Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 326/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 410/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 12. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller steht im Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Er erhielt als Alleinstehender mit Bescheid vom 15. Februar 2006 für die Zeit vom 1. März 2006 bis zum 30. April 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 400,06 EUR. Mit Veränderungsmitteilung vom 20. Februar 2006 teilte der Antragsteller mit, seine Freundin B G, , werde vom 1. März 2006 an zu ihm ziehen. Diese hatte für die Zeit von Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 eine ABM-Tätigkeit ausgeübt, aus der sie ein monatlich gleich bleibendes Entgelt in Höhe von 900,- EUR brutto bzw. 735,14 EUR netto bezog, zahlbar jeweils zum 10. des Folgemonats. Nach Anhörung des Antragstellers mit Schreiben vom 14. März 2006 erließ die Antragsgegnerin den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 4. April 2006, mit dem für den Monat März 2006 die Bewilligung teilweise in Höhe von 164,17 EUR aufgehoben und diese Summe von dem Antragsteller zurückgefordert wurde. Zur Begründung heißt es, die Lebensgefährtin des Antragstellers habe im März 2006 noch Lohn erhalten, der auf die Leistung anzurechnen sei.
Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte am 17. April 2006 den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung trug der Antragsteller vor, er bestreite den Vorwurf, dass er den Zuzug seiner Lebensgefährtin erst verspätet mitgeteilt habe. Dies habe er einer Mitarbeiterin des Antragsgegners bereits Anfang Februar 2006 gesagt. Eine entsprechende Meldebestätigung habe er erst nach dem Tag des Umzugs einreichen können, da das zuständige Einwohnermeldeamt vorher die Ausstellung einer Meldebestätigung verweigert habe. Im Fall einer Rückforderung wisse er im Übrigen nicht, wie er das Geld zurückzahlen solle, denn er sei mittellos und habe das Geld verbraucht.
Mit Beschluss vom 12. Mai 2006 hat das Sozialgericht Cottbus den Antrag des Antragstellers abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Gericht gehe davon aus, dass mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sowohl die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid vom 4. April 2006 als auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung diesbezüglich begehrt werde. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem Bescheid vom 4. April 2006 sei unbegründet. Grundsätzlich hätten Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheide, keine aufschiebende Wirkung. Im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz könne jedoch die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise angeordnet werden (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Hierzu sei eine summarische Prüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit durchzuführen. Diese Prüfung ergebe, dass der Bescheid vom 4. April 2006 rechtmäßig sei. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisses an aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, denn nach Erlass des Bescheides vom 15. Februar 2006 sei es ab 1. März 2006 zu einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen, nämlich einer Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft und Einkommenserzielung durch Frau G gekommen. Das Einkommen der Lebensgefährtin des Antragsstellers für den Monat Februar 2006, das erst im März 2006 zugeflossen sei, sei der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen, denn nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sei bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung führe zu einer teilweisen Überzahlung für den Monat März 2006 in Höhe von 164,17 EUR. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei. Der im Übrigen von dem Antragsteller beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unzulässig, denn nur in den Fällen, in denen ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG nicht vorliege, könne das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr bestehe, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werde (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG). Da hier ein Fall des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vorliege, sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zulässig.
Gegen diesen dem Antragsteller am 17. Mai 2006 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 21. Mai 2006 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, und zu deren Begründung der Antragsteller auf sein bisheriges Vorbringen verweist.
Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Bescheid dagegen für zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag mit zutreffender Begründung abgelehnt, so dass hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Klarstellend ist zum Vorbringen des Antragstellers auf Folgendes hinzuweisen: Zwar kann dem Antragsteller tatsächlich eine verspätete Mitteilung der Änderung der Verhältnisse nicht vorgeworfen werden. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist aber auch damit begründet worden, dass nachträglich Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Dies reicht für die Rechtmäßigkeit der Aufhebung aus, ohne dass es auf einen Schuldvorwurf gegenüber dem Antragsteller ankommt. Dieser selbst hat zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass seine Lebensgefährtin vom 1. März 2006 an Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geworden und im März 2006 noch Einkommen – wenn auch für den Monat Februar 2006 – erzielt hat. Allein diese Tatsache führt zur nachträglichen Anrechnung und zum Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides. Soweit der Antragsteller nicht in der Lage ist – was er vorträgt -, die geforderte Summe in einem Betrag zurückzuzahlen, mag er hierüber eine Zahlungsvereinbarung mit der Antragsgegnerin treffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller steht im Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Er erhielt als Alleinstehender mit Bescheid vom 15. Februar 2006 für die Zeit vom 1. März 2006 bis zum 30. April 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 400,06 EUR. Mit Veränderungsmitteilung vom 20. Februar 2006 teilte der Antragsteller mit, seine Freundin B G, , werde vom 1. März 2006 an zu ihm ziehen. Diese hatte für die Zeit von Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 eine ABM-Tätigkeit ausgeübt, aus der sie ein monatlich gleich bleibendes Entgelt in Höhe von 900,- EUR brutto bzw. 735,14 EUR netto bezog, zahlbar jeweils zum 10. des Folgemonats. Nach Anhörung des Antragstellers mit Schreiben vom 14. März 2006 erließ die Antragsgegnerin den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 4. April 2006, mit dem für den Monat März 2006 die Bewilligung teilweise in Höhe von 164,17 EUR aufgehoben und diese Summe von dem Antragsteller zurückgefordert wurde. Zur Begründung heißt es, die Lebensgefährtin des Antragstellers habe im März 2006 noch Lohn erhalten, der auf die Leistung anzurechnen sei.
Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte am 17. April 2006 den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung trug der Antragsteller vor, er bestreite den Vorwurf, dass er den Zuzug seiner Lebensgefährtin erst verspätet mitgeteilt habe. Dies habe er einer Mitarbeiterin des Antragsgegners bereits Anfang Februar 2006 gesagt. Eine entsprechende Meldebestätigung habe er erst nach dem Tag des Umzugs einreichen können, da das zuständige Einwohnermeldeamt vorher die Ausstellung einer Meldebestätigung verweigert habe. Im Fall einer Rückforderung wisse er im Übrigen nicht, wie er das Geld zurückzahlen solle, denn er sei mittellos und habe das Geld verbraucht.
Mit Beschluss vom 12. Mai 2006 hat das Sozialgericht Cottbus den Antrag des Antragstellers abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Gericht gehe davon aus, dass mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sowohl die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid vom 4. April 2006 als auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung diesbezüglich begehrt werde. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem Bescheid vom 4. April 2006 sei unbegründet. Grundsätzlich hätten Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheide, keine aufschiebende Wirkung. Im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz könne jedoch die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise angeordnet werden (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Hierzu sei eine summarische Prüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit durchzuführen. Diese Prüfung ergebe, dass der Bescheid vom 4. April 2006 rechtmäßig sei. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisses an aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, denn nach Erlass des Bescheides vom 15. Februar 2006 sei es ab 1. März 2006 zu einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen, nämlich einer Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft und Einkommenserzielung durch Frau G gekommen. Das Einkommen der Lebensgefährtin des Antragsstellers für den Monat Februar 2006, das erst im März 2006 zugeflossen sei, sei der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen, denn nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sei bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung führe zu einer teilweisen Überzahlung für den Monat März 2006 in Höhe von 164,17 EUR. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei. Der im Übrigen von dem Antragsteller beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unzulässig, denn nur in den Fällen, in denen ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG nicht vorliege, könne das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr bestehe, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werde (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG). Da hier ein Fall des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vorliege, sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zulässig.
Gegen diesen dem Antragsteller am 17. Mai 2006 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 21. Mai 2006 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, und zu deren Begründung der Antragsteller auf sein bisheriges Vorbringen verweist.
Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Bescheid dagegen für zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag mit zutreffender Begründung abgelehnt, so dass hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Klarstellend ist zum Vorbringen des Antragstellers auf Folgendes hinzuweisen: Zwar kann dem Antragsteller tatsächlich eine verspätete Mitteilung der Änderung der Verhältnisse nicht vorgeworfen werden. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist aber auch damit begründet worden, dass nachträglich Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Dies reicht für die Rechtmäßigkeit der Aufhebung aus, ohne dass es auf einen Schuldvorwurf gegenüber dem Antragsteller ankommt. Dieser selbst hat zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass seine Lebensgefährtin vom 1. März 2006 an Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geworden und im März 2006 noch Einkommen – wenn auch für den Monat Februar 2006 – erzielt hat. Allein diese Tatsache führt zur nachträglichen Anrechnung und zum Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides. Soweit der Antragsteller nicht in der Lage ist – was er vorträgt -, die geforderte Summe in einem Betrag zurückzuzahlen, mag er hierüber eine Zahlungsvereinbarung mit der Antragsgegnerin treffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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