L 5 B 1391/05 AS

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 2521/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1391/05 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2005 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die Beklagte dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – so wie hier – anders als durch Urteil beendet wird. Hierbei hat es unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen dieser unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffenden Billigkeitsentscheidung sind sowohl die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens als auch die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 193 Rn. 13 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen steht dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten zu.

Zum Zeitpunkt der Klageeinlegung am 20. April 2005 hätte die von dem Kläger erhobene Untätigkeitsklage als unzulässig abgewiesen werden müssen, sodass in einem Urteil eine Kostenfolge zu Lasten der Beklagten nach § 193 SGG nicht hätte ergehen können. Die Untätigkeitsklage auf Erteilung des Widerspruchsbescheides ist nach § 88 Abs. 2 SGG nur dann zulässig, wenn nach Erhebung des Widerspruchs eine Frist von drei Monaten verstrichen ist, ohne dass die Verwaltung einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte. Vorliegend war die genannte Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen, da der Kläger gegen den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2005 überhaupt erst am 09. März 2005 Widerspruch eingelegt hatte.

Daran hat sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des dem Widerspruch abhelfenden Änderungsbescheides am 13. Juli 2005, mit dem der Beklagte dem Widerspruch abgeholfen hat und der schließlich zur Erledigung des Verfahrens geführt hat, nichts geändert. An diesem Tage war die Dreimonatsfrist zwar bereits abgelaufen. Die Beklagte hatte jedoch einen zureichenden Grund, den Widerspruch des Klägers vom 09. März 2005 gegen die Berechnung der ihm gewährten Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches nicht innerhalb der Dreimonatsfrist zu bescheiden. Auch hat sie dem Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten nicht durch unzureichende Unterrichtung Anlass zur Klageerhebung gegeben.

Der Beklagte hatte dem Kläger auf seinen Antrag vom 10. Februar 2005 mit Bescheid vom 28. Februar 2005 Arbeitslosengeld II für die Monate März bis Mai 2005 gewährt und dabei keine Kosten für Unterkunft und Heizung angesetzt. Gegen die Berechnung hatte der Kläger sich mit seinem Widerspruch vom 09. März 2005 gewendet, jedoch nicht differenzierter dargetan, inwieweit die Berechung fehlerhaft sein sollte. Sachgerecht hat der Beklagte dem Kläger sodann mit Schreiben vom 22. März 2005 den Eingang des Widerspruchs bestätigt, und unter dem 27. April 2005 unter Hinweis auf die dem Kläger obliegende Hinweispflicht und unter Fristsetzung bis zum 14. Mai 2005 um Vorlage einer Meldebestätigung des Bezirksamtes, des Mietvertrages (Beträge in Euro) und eines Nachweises der GASAG-Abrechnung über monatliche Pauschalzahlungen gebeten, nachdem der Kläger auf eine entsprechende telefonische Bitte offenbar ausgesprochen unsachlich reagiert hatte. Die Übersendung erfolgte schließlich erst mit beim Sozialgericht Berlin am 29. Juni 2005 eingegangenen Telefax, nachdem das Gericht die bis dahin trotz der Fristsetzung noch immer nicht eingereichten Unterlagen unter dem 09. Juni 2005 erneut angefordert hatte. Diese an den Beklagten weitergeleiteten Unterlagen gingen dort am 05. Juli 2005 ein. Mit Änderungsbescheid vom 13. Juli 2005 half der Beklagte sodann dem Widerspruch ab, gewährte dem Kläger - nunmehr bereits ab dem 10. Februar 2005 – bis zum 31. Mai 2005 höhere Leistungen zur Grundsicherung unter Ansatz monatlicher Kosten für Unterkunft und Heizung und erklärte das Verfahren für erledigt. Dass das Widerspruchsverfahren nicht frühzeitiger zum Abschluss gebracht werden konnte, liegt mithin nicht an einer unsachgerechten, verzögerten Bearbeitung durch den Beklagten, sondern ganz wesentlich daran, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, was zunächst durchaus auch seinem Prozessbevollmächtigten klar gewesen ist. So hat dieser mit Schreiben vom 27. Juni 2005 an den Kläger noch selbst ausgeführt: "Aus der Akte geht hervor, dass Sie bisher den Forderungen des JobCenters Pankow nicht nachgekommen sind und damit Ihrerseits eine fehlende Mitwirkung vorliegt. Wenn diese Aussagen stimmen sollten, ". Anhaltspunkte dafür, dass "diese Aussagen" nicht stimmen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Einlegen einer Untätigkeitsklage war hier zu keinem Zeitpunkt erforderlich. Durch eine sachgerechte Mitwirkung des Klägers im Widerspruchsverfahren hätte dieses nicht nur wesentlich abgekürzt, sondern auch das Kosten verursachende gerichtliche Verfahren vermieden werden können.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit der Prozessbevollmächtigte nunmehr meint, das Verfahren sei nicht abgeschlossen, weil er seine Erledigterklärung an die Bedingung geknüpft habe, dass die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt werden, entspricht dies offensichtlich nicht den Tatsachen. Er hat mit Schreiben vom 07. September 2005 ausdrücklich erklärt, dass die Beklagtenseite mit Schreiben vom 14. Juli 2005 mitgeteilt habe, dass vor dem Hintergrund der erfolgten Abhilfe in vollem Umfang das Verfahren als erledigt angesehen werden könne. Dies sei tatsächlich so, sodass der Kläger mit den Bescheiden vom 13. und 14. Juli 2005 befriedigt sei. Insoweit werde der Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Eine etwaige Bedingung ist hierin auch nicht ansatzweise zu erkennen.

Soweit der Prozessbevollmächtigte weiter die Auffassung vertritt, das Verfahren sei nicht beendet, da sein Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht beschieden worden sei, geht dies ebenfalls fehl. Er hat in oben genanntem Schreiben das Anerkenntnis des Beklagten angenommen und das Verfahren für erledigt erklärt. Zum Prozesskostenhilfeantrag hat er schließlich ausgeführt, dass er diesen zurücknehme, soweit die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt würden. Inwieweit damit überhaupt noch über die Gewährung von Prozesskostenhilfe entschieden werden kann, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Erläuterung. Entscheidend ist insoweit allein, dass eine möglicherweise fehlende Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe dem Verfahrensabschluss nicht entgegensteht. Lediglich am Rande sei insoweit jedoch bemerkt, dass der Senat aus obigen Gründen vorliegend nicht zu erkennen vermag, inwiefern der Untätigkeitsklage hinreichende Erfolgsaussichten zugekommen sein sollte. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG analog).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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