Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 KR 39/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 155/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat am 16. Januar 2006 vor dem Sozialgericht (SG) Neuruppin Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 4. August 2005 und vom 3. Januar 2006 erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gestellt. Das SG hat mit Beschluss vom 11. April 2006 antragsgemäß die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die genannten Bescheide in der Fassung des zwischenzeitlich ergangenen Bescheides vom 19. Januar 2006 angeordnet, wobei es davon ausgegangen ist, dass nach Teilabhilfe durch die Beklagte noch eine Forderung von Beiträgen in Höhe von 7,11 EUR im Raume stehe. Die Bedenken des Antragstellers wegen der grundsätzlichen Ungleichbehandlung von freiwilligen Versicherten und Pflichtversicherten bei der Beitragsbemessung für die gesetzliche Krankenversicherung griffen zwar nicht durch. Zugunsten des Antragsstellers sei aber die Regelung des § 247 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zu beachten, wonach für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung Beitragssatzveränderungen jeweils (erst) vom ersten Tag des dritten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats gälten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei nicht erkennbar, dass diese Regelung nur pflichtversicherten Mitgliedern zugute komme.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat. Es sei ihm nicht um die Zahlung von 7,11 EUR gegangen; es gehe auch um weitere ungleiche Belastungen bei weiteren Beitragserhöhungen, die in absehbarer Zeit wieder anstünden. Auf Hinweis des Senats, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen, hat er weiter ausgeführt, dass ein neuer Beitragsbescheid vom 4. August 2006 ergangen sei, der eine weitere Mehrbelastung von 4, 16 EUR/Monat (insgesamt 12,48 EUR) gegenüber pflichtversicherten Rentnern mit sich bringe, da die Beklagte weiterhin davon ausgehe, dass § 247 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur pflichtversicherten Mitgliedern zugute komme.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Die Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts sind – wie Berufungen gegen Urteile - nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts beschwert ist und also mit der Beschwerde der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, Vor § 172 RdNr. 3 und zur Beschwer im Berufungsverfahren Vor § 143 RdNr. 5 mwN). Voraussetzung für eine Beschwer des Antragstellers ist, dass die angefochtene Entscheidung ihm etwas versagt hat, das er beantragt hatte; sog. formelle Beschwer (BSG 11, 26, 27; 11, 161, 164; 36, 62, 63; 43, 1, 2 f; Brackmann S 249; RK Vor § 143 RdNr. 16; BVerwG 4, 16). Da das SG hinsichtlich des Widerspruchs und der Klage gegen die angefochtenen Bescheide vom 4. August 2005 und vom 3. Januar 2006 in der Gestalt des Bescheides vom 19. Januar 2006 ohne jede Einschränkung die aufschiebende Wirkung angeordnet hat, ist eine formelle Beschwer nicht erkennbar. Das SG hat - wie es die Prozessordnung in § 123 SGG vorsieht - über das vom Antragsteller geltend gemachte Rechtsschutzbegehren entschieden, ohne Teile der geltend gemachten Ansprüche übergangen zu haben. Den Anträgen ist vielmehr in vollem Umfang stattgegeben worden.
Zwar ist nach dem Vortrag des Antragstellers ein weiterer Beitragsbescheid nach Einlegung der Beschwerde ergangen. Dies führt jedoch nicht zu deren Zulässigkeit. Krankenkassen und Gerichte können allerdings dann, wenn in der freiwilligen Krankenversicherung Beitragsbescheide für Folgezeiten und nur wegen derselben Rechtsfrage ergehen, § 86 SGG und § 96 SGG einstweilen weiter analog anwenden (BSG SozR 4-5375 § 2 Nr. 1). Entscheidet die Antragsgegnerin sich für eine Einbeziehung in das laufende Widerspruchsverfahren analog § 86 SGG bzw. das SG sich im Anschluss für eine solche Einbeziehung analog § 96 SGG in das Klageverfahren, wirkt die vom SG angeordnete aufschiebende Wirkung auch für die einzubeziehenden Folgebescheide (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, § 86a RdNr. 5a). Eines weitergehenden Ausspruchs durch den Senat bedarf es also nicht. Anderenfalls kommt zur Vermeidung der vom Antragsteller beschriebenen Doppelbelastung durch die Führung mehrer Widerspruchs- und Gerichtsverfahren auch ein einverständliches Ruhen der Widerspruchsverfahren wegen der Folgebescheide in Abhängigkeit vom Ausgang des bereits anhängigen Klageverfahrens in Betracht. Eine Erweiterung der unzulässigen Beschwerde um einen neuen Streitgegenstand für den Fall, dass § 96 SGG keine Anwendung findet, scheidet dagegen wegen der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen in § 29 SGG aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat am 16. Januar 2006 vor dem Sozialgericht (SG) Neuruppin Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 4. August 2005 und vom 3. Januar 2006 erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gestellt. Das SG hat mit Beschluss vom 11. April 2006 antragsgemäß die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die genannten Bescheide in der Fassung des zwischenzeitlich ergangenen Bescheides vom 19. Januar 2006 angeordnet, wobei es davon ausgegangen ist, dass nach Teilabhilfe durch die Beklagte noch eine Forderung von Beiträgen in Höhe von 7,11 EUR im Raume stehe. Die Bedenken des Antragstellers wegen der grundsätzlichen Ungleichbehandlung von freiwilligen Versicherten und Pflichtversicherten bei der Beitragsbemessung für die gesetzliche Krankenversicherung griffen zwar nicht durch. Zugunsten des Antragsstellers sei aber die Regelung des § 247 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zu beachten, wonach für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung Beitragssatzveränderungen jeweils (erst) vom ersten Tag des dritten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats gälten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei nicht erkennbar, dass diese Regelung nur pflichtversicherten Mitgliedern zugute komme.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat. Es sei ihm nicht um die Zahlung von 7,11 EUR gegangen; es gehe auch um weitere ungleiche Belastungen bei weiteren Beitragserhöhungen, die in absehbarer Zeit wieder anstünden. Auf Hinweis des Senats, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen, hat er weiter ausgeführt, dass ein neuer Beitragsbescheid vom 4. August 2006 ergangen sei, der eine weitere Mehrbelastung von 4, 16 EUR/Monat (insgesamt 12,48 EUR) gegenüber pflichtversicherten Rentnern mit sich bringe, da die Beklagte weiterhin davon ausgehe, dass § 247 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur pflichtversicherten Mitgliedern zugute komme.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Die Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts sind – wie Berufungen gegen Urteile - nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts beschwert ist und also mit der Beschwerde der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, Vor § 172 RdNr. 3 und zur Beschwer im Berufungsverfahren Vor § 143 RdNr. 5 mwN). Voraussetzung für eine Beschwer des Antragstellers ist, dass die angefochtene Entscheidung ihm etwas versagt hat, das er beantragt hatte; sog. formelle Beschwer (BSG 11, 26, 27; 11, 161, 164; 36, 62, 63; 43, 1, 2 f; Brackmann S 249; RK Vor § 143 RdNr. 16; BVerwG 4, 16). Da das SG hinsichtlich des Widerspruchs und der Klage gegen die angefochtenen Bescheide vom 4. August 2005 und vom 3. Januar 2006 in der Gestalt des Bescheides vom 19. Januar 2006 ohne jede Einschränkung die aufschiebende Wirkung angeordnet hat, ist eine formelle Beschwer nicht erkennbar. Das SG hat - wie es die Prozessordnung in § 123 SGG vorsieht - über das vom Antragsteller geltend gemachte Rechtsschutzbegehren entschieden, ohne Teile der geltend gemachten Ansprüche übergangen zu haben. Den Anträgen ist vielmehr in vollem Umfang stattgegeben worden.
Zwar ist nach dem Vortrag des Antragstellers ein weiterer Beitragsbescheid nach Einlegung der Beschwerde ergangen. Dies führt jedoch nicht zu deren Zulässigkeit. Krankenkassen und Gerichte können allerdings dann, wenn in der freiwilligen Krankenversicherung Beitragsbescheide für Folgezeiten und nur wegen derselben Rechtsfrage ergehen, § 86 SGG und § 96 SGG einstweilen weiter analog anwenden (BSG SozR 4-5375 § 2 Nr. 1). Entscheidet die Antragsgegnerin sich für eine Einbeziehung in das laufende Widerspruchsverfahren analog § 86 SGG bzw. das SG sich im Anschluss für eine solche Einbeziehung analog § 96 SGG in das Klageverfahren, wirkt die vom SG angeordnete aufschiebende Wirkung auch für die einzubeziehenden Folgebescheide (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, § 86a RdNr. 5a). Eines weitergehenden Ausspruchs durch den Senat bedarf es also nicht. Anderenfalls kommt zur Vermeidung der vom Antragsteller beschriebenen Doppelbelastung durch die Führung mehrer Widerspruchs- und Gerichtsverfahren auch ein einverständliches Ruhen der Widerspruchsverfahren wegen der Folgebescheide in Abhängigkeit vom Ausgang des bereits anhängigen Klageverfahrens in Betracht. Eine Erweiterung der unzulässigen Beschwerde um einen neuen Streitgegenstand für den Fall, dass § 96 SGG keine Anwendung findet, scheidet dagegen wegen der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen in § 29 SGG aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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