L 1 RA 44/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 1591/02-29
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 44/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech – Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) und entsprechende Verdienste für die Zeit vom 1. Januar 1960 bis zum 30. Juni 1990 festzustellen.

Der 1931 geborene Kläger ist seit dem 15. Juni 1953 berechtigt die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Am 23. April 1971 wurde ihm der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen. Von August 1953 bis Dezember 1959 war er bei verschiedenen volkseigenen Betrieben (VEB) als Entwicklungsingenieur beschäftigt. Vom 1. Januar 1960 bis 31. August 1963 arbeitete er bei der Deutschen Lufthansa (Ost) als Hochfrequenzingenieur und Prüfingenieur. Seit dem 1. September 1963 und über den 30. Juni 1990 hinaus war er bei der Interflug Gesellschaft für Internationalen Flugverkehr mbH (Interflug GmbH) als Prüf-ingenieur, Ingenieur für Hochfrequenz- sowie für Kommunikationstechnik und zuletzt ab Januar 1974 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG erfolgte nicht. Vom 1. September 1979 bis zum 30. Juni 1990 entrichtete der Kläger Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).

Auf entsprechenden Antrag des Klägers vom 5. Dezember 2000 stellte die Beklagte seine Beschäftigungszeiten vom 10. August 1953 bis zum 31. Dezember 1959 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech fest und lehnte im Übrigen die entsprechenden Feststellungen für die Zeit vom 1. Januar 1960 bis zum 30. Juni 1990 ab (Bescheid vom 3. August 2001). Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Ohne erteilte Versorgungs-zusage lägen Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 AAÜG zwar auch vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem nach Anlage 1 zum AAÜG erfasst gewesen sei. Das sei hier für die Zeit ab Januar 1960 nach der einschlägigen AVItech-Verordnung (AVItech-VO; vom 17. August 1950 – GBl. I S. 844) aber nicht der Fall. Die Einbeziehung nach dieser Verordnung i. V. m. ihrer 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) setze nämlich insbesondere voraus, dass die Tätigkeit bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleich-gestellten Betrieb ausgeübt worden sei. Daran fehle es, da der Interflug GmbH diese Qualität nicht zukomme (Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2002).

Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger unter Hinweis auf umfang-reiches Material geltend gemacht, die Interflug GmbH sei in das wirtschaftliche und soziale System der DDR wie VEB einbezogen und so auch versorgungsrechtlich gleichgestellt gewesen. Die versorgungsrechtliche Gleichstellung folge insbesondere aus der Anordnung des Ministers für Verkehrswesen vom 4. September 1963, wie sie in den Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Verkehrswesen vom 14. Oktober 1963 wiedergegeben sei.

Das SG hat mit Urteil vom 27. Februar 2003 die Klage mit der Begründung abgewiesen, bei der Interflug GmbH habe es sich weder um einen volkseigenen noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Sie sei privatwirtschaftlich als GmbH organisiert gewesen, selbst wenn sie in verschiedener Hinsicht wie ein volkseigener Betrieb behandelt worden sein sollte. Eine versorgungsrechtliche Gleichstellung sei im Übrigen nicht erkennbar und ergebe sich ins-besondere nicht aus der Ministeranordnung vom 4. September 1963. Die Einbeziehung einzelner Beschäftigter begründe keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages weiter. Im Einzelnen legt er nochmals insbesondere anhand der Verfassung der DDR, des Gesetzes über die zivile Luftfahrt und des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft (Vertragsgesetz) die Gleichstellung der Interflug GmbH mit einem VEB dar. Dementsprechend sei die Interflug GmbH auch von der Treuhandanstalt liquidiert worden. Diese sei nur berechtigt gewesen, volkseigene und volkseigenen Betrieben gleich-gestellte Betriebe abzuwickeln. Er halte auch daran fest, dass durch die Ministeranordnung vom 4. September 1963 die Liste der anspruchsberechtigten Verkehrszweige um den Verkehrszweig "Zivile Luftfahrt" ergänzt worden sei. Infolgedessen hätte er nach Maßgabe des § 3 der 2. DB in die AVItech einbezogen werden müssen. Dass dies willkürlich nicht geschehen sei, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Unberücksichtigt geblieben sei bisher zudem die bereits im Vorverfahren und auch erstinstanzlich geltend gemachte Tatsache, dass jedenfalls die Deutsche Lufthansa (Ost) ein VEB gewesen sei. Durch die Auflösung der Deutschen Lufthansa und die Übernahme der mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse durch die Interflug GmbH am 1. September 1963 seien die während der Zugehörigkeit zur Deutschen Lufthansa begründeten Versorgungsanwartschaften nicht verloren gegangen. Schließlich berufe er sich für seinen Anspruch auch auf die Verfassung. Im Hinblick auf den Gleichbe-handlungsgrundsatz gebe es keinen sachlichen Grund, weshalb die Interflug GmbH einem volkseigenen Produktionsbetrieb nicht gleichgestellt sein sollte.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2003 aufzuheben sowie den Bescheid vom 3. August 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2002 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. Januar 1960 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sieht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. April 2002 – B 4 RA 3/02 R – den Anwendungsbereich der AVItech für die Interflug GmbH nicht als gegeben an.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu entscheiden ist über den im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungs-klage erhobenen Anspruch, für den Kläger die Zeiten seiner Beschäftigung bei der Deutschen Lufthansa (Ost) und der Interflug GmbH vom 1. Januar 1960 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und damit als Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitrags-zeiten (§ 5 AAÜG) im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. Ein solcher Anspruch besteht nicht, da § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 und 2 AAÜG – die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage – nicht anwendbar ist, weil der Kläger am 1. August 1991 keinen Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des an diesem Tag in Kraft getretenen AAÜG hatte, wie das SG zutreffend ausgeführt hat.

Das AAÜG gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen des Beitrittsgebiets erworben worden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) sowie für nach Satz 2 der Vorschrift fingierte Anwartschaften in Fällen, in denen Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor Eintritt des Leistungsfalles vorsahen.

Das SG hat zunächst zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Personen nach dem Wortlaut des § 1 Abs 1 AAÜG als Versorgungsberechtigte im Sinne des AAÜG erfasst werden. Der Kläger unterfällt dem § 1 AAÜG seinem Wortlaut nach nicht. Er hatte im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AAÜG – am 1. August 1991 – keinen Versorgungsan-spruch, da kein Versorgungsfall eingetreten war. Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 AAÜG Inhaber einer Anwartschaft. Er war nicht Inhaber einer bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt ebenfalls nicht vor. Vor allem der Bescheid vom 3. August 2001 eröffnet den An-wendungsbereich des AAÜG für den Kläger nicht, denn eine Feststellung dazu, dass er dem Anwendungsbereich des AAÜG tatsächlich unterfällt, ist von der Beklagten darin nicht getroffen worden.

Bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 EV) einbezogen wurden, ist allerdings auf Grund einer vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. die Urteile vom 9. und 10. April 2002 in SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8). Die Voraus-setzungen, wann unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung eine solche erweiternde Anwendung vorzunehmen ist, hat das SG ebenfalls zutreffend dargelegt. Zusammengefasst gilt folgendes:

Der Kläger hatte am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft nicht erfüllt. Ihm war keine Position in der DDR zuerkannt worden, auf Grund derer er bei Eintritt des Versorgungsfalls vom DDR-Versorgungsträger die in der AVItech hierfür vorgesehenen Leistungen hätte bekommen müssen. Neben der Einbeziehung durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR, der Einbeziehung durch eine Individualentscheidung und der Einbeziehung derjenigen, die eine Versorgungsanwartschaft auch ohne Versorgungszusage hatten, weil in dem System – zumindest für sie – ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war – diese drei Sachverhalte liegen nicht vor –, ist eine Anwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG in verfassungskonform ausdehnender Auslegung auch dann begründet, wenn jemand auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen fiktiven "Anspruch auf Versorgungszusage" rückschauend nach den zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätte (BSG-Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - = SozR a.a.O. Nr. 7). Anzuwenden sind insoweit insbesondere § 1 AVItech-VO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 der 2. DB. Danach hängt der Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell war die AVItech eingerichtet für (1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufs-bezeichnung zu führen und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen). Der Kläger hatte am 15. Juni 1953 die Ingenieurprüfung bestanden und war im streitigen Zeitraum seiner beruflichen Qualifikation entsprechend bei der Deutschen Lufthansa (Ost) und bei der Interflug GmbH beschäftigt. Er erfüllt damit die zu (1) und (2) genannten Voraussetzungen. Die Interflug GmbH war jedoch weder ein volkseigener (Produktions-) Betrieb noch ein gleichgestellter Betrieb.

Welche Betriebe der DDR volkseigene Betriebe im Sinne der hier anzuwendenden versor-gungsrechtlichen Vorschriften sind, ist nach der zitierten Rechtsprechung des BSG ausgehend vom Sprachgebrauch der DDR bezogen auf den 30. Juni 1990 zu bestimmen, ohne dass es zunächst auf die weitergehende versorgungsrechtliche Einschränkung ankommt, ob der Betrieb – hier die Interflug GmbH – ein Produktionsbetrieb gewesen ist. Nach Sprachgebrauch und Staatspraxis der DDR war die Interflug wegen ihres gesellschaftsrechtlichen Status als GmbH kein VEB. Sie war zwar als Betrieb der volkseigenen Wirtschaft in einigen Bereichen volks-eigenen Betrieben gleichgestellt, hatte rechtlich – gerade auch versorgungsrechtlich – aber nicht den Status eines VEB. Dies verdeutlichen insbesondere die unterschiedlichen Rechts-grundlagen – die für volkseigene Betriebe geltende Kombinatsverordnung aus dem Jahre 1979 einerseits und andererseits das GmbH-Gesetz –, die deutlich voneinander abweichende Ausgestaltungen erkennen lassen. Ein Blick auf die geschichtliche Entwicklung (Gründung der Interflug neben dem VEB Deutsche Lufthansa und spätere Übernahme von deren Aufgaben) zeigt eine staatlich bezweckte Abwahl der Rechtsform "VEB" im Luftverkehrswesen. Eine Gleichstellung der Interflug mit einem volkseigenen Produktionsbetrieb ist im Rahmen von § 1 Abs. 2 der 2. DB bis zum 30. Juni 1990 nicht erfolgt. Sie kann auch nicht im Hinblick auf die weitgehende wirtschaftliche Gleichbehandlung der Interflug als einer volkseigenen Wirtschaftseinheit mit einem VEB ersetzt werden, denn es fehlt an einer versorgungsrecht-lichen Gleichstellung, auf die allein abzustellen ist. Dafür gibt es keine positiven Anhaltspunkte, und es stehen trotz aller binnenrechtlichen Gleichstellungen die prägenden Unterschiede der Rechtsformen entgegen. Die fehlende versorgungsrechtliche Gleichstellung erweist sich insbesondere daran, dass die Interflug bis zum 30. Juni 1990 nicht dem be-trieblichen Anwendungsbereich der AVItech zugeordnet war. Dies wird durch die in Ansehung des Personalbestandes der Interflug geringe Zahl von Mitarbeitern, deren Einbeziehung tatsächlich (gegebenenfalls durch Einzelvertrag) erfolgt war, bestätigt (vgl. BSG SozR a.a.O. S. 67/68).

Der Kläger hat in diesem Verfahren keine Gesichtspunkte vorgetragen, die den Senat zu einer von der vom BSG abweichenden Würdigung veranlassen könnten. Anspruchsbegründend könnten für den Kläger – wie dargelegt – allein die als Bundesrecht fortgeltenden Be-stimmungen der AVItech-VO und ihrer Durchführungsbestimmungen wirken. Daraus folgt, dass es bei der Rechtsanwendung gerade um die Gleichstellung des spezifischen versorgungs-rechtlichen Bereichs geht. Die Argumentation des Klägers zur Gleichstellung der Interflug GmbH mit volkseigenen Betrieben im Bereich des Wirtschaftsrechts ist damit nicht weiterführend.

Soweit der Kläger meint, der Ministeranordnung vom 4. September 1963 sei eine Anspruchs-berechtigung im Sinne einer versorgungsrechtlichen Gleichstellung der Interflug GmbH zu entnehmen, ist dem nicht zu folgen. Der Anordnung kann zwar entnommen werden, dass "Vor-schläge auf Einbeziehung von Beschäftigten in den Kreis der Anspruchsberechtigten für Altersversorgung der technischen Intelligenz" auch aus dem Bereich der zivilen Luftfahrt eingereicht und dass zu diesem Zwecke Antragsvordrucke auch dort vorgehalten werden sollten. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Anordnung die Rechtspraxis und das Norm-verständnis der DDR dahingehend geprägt haben, dass die Interflug GmbH nunmehr im Anschluss an diese Anordnung dem betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech zugeordnet gewesen wäre und lediglich – wie der Kläger meint – vergessen worden wäre, die 2. DB entsprechend ausdrücklich zu ergänzen. Deshalb hätte der Kläger auch nicht nach Maßgabe der Regelungen über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 3 der 2. DB) in die AVItech einbezogen werden müssen. Im Übrigen sind diese Regelungen schon allein wegen des Neueinbeziehungsverbots nicht Bundesrecht geworden (BSG a.a.O. Nr. 2 Seite 13).

Was die Einbeziehungsfälle von Interflug-Betriebsangehörigen unter Geltung der AVItech-VO betrifft, brauchte der Senat nicht der Frage nachzugehen, worauf diese im Einzelnen beruhten. Denn hier trägt die oben bereits wiedergegebene Argumentation des BSG, wonach die geringe Zahl der einbezogenen Personen gerade offensichtlich werden lässt, dass auch im Rechtsleben der DDR die Interflug GmbH nicht als ein dem betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech unterliegender Betrieb angesehen wurde. Für eine regelmäßige Einbeziehung der Beschäf-tigten, sobald sie die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der AVItech erfüllten, in der Zeit ab Gründung der Interflug GmbH bis zur Schließung des Zusatzversorgungssystems Ende Juni 1990 fehlt es weiterhin an Nachweisen.

Der Kläger kann schließlich auch nicht daraus Rechte herleiten, dass er zunächst bei der Deutschen Lufthansa gearbeitet hat und diese ein VEB gewesen ist. Denn ihm war aufgrund dieser Betriebszugehörigkeit keine Versorgungszusage erteilt worden, sodass er auch keine Versorgungsanwartschaft erlangt hatte, die nach der Übernahme durch die Interflug GmbH hätte fortbestehen können.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorstehend dargestellte Auslegung der die Einbeziehung betreffenden bundesrechtlichen Normen bestehen nicht. Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz) gehalten, davon abzusehen, an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anzuknüpfen. Er ist nicht verpflichtet, sich daraus ergebende Ungleichheiten "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nicht verletzt, da der Kläger in der DDR keine Versorgungszusage erhalten hatte, mithin nicht davon ausgehen konnte, dass seine Entgelte ohne die entsprechende Versicherung, die ihm im Rahmen der FZR möglich war, unbeschränkt berücksichtigt würden.

Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen die Recht-sprechung der Sozialgerichte - insbesondere auch des Bundessozialgerichts -, der zufolge die Interflug GmbH nicht die betrieblichen Voraussetzungen der AVItech-VO erfüllt, nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 1. März 2006 - 1 BvR 320/06 -).

Die Kostenentscheidung nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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