Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 R 63/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 671/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine Verpflichtung der Beklagten, im Wege der Vormerkung weitere rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigen. Vorab ist darüber zu entscheiden, ob der Rechtsstreit durch Rücknahme der Berufung erledigt ist.
Die Klägerin stellte am 24. Februar 2004 bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung sowie Rentenauskunft. Mit Bescheid vom 09. Dezember 2004 stellte die Beklagte unter Berücksichtigung eines Bescheides des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme vom 18. März 2004 die Zeiten bis 31. Dezember 1997 als für die Beteiligten verbindlich fest.
Mit Widerspruch vom 06. Januar 2005 (Eingangsdatum bei der Beklagten) beantragte die Klägerin die Feststellung weiterer rentenrechtlicher Zeiten (Vormerkung einer Schulzeit vom 01. September 1953 bis 30. August 1963; Anerkennung von Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 18. Februar 1972 bis 17. Februar 1973 sowie vom 07. Januar 1976 bis 06. Januar 1977; "Pflegezeit" vom 08. Januar 1973 bis 31. Dezember 1974).
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück: Eine weitergehende Vormerkung der Schulzeit könne nicht erfolgen, weil die gesetzliche Vorschrift eine Begrenzung auf das 17. Lebensjahr vorsehe; ebenso komme die von der Klägerin begehrte Anerkennung der Kindererziehungszeiten nicht in Betracht, da für ein vor dem 01. Januar 1992 geborenes Kind nur die ersten zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes als Pflichtbeitragszeiten angerechnet würden.
Am 04. Mai 2005 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt und unter Bezugnahme auf einen Bescheid des Versorgungsamtes Berlin nach dem Schwerbehindertengesetz vom 12. November 1992 auch die Anerkennung als "staatlich Verfolgte" gefordert sowie die Zahlung einer "Opferrente" von der nach ihrer Ansicht zuständigen Beklagten.
Im sozialgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin auf weitere von ihr betriebene verwaltungsgerichtliche, landgerichtliche sowie sozialgerichtliche Verfahren hingewiesen.
Das Sozialgericht hat dem Vorbringen der Klägerin als Antrag entnommen,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 09. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. April 2005 zu verurteilen, die Zeit vom 07. Juli 1963 bis 30. August 1963 als weitere Zeit der schulischen Ausbildung vorzumerken sowie Zeiten der Kindererziehung vom 18. Februar 1972 bis 17. Februar 1973 und vom 08. Januar 1976 bis 07. Januar 1977 anzuerkennen.
Die Beklagte hat unter Verweis auf den Inhalt ihrer angefochtenen Bescheide schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Dezember 2005 ist die Klage unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid abgewiesen worden. Der der Klägerin am 16. Dezember 2005 zugestellte Gerichtsbescheid enthielt als Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf die Möglichkeit der Berufung.
Mit Eingang vom 06. Januar 2006 beantragte die Klägerin beim Sozialgericht Berlin die Zulassung der Revision gegen den Gerichtsbescheid vom 06. Dezember 2005 zum Bundessozialgericht; sie hatte zuvor am 21. Dezember 2005 einen Antrag auf Zustimmung zur Sprungrevision bei der Beklagten gestellt, dem die Beklagte mit Schreiben an die Klägerin vom 30. Dezember 2002 ihre Zustimmung verweigert hatte.
Durch Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 07. Februar 2006 ist der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Revision zum Bundessozialgericht abgelehnt worden, da die Beklagte dem Antrag nicht zugestimmt habe. Der Beschluss ist der Klägerin am 16. Februar 2006 zugestellt worden.
Mit Eingang vom 24. Februar 2006 hat die Klägerin beim Sozialgericht Berlin dann Berufung wegen der verweigerten Sprungrevision eingelegt und mitgeteilt, dass sie als Betroffene von ungerechtfertigter Straftatverfolgung nicht nur um die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten in einem Kontenklärungsverfahren, sondern auch um "Rehabilitierung für geschehene Folter" kämpfe.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Berufung verfristet und damit unzulässig sei, wenn man die am 06. Januar 2006 beantragte Sprungrevision nicht so auslege, dass das richtige Rechtsmittel damit habe eingelegt werden sollen.
Im Erörterungstermin am 27. April 2006 ist die Sach- und Rechtslage vom Berichterstatter mit den Beteiligten ausführlich erörtert worden. Der Berichterstatter hat darauf hingewiesen, dass die Berufung wegen Verfristung wohl ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des von der Beklagten durchgeführten Kontenklärungsverfahrens könne die Klägerin noch mit einem Überprüfungsantrag der Beklagten nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch erreichen. Andere von der Klägerin ausführlich geschilderte rechtliche Streitfragen sein nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ein Rechtsmittel gegen den die Revisionszulassung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 07. Februar 2006 sei gesetzlich nicht vorgesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des 27. Senats vom 27. April 2006 (Bl. 110 f. der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Daraufhin hat die Klägerin nach Hinweis des Berichterstatters auf die prozessbeendigende Wirkung ihrer Erklärung erklärt:
"Ich nehme die Berufung und meinen Rechtsschutzantrag gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 07. Februar 2006 zurück. Ich werde einen Antrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung des Kontenklärungsbescheides der Beklagten stellen."
Diese Erklärung ist vom Berichterstatter laut diktiert, der Klägerin vorgespielt und von ihr genehmigt worden.
Unter dem 27. April 2006, eingegangen am 28. April 2006, hat sich die Klägerin erneut an den Senat gewandt und vorgetragen, dass sie endgültig nicht damit einverstanden sei, dass der 27. Senat ihr Fristversäumnisse bezüglich ihrer Berufung anlaste. Ihr sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten, noch einmal den Rechtsstreit gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Beklagte, zu beginnen. Sie wolle, dass ihr Rechtsstreit weitergeführt werde.
Der Senat geht nach dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin davon aus, diese wolle beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 09. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. April 2005 zu verurteilen, die Zeit vom 07. Juli 1963 bis 30. August 1963 als weitere Zeit der schulischen Ausbildung vorzumerken sowie Zeiten der Kindererziehung vom 18. Februar 1972 bis 17. Februar 1973 und vom 08. Januar 1976 bis 07. Januar 1977 anzuerkennen,
sowie
der Klägerin eine "Opferrente" als Rehabilitierung für "erlittene Folter" zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass der Rechtsstreit durch die Rücknahmeerklärung der Klägerin vom 27. April 2006 beendet ist.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senates ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Aktenzeichen ) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag der Klägerin muss ohne Erfolg bleiben. Auf Antrag der Klägerin ist zwar das Verfahren fortzusetzen. Der Senat ist jedoch gehindert, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Dezember 2005 zu überprüfen und eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Der Rechtsstreit ist durch die Erklärung der Klägerin im Erörterungstermin am 27. April 2006 beendet worden.
Im Erörterungstermin hat die Klägerin erklärt, sie nehme die Berufung wie auch einen Rechtsschutzantrag gegen den die Zulassung der Revision zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 07. Februar 2006 zurück. Die Rücknahme der Berufung bewirkt den Verlust des Rechtsmittels (§ 156 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG), so dass damit der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Dezember 2005 in Rechtskraft erwachsen ist. Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Die Rücknahme kann als Prozesshandlung weder frei widerrufen noch entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches wegen Irrtums (§ 119 Bürgerliches Gesetzbuch) angefochten werden (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage 2005, Rdnr. 7 c zu § 102). Ein Widerruf kommt hier auch nicht entsprechend den Regeln über die Wiederaufnahmeklage in Betracht, denn ein Restitutionsgrund oder ein Nichtigkeitsgrund (§ 179 Abs. 1 SGG i. V. m. § 579 f. der Zivilprozessordnung) wird von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Die Klägerin hat in voller Kenntnis der Wirkung ihrer Rücknahmeerklärung vorbehaltlos das Verfahren beendet.
Nach alledem ist es dem Senat verwehrt, über das Begehren der Klägerin in der Sache zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe hierfür vorliegt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine Verpflichtung der Beklagten, im Wege der Vormerkung weitere rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigen. Vorab ist darüber zu entscheiden, ob der Rechtsstreit durch Rücknahme der Berufung erledigt ist.
Die Klägerin stellte am 24. Februar 2004 bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung sowie Rentenauskunft. Mit Bescheid vom 09. Dezember 2004 stellte die Beklagte unter Berücksichtigung eines Bescheides des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme vom 18. März 2004 die Zeiten bis 31. Dezember 1997 als für die Beteiligten verbindlich fest.
Mit Widerspruch vom 06. Januar 2005 (Eingangsdatum bei der Beklagten) beantragte die Klägerin die Feststellung weiterer rentenrechtlicher Zeiten (Vormerkung einer Schulzeit vom 01. September 1953 bis 30. August 1963; Anerkennung von Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 18. Februar 1972 bis 17. Februar 1973 sowie vom 07. Januar 1976 bis 06. Januar 1977; "Pflegezeit" vom 08. Januar 1973 bis 31. Dezember 1974).
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück: Eine weitergehende Vormerkung der Schulzeit könne nicht erfolgen, weil die gesetzliche Vorschrift eine Begrenzung auf das 17. Lebensjahr vorsehe; ebenso komme die von der Klägerin begehrte Anerkennung der Kindererziehungszeiten nicht in Betracht, da für ein vor dem 01. Januar 1992 geborenes Kind nur die ersten zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes als Pflichtbeitragszeiten angerechnet würden.
Am 04. Mai 2005 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt und unter Bezugnahme auf einen Bescheid des Versorgungsamtes Berlin nach dem Schwerbehindertengesetz vom 12. November 1992 auch die Anerkennung als "staatlich Verfolgte" gefordert sowie die Zahlung einer "Opferrente" von der nach ihrer Ansicht zuständigen Beklagten.
Im sozialgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin auf weitere von ihr betriebene verwaltungsgerichtliche, landgerichtliche sowie sozialgerichtliche Verfahren hingewiesen.
Das Sozialgericht hat dem Vorbringen der Klägerin als Antrag entnommen,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 09. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. April 2005 zu verurteilen, die Zeit vom 07. Juli 1963 bis 30. August 1963 als weitere Zeit der schulischen Ausbildung vorzumerken sowie Zeiten der Kindererziehung vom 18. Februar 1972 bis 17. Februar 1973 und vom 08. Januar 1976 bis 07. Januar 1977 anzuerkennen.
Die Beklagte hat unter Verweis auf den Inhalt ihrer angefochtenen Bescheide schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Dezember 2005 ist die Klage unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid abgewiesen worden. Der der Klägerin am 16. Dezember 2005 zugestellte Gerichtsbescheid enthielt als Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf die Möglichkeit der Berufung.
Mit Eingang vom 06. Januar 2006 beantragte die Klägerin beim Sozialgericht Berlin die Zulassung der Revision gegen den Gerichtsbescheid vom 06. Dezember 2005 zum Bundessozialgericht; sie hatte zuvor am 21. Dezember 2005 einen Antrag auf Zustimmung zur Sprungrevision bei der Beklagten gestellt, dem die Beklagte mit Schreiben an die Klägerin vom 30. Dezember 2002 ihre Zustimmung verweigert hatte.
Durch Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 07. Februar 2006 ist der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Revision zum Bundessozialgericht abgelehnt worden, da die Beklagte dem Antrag nicht zugestimmt habe. Der Beschluss ist der Klägerin am 16. Februar 2006 zugestellt worden.
Mit Eingang vom 24. Februar 2006 hat die Klägerin beim Sozialgericht Berlin dann Berufung wegen der verweigerten Sprungrevision eingelegt und mitgeteilt, dass sie als Betroffene von ungerechtfertigter Straftatverfolgung nicht nur um die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten in einem Kontenklärungsverfahren, sondern auch um "Rehabilitierung für geschehene Folter" kämpfe.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Berufung verfristet und damit unzulässig sei, wenn man die am 06. Januar 2006 beantragte Sprungrevision nicht so auslege, dass das richtige Rechtsmittel damit habe eingelegt werden sollen.
Im Erörterungstermin am 27. April 2006 ist die Sach- und Rechtslage vom Berichterstatter mit den Beteiligten ausführlich erörtert worden. Der Berichterstatter hat darauf hingewiesen, dass die Berufung wegen Verfristung wohl ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des von der Beklagten durchgeführten Kontenklärungsverfahrens könne die Klägerin noch mit einem Überprüfungsantrag der Beklagten nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch erreichen. Andere von der Klägerin ausführlich geschilderte rechtliche Streitfragen sein nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ein Rechtsmittel gegen den die Revisionszulassung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 07. Februar 2006 sei gesetzlich nicht vorgesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des 27. Senats vom 27. April 2006 (Bl. 110 f. der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Daraufhin hat die Klägerin nach Hinweis des Berichterstatters auf die prozessbeendigende Wirkung ihrer Erklärung erklärt:
"Ich nehme die Berufung und meinen Rechtsschutzantrag gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 07. Februar 2006 zurück. Ich werde einen Antrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung des Kontenklärungsbescheides der Beklagten stellen."
Diese Erklärung ist vom Berichterstatter laut diktiert, der Klägerin vorgespielt und von ihr genehmigt worden.
Unter dem 27. April 2006, eingegangen am 28. April 2006, hat sich die Klägerin erneut an den Senat gewandt und vorgetragen, dass sie endgültig nicht damit einverstanden sei, dass der 27. Senat ihr Fristversäumnisse bezüglich ihrer Berufung anlaste. Ihr sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten, noch einmal den Rechtsstreit gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Beklagte, zu beginnen. Sie wolle, dass ihr Rechtsstreit weitergeführt werde.
Der Senat geht nach dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin davon aus, diese wolle beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 09. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. April 2005 zu verurteilen, die Zeit vom 07. Juli 1963 bis 30. August 1963 als weitere Zeit der schulischen Ausbildung vorzumerken sowie Zeiten der Kindererziehung vom 18. Februar 1972 bis 17. Februar 1973 und vom 08. Januar 1976 bis 07. Januar 1977 anzuerkennen,
sowie
der Klägerin eine "Opferrente" als Rehabilitierung für "erlittene Folter" zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass der Rechtsstreit durch die Rücknahmeerklärung der Klägerin vom 27. April 2006 beendet ist.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senates ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Aktenzeichen ) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag der Klägerin muss ohne Erfolg bleiben. Auf Antrag der Klägerin ist zwar das Verfahren fortzusetzen. Der Senat ist jedoch gehindert, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Dezember 2005 zu überprüfen und eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Der Rechtsstreit ist durch die Erklärung der Klägerin im Erörterungstermin am 27. April 2006 beendet worden.
Im Erörterungstermin hat die Klägerin erklärt, sie nehme die Berufung wie auch einen Rechtsschutzantrag gegen den die Zulassung der Revision zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 07. Februar 2006 zurück. Die Rücknahme der Berufung bewirkt den Verlust des Rechtsmittels (§ 156 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG), so dass damit der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Dezember 2005 in Rechtskraft erwachsen ist. Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Die Rücknahme kann als Prozesshandlung weder frei widerrufen noch entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches wegen Irrtums (§ 119 Bürgerliches Gesetzbuch) angefochten werden (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage 2005, Rdnr. 7 c zu § 102). Ein Widerruf kommt hier auch nicht entsprechend den Regeln über die Wiederaufnahmeklage in Betracht, denn ein Restitutionsgrund oder ein Nichtigkeitsgrund (§ 179 Abs. 1 SGG i. V. m. § 579 f. der Zivilprozessordnung) wird von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Die Klägerin hat in voller Kenntnis der Wirkung ihrer Rücknahmeerklärung vorbehaltlos das Verfahren beendet.
Nach alledem ist es dem Senat verwehrt, über das Begehren der Klägerin in der Sache zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe hierfür vorliegt.
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