Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 41 V 35/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 V 4/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.100 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rückerstattung von überzahlten Versorgungsbezügen.
Das Versorgungsamt M. gewährte Alfred W eine Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Am 13. Mai 1995 verstarb der Versorgte, der zuletzt in Berlin-Zehlendorf gelebt hatte. Da das Versorgungsamt M. hiervon erst im April 2002 erfuhr, überwies es bis zu diesem Monat weiterhin die Versorgungsleistungen auf das Konto des A. W. Mitinhaberin des Kontos war dessen Ehefrau M. W, die am 22. August 2002 verstarb.
Kraft der ihm erteilten Kontovollmacht hob der Kläger, der Enkel des Ehepaars W, am 13. Februar, 27. Februar, 12. März und 16. Mai 2002 insgesamt 2.100 EUR von dem Konto ab.
Der Beklagte ermittelte eine Überzahlung der Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 9.228 EUR und forderte das Bankinstitut zur Rückzahlung auf. Da das Konto am 31. Mai 2002 ein Guthaben von 3.733,30 EUR aufwies, erstattete das Bankinstitut dem Beklagten lediglich diesen Betrag.
Mit Bescheid vom 6. März 2003 machte der Beklagte bei dem Kläger eine Forderung in Höhe von 5.594,70 EUR geltend. In seinem hiergegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, er habe die Beträge lediglich als Bote der M. W von dem Konto abgehoben und dieser ausgehändigt. Der Beklagte ermäßigte mit Teilabhilfebescheid vom 16. Februar 2004 die Rückzahlungsforderung auf 2.100 EUR und wies den Widerspruch im übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2004 zurück.
Hiergegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben, die er trotz mehrfacher Aufforderung, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 25. Januar 2005, nicht begründet hat. Nach Ablauf der Frist hat der anwaltlich vertretene Kläger weitere Anträge auf Fristverlängerung gestellt. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 10. März 2005 die Klage abgewiesen: Der Beklagte stütze seine Forderung auf Erstattung der 2.100 EUR zu Recht auf § 118 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 4 BVG. Die kraft Verweisung auch im Versorgungsrecht geltende Vorschrift des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI bestimme, dass, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden seien, – dies sei hier vor den Zeitraum ab Juni 1995 der Fall – sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen hätten oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet worden sei (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen hätten (Verfügende), zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet seien. Die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers ergebe sich sowohl aus seiner Stellung als Empfänger als auch als Verfügender. Indem er den Betrag von 2.100 EUR bar abgehoben habe, sei er – unabhängig von der Weiterleitung an die Kontoinhaberin – unmittelbarer Empfänger des Geldes gewesen. Aber selbst wenn man der Rechtsauffassung des Klägers folgen sollte, dass er nicht Empfänger, sondern nur Bote gewesen sei, führe dies zu keinem anderen Ergebnis, da er Verfügender im Sinne der genannten Vorschrift gewesen sei. Denn er sei aufgrund der ihm erteilten Kontovollmacht verfügungsberechtigt gewesen.
Der Kläger, dessen Prozessbevollmächtigter den am 16. März 2005 abgesandten Gerichtsbescheid laut Empfangsbekenntnis erst am 22. März 2005 erhalten hat, hat im Schriftsatz vom 21. März 2005 u.a. vorgebracht: Er rüge die "Legitimation" des Beklagten zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs, da die Versorgungsleistungen durch das Versorgungsamt Münster erbracht worden seien. Auch sei der Anspruch im Wege der allgemeinen Leistungsklage und nicht durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Zudem habe er als Bote gerade keine "Verfügung" vorgenommen und sei auch in keiner Weise bereichert.
Mit seiner Berufung trägt er weiter vor: Indem das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden habe, obwohl er die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt habe, sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Im übrigen habe das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung seine Ausführungen im Schriftsatz vom 21. März 2005 übergangen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2005 und den Bescheid des Beklagten vom 6. März 2003, geändert durch Bescheid vom 16. Februar 2004, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2004 aufzuheben,
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des sozialgerichtlichen Verfahrens und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der angefochtene Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 6. März 2003, geändert durch Bescheid vom 16. Februar 2004, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2004 ist rechtmäßig. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2005 und sieht nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung:
Grundlos rügt er die "Legitimation" des Beklagten zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs, womit er offenbar dessen Zuständigkeit meint. Die sachliche Zuständigkeit des Versorgungsamtes ergibt sich aus § 1 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung nach dem Wohnsitz des Berechtigten.
Der Beklagte ist auch nicht darauf zu verweisen, seine Ansprüche durch eine allgemeine Leistungsklage geltend zu machen. Nach der durch das am 29. Juni 2002 in Kraft getretene Änderungsgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2167) eingefügten Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI sind Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist er, selbst wenn er – wie er behauptet – nur als Bote den Betrag von insgesamt 2.100 EUR abgehoben hat, "Verfügender" im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Maßgebend ist, dass eine Erstattung des aufgrund seiner Kontovollmacht (vgl. hierzu Schmidt, in: Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl. 2003, Rn. 15 zu § 118 SGB VI; siehe bereits Terdenge, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, Loseblattausgabe, Rn. 14a zu § 118 SGB VI a.F.) vom Konto abgeflossenen Betrages nicht mehr nach § 118 Abs. 3 SGB VI möglich ist. Seine verschärfte Haftung rechtfertigt sich aus dem besonderen Schutzzweck der Norm, nämlich dem besonderen Interesse des Versicherungsträgers, fehlgeschlagene – und unter gesetzlichem Vorbehalt geleistete – Zahlungen rückabzuwickeln.
Das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin hat auch an keinem wesentlichen Mangel gelitten:
Das Sozialgericht durfte durch Gerichtsbescheid entschieden, obwohl der Kläger auf einer mündlichen Verhandlung bestanden hat. Das SGG sieht das Erfordernis des Einverständnisses mit einer Entscheidung durch Gesichtsbescheid nicht vor. Vielmehr sind die Beteiligten nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG lediglich anzuhören. Dies hat das Sozialgericht nicht versäumt.
Dem Kläger ist auch nicht das rechtliche Gehör verweigert worden. Da der Gerichtsbescheid vom 10. März 2005 am 16. März 2005 zur Post gegeben worden ist, war es dem Sozialgericht aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, auf die – im übrigen unbegründeten – Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 21. März 2005 einzugehen. Auch war das Sozialgericht nicht gehalten, den wiederholten Bitten auf Fristverlängerung nachzukommen. Dem Kläger war Gelegenheit zur Begründung seiner Klage bis zum 25. Januar 2005 gegeben worden. Diese Frist hat er versäumt, ohne hierfür einen Grund anzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, da die Beteiligten nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Insbesondere nimmt der Kläger nicht als Rechtsnachfolger des Versorgungsempfängers im Sinne des § 183 Satz 2 SGG am Verfahren teil.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Die zu entscheidenden Fragen sind höchstrichterlich geklärt.
Die Streitwertfestsetzung beruht gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 72 Abs. 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) und berücksichtigt das mit der Berufung verfolgte wirtschaftliche Interesse des Klägers.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rückerstattung von überzahlten Versorgungsbezügen.
Das Versorgungsamt M. gewährte Alfred W eine Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Am 13. Mai 1995 verstarb der Versorgte, der zuletzt in Berlin-Zehlendorf gelebt hatte. Da das Versorgungsamt M. hiervon erst im April 2002 erfuhr, überwies es bis zu diesem Monat weiterhin die Versorgungsleistungen auf das Konto des A. W. Mitinhaberin des Kontos war dessen Ehefrau M. W, die am 22. August 2002 verstarb.
Kraft der ihm erteilten Kontovollmacht hob der Kläger, der Enkel des Ehepaars W, am 13. Februar, 27. Februar, 12. März und 16. Mai 2002 insgesamt 2.100 EUR von dem Konto ab.
Der Beklagte ermittelte eine Überzahlung der Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 9.228 EUR und forderte das Bankinstitut zur Rückzahlung auf. Da das Konto am 31. Mai 2002 ein Guthaben von 3.733,30 EUR aufwies, erstattete das Bankinstitut dem Beklagten lediglich diesen Betrag.
Mit Bescheid vom 6. März 2003 machte der Beklagte bei dem Kläger eine Forderung in Höhe von 5.594,70 EUR geltend. In seinem hiergegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, er habe die Beträge lediglich als Bote der M. W von dem Konto abgehoben und dieser ausgehändigt. Der Beklagte ermäßigte mit Teilabhilfebescheid vom 16. Februar 2004 die Rückzahlungsforderung auf 2.100 EUR und wies den Widerspruch im übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2004 zurück.
Hiergegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben, die er trotz mehrfacher Aufforderung, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 25. Januar 2005, nicht begründet hat. Nach Ablauf der Frist hat der anwaltlich vertretene Kläger weitere Anträge auf Fristverlängerung gestellt. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 10. März 2005 die Klage abgewiesen: Der Beklagte stütze seine Forderung auf Erstattung der 2.100 EUR zu Recht auf § 118 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 4 BVG. Die kraft Verweisung auch im Versorgungsrecht geltende Vorschrift des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI bestimme, dass, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden seien, – dies sei hier vor den Zeitraum ab Juni 1995 der Fall – sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen hätten oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet worden sei (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen hätten (Verfügende), zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet seien. Die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers ergebe sich sowohl aus seiner Stellung als Empfänger als auch als Verfügender. Indem er den Betrag von 2.100 EUR bar abgehoben habe, sei er – unabhängig von der Weiterleitung an die Kontoinhaberin – unmittelbarer Empfänger des Geldes gewesen. Aber selbst wenn man der Rechtsauffassung des Klägers folgen sollte, dass er nicht Empfänger, sondern nur Bote gewesen sei, führe dies zu keinem anderen Ergebnis, da er Verfügender im Sinne der genannten Vorschrift gewesen sei. Denn er sei aufgrund der ihm erteilten Kontovollmacht verfügungsberechtigt gewesen.
Der Kläger, dessen Prozessbevollmächtigter den am 16. März 2005 abgesandten Gerichtsbescheid laut Empfangsbekenntnis erst am 22. März 2005 erhalten hat, hat im Schriftsatz vom 21. März 2005 u.a. vorgebracht: Er rüge die "Legitimation" des Beklagten zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs, da die Versorgungsleistungen durch das Versorgungsamt Münster erbracht worden seien. Auch sei der Anspruch im Wege der allgemeinen Leistungsklage und nicht durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Zudem habe er als Bote gerade keine "Verfügung" vorgenommen und sei auch in keiner Weise bereichert.
Mit seiner Berufung trägt er weiter vor: Indem das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden habe, obwohl er die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt habe, sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Im übrigen habe das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung seine Ausführungen im Schriftsatz vom 21. März 2005 übergangen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2005 und den Bescheid des Beklagten vom 6. März 2003, geändert durch Bescheid vom 16. Februar 2004, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2004 aufzuheben,
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des sozialgerichtlichen Verfahrens und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der angefochtene Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 6. März 2003, geändert durch Bescheid vom 16. Februar 2004, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2004 ist rechtmäßig. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2005 und sieht nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die von dem Kläger erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung:
Grundlos rügt er die "Legitimation" des Beklagten zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs, womit er offenbar dessen Zuständigkeit meint. Die sachliche Zuständigkeit des Versorgungsamtes ergibt sich aus § 1 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung nach dem Wohnsitz des Berechtigten.
Der Beklagte ist auch nicht darauf zu verweisen, seine Ansprüche durch eine allgemeine Leistungsklage geltend zu machen. Nach der durch das am 29. Juni 2002 in Kraft getretene Änderungsgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2167) eingefügten Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI sind Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist er, selbst wenn er – wie er behauptet – nur als Bote den Betrag von insgesamt 2.100 EUR abgehoben hat, "Verfügender" im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Maßgebend ist, dass eine Erstattung des aufgrund seiner Kontovollmacht (vgl. hierzu Schmidt, in: Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl. 2003, Rn. 15 zu § 118 SGB VI; siehe bereits Terdenge, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, Loseblattausgabe, Rn. 14a zu § 118 SGB VI a.F.) vom Konto abgeflossenen Betrages nicht mehr nach § 118 Abs. 3 SGB VI möglich ist. Seine verschärfte Haftung rechtfertigt sich aus dem besonderen Schutzzweck der Norm, nämlich dem besonderen Interesse des Versicherungsträgers, fehlgeschlagene – und unter gesetzlichem Vorbehalt geleistete – Zahlungen rückabzuwickeln.
Das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin hat auch an keinem wesentlichen Mangel gelitten:
Das Sozialgericht durfte durch Gerichtsbescheid entschieden, obwohl der Kläger auf einer mündlichen Verhandlung bestanden hat. Das SGG sieht das Erfordernis des Einverständnisses mit einer Entscheidung durch Gesichtsbescheid nicht vor. Vielmehr sind die Beteiligten nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG lediglich anzuhören. Dies hat das Sozialgericht nicht versäumt.
Dem Kläger ist auch nicht das rechtliche Gehör verweigert worden. Da der Gerichtsbescheid vom 10. März 2005 am 16. März 2005 zur Post gegeben worden ist, war es dem Sozialgericht aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, auf die – im übrigen unbegründeten – Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 21. März 2005 einzugehen. Auch war das Sozialgericht nicht gehalten, den wiederholten Bitten auf Fristverlängerung nachzukommen. Dem Kläger war Gelegenheit zur Begründung seiner Klage bis zum 25. Januar 2005 gegeben worden. Diese Frist hat er versäumt, ohne hierfür einen Grund anzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, da die Beteiligten nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Insbesondere nimmt der Kläger nicht als Rechtsnachfolger des Versorgungsempfängers im Sinne des § 183 Satz 2 SGG am Verfahren teil.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Die zu entscheidenden Fragen sind höchstrichterlich geklärt.
Die Streitwertfestsetzung beruht gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 72 Abs. 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) und berücksichtigt das mit der Berufung verfolgte wirtschaftliche Interesse des Klägers.
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