunfähigkeit in seinem Beruf als Glas- und Gebäudereiniger vorliege. Die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten des Hausmeisters im öffentlichen Dienst und des Pförtners seien ihm schon deshalb nicht zumutbar, weil die tarifliche Entlohnung weit unter seinem durch die Tätigkeit als Glas- und Gebäudereiniger erzielten Lohn liege. Außerdem entspreche die Tätigkeit eines Hausmeisters nicht seinem körperlichen Leistungsvermögen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. H vom 1. März 2002, der Fachärztin für Orthopädie Dr. B vom 11. März 2002 und des Chirurgen R K vom 11. April 2002 mit weiteren medizinischen Unterlagen aus dem berufsgenossenschaftlichen Verfahren beigezogen.
Anschließend hat das Sozialgericht ein neurologisch-psychiatrisch-psychosomatisches Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W vom 27. September 2002 veranlasst. Der Sachverständige hat ausgeführt, bei dem Kläger bestünden degenerative Veränderungen im Bereich des Achsenskeletts leichter bis mäßiger Ausprägung. Gemäß Kernspintomographie vom 7. Juni 2001 sei das Vorliegen einer Wirbelkompression oder - fraktur - auszuschließen. Die erlittene Sprunggelenkkontusion sei folgenlos abgeheilt. Seitens des rechten Sprunggelenks gehe aktuell keine feststellbare Leistungseinschränkung aus. Eine geistige Erkrankung sei bei dem Kläger nicht feststellbar, ebenso keine seelische Störung von Krankheitswert. Insbesondere habe sich kein Hinweis für das Vorliegen einer majoren Depression oder einer somatoformen Schmerzstörung gefunden. Der Kläger könne, ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten, täglich regelmäßig mittelschwere Arbeiten sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen, im Wechsel der Haltungsarten ohne weitere erhebliche qualitative Einschränkungen mindestens 8 Stunden täglich verrichten.
Das Sozialgericht hat weiterhin einen Befundbericht von Dr. S, Facharzt für Anästhesiologie, vom 4. April 2003 sowie einen weiteren Befundbericht der behandelnden Ärztin I G vom 13. August 2003 eingeholt.
Der Kläger hat einen Bescheid des Versorgungsamtes vom 7. Juli 2003 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass ihm ein Grad der Behinderung von 30 zuerkannt worden ist.
Schließlich hat das Sozialgericht ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom 11. Februar 2004 eingeholt. Der Sachverständige hat ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen ohne Nachweis einer nervalen Kompression und neurologischen Ausfallerscheinungen, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen sowie eine Arthrose des rechten Sprunggelenks nach Kontusion als Gesundheitsstörungen festgestellt. Der Kläger könne, ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten, täglich noch leichte und mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen unter Ausschluss von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit und Zugluft im Wechsel der drei Haltungsarten oder überwiegend im Sitzen verrichten. Einseitige körperliche Belastungen, Arbeiten unter Zeitdruck wie Akkord- und Fließbandarbeiten seien zu vermeiden. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien unter Berücksichtigung der häufigen Arbeitsunfälle, die für eine so genannte Unfallpersönlichkeit sprächen, nicht zumutbar. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche für die volle übliche Arbeitszeit von 8 Stunden täglich aus. Besonderheiten auf dem Weg zur Arbeit seien nicht zu berücksichtigen.
Durch Urteil vom 28. Juni 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei unter Berücksichtigung der im Gutachten von Dr. Bfestgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen noch in der Lage, körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen oder im Wechsel der Haltungsarten vollschichtig auszuüben. Die von dem Kläger geschilderten Beschwerden hätten sich weitgehend nicht objektivieren lassen und die Untersuchung sei durch Aggravation seitens des Klägers überlagert gewesen. Dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B sei auch insoweit zu folgen, als er zumindest eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert habe, die jedoch keine quantitative Leistungsminderung bedinge. Die Serumuntersuchung zur Bestimmung des Medikamentenspiegels habe keines der angegebenen Medikamente im Blut nachweisen können. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Nach dem von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Mehrstufenschema sei er nach seinem bisherigen Beruf in die Gruppe der Facharbeiter einzustufen. Unter Berücksichtigung des Verweisungsschutzes als Facharbeiter sei der Kläger in der Lage, den Beruf eines Telefonisten auszuüben, der nach seinem Anforderungsprofil dem verbliebenen Leistungsvermögen entspreche und ihm hinsichtlich der tariflichen Entlohnung sozial zumutbar sei.
Gegen das am 20. September 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Oktober 2004 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor, das Sozialgericht habe sich der Auffassung der Neurologen Dr. W und Dr. B angeschlossen, ohne sich mit den Auffassungen der übrigen Gutachter auseinander zu setzen, die in der Mehrzahl die Meinung vertreten hätten, dass er in seinem Beruf nicht mehr tätig sein könne.
Der Senat hat - aufgrund seiner im Parallelprozess gegen die Berufsgenossenschaft gemachten Angabe, ab 15. November 2004 wieder ca. 3 Stunden täglich bei der alten Firma leichte Bürotätigkeiten zu verrichten - eine Arbeitgeberauskunft von der Firma S.-Gebäudereinigung beigezogen. Diese hat am 5. Januar 2005 mitgeteilt, der Kläger sei vom 18. Oktober 2004 bis 19. Januar 2005 wöchentlich 5 Tage jeweils 4 Stunden täglich als Gebäudereiniger und Reinigungskraft tätig gewesen.
Der Senat hat weiterhin Befundberichte der den Kläger behandelnden Augenärzte Prof. Dr. A vom 5. März 2004 (richtig 2005) und der Dres. B/ S W vom 17. März 2005, die aus der Sicht ihres Fachgebietes keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit angegeben haben, sowie der behandelnden Hausärztin I G vom 18. März 2005 eingeholt. Er hat weiterhin ein medizinisches Gutachten des Orthopäden Dr. J M vom 29. Juli 2005 veranlasst. Dieser hat bei dem Kläger ein chronisches Wirbelsäulenschmerzsyndrom bei degenerativer Erkrankung der Lendenwirbelsäule ohne Radikulopathie festgestellt. Das von dem Kläger angegebene extreme Unsicherheitsgefühl mit Schwäche des rechten Beines sei durch den aktuellen Untersuchungsbefund und nach Befundung der mitgebrachten Röntgenbilder nicht nachvollziehbar. Radiologisch fänden sich keine Hinweise einer spinalen Enge oder Zeichen einer Wurzelkompression. In den durchgeführten Kernspintomographien vom 7. Juni 2001 und 25. Februar 2003 hätten sich keine Hinweise auf paravertebrale Weichteilverletzungen, Einblutungen oder Knochenmarksödeme als Traumafolgen finden lassen. Der Kläger könne unter Berücksichtigung der festgestellten Gesundheitsstörung täglich mittelschwere körperliche und administrative Tätigkeiten durchführen. Arbeiten unter Einfluss von Hitze, Kälte, Zugluft, Staub und Feuchtigkeit seien nicht zuzumuten. Er könne jedoch Arbeiten im Freien, unter Witterungsschutz und in geschlossenen Räumen verrichten. Er könne im Gehen, Stehen, Sitzen und im Wechsel dieser Haltungsarten arbeiten. Kriechen und Arbeiten, die ein dauerndes Bücken erforderten, seien allerdings nicht zumutbar. Das subjektive Gefühl der Standunsicherheit sei objektiv nicht nachvollziehbar, jedoch auch nicht auszuschließen, so dass Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern sowie Arbeiten, die ein Klettern erforderten, nicht durchgeführt werden könnten. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche für eine vollschichtige Arbeitszeit aus. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Der Kläger hat eine Stellungnahme des Orthopäden/ Chirurgen/ Sportmediziners Dr. G vom 14. Oktober 2005 vorgelegt, der die Ansicht geäußert hat, das Gutachten von Dr. M stelle eine Fehleinschätzung des Gesundheitszustandes des Klägers dar. Dieser könne nur leichte berufliche Tätigkeiten in wechselnder Haltung maximal 2 bis 3 Stunden täglich verrichten.
Zur Abklärung des vom Kläger behaupteten Hirninfarktes vom 25. Oktober 2005 hat der Senat einen Befundbericht des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. H vom 8. Dezember 2005 eingeholt. Dieser hat eine unklare Synkope ohne Hinweis auf Epilepsie diagnostiziert und den Kläger aus der Sicht seines Fachgebietes für 6 Stunden arbeitstäglich einsatzfähig gehalten.
Der Kläger hat in dem Schriftsatz zur Einlegung der Berufung vom 13. Oktober 2004 wörtlich beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juni 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2001 sowie den Widerspruchbescheid vom 30. Oktober 2001 aufzuheben, die Beklagte ist zu verurteilen, ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Rentenakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Ihm steht ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 33 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) weder nach dem bis zum 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Recht in der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) zu noch kann er Leistungen dieser Rentenart nach dem ab dem 1. Januar 2001 geltenden Rentenrecht beanspruchen.
In dem Bescheid vom 8. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2001 hat die Beklagte die von dem Kläger erhobenen Ansprüche auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung (a. F.) geprüft und abschlägig beschieden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Kläger im Rentenantrag vom 8. Dezember 2000 geltend gemacht hat, der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit sei am 5. Dezember 2000 (Tag des letzten Dauerarbeitsunfähigkeit begründenden Arbeitsunfalls) eingetreten. Erfüllte der Kläger die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43 oder 44 SGB VI a. F. vor dem 1. Januar 2001, stünde ihm ein Rentenanspruch nach diesen Vorschriften auch dann zu, wenn - wegen des Eintritts des Leistungsfalls am 5. Dezember 2000 - die Rente gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI erst ab 1. Januar 2001 zu leisten wäre (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 4. Mai 2006 - L 3 RJ 87/03 - sowie das Urteil des BSG vom 8. September 2005 - B 13 RJ 10/04 R - in SozR 4-2600 § 101 Nr. 2). In dem Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2001 hat die Beklagte außerdem ausgeführt, dass dem Kläger ein Rentenanspruch auch nach den ab 1. Januar 2001 geltenden Rentenvorschriften nicht zustehe. Der Senat ist daher berechtigt und, weil der Kläger sowohl zuletzt im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Berufungsinstanz einen entsprechenden Antrag ausdrücklich gestellt hat, verpflichtet, den Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderten Erwerbsfähigkeit sowohl nach dem bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen als auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht zu prüfen.
Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu noch kann er eine Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen. Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 SGB VI a. F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt.
Gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI).
Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger seit Rentenantragstellung bis zum heutigen Tage durchgehend über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für zumindest leichte körperliche Arbeiten ohne erhebliche qualitative Einschränkungen verfügte. Dass folgt zunächst aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dipl.-Med. P vom 13. Januar 2001 und Dr. T vom 10. August 2001. Ihnen ist zu entnehmen, dass der Kläger wegen der bei dem Arbeitsunfall am 5. Dezember 2000 erlittenen Verletzungen am Stütz- und Bewegungsapparat nur vorübergehend für einen überschaubaren Zeitraum von ca. 8 Wochen in seiner Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt war. Nach Ablauf dieses Zeitraums war er zwar (noch) nicht im Stande, die bisher ausgeübte Tätigkeit eines Glas- und Gebäudereinigers zu verrichten, er verfügt jedoch bereits wieder über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten in sitzender oder wechselnder Körperhaltung. Der Kläger war daher nicht, wie das Gesetz es fordert, "auf nicht absehbare Zeit", sondern nur für einen deutlich unter 6 Monaten liegenden Zeitraum zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit außer Stande. Dem stehen die von dem Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Atteste der ihn behandelnden Ärztinnen I G vom 26. April 2001 und Dr. H vom 20. Juni 2001 nicht entgegen. Ihnen ist lediglich zu entnehmen, dass die Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. Dezember 2000 weiterhin eine Tätigkeit als Glas- und Gebäudereiniger ausschlossen und daher Arbeitsunfähigkeit bedingten. Aus diesen Attesten, folgt jedoch nicht, dass das Leistungsvermögen des Klägers für leichte Arbeiten quantitativ eingeschränkt war.
Die im gerichtlichen Verfahren durchgeführten medizinischen Ermittlungen belegen, dass eine weitere Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers eingetreten war. Spätestens seit der Begutachtung durch Dr. W, die am 10. September 2002 erfolgte, steht fest, dass der Kläger im Stande war, nicht nur leichte, sondern sogar mittelschwere körperliche und seinem Bildungsstand entsprechende geistige Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Diese Arbeiten waren nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. W sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen sowie uneingeschränkt in allen Haltungsarten möglich. Der Kläger war voll wegefähig, d. h. in der Lage, viermal täglich mindestens 500 Meter in einer angemessenen Zeit von 20 Minuten zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel oder einen Pkw zu benutzen.
Diese Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers hat in der Folgezeit durch das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom 11. Februar 2004 und das auf Veranlassung des Senats von Dr. M am 29. Juli 2005 abgegebene orthopädische Gutachten ihre Bestätigung gefunden. Die Sachverständigen sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Traumafolgen im Wesentlichen bereits im Jahre 2001 abgeklungen waren und die bei dem Kläger vorhandenen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule sein Leistungsvermögen nur geringfügig qualitativ einschränken.
Soweit der Kläger Sehstörungen geltend gemacht hat, ergibt sich aus den vom Senat eingeholten Befundberichten der behandelnden Augenärzte Prof. Dr. A vom 5. März 2005 und Dres. B/ S W vom 17. März 2005 kein sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirkender krankhafter Befund im Bereich der Augen. Die Behauptung des Klägers, einen Hirninfarkt erlitten zu haben, ist durch die Angaben des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H in dem Befundbericht vom 8. Dezember 2005 widerlegt worden. Dieser hat eine unklare Synkope ohne Hinweis auf Epilepsie diagnostiziert und den Kläger aus der Sicht seines Fachgebietes für 6 Stunden arbeitstäglich einsatzfähig erachtet.
Die von dem Kläger vorgelegte Stellungnahme von Dr. G vom 14. Oktober 2005 gibt keine Veranlassung, die Bewertung seines Leistungsvermögens in den drei gerichtlichen Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen. Da Dr. G lediglich die bekannten orthopädischen Diagnosen wiedergibt, die er den mitgebrachten Röntgenaufnahmen entnommen habe, ist die von ihm abgegebene Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers nicht nachvollziehbar, zumal nicht erkennbar ist, ob und welche klinischen Untersuchungen er selbst vorgenommen hat. Jedenfalls sind eigene Untersuchungen, die seine Ausführungen plausibel machen könnten, nicht dokumentiert. Der Senat hat daher keine Bedenken, der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. M in dem Gutachten vom 29. Juli 2005 zu folgen, die auf einer gründlichen körperlichen Untersuchung des Klägers und der Auswertung der bildgebenden Befunde beruhen.
Bei dem Kläger liegt daher weder Erwerbsunfähigkeit noch volle oder teilweise Erwerbsminderung vor, so dass ihm ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht zusteht und er auch keine Erwerbsminderungsrente beanspruchen kann.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI a. F. sowie auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Nach § 43 Abs. 2 S. 1 SGB VI a. F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung und ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI a. F., § 240 Abs. 2 S. 2 SGB VI).
Der Senat geht - ebenso wie das Sozialgericht - davon aus, dass der Kläger infolge der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen durchgehend seit dem Arbeitsunfall vom 5. Dezember 2000 nicht mehr im Stande ist, eine Tätigkeit als Glas- und Gebäudereiniger wettbewerbsfähig zu verrichten, ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten. Das folgt bereits daraus, dass die Ausübung dieses Berufes mit Arbeiten verbunden ist, die ständig im Stehen und zu einem erheblichen Teil auf Leitern verrichtet werden müssen, die dem Kläger nach der übereinstimmenden Einschätzung aller Sachverständigen nicht mehr zumutbar sind.
Gleichwohl ist der Kläger nicht berufsunfähig, weil es noch Tätigkeiten gibt, die ihm gesundheitlich zumutbar sind und auf die er sozial zumutbar verwiesen werden kann.
Nach dem von dem BSG entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe unterteilt in Gruppen, die durch Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des sonstigen Ausbildungsberufes bzw. des Angelernten und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. u. a. BSGE 43, 243, 245; SozR 2200 § 1246 Nr. 140). Grundsätzlich darf der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten derselben oder nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden, soweit sie ihn weder in seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner beruflichen Kräfte überfordern. Zum Erwerb der für die fachlich vollwertige Ausübung der Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten darf unter Berücksichtigung des Bildungsstandes des Versicherten und seiner beruflichen Erfahrungen eine Einarbeitungszeit von bis zu 3 Monaten benötigt werden (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).
Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht und den Beteiligten davon aus, dass der Kläger als Glas- und Gebäudereiniger Facharbeiterschutz genießt. Er hat zwar nach eigenen Angaben nur eine Ausbildung von weniger als einem Jahr absolviert, jedoch ist der von ihm im Beitrittsgebiet am 15. Juli 1982 erzielte Abschluss gemäß Bescheid des Senators für Schulwesen, Berufsausbildung und Sport Berlin vom 29. November 1988 als gleichwertig mit der Gesellenprüfung im Gebäudereinigerhandwerk anerkannt worden. Darüber hinaus hat der Kläger den Beruf jahrelang bis Dezember 2000 und zeitweise auch danach - wie angenommen werden kann - vollwertig ausgeübt. Er genießt somit Berufsschutz als Facharbeiter. Die Versicherten dieser Berufsgruppe sind auf alle Tätigkeiten verweisbar, die zu den Facharbeiterberufen und den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 147; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) oder die zumindest angelernten Tätigkeiten tarifvertraglich gleichgestellt sind (BSG SozR 3-2000 § 1246 Nr. 38). Nach der Rechtsprechung des BSG bedarf es stets der Benennung zumindest einer konkreten Verweisungstätigkeit (u. a. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136).
Der Senat kann offenlassen, ob eine Verweisung des Klägers auf eine Tätigkeit als Hausmeister in Betracht kommt, die zumindest ab September 2002 zu erwägen ist, da aufgrund des Gutachtens von Dr. W feststeht, dass ihm von diesem Zeitpunkt an wieder mittelschwere Arbeiten auch im Freien und zumindest zeitweise im Gehen und Stehen zumutbar waren.
Der Senat folgt der Auffassung des Sozialgerichts, dass der Kläger jedenfalls auf die Tätigkeit als Telefonist zumutbar verwiesen werden kann. In diesem Bereich stehen Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang (nach der Berufsinformationskarte der Bundesagentur für Arbeit beträgt die Zahl der Berufsangehörigen 43.000) zur Verfügung. In verschiedenen Tarifverträgen werden Telefonistentätigkeiten mindestens wie Anlerntätigkeiten bewertet. In dem bei Rentenantragstellung gültig gewesenen Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Berliner Einzelhandel (gültig ab 1. Juli 2000) waren Telefonisten der Gehaltsgruppe K 2 zugeordnet, in die gewöhnlich Angestellte mit Tätigkeiten eingeordnet werden, für die in der Regel eine abgeschlossene 2- oder 3-jährige Ausbildung im Beruf erforderlich ist (z. B. Verkäufer/innen, Buchhalter/innen). Im öffentlichen Dienst erfolgt die Einstufung regelmäßig in die Vergütungsgruppe VIII BAT, die einem Facharbeiter in jedem Fall zumutbar ist (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Es handelt sich nicht um so genannte Schonarbeitsplätze, d. h. solche Arbeitsplätze, die leistungsgeminderten Beschäftigten des eigenen Betriebes vorbehalten sind und Außenstehenden nicht zur Verfügung stehen.
Es bestehen auch keine Zweifel, dass der Kläger derartige Tätigkeiten in einer Einarbeitungs-/ Anlernzeit von nicht mehr als 3 Monten erlernen und vollwertig ausüben kann. Hierfür spricht, dass der Kläger über eine 10-klassige Schulausbildung verfügt und eine Berufsausbildung mit der Facharbeiterprüfung abgeschlossen hat. Der Kläger selbst hat nicht geltend gemacht, dass er nicht in der Lage sei, sich in eine solche Tätigkeit in 3 Monaten einzuarbeiten und sie vollwertig zu verrichten. Es gibt keine Gründe für die Annahme, dass es ihm bei zumutbarer Anstrengung und durchschnittlicher Motivation nicht gelingen sollte, innerhalb der gewöhnlichen Anlernzeit von 6 Wochen bis 3 Monaten Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die ihn in die Lage versetzen würden, eine Tätigkeit als Telefonist vollwertig auszuüben.
Schließlich ist dem Kläger eine solche Tätigkeit auch gesundheitlich zumutbar. Es handelt es sich um eine körperlich leichte Arbeit, die überwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen verrichtet wird und die Möglichkeit eines gelegentlichen Haltungswechsels zulässt. Hierfür reichte das Leistungsvermögen des Klägers bereits nach Ablauf einer Rekonvaleszenz von ca. 8 Wochen nach dem Arbeitsunfall vom 5. Dezember 2000 und nicht erst seit der in dem Gutachten von Dr. W festgestellten wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers aus. Die infolge des Unfalls erlittenen Verletzungen waren nach den gutachterlichen Feststellungen jedenfalls in einem Zeitraum von deutlich vor Ablauf von 6 Monaten nach dem Unfall soweit abgeheilt, dass sie leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen nicht mehr ausschlossen. Die Fähigkeit des Klägers, seinem Bildungsstand entsprechende geistige Arbeiten zu verrichten, war zu keiner Zeit eingeschränkt. Arbeiten in Wechselschicht waren und sind ihm uneingeschränkt zumutbar. Es bestehen keine Einschränkungen der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, der Kläger ist uneingeschränkt kontaktfähig, sein Hör- und Sehvermögen, das Reaktionsvermögen, die Lese- und Schreibgewandtheit, die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit, das Gedächtnis, die Konzentrationsfähigkeit und die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit sind nicht eingeschränkt. Hiernach sind keine Gründe ersichtlich, die der Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit des Klägers als Telefonist entgegenstehen könnten.
Er ist somit nicht berufsunfähig, so dass ihm auch ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zusteht.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1951 geborene Kläger absolvierte ab September 1981 eine Ausbildung zum Gebäudereiniger und bestand am 15. Juli 1982 vor der Staatlichen Prüfungskommission des Rates des Stadtbezirks B.-K. die Prüfung als Gebäudereiniger. Gemäß Bescheid des Senators für Schulwesen, Berufsausbildung und Sport des Landes Berlin vom 29. November 1988 wurde diese Prüfung als gleichwertig mit der Gesellenprüfung im Gebäudereinigerhandwerk anerkannt. Der Kläger war bei verschiedenen Firmen als Gebäudereiniger tätig, zuletzt mit befristetem Vertrag vom 10. November bis 22. Dezember 2000 bei der Firma Gebäudereinigung S. Bei seiner Tätigkeit als Gebäudereiniger erlitt er am 18. August 1993, 12. August 1994, 15. April 1996, 30. August 1996 und zuletzt am 5. Dezember 2000 Unfälle, die im Wesentlichen die Wirbelsäule betrafen. Der letzte Unfall, bei dem er sich eine Prellung der rechten Hüfte, des rechten Beckens sowie eine Zerrung des rechten oberen Sprunggelenkes zugezogen hatte, bedingte Arbeitsunfähigkeit ab 5. Dezember 2000, für die bis Oktober 2001 Verletztengeld gezahlt wurde. Danach bezog der Kläger bis 8. Januar 2002 Krankengeld und anschließend Arbeitslosengeld.
Der Kläger beantragte am 8. Dezember 2000 bei der Beklagten wegen der bei dem letzten Unfall am 5. Dezember 2000 erlittenen Verletzungen der Wirbelsäule Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte holte ein ärztliches Gutachten des Chirurgen und Sozialmediziners Dipl.-Med. P vom 13. Januar 2001 ein, der Lumbago bei Skoliose BWS/ LWS, Belastungsarthralgie der Ileosakralgelenke rechts mehr als links bei Instabilität nach Wirbelsäulenkontusion und Sprunggelenksarthralgie rechts nach Kontusion als Gesundheitsstörungen feststellte. Er führte aus, die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit des Klägers sei nach dem noch frischen Unfallereignis für einen überschaubaren Zeitraum von ca. 8 Wochen deutlich gemindert. Nach Abschluss der Rekonvaleszenz sei jedoch mit Wiedererlangung ausreichender Leistungsfähigkeit für vollschichtige leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Erklimmen von Leitern und Gerüsten, Verharren in Zwangshaltungen sowie ohne regelmäßigen Transport großer Lasten zu rechnen. Die letzte Tätigkeit als Glas- und Gebäudereiniger könne er nicht mehr verrichten.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 8. Dezember 2000 mit der Begründung ab, es liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Arbeiten vollschichtig verrichten.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger unter anderem geltend, die Folgen seines zuletzt erlittenen Unfalls seien noch nicht abgeklungen, selbst der Gutachter sei zu der Einschätzung gelangt, dass er in dem erlernten und ausgeübten Beruf nur unter 3 Stunden arbeiten könne. Er sei jedoch nicht nur berufsunfähig, sondern sogar erwerbsunfähig, da er aufgrund der vielfältigen gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage sei, eine Tätigkeit vollschichtig mit einer gewissen Regelmäßigkeit auszuüben. Er leide unter Schmerzen und Depressionen sowie Appetitlosigkeit. Zur Stützung seines Begehrens legte er eine Bescheinigung der behandelnden Ärztin I Gö vom 26. April 2001 vor, nach der der Kläger wegen schwerer chronischer Lumbalgie bei Skoliose, Spondylarthrose und Bandscheibenschaden, Depression mit Schlafstörung, Analgetikaabusus mit Appetitlosigkeit und Vertigo in hausärztlicher Behandlung stehe. Es wurde weiterhin ein MRT-Befund der LWS vom 7. Juni 2001 von dem Radiologen Dr. T und ein Bericht der behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 20. Juni 2001 vorgelegt.
Die Beklagte veranlasste daraufhin ein Gutachten von dem Facharzt für Neurochirurgie Dr. T vom 10. August 2001, der Lumboischialgien rechts bei Bandscheibenvorfall L 5/S 1 , reaktive Depression und Sprunggelenkkontusion rechts als Diagnosen angab und zu der sozialmedizinischen Einschätzung gelangte, der Kläger könne den Beruf als Glas- und Gebäudereiniger nur noch unter 3 Stunden ausüben. Die Belastbarkeit für leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Haltung unter Vermeidung von Zwangshaltung der Wirbelsäule sowie häufigem Bücken und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm sei noch vollschichtig erhalten.
Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme von Frau Dr. W vom 21. August 2001 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2001 den Widerspruch zurück. Unter Berücksichtigung der medizinischen Feststellungen der Gutachter Dipl.-Med. P, Dr. T und Dr. W reiche das Leistungsvermögen des Klägers aus, um körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten vollschichtig zu verrichten. Er sei zwar nicht mehr in der Lage, die bisherige Tätigkeit als Glas- und Gebäudereiniger auszuüben, jedoch könne er noch Tätigkeiten als Hausmeister im öffentlichen Dienst und als Pförtner, die ihm nach der tariflichen Bewertung bzw. Einordnung zumutbar seien, ausüben. Eine für den Kläger günstigere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus den seit 1. Januar 2001 geltenden Rentenvorschriften.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit weiterverfolgt. Er hat im Wesentlichen auf die unfallbedingten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule mit den hieraus resultierenden Begleiterscheinungen, seine eingeschränkte Wegefähigkeit sowie die depressive Entwicklung verwiesen. Er hat geltend gemacht, die Beklagte widerspreche dem Ergebnis der von ihr selbst eingeholten Gutachten von Dipl.-Med. P und Dr. T, die beide zu dem Schluss gelangt seien, dass bei ihm Berufsunfähigkeit in seinem Beruf als Glas- und Gebäudereiniger vorliege. Die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten des Hausmeisters im öffentlichen Dienst und des Pförtners seien ihm schon deshalb nicht zumutbar, weil die tarifliche Entlohnung weit unter seinem durch die Tätigkeit als Glas- und Gebäudereiniger erzielten Lohn liege. Außerdem entspreche die Tätigkeit eines Hausmeisters nicht seinem körperlichen Leistungsvermögen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. H vom 1. März 2002, der Fachärztin für Orthopädie Dr. B vom 11. März 2002 und des Chirurgen R K vom 11. April 2002 mit weiteren medizinischen Unterlagen aus dem berufsgenossenschaftlichen Verfahren beigezogen.
Anschließend hat das Sozialgericht ein neurologisch-psychiatrisch-psychosomatisches Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W vom 27. September 2002 veranlasst. Der Sachverständige hat ausgeführt, bei dem Kläger bestünden degenerative Veränderungen im Bereich des Achsenskeletts leichter bis mäßiger Ausprägung. Gemäß Kernspintomographie vom 7. Juni 2001 sei das Vorliegen einer Wirbelkompression oder - fraktur - auszuschließen. Die erlittene Sprunggelenkkontusion sei folgenlos abgeheilt. Seitens des rechten Sprunggelenks gehe aktuell keine feststellbare Leistungseinschränkung aus. Eine geistige Erkrankung sei bei dem Kläger nicht feststellbar, ebenso keine seelische Störung von Krankheitswert. Insbesondere habe sich kein Hinweis für das Vorliegen einer majoren Depression oder einer somatoformen Schmerzstörung gefunden. Der Kläger könne, ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten, täglich regelmäßig mittelschwere Arbeiten sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen, im Wechsel der Haltungsarten ohne weitere erhebliche qualitative Einschränkungen mindestens 8 Stunden täglich verrichten.
Das Sozialgericht hat weiterhin einen Befundbericht von Dr. S, Facharzt für Anästhesiologie, vom 4. April 2003 sowie einen weiteren Befundbericht der behandelnden Ärztin I G vom 13. August 2003 eingeholt.
Der Kläger hat einen Bescheid des Versorgungsamtes vom 7. Juli 2003 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass ihm ein Grad der Behinderung von 30 zuerkannt worden ist.
Schließlich hat das Sozialgericht ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom 11. Februar 2004 eingeholt. Der Sachverständige hat ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen ohne Nachweis einer nervalen Kompression und neurologischen Ausfallerscheinungen, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen sowie eine Arthrose des rechten Sprunggelenks nach Kontusion als Gesundheitsstörungen festgestellt. Der Kläger könne, ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten, täglich noch leichte und mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen unter Ausschluss von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit und Zugluft im Wechsel der drei Haltungsarten oder überwiegend im Sitzen verrichten. Einseitige körperliche Belastungen, Arbeiten unter Zeitdruck wie Akkord- und Fließbandarbeiten seien zu vermeiden. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien unter Berücksichtigung der häufigen Arbeitsunfälle, die für eine so genannte Unfallpersönlichkeit sprächen, nicht zumutbar. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche für die volle übliche Arbeitszeit von 8 Stunden täglich aus. Besonderheiten auf dem Weg zur Arbeit seien nicht zu berücksichtigen.
Durch Urteil vom 28. Juni 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei unter Berücksichtigung der im Gutachten von Dr. Bfestgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen noch in der Lage, körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen oder im Wechsel der Haltungsarten vollschichtig auszuüben. Die von dem Kläger geschilderten Beschwerden hätten sich weitgehend nicht objektivieren lassen und die Untersuchung sei durch Aggravation seitens des Klägers überlagert gewesen. Dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B sei auch insoweit zu folgen, als er zumindest eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert habe, die jedoch keine quantitative Leistungsminderung bedinge. Die Serumuntersuchung zur Bestimmung des Medikamentenspiegels habe keines der angegebenen Medikamente im Blut nachweisen können. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Nach dem von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Mehrstufenschema sei er nach seinem bisherigen Beruf in die Gruppe der Facharbeiter einzustufen. Unter Berücksichtigung des Verweisungsschutzes als Facharbeiter sei der Kläger in der Lage, den Beruf eines Telefonisten auszuüben, der nach seinem Anforderungsprofil dem verbliebenen Leistungsvermögen entspreche und ihm hinsichtlich der tariflichen Entlohnung sozial zumutbar sei.
Gegen das am 20. September 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Oktober 2004 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor, das Sozialgericht habe sich der Auffassung der Neurologen Dr. W und Dr. B angeschlossen, ohne sich mit den Auffassungen der übrigen Gutachter auseinander zu setzen, die in der Mehrzahl die Meinung vertreten hätten, dass er in seinem Beruf nicht mehr tätig sein könne.
Der Senat hat - aufgrund seiner im Parallelprozess gegen die Berufsgenossenschaft gemachten Angabe, ab 15. November 2004 wieder ca. 3 Stunden täglich bei der alten Firma leichte Bürotätigkeiten zu verrichten - eine Arbeitgeberauskunft von der Firma S.-Gebäudereinigung beigezogen. Diese hat am 5. Januar 2005 mitgeteilt, der Kläger sei vom 18. Oktober 2004 bis 19. Januar 2005 wöchentlich 5 Tage jeweils 4 Stunden täglich als Gebäudereiniger und Reinigungskraft tätig gewesen.
Der Senat hat weiterhin Befundberichte der den Kläger behandelnden Augenärzte Prof. Dr. A vom 5. März 2004 (richtig 2005) und der Dres. B/ S W vom 17. März 2005, die aus der Sicht ihres Fachgebietes keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit angegeben haben, sowie der behandelnden Hausärztin I G vom 18. März 2005 eingeholt. Er hat weiterhin ein medizinisches Gutachten des Orthopäden Dr. J M vom 29. Juli 2005 veranlasst. Dieser hat bei dem Kläger ein chronisches Wirbelsäulenschmerzsyndrom bei degenerativer Erkrankung der Lendenwirbelsäule ohne Radikulopathie festgestellt. Das von dem Kläger angegebene extreme Unsicherheitsgefühl mit Schwäche des rechten Beines sei durch den aktuellen Untersuchungsbefund und nach Befundung der mitgebrachten Röntgenbilder nicht nachvollziehbar. Radiologisch fänden sich keine Hinweise einer spinalen Enge oder Zeichen einer Wurzelkompression. In den durchgeführten Kernspintomographien vom 7. Juni 2001 und 25. Februar 2003 hätten sich keine Hinweise auf paravertebrale Weichteilverletzungen, Einblutungen oder Knochenmarksödeme als Traumafolgen finden lassen. Der Kläger könne unter Berücksichtigung der festgestellten Gesundheitsstörung täglich mittelschwere körperliche und administrative Tätigkeiten durchführen. Arbeiten unter Einfluss von Hitze, Kälte, Zugluft, Staub und Feuchtigkeit seien nicht zuzumuten. Er könne jedoch Arbeiten im Freien, unter Witterungsschutz und in geschlossenen Räumen verrichten. Er könne im Gehen, Stehen, Sitzen und im Wechsel dieser Haltungsarten arbeiten. Kriechen und Arbeiten, die ein dauerndes Bücken erforderten, seien allerdings nicht zumutbar. Das subjektive Gefühl der Standunsicherheit sei objektiv nicht nachvollziehbar, jedoch auch nicht auszuschließen, so dass Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern sowie Arbeiten, die ein Klettern erforderten, nicht durchgeführt werden könnten. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche für eine vollschichtige Arbeitszeit aus. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Der Kläger hat eine Stellungnahme des Orthopäden/ Chirurgen/ Sportmediziners Dr. G vom 14. Oktober 2005 vorgelegt, der die Ansicht geäußert hat, das Gutachten von Dr. M stelle eine Fehleinschätzung des Gesundheitszustandes des Klägers dar. Dieser könne nur leichte berufliche Tätigkeiten in wechselnder Haltung maximal 2 bis 3 Stunden täglich verrichten.
Zur Abklärung des vom Kläger behaupteten Hirninfarktes vom 25. Oktober 2005 hat der Senat einen Befundbericht des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. H vom 8. Dezember 2005 eingeholt. Dieser hat eine unklare Synkope ohne Hinweis auf Epilepsie diagnostiziert und den Kläger aus der Sicht seines Fachgebietes für 6 Stunden arbeitstäglich einsatzfähig gehalten.
Der Kläger hat in dem Schriftsatz zur Einlegung der Berufung vom 13. Oktober 2004 wörtlich beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juni 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2001 sowie den Widerspruchbescheid vom 30. Oktober 2001 aufzuheben, die Beklagte ist zu verurteilen, ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Rentenakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Ihm steht ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 33 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) weder nach dem bis zum 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Recht in der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) zu noch kann er Leistungen dieser Rentenart nach dem ab dem 1. Januar 2001 geltenden Rentenrecht beanspruchen.
In dem Bescheid vom 8. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2001 hat die Beklagte die von dem Kläger erhobenen Ansprüche auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung (a. F.) geprüft und abschlägig beschieden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Kläger im Rentenantrag vom 8. Dezember 2000 geltend gemacht hat, der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit sei am 5. Dezember 2000 (Tag des letzten Dauerarbeitsunfähigkeit begründenden Arbeitsunfalls) eingetreten. Erfüllte der Kläger die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43 oder 44 SGB VI a. F. vor dem 1. Januar 2001, stünde ihm ein Rentenanspruch nach diesen Vorschriften auch dann zu, wenn - wegen des Eintritts des Leistungsfalls am 5. Dezember 2000 - die Rente gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI erst ab 1. Januar 2001 zu leisten wäre (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 4. Mai 2006 - L 3 RJ 87/03 - sowie das Urteil des BSG vom 8. September 2005 - B 13 RJ 10/04 R - in SozR 4-2600 § 101 Nr. 2). In dem Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2001 hat die Beklagte außerdem ausgeführt, dass dem Kläger ein Rentenanspruch auch nach den ab 1. Januar 2001 geltenden Rentenvorschriften nicht zustehe. Der Senat ist daher berechtigt und, weil der Kläger sowohl zuletzt im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Berufungsinstanz einen entsprechenden Antrag ausdrücklich gestellt hat, verpflichtet, den Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderten Erwerbsfähigkeit sowohl nach dem bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen als auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht zu prüfen.
Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu noch kann er eine Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen. Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 SGB VI a. F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt.
Gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI).
Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger seit Rentenantragstellung bis zum heutigen Tage durchgehend über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für zumindest leichte körperliche Arbeiten ohne erhebliche qualitative Einschränkungen verfügte. Dass folgt zunächst aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dipl.-Med. P vom 13. Januar 2001 und Dr. T vom 10. August 2001. Ihnen ist zu entnehmen, dass der Kläger wegen der bei dem Arbeitsunfall am 5. Dezember 2000 erlittenen Verletzungen am Stütz- und Bewegungsapparat nur vorübergehend für einen überschaubaren Zeitraum von ca. 8 Wochen in seiner Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt war. Nach Ablauf dieses Zeitraums war er zwar (noch) nicht im Stande, die bisher ausgeübte Tätigkeit eines Glas- und Gebäudereinigers zu verrichten, er verfügt jedoch bereits wieder über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten in sitzender oder wechselnder Körperhaltung. Der Kläger war daher nicht, wie das Gesetz es fordert, "auf nicht absehbare Zeit", sondern nur für einen deutlich unter 6 Monaten liegenden Zeitraum zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit außer Stande. Dem stehen die von dem Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Atteste der ihn behandelnden Ärztinnen I G vom 26. April 2001 und Dr. H vom 20. Juni 2001 nicht entgegen. Ihnen ist lediglich zu entnehmen, dass die Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. Dezember 2000 weiterhin eine Tätigkeit als Glas- und Gebäudereiniger ausschlossen und daher Arbeitsunfähigkeit bedingten. Aus diesen Attesten, folgt jedoch nicht, dass das Leistungsvermögen des Klägers für leichte Arbeiten quantitativ eingeschränkt war.
Die im gerichtlichen Verfahren durchgeführten medizinischen Ermittlungen belegen, dass eine weitere Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers eingetreten war. Spätestens seit der Begutachtung durch Dr. W, die am 10. September 2002 erfolgte, steht fest, dass der Kläger im Stande war, nicht nur leichte, sondern sogar mittelschwere körperliche und seinem Bildungsstand entsprechende geistige Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Diese Arbeiten waren nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. W sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen sowie uneingeschränkt in allen Haltungsarten möglich. Der Kläger war voll wegefähig, d. h. in der Lage, viermal täglich mindestens 500 Meter in einer angemessenen Zeit von 20 Minuten zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel oder einen Pkw zu benutzen.
Diese Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers hat in der Folgezeit durch das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom 11. Februar 2004 und das auf Veranlassung des Senats von Dr. M am 29. Juli 2005 abgegebene orthopädische Gutachten ihre Bestätigung gefunden. Die Sachverständigen sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Traumafolgen im Wesentlichen bereits im Jahre 2001 abgeklungen waren und die bei dem Kläger vorhandenen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule sein Leistungsvermögen nur geringfügig qualitativ einschränken.
Soweit der Kläger Sehstörungen geltend gemacht hat, ergibt sich aus den vom Senat eingeholten Befundberichten der behandelnden Augenärzte Prof. Dr. A vom 5. März 2005 und Dres. B/ S W vom 17. März 2005 kein sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirkender krankhafter Befund im Bereich der Augen. Die Behauptung des Klägers, einen Hirninfarkt erlitten zu haben, ist durch die Angaben des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H in dem Befundbericht vom 8. Dezember 2005 widerlegt worden. Dieser hat eine unklare Synkope ohne Hinweis auf Epilepsie diagnostiziert und den Kläger aus der Sicht seines Fachgebietes für 6 Stunden arbeitstäglich einsatzfähig erachtet.
Die von dem Kläger vorgelegte Stellungnahme von Dr. G vom 14. Oktober 2005 gibt keine Veranlassung, die Bewertung seines Leistungsvermögens in den drei gerichtlichen Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen. Da Dr. G lediglich die bekannten orthopädischen Diagnosen wiedergibt, die er den mitgebrachten Röntgenaufnahmen entnommen habe, ist die von ihm abgegebene Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers nicht nachvollziehbar, zumal nicht erkennbar ist, ob und welche klinischen Untersuchungen er selbst vorgenommen hat. Jedenfalls sind eigene Untersuchungen, die seine Ausführungen plausibel machen könnten, nicht dokumentiert. Der Senat hat daher keine Bedenken, der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. M in dem Gutachten vom 29. Juli 2005 zu folgen, die auf einer gründlichen körperlichen Untersuchung des Klägers und der Auswertung der bildgebenden Befunde beruhen.
Bei dem Kläger liegt daher weder Erwerbsunfähigkeit noch volle oder teilweise Erwerbsminderung vor, so dass ihm ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht zusteht und er auch keine Erwerbsminderungsrente beanspruchen kann.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI a. F. sowie auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Nach § 43 Abs. 2 S. 1 SGB VI a. F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung und ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI a. F., § 240 Abs. 2 S. 2 SGB VI).
Der Senat geht - ebenso wie das Sozialgericht - davon aus, dass der Kläger infolge der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen durchgehend seit dem Arbeitsunfall vom 5. Dezember 2000 nicht mehr im Stande ist, eine Tätigkeit als Glas- und Gebäudereiniger wettbewerbsfähig zu verrichten, ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten. Das folgt bereits daraus, dass die Ausübung dieses Berufes mit Arbeiten verbunden ist, die ständig im Stehen und zu einem erheblichen Teil auf Leitern verrichtet werden müssen, die dem Kläger nach der übereinstimmenden Einschätzung aller Sachverständigen nicht mehr zumutbar sind.
Gleichwohl ist der Kläger nicht berufsunfähig, weil es noch Tätigkeiten gibt, die ihm gesundheitlich zumutbar sind und auf die er sozial zumutbar verwiesen werden kann.
Nach dem von dem BSG entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe unterteilt in Gruppen, die durch Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des sonstigen Ausbildungsberufes bzw. des Angelernten und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. u. a. BSGE 43, 243, 245; SozR 2200 § 1246 Nr. 140). Grundsätzlich darf der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten derselben oder nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden, soweit sie ihn weder in seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner beruflichen Kräfte überfordern. Zum Erwerb der für die fachlich vollwertige Ausübung der Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten darf unter Berücksichtigung des Bildungsstandes des Versicherten und seiner beruflichen Erfahrungen eine Einarbeitungszeit von bis zu 3 Monaten benötigt werden (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).
Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht und den Beteiligten davon aus, dass der Kläger als Glas- und Gebäudereiniger Facharbeiterschutz genießt. Er hat zwar nach eigenen Angaben nur eine Ausbildung von weniger als einem Jahr absolviert, jedoch ist der von ihm im Beitrittsgebiet am 15. Juli 1982 erzielte Abschluss gemäß Bescheid des Senators für Schulwesen, Berufsausbildung und Sport Berlin vom 29. November 1988 als gleichwertig mit der Gesellenprüfung im Gebäudereinigerhandwerk anerkannt worden. Darüber hinaus hat der Kläger den Beruf jahrelang bis Dezember 2000 und zeitweise auch danach - wie angenommen werden kann - vollwertig ausgeübt. Er genießt somit Berufsschutz als Facharbeiter. Die Versicherten dieser Berufsgruppe sind auf alle Tätigkeiten verweisbar, die zu den Facharbeiterberufen und den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 147; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) oder die zumindest angelernten Tätigkeiten tarifvertraglich gleichgestellt sind (BSG SozR 3-2000 § 1246 Nr. 38). Nach der Rechtsprechung des BSG bedarf es stets der Benennung zumindest einer konkreten Verweisungstätigkeit (u. a. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136).
Der Senat kann offenlassen, ob eine Verweisung des Klägers auf eine Tätigkeit als Hausmeister in Betracht kommt, die zumindest ab September 2002 zu erwägen ist, da aufgrund des Gutachtens von Dr. W feststeht, dass ihm von diesem Zeitpunkt an wieder mittelschwere Arbeiten auch im Freien und zumindest zeitweise im Gehen und Stehen zumutbar waren.
Der Senat folgt der Auffassung des Sozialgerichts, dass der Kläger jedenfalls auf die Tätigkeit als Telefonist zumutbar verwiesen werden kann. In diesem Bereich stehen Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang (nach der Berufsinformationskarte der Bundesagentur für Arbeit beträgt die Zahl der Berufsangehörigen 43.000) zur Verfügung. In verschiedenen Tarifverträgen werden Telefonistentätigkeiten mindestens wie Anlerntätigkeiten bewertet. In dem bei Rentenantragstellung gültig gewesenen Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Berliner Einzelhandel (gültig ab 1. Juli 2000) waren Telefonisten der Gehaltsgruppe K 2 zugeordnet, in die gewöhnlich Angestellte mit Tätigkeiten eingeordnet werden, für die in der Regel eine abgeschlossene 2- oder 3-jährige Ausbildung im Beruf erforderlich ist (z. B. Verkäufer/innen, Buchhalter/innen). Im öffentlichen Dienst erfolgt die Einstufung regelmäßig in die Vergütungsgruppe VIII BAT, die einem Facharbeiter in jedem Fall zumutbar ist (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Es handelt sich nicht um so genannte Schonarbeitsplätze, d. h. solche Arbeitsplätze, die leistungsgeminderten Beschäftigten des eigenen Betriebes vorbehalten sind und Außenstehenden nicht zur Verfügung stehen.
Es bestehen auch keine Zweifel, dass der Kläger derartige Tätigkeiten in einer Einarbeitungs-/ Anlernzeit von nicht mehr als 3 Monten erlernen und vollwertig ausüben kann. Hierfür spricht, dass der Kläger über eine 10-klassige Schulausbildung verfügt und eine Berufsausbildung mit der Facharbeiterprüfung abgeschlossen hat. Der Kläger selbst hat nicht geltend gemacht, dass er nicht in der Lage sei, sich in eine solche Tätigkeit in 3 Monaten einzuarbeiten und sie vollwertig zu verrichten. Es gibt keine Gründe für die Annahme, dass es ihm bei zumutbarer Anstrengung und durchschnittlicher Motivation nicht gelingen sollte, innerhalb der gewöhnlichen Anlernzeit von 6 Wochen bis 3 Monaten Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die ihn in die Lage versetzen würden, eine Tätigkeit als Telefonist vollwertig auszuüben.
Schließlich ist dem Kläger eine solche Tätigkeit auch gesundheitlich zumutbar. Es handelt es sich um eine körperlich leichte Arbeit, die überwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen verrichtet wird und die Möglichkeit eines gelegentlichen Haltungswechsels zulässt. Hierfür reichte das Leistungsvermögen des Klägers bereits nach Ablauf einer Rekonvaleszenz von ca. 8 Wochen nach dem Arbeitsunfall vom 5. Dezember 2000 und nicht erst seit der in dem Gutachten von Dr. W festgestellten wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers aus. Die infolge des Unfalls erlittenen Verletzungen waren nach den gutachterlichen Feststellungen jedenfalls in einem Zeitraum von deutlich vor Ablauf von 6 Monaten nach dem Unfall soweit abgeheilt, dass sie leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen nicht mehr ausschlossen. Die Fähigkeit des Klägers, seinem Bildungsstand entsprechende geistige Arbeiten zu verrichten, war zu keiner Zeit eingeschränkt. Arbeiten in Wechselschicht waren und sind ihm uneingeschränkt zumutbar. Es bestehen keine Einschränkungen der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, der Kläger ist uneingeschränkt kontaktfähig, sein Hör- und Sehvermögen, das Reaktionsvermögen, die Lese- und Schreibgewandtheit, die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit, das Gedächtnis, die Konzentrationsfähigkeit und die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit sind nicht eingeschränkt. Hiernach sind keine Gründe ersichtlich, die der Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit des Klägers als Telefonist entgegenstehen könnten.
Er ist somit nicht berufsunfähig, so dass ihm auch ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zusteht.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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