Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 1534/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RA 253/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. September 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, den Zeitraum vom 21. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1987 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben – AVTI - (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - ) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Der 1938 geborene Kläger studierte an der Ingenieurschule für Schiffstechnik " " in W und schloss das Studium am 02. September 1969 erfolgreich ab. Mit Urkunde vom 04. September 1969 erhielt er die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Schiffsingenieur" zu führen. Der Kläger war nach seinem Ingenieurabschluss von September bis Dezember 1969 bei dem VEB D und von Januar 1970 bis 19. Januar 1974 beim VEB D beschäftigt. Vom 21. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1987 war der Kläger - unterbrochen durch eine Studienzeit vom 01. September 1984 bis zum 30. Juni 1985 - Werkleiter des VEB KB, der ab dem 01. Januar 1984 Stammbetrieb des VE Kombinats - und L in B war. Vom 01. Januar 1988 bis zum 30. Juni 1990 war der Kläger beim VEB M Mtätig. Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete er vom 01. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1989. Am 21. Februar 2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Überführung von Zusatzanwartschaften bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 08. Februar 2001 stellte die Beklagte die Zeiten vom 19. September 1969 bis 19. Januar 1974 und vom 01. Januar 1988 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVTI fest. Mit dem hiergegen am 20. Februar 2001 eingelegten Widerspruch begehrte der Kläger auch die Feststellung der Zeiten vom 11. Juni 1965 bis 23. August 1967 und die Zeit der Tätigkeit beim VEB K vom 21. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1987 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz festzustellen. Der VEB K B sei ein volkseigener Betrieb mit über 600 Beschäftigten und als Produktionsbetrieb, Exportbetrieb und Dienstleistungsbetrieb tätig gewesen. Im VEB K Bseien im großen Umfang Eipulver und Speiseeis für den Export und für den Inlandbedarf produziert und weiterhin Fleischwaren für den Export verarbeitet worden. Mit Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2001 stellte die Beklagte auch die Zeit vom 11. Juli 1965 bis zum 23. August 1967 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVTI fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 02. Oktober 2001 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, die im VEB K B ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Bei dem VEB K B habe es sich im Wesentlichen nicht um einen Produktionsbetrieb gehandelt, dabei sei unerheblich, dass dieser Betrieb teilweise auch mit eigenen Produktionen beauftragt gewesen sei. Hiergegen hat der Kläger am 16. Oktober 2001 Klage zum Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben, mit der er geltend gemacht hat, dass der VEB K ein volkseigener Betrieb gewesen sei, der neben der Dienstleistung eine umfangreiche Produktion gehabt habe. Hauptsächlich seien bei dem VEB K Waren aufgekauft, gelagert und wieder verkauft worden, es habe aber auch eine umfangreiche Produktion stattgefunden. Unter anderem sei Bienenhonig verarbeitet und Speiseeis, Wassereis und Volleipulver hergestellt worden. Darüber hinaus sei Schweine- und Rindfleisch für den Export zerlegt worden. Der VEB K habe im Grunde die gleichen Tätigkeiten durchgeführt wie die B GmbH. Das Sozialgericht (SG) hat den Handelsregisterauszug der B GmbH – – und einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft Bd. 7 Bl.-Nr. 597 betreffend den VE beigezogen; wegen des Inhalts wird auf Blatt 39 bis 44 der Gerichtsakte Bezug genommen. Weitere Unterlagen, insbesondere ein Statut des VEB K waren weder vom Amtsgericht Bnoch beim Landesarchiv B und auch nicht bei der DGmbH zu erlangen. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage mit Urteil vom 19. September 2003 abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, bei dem VEB K B habe es sich nach den Ausführungen des Klägers und den Unterlagen aus dem Altregister um einen Betrieb gehandelt, der vorwiegend Waren eingekauft, gelagert und wieder verkauft habe. Die Haupttätigkeiten dieses Betriebes seien damit Dienstleistungs- und Handelsaufgaben gewesen. Lediglich ein geringer Prozentsatz der Tätigkeiten sei der Produktion gewidmet gewesen. Es habe sich somit nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Mit seiner Berufung vom 27. Oktober 2003 gegen das ihm am 08. Oktober 2003 zugestellte Urteil verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor: Es möge zwar zutreffen, dass der VEB K B seine Tätigkeit überwiegend im Dienstleistungs- und Handelsaufgabensektor gesehen habe. Der Betrieb sei aber auch Produktionsbetrieb gewesen. Bei diesem betrieblichen Produktionsanteil habe es sich um industrielle Produktion, im Gegensatz zu einer landwirtschaftlichen oder handwerklichen Produktion gehandelt. Das Sozialgericht habe sich mit der Frage nicht befasst, ob eine betriebliche Gleichartigkeit nach der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und diesen gleichgestellten Betrieben (2. DB) gegeben sei oder ob sich eine Gleichstellungsverpflichtung ergebe. Eine Differenzierung nach volkseigenen Produktionsbetrieben, Versorgungs- oder Dienstleistungsbetrieben sei völlig willkürlich. Für die Feststellung eines Anspruchs auf eine Zusatzversorgung im Rahmen der Zusatzversorgungssysteme in der DDR dürfe nicht formal auf das Recht der ehemaligen DDR abgestellt werden. Die Inbezugnahme gesetzlicher Vorschriften der DDR mit Auswirkung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes müsse grundgesetzlichen Ansprüchen genügen. Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung müsse beachtet werden. Dies bedeute, dass eine sachlich nicht gebotene, willkürliche Ungleichbehandlung nicht Folge DDR-gesetzlicher Fortwirkung sein dürfe. Der VEB K sei den in der 2. DB genannten Einrichtungen und Instituten gleichgestellt. Dies ergebe sich daraus, dass dort Vereinigungen volkseigener Betriebe aufgezählt würden und der VEB KB zu dem VVB K- und L gehört habe. Der Betrieb sei ferner dem VEB R vergleichbar. Für diese Betriebseinrichtung habe die Beklagte die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem in der DDR anerkannt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. September 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08. Februar 2001, geändert durch Bescheid vom 28. Juni 2001, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2001 zu verpflichten, die Zeit vom 21. Januar 1974 bis 31. Dezember 1987 als Zeit der Zusatzversorgung zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG anzuerkennen und die entsprechenden Entgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 09. April 2002 (B 4 RA 41/01 R; veröffentlicht in JURIS) darauf, dass nach der Versorgungsordnung der verfolgte Hauptzweck eines VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein müsse. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei kein VEB in diesem Sinne gewesen, da die industrielle Produktion dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben habe. Schwerpunkt des Betriebes sei eindeutig der Handel mit Waren gewesen. Ansprüche aufgrund einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz könne der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: 44310538 K 005) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, statthafte und form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zugehörigkeit zur AVTI und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines so genannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger (hier die Beklagte) dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R - m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall. Ob die Vorschriften des AAÜG grundsätzlich auf den Kläger aufgrund seiner am Stichtag 30. Juni 1990 beim VEB M M ausgeübten Tätigkeit als Betriebsdirektor Anwendung finden, kann der Senat offen lassen. Denn – eine Anwendbarkeit des AAÜG unterstellt - steht dem Kläger jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 21. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1987 kein Anspruch auf Feststellung von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG zu, weil er in dem o. g. Zeitraum keine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 (und 2) zum AAÜG aufgelistet ist. Eine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" nach dem hier allein in Betracht kommenden Versorgungssystem der AVTI würde nur dann vorliegen, wenn der Kläger 1. die Berechtigung hatte, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung) (vgl. hierzu BSG Urteil v. 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R – zitiert nach JURIS m. w. N.). Mit seiner während der Zeit vom 21. Januar 1974 bis 31. Dezember 1987 ausgeübten Tätigkeit beim VEB K erfüllte der Kläger nicht die betriebliche Voraussetzung. Der Kläger war in dem genannten Zeitraum nicht in einem VEB beschäftigt, der zu diesem Zeitpunkt als Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens hätte bezeichnet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der verfolgte Hauptzweck dieses VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen wäre (vgl. BSG Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R – Juris). Dies war jedoch nicht der Fall. Abzustellen ist insoweit auf den Betrieb VEB K, auch wenn ab 01. Januar 1984 Arbeitgeber des Klägers nach dem Sozialversicherungsausweis nicht mehr der VEB KB, sondern das volkseigene Kombinat, VE K K- und ,gewesen ist. Denn, worauf bereits die gleich bleibende Anschrift im Arbeitgeberstempel, L , B hinweist und sich aus dem Vortrag des Klägers ergibt, ist auch nachdem der VEB K B zum Kombinatsbetrieb des VE K K- und geworden war, dieser unverändert der Beschäftigungsbetrieb des Klägers geblieben. Bei einem Kombinat handelt es sich um eine "konzernartige" also horizontal und vertikal integrierte Gruppe von volkseigenen Betrieben mit ähnlichem Produktionsprofil. Vorläufer waren seit 1958 die Vereinigungen volkseigener Betriebe (VVB). Ab Ende der 60er Jahre wurden die VVB-Strukturen in Kombinate überführt. Nach den Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht war der VEB K der so genannte Stammbetrieb des volkseigenen Kombinats - vom Kläger noch als "VVB" K- und L bezeichnet. Der VEB K war im Übrigen als eigenständiger Betrieb im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen und als VEB rechtsfähig und eine eigenständige juristische Person (vgl. § 13 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe - Kombinatsverordnung - vom 08. November 1978, GBl. DDR Teil I S. 355). Der Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebs des Klägers bestand nach dessen eigenen Angaben darin, Waren aufzukaufen, zu lagern und wieder zu verkaufen. Dieser Zweck wurde nach der Privatisierung durch die B GmbH fortgesetzt, deren Unternehmensgegenstand ausweislich des Handelsregisterauszuges aus dem Einkauf, der Lagerung und dem Handel mit kältekonservierte Nahrungsgütern (z. B. Tiefkühlerzeugnisse und Eiskrem); Ex- und Import leicht verderblicher kältekonservierter Nahrungsgütern; Vermietung von Schnellgefrieranlagen sowie Kühl- und Gefrierlagerkapazitäten; der klimatisierten Lagerung von Nahrungsgütern für die Staatsreserve, Dienstleistungen (Warenbewegung, Ein- und Ausgang, Kommissionieren und Distributieren) bestand. Lediglich als ein weiterer Unternehmensgegenstand wird die "Herstellung von sprühgetrockneten Erzeugnissen und deren Vertrieb" aufgeführt. Dass der VEB K neben diesem Hauptzweck auch Trockeneipulver und Nasseis hergestellt hat - die Zerlegung von Fleisch für den Export stellt ohnehin keine "Produktion" dar -, führt nicht zu einer Einstufung des VEB als Produktionsbetrieb im Sinne der AVTI. Denn selbst wenn es sich bei der Herstellung von Trockeneipulver und Speiseeis um die Herstellung standardisierter Produkte auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell gehandelt haben sollte (vgl. BSG a. a. O.), haben diese Nebenaufgaben dem VEB erkennbar nicht das Gepräge gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R, Juris). Der Betrieb war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 2. DB. Ist ein Betrieb - wie hier - in der Aufzählung der 2. DB am 30. Juni 1990 nicht genannt, war er zum Zeitpunkt der Schließung des Zusatzversorgungssystems nicht gleichgestellt. Auch bei der Frage, ob ein Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung ein gleichgestellter Betrieb im Sinne der 2. DB ist, ist auf den rechtlich selbständigen Teilbetrieb eines Kombinats abzustellen. Aus einer etwaigen Gleichstellung eines Kombinats folgte daher nicht die Gleichstellung der einzelnen rechtlich selbständigen Kombinatsbetriebe (vgl. LSG Brandenburg, Urteil vom 29. April 2005 - L 21 RA 179/04). Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR - hier im Bereich der AVTI - bundesrechtlich nicht erlaubt, selbst wenn diese in sich willkürlich sein sollten. Der Einigungsvertrag hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 3. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Nr. 9 Buchst a Satz 1 Halbsatz 2 EinigVtr und § 22 Abs. 1 RAnglG). Das Verbot der Neueinbeziehung auf Grund von "DDR-Versorgungsregelungen" ist verfassungsgemäß. Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung über die in § 1 Abs. 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus wäre hingegen verfassungswidrig (Art. 20 Abs 3 GG) (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 2. DB erfolgen. Soweit der Kläger weiter sinngemäß eine Gleichbehandlung mit Personen geltend macht, die in volkseigenen Produktionsbetrieben oder diesen gleichgestellten Betrieben in der ehemaligen DDR beschäftigt gewesen sind, kann er damit nicht durchdringen, da weder der bundesdeutsche Gesetzgeber mit dem AAÜG, noch die Sozialgerichte allgemein gehalten sind, eine etwaige Ungleichbehandlung von Bürgern, die durch Normsetzung oder Verwaltungspraxis der DDR entstanden ist, zu überprüfen oder zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - zitiert nach juris). Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung der geltend gemachten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gegen die Beklagte hat, kann er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte haben, denn die letztgenannte Feststellung setzt die erstgenannte voraus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, den Zeitraum vom 21. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1987 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben – AVTI - (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - ) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Der 1938 geborene Kläger studierte an der Ingenieurschule für Schiffstechnik " " in W und schloss das Studium am 02. September 1969 erfolgreich ab. Mit Urkunde vom 04. September 1969 erhielt er die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Schiffsingenieur" zu führen. Der Kläger war nach seinem Ingenieurabschluss von September bis Dezember 1969 bei dem VEB D und von Januar 1970 bis 19. Januar 1974 beim VEB D beschäftigt. Vom 21. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1987 war der Kläger - unterbrochen durch eine Studienzeit vom 01. September 1984 bis zum 30. Juni 1985 - Werkleiter des VEB KB, der ab dem 01. Januar 1984 Stammbetrieb des VE Kombinats - und L in B war. Vom 01. Januar 1988 bis zum 30. Juni 1990 war der Kläger beim VEB M Mtätig. Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete er vom 01. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1989. Am 21. Februar 2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Überführung von Zusatzanwartschaften bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 08. Februar 2001 stellte die Beklagte die Zeiten vom 19. September 1969 bis 19. Januar 1974 und vom 01. Januar 1988 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVTI fest. Mit dem hiergegen am 20. Februar 2001 eingelegten Widerspruch begehrte der Kläger auch die Feststellung der Zeiten vom 11. Juni 1965 bis 23. August 1967 und die Zeit der Tätigkeit beim VEB K vom 21. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1987 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz festzustellen. Der VEB K B sei ein volkseigener Betrieb mit über 600 Beschäftigten und als Produktionsbetrieb, Exportbetrieb und Dienstleistungsbetrieb tätig gewesen. Im VEB K Bseien im großen Umfang Eipulver und Speiseeis für den Export und für den Inlandbedarf produziert und weiterhin Fleischwaren für den Export verarbeitet worden. Mit Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2001 stellte die Beklagte auch die Zeit vom 11. Juli 1965 bis zum 23. August 1967 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVTI fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 02. Oktober 2001 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, die im VEB K B ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Bei dem VEB K B habe es sich im Wesentlichen nicht um einen Produktionsbetrieb gehandelt, dabei sei unerheblich, dass dieser Betrieb teilweise auch mit eigenen Produktionen beauftragt gewesen sei. Hiergegen hat der Kläger am 16. Oktober 2001 Klage zum Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben, mit der er geltend gemacht hat, dass der VEB K ein volkseigener Betrieb gewesen sei, der neben der Dienstleistung eine umfangreiche Produktion gehabt habe. Hauptsächlich seien bei dem VEB K Waren aufgekauft, gelagert und wieder verkauft worden, es habe aber auch eine umfangreiche Produktion stattgefunden. Unter anderem sei Bienenhonig verarbeitet und Speiseeis, Wassereis und Volleipulver hergestellt worden. Darüber hinaus sei Schweine- und Rindfleisch für den Export zerlegt worden. Der VEB K habe im Grunde die gleichen Tätigkeiten durchgeführt wie die B GmbH. Das Sozialgericht (SG) hat den Handelsregisterauszug der B GmbH – – und einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft Bd. 7 Bl.-Nr. 597 betreffend den VE beigezogen; wegen des Inhalts wird auf Blatt 39 bis 44 der Gerichtsakte Bezug genommen. Weitere Unterlagen, insbesondere ein Statut des VEB K waren weder vom Amtsgericht Bnoch beim Landesarchiv B und auch nicht bei der DGmbH zu erlangen. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage mit Urteil vom 19. September 2003 abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, bei dem VEB K B habe es sich nach den Ausführungen des Klägers und den Unterlagen aus dem Altregister um einen Betrieb gehandelt, der vorwiegend Waren eingekauft, gelagert und wieder verkauft habe. Die Haupttätigkeiten dieses Betriebes seien damit Dienstleistungs- und Handelsaufgaben gewesen. Lediglich ein geringer Prozentsatz der Tätigkeiten sei der Produktion gewidmet gewesen. Es habe sich somit nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Mit seiner Berufung vom 27. Oktober 2003 gegen das ihm am 08. Oktober 2003 zugestellte Urteil verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor: Es möge zwar zutreffen, dass der VEB K B seine Tätigkeit überwiegend im Dienstleistungs- und Handelsaufgabensektor gesehen habe. Der Betrieb sei aber auch Produktionsbetrieb gewesen. Bei diesem betrieblichen Produktionsanteil habe es sich um industrielle Produktion, im Gegensatz zu einer landwirtschaftlichen oder handwerklichen Produktion gehandelt. Das Sozialgericht habe sich mit der Frage nicht befasst, ob eine betriebliche Gleichartigkeit nach der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und diesen gleichgestellten Betrieben (2. DB) gegeben sei oder ob sich eine Gleichstellungsverpflichtung ergebe. Eine Differenzierung nach volkseigenen Produktionsbetrieben, Versorgungs- oder Dienstleistungsbetrieben sei völlig willkürlich. Für die Feststellung eines Anspruchs auf eine Zusatzversorgung im Rahmen der Zusatzversorgungssysteme in der DDR dürfe nicht formal auf das Recht der ehemaligen DDR abgestellt werden. Die Inbezugnahme gesetzlicher Vorschriften der DDR mit Auswirkung für den Geltungsbereich des Grundgesetzes müsse grundgesetzlichen Ansprüchen genügen. Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung müsse beachtet werden. Dies bedeute, dass eine sachlich nicht gebotene, willkürliche Ungleichbehandlung nicht Folge DDR-gesetzlicher Fortwirkung sein dürfe. Der VEB K sei den in der 2. DB genannten Einrichtungen und Instituten gleichgestellt. Dies ergebe sich daraus, dass dort Vereinigungen volkseigener Betriebe aufgezählt würden und der VEB KB zu dem VVB K- und L gehört habe. Der Betrieb sei ferner dem VEB R vergleichbar. Für diese Betriebseinrichtung habe die Beklagte die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem in der DDR anerkannt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. September 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08. Februar 2001, geändert durch Bescheid vom 28. Juni 2001, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2001 zu verpflichten, die Zeit vom 21. Januar 1974 bis 31. Dezember 1987 als Zeit der Zusatzversorgung zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG anzuerkennen und die entsprechenden Entgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 09. April 2002 (B 4 RA 41/01 R; veröffentlicht in JURIS) darauf, dass nach der Versorgungsordnung der verfolgte Hauptzweck eines VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein müsse. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei kein VEB in diesem Sinne gewesen, da die industrielle Produktion dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben habe. Schwerpunkt des Betriebes sei eindeutig der Handel mit Waren gewesen. Ansprüche aufgrund einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz könne der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: 44310538 K 005) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, statthafte und form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zugehörigkeit zur AVTI und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines so genannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger (hier die Beklagte) dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R - m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall. Ob die Vorschriften des AAÜG grundsätzlich auf den Kläger aufgrund seiner am Stichtag 30. Juni 1990 beim VEB M M ausgeübten Tätigkeit als Betriebsdirektor Anwendung finden, kann der Senat offen lassen. Denn – eine Anwendbarkeit des AAÜG unterstellt - steht dem Kläger jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 21. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1987 kein Anspruch auf Feststellung von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG zu, weil er in dem o. g. Zeitraum keine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 (und 2) zum AAÜG aufgelistet ist. Eine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" nach dem hier allein in Betracht kommenden Versorgungssystem der AVTI würde nur dann vorliegen, wenn der Kläger 1. die Berechtigung hatte, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung) (vgl. hierzu BSG Urteil v. 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R – zitiert nach JURIS m. w. N.). Mit seiner während der Zeit vom 21. Januar 1974 bis 31. Dezember 1987 ausgeübten Tätigkeit beim VEB K erfüllte der Kläger nicht die betriebliche Voraussetzung. Der Kläger war in dem genannten Zeitraum nicht in einem VEB beschäftigt, der zu diesem Zeitpunkt als Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens hätte bezeichnet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der verfolgte Hauptzweck dieses VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen wäre (vgl. BSG Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R – Juris). Dies war jedoch nicht der Fall. Abzustellen ist insoweit auf den Betrieb VEB K, auch wenn ab 01. Januar 1984 Arbeitgeber des Klägers nach dem Sozialversicherungsausweis nicht mehr der VEB KB, sondern das volkseigene Kombinat, VE K K- und ,gewesen ist. Denn, worauf bereits die gleich bleibende Anschrift im Arbeitgeberstempel, L , B hinweist und sich aus dem Vortrag des Klägers ergibt, ist auch nachdem der VEB K B zum Kombinatsbetrieb des VE K K- und geworden war, dieser unverändert der Beschäftigungsbetrieb des Klägers geblieben. Bei einem Kombinat handelt es sich um eine "konzernartige" also horizontal und vertikal integrierte Gruppe von volkseigenen Betrieben mit ähnlichem Produktionsprofil. Vorläufer waren seit 1958 die Vereinigungen volkseigener Betriebe (VVB). Ab Ende der 60er Jahre wurden die VVB-Strukturen in Kombinate überführt. Nach den Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht war der VEB K der so genannte Stammbetrieb des volkseigenen Kombinats - vom Kläger noch als "VVB" K- und L bezeichnet. Der VEB K war im Übrigen als eigenständiger Betrieb im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen und als VEB rechtsfähig und eine eigenständige juristische Person (vgl. § 13 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe - Kombinatsverordnung - vom 08. November 1978, GBl. DDR Teil I S. 355). Der Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebs des Klägers bestand nach dessen eigenen Angaben darin, Waren aufzukaufen, zu lagern und wieder zu verkaufen. Dieser Zweck wurde nach der Privatisierung durch die B GmbH fortgesetzt, deren Unternehmensgegenstand ausweislich des Handelsregisterauszuges aus dem Einkauf, der Lagerung und dem Handel mit kältekonservierte Nahrungsgütern (z. B. Tiefkühlerzeugnisse und Eiskrem); Ex- und Import leicht verderblicher kältekonservierter Nahrungsgütern; Vermietung von Schnellgefrieranlagen sowie Kühl- und Gefrierlagerkapazitäten; der klimatisierten Lagerung von Nahrungsgütern für die Staatsreserve, Dienstleistungen (Warenbewegung, Ein- und Ausgang, Kommissionieren und Distributieren) bestand. Lediglich als ein weiterer Unternehmensgegenstand wird die "Herstellung von sprühgetrockneten Erzeugnissen und deren Vertrieb" aufgeführt. Dass der VEB K neben diesem Hauptzweck auch Trockeneipulver und Nasseis hergestellt hat - die Zerlegung von Fleisch für den Export stellt ohnehin keine "Produktion" dar -, führt nicht zu einer Einstufung des VEB als Produktionsbetrieb im Sinne der AVTI. Denn selbst wenn es sich bei der Herstellung von Trockeneipulver und Speiseeis um die Herstellung standardisierter Produkte auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell gehandelt haben sollte (vgl. BSG a. a. O.), haben diese Nebenaufgaben dem VEB erkennbar nicht das Gepräge gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R, Juris). Der Betrieb war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 2. DB. Ist ein Betrieb - wie hier - in der Aufzählung der 2. DB am 30. Juni 1990 nicht genannt, war er zum Zeitpunkt der Schließung des Zusatzversorgungssystems nicht gleichgestellt. Auch bei der Frage, ob ein Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung ein gleichgestellter Betrieb im Sinne der 2. DB ist, ist auf den rechtlich selbständigen Teilbetrieb eines Kombinats abzustellen. Aus einer etwaigen Gleichstellung eines Kombinats folgte daher nicht die Gleichstellung der einzelnen rechtlich selbständigen Kombinatsbetriebe (vgl. LSG Brandenburg, Urteil vom 29. April 2005 - L 21 RA 179/04). Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR - hier im Bereich der AVTI - bundesrechtlich nicht erlaubt, selbst wenn diese in sich willkürlich sein sollten. Der Einigungsvertrag hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 3. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Nr. 9 Buchst a Satz 1 Halbsatz 2 EinigVtr und § 22 Abs. 1 RAnglG). Das Verbot der Neueinbeziehung auf Grund von "DDR-Versorgungsregelungen" ist verfassungsgemäß. Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung über die in § 1 Abs. 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus wäre hingegen verfassungswidrig (Art. 20 Abs 3 GG) (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 2. DB erfolgen. Soweit der Kläger weiter sinngemäß eine Gleichbehandlung mit Personen geltend macht, die in volkseigenen Produktionsbetrieben oder diesen gleichgestellten Betrieben in der ehemaligen DDR beschäftigt gewesen sind, kann er damit nicht durchdringen, da weder der bundesdeutsche Gesetzgeber mit dem AAÜG, noch die Sozialgerichte allgemein gehalten sind, eine etwaige Ungleichbehandlung von Bürgern, die durch Normsetzung oder Verwaltungspraxis der DDR entstanden ist, zu überprüfen oder zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - zitiert nach juris). Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung der geltend gemachten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gegen die Beklagte hat, kann er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte haben, denn die letztgenannte Feststellung setzt die erstgenannte voraus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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