Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 R 479/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 18/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 1. September 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets [Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz] vom 25. Juli 1991, Bundesgesetzblatt Teil I [BGBl. I], S. 1606 [ AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Die am 1963 geborene Klägerin war mit Urkunde vom 20. Juli 1984 der Ingenieurschule für Bauwesen E berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur (Fachrichtung Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik) zu führen. In der Zeit vom 1. September 1984 bis zum 30. Juni 1990 war die Klägerin als Projektantin beim VEB P K S (VEB P) bzw. bei dessen Rechtsnachfolgerin, der P K Aktiengesellschaft (AG) S (P AG) beschäftigt.
Der in die P AG umgewandelte VEB P wurde am 28. Juni 1990 ins Handelsregister bei dem Amtsgericht Frankfurt/Oder eingetragen und als VEB P im Register der volkseigenen Wirtschaft gelöscht (§ 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (Gesetzblatt der DDR, Teil I [GBl. I] vom 8. März 1990, S. 107 [Umwandlungsverordnung]).
Eine Versorgungszusage war der Klägerin nicht erteilt worden.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11. Januar 2005 die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG mit der Begründung ab, die Klägerin habe weder eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR gehabt noch sei am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Der VEB PCK sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Das AAÜG sei nicht anwendbar.
Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 1. Februar 2005 Widerspruch und machte geltend, dass die Gesetzesauslegung der Beklagten nicht plausibel sei. Belohnt werde derjenige, der Mitarbeiter eines Betriebes gewesen sei, dessen Leitung die Umwandlungsverordnung ignoriert habe. Dort heiße es in § 2 Abs. 1: "Betriebe sind in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln." Privilegiert werde aber auch derjenige, dessen Betrieb zwar alle Maßnahmen zur Umwandlung weit vor dem 30. Juni 1990 ergriffen habe, während die Umwandlung allein wegen einer Überlastung des Registergerichts erst am 01. Juli 1990 durch das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens vom 14. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33, S. 300 ff. [Treuhandgesetz]) vollzogen worden sei. Es gebe keinen Hinweis, dass der Gesetzgeber oder das Bundessozialgericht (BSG) ein derart widersinniges Ergebnis habe erreichen wollen.
Der VEB P sei immer ein Produktionsbetrieb gewesen. Mit der zwingend erfolgten Umwandlung sei zwar ein Rechtsformwechsel eingetreten, Gesellschafter sei die Treuhandanstalt geworden, nicht jedoch sei eine Änderung des Tätigkeitszweckes des volkseigenen Betriebes eingetreten. Auch habe die Umwandlung darüber hinaus keine anderen Rechtsfolgen für den Betrieb oder seine Arbeitnehmer, insbesondere keinen Einfluss auf die rechtlichen (und tatsächlichen) Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer gehabt. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Umwandlungsverordnung umzuwandelnde Betriebe nicht aus dem Zusatzversorgungssystem habe ausschließen wollen.
Hierfür spreche auch, dass andernfalls die Bestimmung in § 22 des Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten vom 28. Juni 1990 (GBl. I, S. 495 [Rentenangleichungsgesetz]), der zu Folge die bestehenden Systeme mit Wirkung vom 30. Juni 1990 geschlossen werden würden, überflüssig gewesen wäre, hätte bereits ein Rechtsformwechsel für ein Ausscheiden aus dem System ausreichen sollen, denn ab dem 1. Juli 1990 habe es automatisch keine VEB mehr gegeben. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit der Regelung in § 22 Rentenangleichungsgesetz ohne Unterschied für alle Betriebe mit dem Stichtag 30. Juni 1990 einen zeitgleichen Schlussstrich unter die Zusatzversorgung ziehen wollen, und zwar auch dann, wenn zuvor ein Rechtsformwechsel eingetreten gewesen sei.
Jedenfalls aber sei die Beschäftigungszeit der Klägerin bis zum 27. Juni 1990, dem Tag vor dem Rechtsformwechsel, für eine Zusatzrente ausreichend. Nach der Rechtsprechung des BSG habe eine Anwartschaft auch ohne ausdrückliche Zusage bestanden, wenn lediglich der Betrieb in das System einbezogen und am 30. Juni 1990 noch nicht umgewandelt gewesen sei und der Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen erfüllt habe. Habe der Arbeitnehmer die Anwartschaft aber am 30. Juni 1990 gehabt, so gelte das – mit Ausnahme der dann bis zum 27. Juni verkürzten Beschäftigungszeit - auch für den 27. Juni 1990, denn es sei nicht erkennbar, dass in dieser kurzen Zwischenzeit etwas Rechts- und Anwartschaftsbegründendes in der DDR geschehen sein sollte. Dies werde auch aus der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG (Bundestagsdrucksache 12/826 vom 20. Juni 1991) bestätigt, wo es heiße: "Die Änderung stellt klar, dass alle Zugehörigkeiten zu einem Versorgungssystem von den Regelungen des AAÜG erfasst werden sollten. Ein Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall ist insoweit unbeachtlich."
Mit Bescheid vom 18. April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, dass für die Beurteilung der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz die Individualumstände der Privatisierung nicht zu berücksichtigen seien, es vielmehr ausschließlich auf die amtliche Eintragung im Handelsregister und die Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft ankomme. Die Rechtsnachfolgerin des Beschäftigungsbetriebes sei am 28. Juni 1990 ins Handelsregister eingetragen worden.
Der Widerspruchsbescheid enthält – ohne Vermerk eines Handzeichens – als Aktenstück den Stempelaufdruck "abgesandt ZWSt mit Anlage" und den Datumsstempel.
Die Klägerin hat erst am 2. August 2005 Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin (SG) erhoben. In der Versicherungsakte findet sich ein Vermerk vom 15. Juli 2005: "Anruf v. Vers. Hat noch keinen Bescheid von Dezember 2020 (Widerspruchsbescheid) erhalten, bittet um Prüfung und Zusendung)." Ausweislich der Begleitverfügung zum Widerspruch sollte dieser am 18. April 2005 zugestellt werden. Ein Rücklauf erfolgte nicht. Ein Nachweis über die Zustellung ist ebenfalls nicht in der Akte.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und ergänzend vorgetragen, dass der VEB P die Eigenschaft als VEB - trotz der am 28. Juni 1990 erfolgten Umwandlung in eine AG und Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft – inhaltlich nicht verloren habe. Die Klägerin sei auch am 30. Juni 1990 in einem VEB i. S. der Zusatzversorgung beschäftigt gewesen.
Der Begriff "VEB" sei in der VO-AVItech nicht definiert gewesen. Wesentliches Merkmal sei es gewesen, dass die Produktionsmittel im Volkseigentum gestanden hätten. Der VEB habe - anders als ein nicht volkseigener Betrieb - nicht Eigentümer der Produktionsmittel sein können, sondern nur Fondsinhaber, also Besitzer des einheitlichen staatlichen Volkseigentums und sei Teil der Planwirtschaft gewesen. Er habe einem staatlichen Organ unterstanden, das über seine Einrichtung, Einstellung, Abwicklung oder sonstige Veränderungen entschieden habe (vgl. auch die §§ 31, 37 und 39 der VO über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und VEB vom 8. November 1979 sowie Lexikon der Wirtschaft [Verlag Die Wirtschaft, Berlin, 1982]). Eigentümer der Produktionsmittel seien alle VEB unabhängig vom Tag ihrer Umwandlung in eine GmbH oder AG erst am 01. Juli 1990 geworden (§§ 11 Abs. 2, 23 Treuhandgesetz). Der VEB P habe unverändert als wirtschaftliche Einheit weiter bestanden und sei Fondsinhaber geblieben. Mit Wirkung vom 01. März 1990 habe die Treuhandanstalt die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen, das sich in Fondsinhaberschaft von im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befand, übernommen. Als ein solcher Treuhänder habe die Anstalt bis zum 30. Juni 1990 nicht ohne Zustimmung der zuständigen Volksvertretung über die Anteile der ihr zugeordneten Betriebe verfügen können. Bis zum 30. Juni 1990 seien auch alle VEB unabhängig vom Datum der Umwandlung in das Steuerungssystem der Planwirtschaft einbezogen gewesen. Auch nach dem Umwandlungsrecht der Bundesrepublik von 1990 wäre bei diesem Vorgang eines Rechtsformwechsels einer juristischen Person in eine andere juristische Person der bisherige Betrieb nicht erloschen. Nach dem Recht des Beitrittsgebiets sei bei Umwandlung eines volkseigenen Betriebes in einen anderen der bisherige Betrieb gelöscht und der neue Betrieb als Rechtsnachfolger eingetragen worden.
Danach sei die VEB P am 28. Juni 1990 als volkseigener Betrieb mit dem Statut eines Kombinats erloschen und als VEB mit dem Statut einer AG wiedergeboren worden. Die Verordnung von 1950 unterscheide nicht zwischen VEB mit dem Statut eines VEB oder dem eines Kombinats oder gar dem einer AG. Kombinate seien erst nach 1950 geschaffen worden, ein Statut der AG sei erst 1990 für VEB vorgesehen gewesen. Auch in diesem Fall habe in der Umwandlungsverordnung keine Aussage zur Verordnung von 1950 getroffen werden müssen.
Weil der Betrieb auch nach der Umwandlung volkseigen geblieben sei, sei er nicht aus der Zusatzversorgung ausgeschieden. Ein Ausschluss der umgewandelten Betriebe aus der Zusatzversorgung hätte in der Umwandlungsverordnung geregelt werden müssen. Das Treuhandgesetz zeige, dass die frühere DDR den Stichtag für den Übergang von Fondsinhaberschaft in Eigentum nicht vom zufälligen Datum der Umwandlung habe abhängig machen, sondern einen Stichtag für alle Betriebe habe vorgeben wollen. Für die Zusatzversorgung hätten nicht systemfremd individuelle Stichtage geregelt werden sollen. Im Gegenteil zeige der Einigungsvertrag mit der Schließung der Zusatzversorgung zum 30. Juni 1990, dass für diese dasselbe kollektive Enddatum habe gelten sollen.
Unabhängig davon ergebe sich der Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten bei dem VEB P auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Eine Anwartschaft werde von der Beklagten nämlich bei Vorliegen einer individuell erteilten Versorgungszusage anerkannt, auch wenn der Betrieb, der die Versorgungszusage erwirkt habe, vor dem 30. Juni 1990 umgewandelt worden sei. Eine Wegnahme der Anwartschaft sei in diesen Fällen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Das Bundessozialgericht begründe die Einbeziehung von Mitarbeitern ohne individuelle Versorgungszusage aber gerade damit, dass die beiden Personengruppen nicht unterschiedlich behandelt werden dürften. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei auch bei der Frage der Umwandlung anzuwenden.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2005 zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. September 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben.
Das SG – nach Beiziehung eines Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft bei dem Amtsgericht Frankfurt/Oder – hat mit Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2005 die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Klägerin keine Versorgungszusage gehabt habe. Sie sei an dem maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990 auch nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der Verordnung über die zusätzliche Altersersorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (vom 17. August 1950 [GBl. I, S. 844, VO-AVItech]) und der zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (vom 24. Mai 1951 (GBl. I, S. 487, [2. DB zur VO-AVItech]) beschäftigt gewesen. Der VEB P sei nämlich vor dem Stichtag, nämlich am 28. Juni 1990, in eine Aktiengesellschaft, die P AG, umgewandelt und am selben Tag ins Handelsregister eingetragen worden (§ 7 der Umwandlungsverordnung) und damit rechtlich am 28. Juni 1990 erloschen. Es komme allein darauf an, ob am 30. Juni 1990 der Beschäftigungsbetrieb die Rechtsform eines VEB gehabt habe. Damit finde das AAÜG auf die Klägerin keine Anwendung.
Gegen den am 27. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 4. Januar 2006 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegt Sie verfolgt im Berufungsverfahren ihren Klageantrag weiter und trägt ergänzend zum erstinstanzlichen Vortrag vor: Die Auffassung, dass alleine der Rechtsformwechsel dazu führe, dass ein Betrieb kein VEB i. S. d. VO-AVItech und der 2. DB zur VO-AVItech mehr sei, widerspreche der üblichen Gesetzesauslegung. In der VO-AVItech sei keine bestimmte Rechtsform genannt, sondern nur eine bestimmte Eigenschaft des Betriebes gefordert: volkseigen. Da zu Zeiten des Erlasses der VO-AVItech der Gesetzgeber den Befehl zur Umwandlung von VEB in eine AG oder GmbH nicht gekannt habe, müssten auch umgewandelte Betriebe als solche i. S. d. VO-AVItech behandelt werden. Die Zusatzversorgung 1950 sei nicht wegen einer bestimmten Rechtsform des Betriebes eingeführt worden, sondern es habe vielmehr – unabhängig von der Rechtsform – ein Anreiz für die Mitarbeiter zu höheren Arbeitsleistungen geschaffen werden sollen – dann aber sei die Rechtsform unerheblich.
Der umgewandelte Betrieb sei nach der Umwandlungsverordnung Rechtsnachfolger des Betriebes geworden, für dessen Mitarbeiter die VO-AVItech gegolten habe. Es sei nicht folgerichtig, zwar die umfassende Gesamtrechtsnachfolge der neuen Gesellschaft zu bejahen, andererseits aber die Rechtsnachfolge in die Vermittlerstellung gegenüber dem staatlichen Versorgungssystem zu verneinen. Die Betriebe hätten auch nach der Umwandlung so produzieren dürfen wie bisher, es seien keine neuen Erlaubnisse oder Zulassungen vonnöten gewesen und sie hätten nach wie vor ihre Berichts- und Zahlungspflichten gegenüber dem Staat, ihrem Ministerium und der Sozialversicherung erfüllen müssen. Es sei nicht plausibel, die Rechtsnachfolge in Bezug auf die Zusatzversorgung zu verneinen.
Der Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten bei dem VEB P ergebe sich auch deshalb, weil die – einmal entstandene - Anwartschaft auf die Zusatzversorgung nicht durch die Umwandlung habe erlöschen können. In der DDR sei eine Anwartschaft nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen. Auch die Umwandlungsverordnung habe nicht einmal begründete Anwartschaften auf die Zusatzversorgung wegnehmen wollen.
Der Anspruch auf die Zusatzversorgung ergebe sich auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) solche Personen, die bereits eine individuelle Zusage gehabt hätten, problemlos in die Zusatzversorgung einbezogen worden seien, würden diejenigen ohne individuelle Zusage zu Unrecht benachteiligt. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei daher auch bei der Frage der Umwandlung anzuwenden.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. Dezember 2005 und des Bescheides der Beklagten vom 11. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2005 die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1984 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, statthaft, form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Zwar hat die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 18. April 2005 erst am 2. August 2005 Klage erhoben. Gleichwohl wird man den Vortrag, sie habe den Widerspruchsbescheid vom 18. April 2005 nicht erhalten, nicht widerlegen können, denn ein Nachweis über die Zustellung des Widerspruchsbescheides ist nicht in der Verwaltungsakte.
Davon abgesehen ist der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der Versorgungsträger die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7).
Einen Anspruch auf die Erteilung eines solchen Verwaltungsakts hat die Klägerin schon deshalb nicht, weil sie nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten die Regelungen des AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Derartige Ansprüche hatte die Klägerin noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war sie noch nicht versorgungsberechtigt.
Sie hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten u. a. Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889 [EinigVtr]) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes war der Klägerin nicht erteilt worden. Sie war auch nicht durch Einzelentscheidung der DDR (z. B. auf Grund eines Einzelvertrages) einbezogen worden.
Eine Versorgungsanwartschaft hatten auch Personen, die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 14/03 R, Volltext in juris).
Ob hiernach eine Versorgungsanwartschaft besteht, beurteilt sich allein nach dem am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gültigen Bundesrecht. Dabei untersagt das bundesrechtliche Neueinbeziehungsverbot neue Versorgungsberechtigungen ab dem 1. Juli 1990 zu begründen (Art. 9 Abs. 2 i. V. m. der Anlage II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr. 9 lt. A Satz 1 Halbsatz 2 zum EinigVtr i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz). Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten ist daher rückschauend auf den 30. Juni 1990 abzustellen. Bei Personen, die – wie die Klägerin - zu diesem Zeitpunkt nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (z. B. Art. 9 Abs. 2, 17, 19 EinigVtr) einbezogen wurden, ist allerdings auf Grund verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az. 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 34/01, SozR 3-8570 § 1 Nr. 3). Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Der fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer solchen Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB zur VO-AVItech von drei Voraussetzungen ab (BSG, Urteile vom 9. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr 6 und Nr 2). Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. Zwar erfüllte die Klägerin die persönliche Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der AVItech. Ob die Klägerin auch die sachliche Voraussetzung einer tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt hat, haben die Beteiligten nicht weiter diskutiert; dies kann aber auch dahin stehen.
Jedenfalls fehlte es im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am Vorliegen der notwendigen dritten (betrieblichen) Voraussetzung. Die Klägerin war nämlich nicht (mehr) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt, sondern in einer AG.
Die Rechtsfähigkeit des VEB P endete am 28. Juni 1990, wie sich aus dem betreffenden Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft ergibt; er wurde von Amts wegen gelöscht. Rechtsnachfolgerin war die ausweislich des Auszugs aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) am selben Tag eingetragene P AG. Damit war die Umwandlung des VEB in eine AG abgeschlossen (vgl. § 7 Umwandlungsverordnung).
Ab diesem Zeitpunkt war die Klägerin damit in einer AG tätig, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der VEB in die juristische Person einer AG umgewandelt wurde.
Der Umstand, dass etliche der Umwandlungen in Kapitalgesellschaften schon vor dem 30. Juni 1990 abgeschlossen waren, ändert an diesem Ergebnis nichts. Soweit nämlich nach der Rechtsprechung des BSG auch für diejenigen Personen Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen sind, die im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme aus bundesrechtlicher Sicht einzubeziehen gewesen wären, folgt daraus nicht, dass der Kreis so weit zu fassen ist, dass alle, die zu irgendeinem Zeitpunkt einmal einen Anspruch auf Einbeziehung gehabt hätten, dazu gehören würden. Vielmehr ist Voraussetzung, dass sie sozusagen im letzten Moment, das heißt in der letzten Sekunde des 30. Juni 1990, noch damit hätten rechnen dürfen oder können, einbezogen zu werden. Dieses abstrakte Vertrauen, das die Klägerin aufgrund der zum 28. Juni 1990 bereits vollendeten Umwandlung nicht mehr haben konnte, ist letztlich der Grund dafür, dass rückblickend Personen als einbezogen anzusehen sind, die am 30. Juni 1990 noch nicht wirklich einbezogen waren.
Der Klägerin ist zuzugeben, dass das Datum der Umwandlung auch von Momenten des Zufalls mitbestimmt sein mag, je nach dem Zeitpunkt der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft ins Register. Gleichwohl trifft die von der Klägerin als ungerecht gerügte Privilegierung von Arbeitnehmern, die in einem Betrieb beschäftigt waren, dessen Eintragung ins Register bis zum 30. Juni 1990 noch nicht erfolgt war, nicht zu. Zwar wurde eine Umwandlung erst mit Eintragung der Gesellschaft ins Register wirksam mit der Folge, dass die Kapitalgesellschaft erst zu diesem Zeitpunkt Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes wurde, der gleichzeitig erlosch (§ 7 Sätze 1 - 3 Umwandlungsverordnung). Bei Eintragung erst nach dem 30. Juni 1990 bestand indes bis zum 1. Juli 1990 ein Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft, während ab dem 1. Juli 1990 der VEB kraft Gesetzes – unabhängig von der tatsächlichen Eintragung – eine GmbH oder AG war (§§ 23, 11 Abs. 1 und 2 TreuhandG), die von da ab unter der Firma "GmbH im Aufbau" bzw. "AG im Aufbau" tätig wurde (§ 14 TreuhandG). Für eine weiterhin tätige Kapital-Vorgesellschaft galt bis zum 1. Juli 1990 das in der DDR fort geltende GmbH-Gesetz bzw. AG-Gesetz (§ 4 Abs. 3 Umwandlungsverordnung). Eine derartige, teilrechtsfähige und nach außen unbeschränkt handlungsfähige Kapital-Vorgesellschaft konnte mit den Arbeitnehmern des VEB Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten begründen, was in der Regel durch den Abschluss von sog. Überleitungsverträgen geschah (§§ 51, 53 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 [GBl. I Nr. 18, S. 185 – AGB-DDR -]; vgl. hierzu im einzelnen und m. w. N. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, Az.: B 4 RA 4/04 R, zitiert nach juris).
Sollte jemand demgegenüber am 30. Juni 1990 in einem VEB beschäftigt gewesen sein, dessen Umwandlung – entgegen dem diesbezüglichen Befehl in § 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungsverordnung - noch nicht ins Werk gesetzt war, so wäre der Umstand, dass ein solcher Arbeitnehmer - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - im Gegensatz zur Klägerin noch als dem Kreis der zwingend in die Zusatzversorgung Einbezogenen zuzurechnen wäre, aus Gründen der gesetzlichen Vorgaben zur Umwandlung hinzunehmen. Es ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, für welche Arbeitnehmer welcher Betriebe dies überhaupt praktisch geworden sein sollte.
Eine versorgungsrechtliche Gleichstellung einer AG zu einem volkseigenen Produktionsbetrieb ist auch nicht durch § 1 Abs. 2 der 2. DB zur AVItech, der eine abschließende Aufzählung der gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe enthält, angeordnet worden.
Der VEB P ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht nach seinem Erlöschen als VEB am 28. Juni 1990 "als VEB mit dem Statut einer AG wiedergeboren worden". Vielmehr erfolgte die Umwandlung der VEB in eine GmbH oder AG (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungsverordnung) durch eine notariell zu beurkundende Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebes und der Treuhandanstalt als Übernehmer der Geschäftsanteile bzw. Aktien der durch Umwandlung gebildeten Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Umwandlungsverordnung), die ihrerseits juristische oder natürliche Personen als Gesellschafter mit der Wahrnehmung der sich aus der Beteiligung ergebenden Rechte und Pflichten beauftragte. Wirksam wurde die Umwandlung durch die Eintragung in das Register beim Staatlichen Vertragsgericht (§ 7 Umwandlungsverordnung). Mit der Eintragung der GmbH oder AG in das Register wurden diese Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende VEB erlosch damit. Das Erlöschen des VEB war von Amts wegen in das Register einzutragen.
§ 7 Umwandlungsverordnung macht damit deutlich, dass mit der Eintragung der GmbH oder AG als Rechtsnachfolger in das Register der vor der Umwandlung bestehende VEB untergegangen ist. Damit konnte auch der neue Betrieb, die GmbH oder AG als Rechtsnachfolger, kein VEB mehr sein (vgl. so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. August 2005, L 22 R 284/05; bestätigt durch BSG, Beschluss vom 26. Januar 2006, B 4 RA 209/05 B).
Da der erloschene VEB keine versorgungsrechtlichen Pflichten gegenüber der Klägerin hatte – etwa wie bei einer Betriebsrente im Wege der Direktzusage – konnten diese nicht auf die PCK AG als dem Rechtsnachfolger übergehen. Eine "Rechtsnachfolge in die Vermittlerstellung gegenüber dem staatlichen Versorgungssystem" kann nicht angenommen werden. Es trifft zwar zu, dass die Betriebe ihren Geschäftszweck auch nach der Umwandlung – jedenfalls zunächst - nicht geändert haben und dass sie auch weiterhin ihre Pflichten gegenüber dem Staat, ihrem Ministerium und der Sozialversicherung erfüllen mussten. Die Sozialversicherung oblag jedoch dem staatlichen Versicherungsträger und nicht dem Betrieb, auch wenn dieser ein Vorschlagsrecht für Zusatzversorgungsleistungen gehabt haben mag. Ansprüche der einzelnen Mitarbeiter auf Sozialversicherungsleistungen wurden indes jeweils individuell gegenüber dem staatlichen Versicherungsträger und nicht gegenüber dem Betrieb begründet (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 12/04 R). Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit und aus welchem Grund der Betrieb bei diesem System der obligatorischen Einbeziehung eines jeden Betriebsmitarbeiters in die Sozialversicherung eine "Vermittlerrolle" gehabt haben sollte. Im Übrigen könnten Verhältnisse und Rechtsstellungen, die dem System des übernehmenden Trägers fremd sind, auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge nicht übergehen.
Dass die Umwandlung eines VEB in eine AG möglicherweise noch keine "Privatisierung" bedeutete, weil zunächst die Treuhandanstalt als Inhaber der Geschäftsanteile das (noch immer) volkseigene Vermögen verwaltete, ist ebenfalls nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Entscheidend für die Frage, ob die betriebliche Voraussetzung für eine obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem erfüllt ist, sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Rechtsform des Unternehmens. Es kommt nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG versorgungsrechtlich ausschließlich auf den formalen Status des Unternehmens an. Nicht aber kommt es darauf an, ob ein Betrieb "inhaltlich" oder "wirtschaftlich" einem VEB gleich stand (vgl. ausführlich und m. w. N. BSG, Urteil vom 09. April 2002, Az.: B 4 RA 3/02 R, zitiert nach juris).
Für die Auffassung der Klägerin spricht letztlich auch nicht die von ihr angeführte Bestimmung in § 22 Rentenangleichungsgesetz, der zu Folge alle Zusatzversorgungssysteme zum Stichtag 30. Juni 1990 geschlossen, Neueinbeziehungen verboten wurden und die Überführung bis dahin erworbener Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung angeordnet wurde. Die Vorschrift betrifft zum einen alle Zusatzversorgungssysteme zum Stichtag 30. Juni 1990, also nicht lediglich das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 und Nr. 2 der technischen Intelligenz und sie betrifft ausschließlich die Überführung bis dahin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung. Die Vorschrift verhält sich jedoch nicht zu der Frage eines Rechtsformwechsels vor dem Stichtag. Insoweit hätte es dem Gesetz- und Verordnungsgeber der DDR oblegen, bei Anordnung der Umwandlung der bisherigen VEB zugleich die AVItech bzw. die 2. DB zur AVItech entsprechend zu ändern. Dass er dies nicht tat, zeigt seinen Willen, Beschäftigte in Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) zukünftig nicht mehr als Berechtigte der AVItech zu berücksichtigen.
Der Bundesgesetzgeber durfte für die Berechtigung zur AVItech auch ohne Willkürverstoß allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990, und damit auf die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen, abstellen und damit zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Grundgesetz (GG) gebietet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa die hier gerügten Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (BSG, Urteile vom 9. und 10. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, Nr. 7, Nr. 8, vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 1/03 R, SGb 2003, 518 und vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R). Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) inzwischen bestätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004, Az. 1 BvR 1557/01, zitiert nach juris).
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber der Einbeziehung derjenigen, die eine Versorgungszusage zu DDR-Zeiten erhalten hatten, liegt ebenfalls nicht vor. Die Klägerin gehörte mangels einer Versorgungszusage bis zur Umwandlung gerade nicht einem Versorgungssystem an, welches von den Regelungen des AAÜG erfasst werden sollte. Art. 3 GG gebietet jedoch nur, Gleiches gleich zu behandeln. Gleich sind sich aber eine Person mit Versorgungszusage und eine Person ohne Versorgungszusage in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht. Auch zwischen Personen, die am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllten, und solchen, bei denen zumindest eine Voraussetzung nicht erfüllt war, gibt es eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigende sachliche Unterschiede.
Da die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gegen die Beklagte hat, kann sie auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte haben, denn die letztgenannte Feststellung setzt die erstgenannte voraus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 1. September 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets [Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz] vom 25. Juli 1991, Bundesgesetzblatt Teil I [BGBl. I], S. 1606 [ AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Die am 1963 geborene Klägerin war mit Urkunde vom 20. Juli 1984 der Ingenieurschule für Bauwesen E berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur (Fachrichtung Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik) zu führen. In der Zeit vom 1. September 1984 bis zum 30. Juni 1990 war die Klägerin als Projektantin beim VEB P K S (VEB P) bzw. bei dessen Rechtsnachfolgerin, der P K Aktiengesellschaft (AG) S (P AG) beschäftigt.
Der in die P AG umgewandelte VEB P wurde am 28. Juni 1990 ins Handelsregister bei dem Amtsgericht Frankfurt/Oder eingetragen und als VEB P im Register der volkseigenen Wirtschaft gelöscht (§ 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (Gesetzblatt der DDR, Teil I [GBl. I] vom 8. März 1990, S. 107 [Umwandlungsverordnung]).
Eine Versorgungszusage war der Klägerin nicht erteilt worden.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11. Januar 2005 die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG mit der Begründung ab, die Klägerin habe weder eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR gehabt noch sei am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Der VEB PCK sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Das AAÜG sei nicht anwendbar.
Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 1. Februar 2005 Widerspruch und machte geltend, dass die Gesetzesauslegung der Beklagten nicht plausibel sei. Belohnt werde derjenige, der Mitarbeiter eines Betriebes gewesen sei, dessen Leitung die Umwandlungsverordnung ignoriert habe. Dort heiße es in § 2 Abs. 1: "Betriebe sind in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln." Privilegiert werde aber auch derjenige, dessen Betrieb zwar alle Maßnahmen zur Umwandlung weit vor dem 30. Juni 1990 ergriffen habe, während die Umwandlung allein wegen einer Überlastung des Registergerichts erst am 01. Juli 1990 durch das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens vom 14. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33, S. 300 ff. [Treuhandgesetz]) vollzogen worden sei. Es gebe keinen Hinweis, dass der Gesetzgeber oder das Bundessozialgericht (BSG) ein derart widersinniges Ergebnis habe erreichen wollen.
Der VEB P sei immer ein Produktionsbetrieb gewesen. Mit der zwingend erfolgten Umwandlung sei zwar ein Rechtsformwechsel eingetreten, Gesellschafter sei die Treuhandanstalt geworden, nicht jedoch sei eine Änderung des Tätigkeitszweckes des volkseigenen Betriebes eingetreten. Auch habe die Umwandlung darüber hinaus keine anderen Rechtsfolgen für den Betrieb oder seine Arbeitnehmer, insbesondere keinen Einfluss auf die rechtlichen (und tatsächlichen) Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer gehabt. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Umwandlungsverordnung umzuwandelnde Betriebe nicht aus dem Zusatzversorgungssystem habe ausschließen wollen.
Hierfür spreche auch, dass andernfalls die Bestimmung in § 22 des Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten vom 28. Juni 1990 (GBl. I, S. 495 [Rentenangleichungsgesetz]), der zu Folge die bestehenden Systeme mit Wirkung vom 30. Juni 1990 geschlossen werden würden, überflüssig gewesen wäre, hätte bereits ein Rechtsformwechsel für ein Ausscheiden aus dem System ausreichen sollen, denn ab dem 1. Juli 1990 habe es automatisch keine VEB mehr gegeben. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit der Regelung in § 22 Rentenangleichungsgesetz ohne Unterschied für alle Betriebe mit dem Stichtag 30. Juni 1990 einen zeitgleichen Schlussstrich unter die Zusatzversorgung ziehen wollen, und zwar auch dann, wenn zuvor ein Rechtsformwechsel eingetreten gewesen sei.
Jedenfalls aber sei die Beschäftigungszeit der Klägerin bis zum 27. Juni 1990, dem Tag vor dem Rechtsformwechsel, für eine Zusatzrente ausreichend. Nach der Rechtsprechung des BSG habe eine Anwartschaft auch ohne ausdrückliche Zusage bestanden, wenn lediglich der Betrieb in das System einbezogen und am 30. Juni 1990 noch nicht umgewandelt gewesen sei und der Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen erfüllt habe. Habe der Arbeitnehmer die Anwartschaft aber am 30. Juni 1990 gehabt, so gelte das – mit Ausnahme der dann bis zum 27. Juni verkürzten Beschäftigungszeit - auch für den 27. Juni 1990, denn es sei nicht erkennbar, dass in dieser kurzen Zwischenzeit etwas Rechts- und Anwartschaftsbegründendes in der DDR geschehen sein sollte. Dies werde auch aus der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG (Bundestagsdrucksache 12/826 vom 20. Juni 1991) bestätigt, wo es heiße: "Die Änderung stellt klar, dass alle Zugehörigkeiten zu einem Versorgungssystem von den Regelungen des AAÜG erfasst werden sollten. Ein Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall ist insoweit unbeachtlich."
Mit Bescheid vom 18. April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, dass für die Beurteilung der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz die Individualumstände der Privatisierung nicht zu berücksichtigen seien, es vielmehr ausschließlich auf die amtliche Eintragung im Handelsregister und die Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft ankomme. Die Rechtsnachfolgerin des Beschäftigungsbetriebes sei am 28. Juni 1990 ins Handelsregister eingetragen worden.
Der Widerspruchsbescheid enthält – ohne Vermerk eines Handzeichens – als Aktenstück den Stempelaufdruck "abgesandt ZWSt mit Anlage" und den Datumsstempel.
Die Klägerin hat erst am 2. August 2005 Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin (SG) erhoben. In der Versicherungsakte findet sich ein Vermerk vom 15. Juli 2005: "Anruf v. Vers. Hat noch keinen Bescheid von Dezember 2020 (Widerspruchsbescheid) erhalten, bittet um Prüfung und Zusendung)." Ausweislich der Begleitverfügung zum Widerspruch sollte dieser am 18. April 2005 zugestellt werden. Ein Rücklauf erfolgte nicht. Ein Nachweis über die Zustellung ist ebenfalls nicht in der Akte.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und ergänzend vorgetragen, dass der VEB P die Eigenschaft als VEB - trotz der am 28. Juni 1990 erfolgten Umwandlung in eine AG und Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft – inhaltlich nicht verloren habe. Die Klägerin sei auch am 30. Juni 1990 in einem VEB i. S. der Zusatzversorgung beschäftigt gewesen.
Der Begriff "VEB" sei in der VO-AVItech nicht definiert gewesen. Wesentliches Merkmal sei es gewesen, dass die Produktionsmittel im Volkseigentum gestanden hätten. Der VEB habe - anders als ein nicht volkseigener Betrieb - nicht Eigentümer der Produktionsmittel sein können, sondern nur Fondsinhaber, also Besitzer des einheitlichen staatlichen Volkseigentums und sei Teil der Planwirtschaft gewesen. Er habe einem staatlichen Organ unterstanden, das über seine Einrichtung, Einstellung, Abwicklung oder sonstige Veränderungen entschieden habe (vgl. auch die §§ 31, 37 und 39 der VO über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und VEB vom 8. November 1979 sowie Lexikon der Wirtschaft [Verlag Die Wirtschaft, Berlin, 1982]). Eigentümer der Produktionsmittel seien alle VEB unabhängig vom Tag ihrer Umwandlung in eine GmbH oder AG erst am 01. Juli 1990 geworden (§§ 11 Abs. 2, 23 Treuhandgesetz). Der VEB P habe unverändert als wirtschaftliche Einheit weiter bestanden und sei Fondsinhaber geblieben. Mit Wirkung vom 01. März 1990 habe die Treuhandanstalt die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen, das sich in Fondsinhaberschaft von im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befand, übernommen. Als ein solcher Treuhänder habe die Anstalt bis zum 30. Juni 1990 nicht ohne Zustimmung der zuständigen Volksvertretung über die Anteile der ihr zugeordneten Betriebe verfügen können. Bis zum 30. Juni 1990 seien auch alle VEB unabhängig vom Datum der Umwandlung in das Steuerungssystem der Planwirtschaft einbezogen gewesen. Auch nach dem Umwandlungsrecht der Bundesrepublik von 1990 wäre bei diesem Vorgang eines Rechtsformwechsels einer juristischen Person in eine andere juristische Person der bisherige Betrieb nicht erloschen. Nach dem Recht des Beitrittsgebiets sei bei Umwandlung eines volkseigenen Betriebes in einen anderen der bisherige Betrieb gelöscht und der neue Betrieb als Rechtsnachfolger eingetragen worden.
Danach sei die VEB P am 28. Juni 1990 als volkseigener Betrieb mit dem Statut eines Kombinats erloschen und als VEB mit dem Statut einer AG wiedergeboren worden. Die Verordnung von 1950 unterscheide nicht zwischen VEB mit dem Statut eines VEB oder dem eines Kombinats oder gar dem einer AG. Kombinate seien erst nach 1950 geschaffen worden, ein Statut der AG sei erst 1990 für VEB vorgesehen gewesen. Auch in diesem Fall habe in der Umwandlungsverordnung keine Aussage zur Verordnung von 1950 getroffen werden müssen.
Weil der Betrieb auch nach der Umwandlung volkseigen geblieben sei, sei er nicht aus der Zusatzversorgung ausgeschieden. Ein Ausschluss der umgewandelten Betriebe aus der Zusatzversorgung hätte in der Umwandlungsverordnung geregelt werden müssen. Das Treuhandgesetz zeige, dass die frühere DDR den Stichtag für den Übergang von Fondsinhaberschaft in Eigentum nicht vom zufälligen Datum der Umwandlung habe abhängig machen, sondern einen Stichtag für alle Betriebe habe vorgeben wollen. Für die Zusatzversorgung hätten nicht systemfremd individuelle Stichtage geregelt werden sollen. Im Gegenteil zeige der Einigungsvertrag mit der Schließung der Zusatzversorgung zum 30. Juni 1990, dass für diese dasselbe kollektive Enddatum habe gelten sollen.
Unabhängig davon ergebe sich der Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten bei dem VEB P auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Eine Anwartschaft werde von der Beklagten nämlich bei Vorliegen einer individuell erteilten Versorgungszusage anerkannt, auch wenn der Betrieb, der die Versorgungszusage erwirkt habe, vor dem 30. Juni 1990 umgewandelt worden sei. Eine Wegnahme der Anwartschaft sei in diesen Fällen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Das Bundessozialgericht begründe die Einbeziehung von Mitarbeitern ohne individuelle Versorgungszusage aber gerade damit, dass die beiden Personengruppen nicht unterschiedlich behandelt werden dürften. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei auch bei der Frage der Umwandlung anzuwenden.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2005 zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. September 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben.
Das SG – nach Beiziehung eines Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft bei dem Amtsgericht Frankfurt/Oder – hat mit Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2005 die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Klägerin keine Versorgungszusage gehabt habe. Sie sei an dem maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990 auch nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der Verordnung über die zusätzliche Altersersorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (vom 17. August 1950 [GBl. I, S. 844, VO-AVItech]) und der zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (vom 24. Mai 1951 (GBl. I, S. 487, [2. DB zur VO-AVItech]) beschäftigt gewesen. Der VEB P sei nämlich vor dem Stichtag, nämlich am 28. Juni 1990, in eine Aktiengesellschaft, die P AG, umgewandelt und am selben Tag ins Handelsregister eingetragen worden (§ 7 der Umwandlungsverordnung) und damit rechtlich am 28. Juni 1990 erloschen. Es komme allein darauf an, ob am 30. Juni 1990 der Beschäftigungsbetrieb die Rechtsform eines VEB gehabt habe. Damit finde das AAÜG auf die Klägerin keine Anwendung.
Gegen den am 27. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 4. Januar 2006 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegt Sie verfolgt im Berufungsverfahren ihren Klageantrag weiter und trägt ergänzend zum erstinstanzlichen Vortrag vor: Die Auffassung, dass alleine der Rechtsformwechsel dazu führe, dass ein Betrieb kein VEB i. S. d. VO-AVItech und der 2. DB zur VO-AVItech mehr sei, widerspreche der üblichen Gesetzesauslegung. In der VO-AVItech sei keine bestimmte Rechtsform genannt, sondern nur eine bestimmte Eigenschaft des Betriebes gefordert: volkseigen. Da zu Zeiten des Erlasses der VO-AVItech der Gesetzgeber den Befehl zur Umwandlung von VEB in eine AG oder GmbH nicht gekannt habe, müssten auch umgewandelte Betriebe als solche i. S. d. VO-AVItech behandelt werden. Die Zusatzversorgung 1950 sei nicht wegen einer bestimmten Rechtsform des Betriebes eingeführt worden, sondern es habe vielmehr – unabhängig von der Rechtsform – ein Anreiz für die Mitarbeiter zu höheren Arbeitsleistungen geschaffen werden sollen – dann aber sei die Rechtsform unerheblich.
Der umgewandelte Betrieb sei nach der Umwandlungsverordnung Rechtsnachfolger des Betriebes geworden, für dessen Mitarbeiter die VO-AVItech gegolten habe. Es sei nicht folgerichtig, zwar die umfassende Gesamtrechtsnachfolge der neuen Gesellschaft zu bejahen, andererseits aber die Rechtsnachfolge in die Vermittlerstellung gegenüber dem staatlichen Versorgungssystem zu verneinen. Die Betriebe hätten auch nach der Umwandlung so produzieren dürfen wie bisher, es seien keine neuen Erlaubnisse oder Zulassungen vonnöten gewesen und sie hätten nach wie vor ihre Berichts- und Zahlungspflichten gegenüber dem Staat, ihrem Ministerium und der Sozialversicherung erfüllen müssen. Es sei nicht plausibel, die Rechtsnachfolge in Bezug auf die Zusatzversorgung zu verneinen.
Der Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten bei dem VEB P ergebe sich auch deshalb, weil die – einmal entstandene - Anwartschaft auf die Zusatzversorgung nicht durch die Umwandlung habe erlöschen können. In der DDR sei eine Anwartschaft nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen. Auch die Umwandlungsverordnung habe nicht einmal begründete Anwartschaften auf die Zusatzversorgung wegnehmen wollen.
Der Anspruch auf die Zusatzversorgung ergebe sich auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) solche Personen, die bereits eine individuelle Zusage gehabt hätten, problemlos in die Zusatzversorgung einbezogen worden seien, würden diejenigen ohne individuelle Zusage zu Unrecht benachteiligt. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei daher auch bei der Frage der Umwandlung anzuwenden.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. Dezember 2005 und des Bescheides der Beklagten vom 11. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2005 die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1984 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, statthaft, form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Zwar hat die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 18. April 2005 erst am 2. August 2005 Klage erhoben. Gleichwohl wird man den Vortrag, sie habe den Widerspruchsbescheid vom 18. April 2005 nicht erhalten, nicht widerlegen können, denn ein Nachweis über die Zustellung des Widerspruchsbescheides ist nicht in der Verwaltungsakte.
Davon abgesehen ist der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der Versorgungsträger die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7).
Einen Anspruch auf die Erteilung eines solchen Verwaltungsakts hat die Klägerin schon deshalb nicht, weil sie nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten die Regelungen des AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Derartige Ansprüche hatte die Klägerin noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war sie noch nicht versorgungsberechtigt.
Sie hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten u. a. Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889 [EinigVtr]) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes war der Klägerin nicht erteilt worden. Sie war auch nicht durch Einzelentscheidung der DDR (z. B. auf Grund eines Einzelvertrages) einbezogen worden.
Eine Versorgungsanwartschaft hatten auch Personen, die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 14/03 R, Volltext in juris).
Ob hiernach eine Versorgungsanwartschaft besteht, beurteilt sich allein nach dem am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gültigen Bundesrecht. Dabei untersagt das bundesrechtliche Neueinbeziehungsverbot neue Versorgungsberechtigungen ab dem 1. Juli 1990 zu begründen (Art. 9 Abs. 2 i. V. m. der Anlage II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr. 9 lt. A Satz 1 Halbsatz 2 zum EinigVtr i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz). Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten ist daher rückschauend auf den 30. Juni 1990 abzustellen. Bei Personen, die – wie die Klägerin - zu diesem Zeitpunkt nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (z. B. Art. 9 Abs. 2, 17, 19 EinigVtr) einbezogen wurden, ist allerdings auf Grund verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az. 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 34/01, SozR 3-8570 § 1 Nr. 3). Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Der fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer solchen Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB zur VO-AVItech von drei Voraussetzungen ab (BSG, Urteile vom 9. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr 6 und Nr 2). Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. Zwar erfüllte die Klägerin die persönliche Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der AVItech. Ob die Klägerin auch die sachliche Voraussetzung einer tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt hat, haben die Beteiligten nicht weiter diskutiert; dies kann aber auch dahin stehen.
Jedenfalls fehlte es im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am Vorliegen der notwendigen dritten (betrieblichen) Voraussetzung. Die Klägerin war nämlich nicht (mehr) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt, sondern in einer AG.
Die Rechtsfähigkeit des VEB P endete am 28. Juni 1990, wie sich aus dem betreffenden Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft ergibt; er wurde von Amts wegen gelöscht. Rechtsnachfolgerin war die ausweislich des Auszugs aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) am selben Tag eingetragene P AG. Damit war die Umwandlung des VEB in eine AG abgeschlossen (vgl. § 7 Umwandlungsverordnung).
Ab diesem Zeitpunkt war die Klägerin damit in einer AG tätig, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der VEB in die juristische Person einer AG umgewandelt wurde.
Der Umstand, dass etliche der Umwandlungen in Kapitalgesellschaften schon vor dem 30. Juni 1990 abgeschlossen waren, ändert an diesem Ergebnis nichts. Soweit nämlich nach der Rechtsprechung des BSG auch für diejenigen Personen Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen sind, die im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme aus bundesrechtlicher Sicht einzubeziehen gewesen wären, folgt daraus nicht, dass der Kreis so weit zu fassen ist, dass alle, die zu irgendeinem Zeitpunkt einmal einen Anspruch auf Einbeziehung gehabt hätten, dazu gehören würden. Vielmehr ist Voraussetzung, dass sie sozusagen im letzten Moment, das heißt in der letzten Sekunde des 30. Juni 1990, noch damit hätten rechnen dürfen oder können, einbezogen zu werden. Dieses abstrakte Vertrauen, das die Klägerin aufgrund der zum 28. Juni 1990 bereits vollendeten Umwandlung nicht mehr haben konnte, ist letztlich der Grund dafür, dass rückblickend Personen als einbezogen anzusehen sind, die am 30. Juni 1990 noch nicht wirklich einbezogen waren.
Der Klägerin ist zuzugeben, dass das Datum der Umwandlung auch von Momenten des Zufalls mitbestimmt sein mag, je nach dem Zeitpunkt der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft ins Register. Gleichwohl trifft die von der Klägerin als ungerecht gerügte Privilegierung von Arbeitnehmern, die in einem Betrieb beschäftigt waren, dessen Eintragung ins Register bis zum 30. Juni 1990 noch nicht erfolgt war, nicht zu. Zwar wurde eine Umwandlung erst mit Eintragung der Gesellschaft ins Register wirksam mit der Folge, dass die Kapitalgesellschaft erst zu diesem Zeitpunkt Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes wurde, der gleichzeitig erlosch (§ 7 Sätze 1 - 3 Umwandlungsverordnung). Bei Eintragung erst nach dem 30. Juni 1990 bestand indes bis zum 1. Juli 1990 ein Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft, während ab dem 1. Juli 1990 der VEB kraft Gesetzes – unabhängig von der tatsächlichen Eintragung – eine GmbH oder AG war (§§ 23, 11 Abs. 1 und 2 TreuhandG), die von da ab unter der Firma "GmbH im Aufbau" bzw. "AG im Aufbau" tätig wurde (§ 14 TreuhandG). Für eine weiterhin tätige Kapital-Vorgesellschaft galt bis zum 1. Juli 1990 das in der DDR fort geltende GmbH-Gesetz bzw. AG-Gesetz (§ 4 Abs. 3 Umwandlungsverordnung). Eine derartige, teilrechtsfähige und nach außen unbeschränkt handlungsfähige Kapital-Vorgesellschaft konnte mit den Arbeitnehmern des VEB Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten begründen, was in der Regel durch den Abschluss von sog. Überleitungsverträgen geschah (§§ 51, 53 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 [GBl. I Nr. 18, S. 185 – AGB-DDR -]; vgl. hierzu im einzelnen und m. w. N. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, Az.: B 4 RA 4/04 R, zitiert nach juris).
Sollte jemand demgegenüber am 30. Juni 1990 in einem VEB beschäftigt gewesen sein, dessen Umwandlung – entgegen dem diesbezüglichen Befehl in § 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungsverordnung - noch nicht ins Werk gesetzt war, so wäre der Umstand, dass ein solcher Arbeitnehmer - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - im Gegensatz zur Klägerin noch als dem Kreis der zwingend in die Zusatzversorgung Einbezogenen zuzurechnen wäre, aus Gründen der gesetzlichen Vorgaben zur Umwandlung hinzunehmen. Es ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, für welche Arbeitnehmer welcher Betriebe dies überhaupt praktisch geworden sein sollte.
Eine versorgungsrechtliche Gleichstellung einer AG zu einem volkseigenen Produktionsbetrieb ist auch nicht durch § 1 Abs. 2 der 2. DB zur AVItech, der eine abschließende Aufzählung der gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe enthält, angeordnet worden.
Der VEB P ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht nach seinem Erlöschen als VEB am 28. Juni 1990 "als VEB mit dem Statut einer AG wiedergeboren worden". Vielmehr erfolgte die Umwandlung der VEB in eine GmbH oder AG (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungsverordnung) durch eine notariell zu beurkundende Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebes und der Treuhandanstalt als Übernehmer der Geschäftsanteile bzw. Aktien der durch Umwandlung gebildeten Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Umwandlungsverordnung), die ihrerseits juristische oder natürliche Personen als Gesellschafter mit der Wahrnehmung der sich aus der Beteiligung ergebenden Rechte und Pflichten beauftragte. Wirksam wurde die Umwandlung durch die Eintragung in das Register beim Staatlichen Vertragsgericht (§ 7 Umwandlungsverordnung). Mit der Eintragung der GmbH oder AG in das Register wurden diese Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende VEB erlosch damit. Das Erlöschen des VEB war von Amts wegen in das Register einzutragen.
§ 7 Umwandlungsverordnung macht damit deutlich, dass mit der Eintragung der GmbH oder AG als Rechtsnachfolger in das Register der vor der Umwandlung bestehende VEB untergegangen ist. Damit konnte auch der neue Betrieb, die GmbH oder AG als Rechtsnachfolger, kein VEB mehr sein (vgl. so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. August 2005, L 22 R 284/05; bestätigt durch BSG, Beschluss vom 26. Januar 2006, B 4 RA 209/05 B).
Da der erloschene VEB keine versorgungsrechtlichen Pflichten gegenüber der Klägerin hatte – etwa wie bei einer Betriebsrente im Wege der Direktzusage – konnten diese nicht auf die PCK AG als dem Rechtsnachfolger übergehen. Eine "Rechtsnachfolge in die Vermittlerstellung gegenüber dem staatlichen Versorgungssystem" kann nicht angenommen werden. Es trifft zwar zu, dass die Betriebe ihren Geschäftszweck auch nach der Umwandlung – jedenfalls zunächst - nicht geändert haben und dass sie auch weiterhin ihre Pflichten gegenüber dem Staat, ihrem Ministerium und der Sozialversicherung erfüllen mussten. Die Sozialversicherung oblag jedoch dem staatlichen Versicherungsträger und nicht dem Betrieb, auch wenn dieser ein Vorschlagsrecht für Zusatzversorgungsleistungen gehabt haben mag. Ansprüche der einzelnen Mitarbeiter auf Sozialversicherungsleistungen wurden indes jeweils individuell gegenüber dem staatlichen Versicherungsträger und nicht gegenüber dem Betrieb begründet (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 12/04 R). Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit und aus welchem Grund der Betrieb bei diesem System der obligatorischen Einbeziehung eines jeden Betriebsmitarbeiters in die Sozialversicherung eine "Vermittlerrolle" gehabt haben sollte. Im Übrigen könnten Verhältnisse und Rechtsstellungen, die dem System des übernehmenden Trägers fremd sind, auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge nicht übergehen.
Dass die Umwandlung eines VEB in eine AG möglicherweise noch keine "Privatisierung" bedeutete, weil zunächst die Treuhandanstalt als Inhaber der Geschäftsanteile das (noch immer) volkseigene Vermögen verwaltete, ist ebenfalls nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Entscheidend für die Frage, ob die betriebliche Voraussetzung für eine obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem erfüllt ist, sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Rechtsform des Unternehmens. Es kommt nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG versorgungsrechtlich ausschließlich auf den formalen Status des Unternehmens an. Nicht aber kommt es darauf an, ob ein Betrieb "inhaltlich" oder "wirtschaftlich" einem VEB gleich stand (vgl. ausführlich und m. w. N. BSG, Urteil vom 09. April 2002, Az.: B 4 RA 3/02 R, zitiert nach juris).
Für die Auffassung der Klägerin spricht letztlich auch nicht die von ihr angeführte Bestimmung in § 22 Rentenangleichungsgesetz, der zu Folge alle Zusatzversorgungssysteme zum Stichtag 30. Juni 1990 geschlossen, Neueinbeziehungen verboten wurden und die Überführung bis dahin erworbener Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung angeordnet wurde. Die Vorschrift betrifft zum einen alle Zusatzversorgungssysteme zum Stichtag 30. Juni 1990, also nicht lediglich das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 und Nr. 2 der technischen Intelligenz und sie betrifft ausschließlich die Überführung bis dahin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung. Die Vorschrift verhält sich jedoch nicht zu der Frage eines Rechtsformwechsels vor dem Stichtag. Insoweit hätte es dem Gesetz- und Verordnungsgeber der DDR oblegen, bei Anordnung der Umwandlung der bisherigen VEB zugleich die AVItech bzw. die 2. DB zur AVItech entsprechend zu ändern. Dass er dies nicht tat, zeigt seinen Willen, Beschäftigte in Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) zukünftig nicht mehr als Berechtigte der AVItech zu berücksichtigen.
Der Bundesgesetzgeber durfte für die Berechtigung zur AVItech auch ohne Willkürverstoß allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990, und damit auf die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen, abstellen und damit zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Grundgesetz (GG) gebietet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa die hier gerügten Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (BSG, Urteile vom 9. und 10. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, Nr. 7, Nr. 8, vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 1/03 R, SGb 2003, 518 und vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R). Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) inzwischen bestätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004, Az. 1 BvR 1557/01, zitiert nach juris).
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber der Einbeziehung derjenigen, die eine Versorgungszusage zu DDR-Zeiten erhalten hatten, liegt ebenfalls nicht vor. Die Klägerin gehörte mangels einer Versorgungszusage bis zur Umwandlung gerade nicht einem Versorgungssystem an, welches von den Regelungen des AAÜG erfasst werden sollte. Art. 3 GG gebietet jedoch nur, Gleiches gleich zu behandeln. Gleich sind sich aber eine Person mit Versorgungszusage und eine Person ohne Versorgungszusage in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht. Auch zwischen Personen, die am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllten, und solchen, bei denen zumindest eine Voraussetzung nicht erfüllt war, gibt es eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigende sachliche Unterschiede.
Da die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gegen die Beklagte hat, kann sie auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte haben, denn die letztgenannte Feststellung setzt die erstgenannte voraus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
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