Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 129/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Solche Gründe liegen hier nicht vor:
Soweit sich das Ablehnungsgesuch auf das Hauptsacheverfahren bezieht, macht der Kläger in erster Linie geltend, der abgelehnte Richter habe die Zeit gefunden, eine Beiladung im Hauptsacheverfahren vorzunehmen, und zwar ohne dass ein entsprechender Antrag vorgelegen habe und ohne die Beteiligten zuvor anzuhören, sei aber andererseits im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes untätig geblieben. Da Untätigkeit als Ausgangspunkt für die behauptete Besorgnis der Befangenheit im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht erkennbar ist (vgl. im Einzelnen den Beschluss des Senats vom heutigen Tage in der Sache L 1 SF 136/06), trägt der Kläger nichts vor, was Rückschlüsse auf die behauptete Parteilichkeit im Hauptsacheverfahren zuließe. Hauptsache wie Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden erkennbar zügig betrieben. Ein an der maßgeblichen Prozessordnung orientiertes Handeln des zuständigen Richters bei der Bearbeitung des Verfahrens bietet jedoch keinen Anhalt für die Besorgnis der Befangenheit.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Solche Gründe liegen hier nicht vor:
Soweit sich das Ablehnungsgesuch auf das Hauptsacheverfahren bezieht, macht der Kläger in erster Linie geltend, der abgelehnte Richter habe die Zeit gefunden, eine Beiladung im Hauptsacheverfahren vorzunehmen, und zwar ohne dass ein entsprechender Antrag vorgelegen habe und ohne die Beteiligten zuvor anzuhören, sei aber andererseits im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes untätig geblieben. Da Untätigkeit als Ausgangspunkt für die behauptete Besorgnis der Befangenheit im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht erkennbar ist (vgl. im Einzelnen den Beschluss des Senats vom heutigen Tage in der Sache L 1 SF 136/06), trägt der Kläger nichts vor, was Rückschlüsse auf die behauptete Parteilichkeit im Hauptsacheverfahren zuließe. Hauptsache wie Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden erkennbar zügig betrieben. Ein an der maßgeblichen Prozessordnung orientiertes Handeln des zuständigen Richters bei der Bearbeitung des Verfahrens bietet jedoch keinen Anhalt für die Besorgnis der Befangenheit.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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