Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 12210/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 118/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der 1976 geborene Antragsteller bezieht seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner. Durch Bescheid vom 15. Juli 2005 bewilligte der Antragsgegner Leistungen bis zum 30. September 2005. Leistungen für die Monate Oktober und November 2005 gewährte der Antragsgegner nicht. Am 21. November 2005 beantragte der Antragsteller die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherungen des Lebensunterhaltes. Mit Schreiben vom 09. Dezember 2005 wies der Antragsgegner darauf hin, dass er noch keine abschließende Entscheidung getroffen habe, weil der Fortbestand der Hilfebedürftigkeit fraglich sei. Der Antragsteller möge sich schriftlich dazu erklären, wovon er in der Zwischenzeit seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Der Antragsteller erklärte, bei Freunden, Großeltern und Eltern verschuldet zu sein, sein Vermieter drohe wegen aufgelaufener Mietrückstände mit der Kündigung. Durch Bescheid vom 06. Januar 2006 bewilligte der Antragsgegner ab dem 1. Januar 2006 wieder Leistungen nach dem SGB II und nahm die laufenden Zahlungen auf.
Bereits am 30. Dezember 2005 hat sich der Antragsteller an das Sozialgericht Berlin gewandt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, mit dem der Antragsgegner zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab Oktober 2005 verpflichtet werden soll. Er sei vom Antragsgegner mit Schreiben vom 22. August 2005 darauf hingewiesen worden, dass die laufende Bewilligung zum 30. September 2005 enden werde. Deswegen habe er auch rechtzeitig einen Fortsetzungsantrag gestellt und nicht, wie der Antragsgegner vortrage, erst am 21. November 2005. Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 26. Januar 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass angesichts der wieder aufgenommenen Zahlungen ein aktuelles Bedürfnis nach einer eiligen gerichtlichen Regelung nicht (mehr) erkennbar sei. Im Übrigen würden Leistungen für die Vergangenheit begehrt, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst am 30. Dezember 2005 gestellt worden sei. Es sei jedoch nichts dafür vorgetragen, dass die in der Vergangenheit liegenden Nichtleistungen sich gegenwärtig noch nachteilig auswirkten.
Gegen den ihm am 02. Februar 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 15. Februar 2006 Beschwerde eingelegt. Ihn treffe an der angeblich zu späten Abgabe des Fortzahlungsantrags keine Schuld. Er habe vor dem 01. Oktober 2005 dreimal mündlich beim Antragsgegner vorgesprochen, ohne dafür allerdings Belege zu erhalten. Die Miete für Oktober 2005 sei bis heute nicht bezahlt, für November und Dezember 2005 hätten seine Eltern ihm Geld geborgt, das er allerdings zurückzahlen müsse.
Der Antragsteller beantragt (nach dem Sinn seines Vorbringens),
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II könnten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht für Zeiten vor Antragstellung erbracht werden. Eine persönliche Vorsprache des Antragstellers vor dem 21. November 2005 könne nach Aktenlage nicht nachvollzogen werden. Auch habe der Antragsteller nicht angegeben, an welchen Tagen er vorgesprochen habe.
Der Antragsteller hat durch Bescheid vom 27. Juli 2006 noch Leistungen für den Zeitraum vom 21. November bis 31. Dezember 2005 gewährt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Mit Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller gegenwärtig noch erhebliche Nachteile durch das Ausbleiben der Leistungen vor der Stellung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 30. Dezember 2005 drohen. Insoweit fehlt es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Anordnungsgrund. Dem Antragsteller ist es offenbar gelungen, seinen Lebensunterhalt in der noch streitigen Zeit auch ohne Leistungen des Antragsgegners zu bestreiten. Eine Kündigung wegen Mietschulden droht ihm nach seinem eigenen Vortrag – nicht mehr, auch wenn er dies nur mit der finanziellen Hilfe seiner Eltern erreicht hat. Im Übrigen hat der Antragsgegner zwischenzeitlich Leistungen für die Zeit vom 21. November bis 31. Dezember 2005 bewilligt. Damit ist dem Antragsteller die Rückzahlung des von den Eltern gewährten Darlehens zu einem wesentlichen Teil möglich geworden.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der 1976 geborene Antragsteller bezieht seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner. Durch Bescheid vom 15. Juli 2005 bewilligte der Antragsgegner Leistungen bis zum 30. September 2005. Leistungen für die Monate Oktober und November 2005 gewährte der Antragsgegner nicht. Am 21. November 2005 beantragte der Antragsteller die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherungen des Lebensunterhaltes. Mit Schreiben vom 09. Dezember 2005 wies der Antragsgegner darauf hin, dass er noch keine abschließende Entscheidung getroffen habe, weil der Fortbestand der Hilfebedürftigkeit fraglich sei. Der Antragsteller möge sich schriftlich dazu erklären, wovon er in der Zwischenzeit seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Der Antragsteller erklärte, bei Freunden, Großeltern und Eltern verschuldet zu sein, sein Vermieter drohe wegen aufgelaufener Mietrückstände mit der Kündigung. Durch Bescheid vom 06. Januar 2006 bewilligte der Antragsgegner ab dem 1. Januar 2006 wieder Leistungen nach dem SGB II und nahm die laufenden Zahlungen auf.
Bereits am 30. Dezember 2005 hat sich der Antragsteller an das Sozialgericht Berlin gewandt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, mit dem der Antragsgegner zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab Oktober 2005 verpflichtet werden soll. Er sei vom Antragsgegner mit Schreiben vom 22. August 2005 darauf hingewiesen worden, dass die laufende Bewilligung zum 30. September 2005 enden werde. Deswegen habe er auch rechtzeitig einen Fortsetzungsantrag gestellt und nicht, wie der Antragsgegner vortrage, erst am 21. November 2005. Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 26. Januar 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass angesichts der wieder aufgenommenen Zahlungen ein aktuelles Bedürfnis nach einer eiligen gerichtlichen Regelung nicht (mehr) erkennbar sei. Im Übrigen würden Leistungen für die Vergangenheit begehrt, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst am 30. Dezember 2005 gestellt worden sei. Es sei jedoch nichts dafür vorgetragen, dass die in der Vergangenheit liegenden Nichtleistungen sich gegenwärtig noch nachteilig auswirkten.
Gegen den ihm am 02. Februar 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 15. Februar 2006 Beschwerde eingelegt. Ihn treffe an der angeblich zu späten Abgabe des Fortzahlungsantrags keine Schuld. Er habe vor dem 01. Oktober 2005 dreimal mündlich beim Antragsgegner vorgesprochen, ohne dafür allerdings Belege zu erhalten. Die Miete für Oktober 2005 sei bis heute nicht bezahlt, für November und Dezember 2005 hätten seine Eltern ihm Geld geborgt, das er allerdings zurückzahlen müsse.
Der Antragsteller beantragt (nach dem Sinn seines Vorbringens),
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II könnten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht für Zeiten vor Antragstellung erbracht werden. Eine persönliche Vorsprache des Antragstellers vor dem 21. November 2005 könne nach Aktenlage nicht nachvollzogen werden. Auch habe der Antragsteller nicht angegeben, an welchen Tagen er vorgesprochen habe.
Der Antragsteller hat durch Bescheid vom 27. Juli 2006 noch Leistungen für den Zeitraum vom 21. November bis 31. Dezember 2005 gewährt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Mit Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller gegenwärtig noch erhebliche Nachteile durch das Ausbleiben der Leistungen vor der Stellung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 30. Dezember 2005 drohen. Insoweit fehlt es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Anordnungsgrund. Dem Antragsteller ist es offenbar gelungen, seinen Lebensunterhalt in der noch streitigen Zeit auch ohne Leistungen des Antragsgegners zu bestreiten. Eine Kündigung wegen Mietschulden droht ihm nach seinem eigenen Vortrag – nicht mehr, auch wenn er dies nur mit der finanziellen Hilfe seiner Eltern erreicht hat. Im Übrigen hat der Antragsgegner zwischenzeitlich Leistungen für die Zeit vom 21. November bis 31. Dezember 2005 bewilligt. Damit ist dem Antragsteller die Rückzahlung des von den Eltern gewährten Darlehens zu einem wesentlichen Teil möglich geworden.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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