Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 22 AS 23/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 303/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 10. März 2006 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang abgelehnt. Außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt zwar ein Anordnungsgrund vor, jedoch ist kein Anordnungsanspruch gegeben.
Der Antragsteller hat einen über den mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 bewilligten Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes hinausgehenden Anspruch in Höhe von 177,45 Euro monatlich für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 30. April 2006 nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat zu Recht in dem Bescheid die Betriebskostenerstattung als Einkommen des Antragstellers berücksichtigt.
Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 19 Satz 1 SGB II setzt unter anderem Hilfebedürftigkeit des Antragstellers voraus. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II derjenige, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 11 Abs. 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch sowie weitere aufgezählte Leistungen zu berücksichtigen. In Abs. 2 der Norm ist geregelt, welche Steuern, Beiträge und Aufwendungen von dem Einkommen abzusetzen sind. Des Weiteren ist in § 11 Abs. 3 SGB II aufgelistet, welche Einnahmen und Entschädigungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Ferner sind in der aufgrund § 13 SGB II erlassenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 20. Oktober 2004 (BGBl I. S. 2622, geändert am 22. August 2005 mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 (BGBl I S. 2499) - Alg II-V -) weitere Einnahmen aufgelistet, die beim Einkommen nicht berücksichtigt werden.
Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist die vom Bundesverwaltungsgericht zur Sozialhilfe entwickelte Zuflusstheorie heranzuziehen, da die Regelungen der §§ 11 ff. SGB II im Wesentlichen den Bestimmungen des Sozialhilferechts entsprechen (vgl. BT-Dr. 15/1516, S. 53). Danach ist Einkommen das, was der Hilfebedürftige im laufenden Leistungsbezug dazu erhält, und Vermögen dasjenige, was er vor Beginn des Leistungsbezugs bereits hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, Seite 296 ff.). Grundsätzlich ist danach von dem tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (vgl. BVerwG, a.a.O.).
Die Betriebskostenerstattung ist als Einkommen und nicht als Vermögen zu werten, denn sie ist dem Konto des Antragstellers am 10. Oktober 2005 gutgeschrieben worden. Zu dieser Zeit erhielt er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von dem Antragsgegner. Die Betriebskostenerstattung ist nicht deshalb als Vermögen anzusehen, weil durch die monatliche Zahlung eines Betriebskostenvorschusses ein Betrag angespart wird und nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes so ein Guthaben bestehen kann. Da ein Betriebskostenerstattungsanspruch wie ein Einkommenssteuererstattungsanspruch nicht freiwillig angespart wird, und die Freiwilligkeit des Ansparens für die Zuordnung der Auszahlung des Guthabens zum Vermögen oder Einkommen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich ist, zählt die Betriebskostenerstattung zum Einkommen. Sie ist auch dann als Einkommen von dem Leistungsträger zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller in dem Zeitraum, in dem er die entsprechenden Betriebskostenvorschüsse entrichtet hat, noch keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen hat. Auch in diesem Fall ist der Zeitpunkt des Zuflusses maßgeblich. Ob vor dem Zeitpunkt der Auszahlung bereits eine Forderung oder Anwartschaft des Antragstellers besteht, ist wegen des geltenden Zuflussprinzips nicht erheblich.
Die Betriebskostenerstattung ist weder in § 11 Abs. 2 SGB II noch in § 11 Abs. 3 SGB II noch in der Alg II-V genannt und zählt daher nicht zu den Einnahmen, die nach diesen Normen als Einkommen nicht zu berücksichtigen oder vom Einkommen abzusetzen sind.
Der Antragsgegner konnte die Betriebskostenerstattung auch in der gezahlten Höhe als Einkommen anrechnen. Die Schuldentilgung durch Zahlung des Betrages von 598,30 Euro an die Justizkasse führt zu keiner Reduzierung des anzurechnenden Einkommens. Die Zahlung erfolgte nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, denn die Landesjustizkasse als Gläubigerin hatte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen noch nicht eingeleitet. Insbesondere lag ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vor. Der Antragsteller hat zudem nicht glaubhaft gemacht, dass eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung nicht möglich gewesen wäre. Die Berücksichtigung der Zahlung der Kostenrechnung bei dem Einkommen hätte zur Folge, dass zwar einerseits eine Verbindlichkeit des Antragstellers gegenüber der öffentlichen Hand getilgt wurde, der Antragsteller aber andererseits in diesem Umfang hilfebedürftig im Sinne des SGB II geworden ist und entsprechende Leistungen zur Grundsicherung beanspruchen kann. Auch aus diesem Grund ist die Schuldentilgung nicht von dem Einkommen abzusetzen.
Des Weiteren waren von der Betriebskostenerstattung als Einkommen nicht die Aufwendungen des Antragstellers in Höhe von 365,15 Euro abzusetzen. Soweit der Antragsteller Ausgaben im Zusammenhang mit der Renovierung seiner Wohnung und dem Umzug hatte, die er vor der Gutschrift der Betriebskostenerstattung tätigte, waren diese Beträge nicht von dem Einkommen abzusetzen. Der Antragsteller hat von dem Antragsgegner zum einen nicht die Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II begehrt. Dabei können Aufwendungen für die Erstherrichtung der neuen Wohnung, wie vom Antragsteller getätigt, zu den Mehrkosten eines notwendigen Umzuges zählen. Zum anderen wären bei Stellung eines Antrages diese Beträge nicht von dem Einkommen in Abzug zu bringen, sondern im Rahmen des Antrages wäre zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten nach § 22 Abs. 3 SGB II vorliegen, insbesondere ob die geltend gemachten Aufwendungen erforderlich waren.
Der Antragsgegner hat zutreffend die Betriebskostenerstattung reduziert um die Pauschale von 30,- Euro (§ 3 Nr. 1 Alg II-V) als Einkommen verteilt auf den Zeitraum von sechs Monaten (§ 2 Abs. 3 Alg II-V) berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt zwar ein Anordnungsgrund vor, jedoch ist kein Anordnungsanspruch gegeben.
Der Antragsteller hat einen über den mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 bewilligten Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes hinausgehenden Anspruch in Höhe von 177,45 Euro monatlich für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 30. April 2006 nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat zu Recht in dem Bescheid die Betriebskostenerstattung als Einkommen des Antragstellers berücksichtigt.
Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 19 Satz 1 SGB II setzt unter anderem Hilfebedürftigkeit des Antragstellers voraus. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II derjenige, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 11 Abs. 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch sowie weitere aufgezählte Leistungen zu berücksichtigen. In Abs. 2 der Norm ist geregelt, welche Steuern, Beiträge und Aufwendungen von dem Einkommen abzusetzen sind. Des Weiteren ist in § 11 Abs. 3 SGB II aufgelistet, welche Einnahmen und Entschädigungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Ferner sind in der aufgrund § 13 SGB II erlassenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 20. Oktober 2004 (BGBl I. S. 2622, geändert am 22. August 2005 mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 (BGBl I S. 2499) - Alg II-V -) weitere Einnahmen aufgelistet, die beim Einkommen nicht berücksichtigt werden.
Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist die vom Bundesverwaltungsgericht zur Sozialhilfe entwickelte Zuflusstheorie heranzuziehen, da die Regelungen der §§ 11 ff. SGB II im Wesentlichen den Bestimmungen des Sozialhilferechts entsprechen (vgl. BT-Dr. 15/1516, S. 53). Danach ist Einkommen das, was der Hilfebedürftige im laufenden Leistungsbezug dazu erhält, und Vermögen dasjenige, was er vor Beginn des Leistungsbezugs bereits hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, Seite 296 ff.). Grundsätzlich ist danach von dem tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (vgl. BVerwG, a.a.O.).
Die Betriebskostenerstattung ist als Einkommen und nicht als Vermögen zu werten, denn sie ist dem Konto des Antragstellers am 10. Oktober 2005 gutgeschrieben worden. Zu dieser Zeit erhielt er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von dem Antragsgegner. Die Betriebskostenerstattung ist nicht deshalb als Vermögen anzusehen, weil durch die monatliche Zahlung eines Betriebskostenvorschusses ein Betrag angespart wird und nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes so ein Guthaben bestehen kann. Da ein Betriebskostenerstattungsanspruch wie ein Einkommenssteuererstattungsanspruch nicht freiwillig angespart wird, und die Freiwilligkeit des Ansparens für die Zuordnung der Auszahlung des Guthabens zum Vermögen oder Einkommen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich ist, zählt die Betriebskostenerstattung zum Einkommen. Sie ist auch dann als Einkommen von dem Leistungsträger zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller in dem Zeitraum, in dem er die entsprechenden Betriebskostenvorschüsse entrichtet hat, noch keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezogen hat. Auch in diesem Fall ist der Zeitpunkt des Zuflusses maßgeblich. Ob vor dem Zeitpunkt der Auszahlung bereits eine Forderung oder Anwartschaft des Antragstellers besteht, ist wegen des geltenden Zuflussprinzips nicht erheblich.
Die Betriebskostenerstattung ist weder in § 11 Abs. 2 SGB II noch in § 11 Abs. 3 SGB II noch in der Alg II-V genannt und zählt daher nicht zu den Einnahmen, die nach diesen Normen als Einkommen nicht zu berücksichtigen oder vom Einkommen abzusetzen sind.
Der Antragsgegner konnte die Betriebskostenerstattung auch in der gezahlten Höhe als Einkommen anrechnen. Die Schuldentilgung durch Zahlung des Betrages von 598,30 Euro an die Justizkasse führt zu keiner Reduzierung des anzurechnenden Einkommens. Die Zahlung erfolgte nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, denn die Landesjustizkasse als Gläubigerin hatte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen noch nicht eingeleitet. Insbesondere lag ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vor. Der Antragsteller hat zudem nicht glaubhaft gemacht, dass eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung nicht möglich gewesen wäre. Die Berücksichtigung der Zahlung der Kostenrechnung bei dem Einkommen hätte zur Folge, dass zwar einerseits eine Verbindlichkeit des Antragstellers gegenüber der öffentlichen Hand getilgt wurde, der Antragsteller aber andererseits in diesem Umfang hilfebedürftig im Sinne des SGB II geworden ist und entsprechende Leistungen zur Grundsicherung beanspruchen kann. Auch aus diesem Grund ist die Schuldentilgung nicht von dem Einkommen abzusetzen.
Des Weiteren waren von der Betriebskostenerstattung als Einkommen nicht die Aufwendungen des Antragstellers in Höhe von 365,15 Euro abzusetzen. Soweit der Antragsteller Ausgaben im Zusammenhang mit der Renovierung seiner Wohnung und dem Umzug hatte, die er vor der Gutschrift der Betriebskostenerstattung tätigte, waren diese Beträge nicht von dem Einkommen abzusetzen. Der Antragsteller hat von dem Antragsgegner zum einen nicht die Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II begehrt. Dabei können Aufwendungen für die Erstherrichtung der neuen Wohnung, wie vom Antragsteller getätigt, zu den Mehrkosten eines notwendigen Umzuges zählen. Zum anderen wären bei Stellung eines Antrages diese Beträge nicht von dem Einkommen in Abzug zu bringen, sondern im Rahmen des Antrages wäre zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten nach § 22 Abs. 3 SGB II vorliegen, insbesondere ob die geltend gemachten Aufwendungen erforderlich waren.
Der Antragsgegner hat zutreffend die Betriebskostenerstattung reduziert um die Pauschale von 30,- Euro (§ 3 Nr. 1 Alg II-V) als Einkommen verteilt auf den Zeitraum von sechs Monaten (§ 2 Abs. 3 Alg II-V) berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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