Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 RA 2/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 69/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. April 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin erstrebt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1959 geborene Klägerin durchlief erfolgreich die Ausbildung zum Facharbeiter für Fleisch- und Wurstwaren und war anschließend bis 1980 ihrer Ausbildung entsprechend beschäftigt. Seit 1981 war sie ausweislich des Sozialversicherungsausweises als Küchenhilfe (und nach ihren Angaben zeitweise als Beiköchin) und von 1986 bis zum 31. Januar 1992 in einem Baumarkt als "Mitarbeiter einer Verkaufseinrichtung" und zuletzt als Verkäuferin beschäftigt. Die Beschäftigung endete zu diesem Zeitpunkt nach Angaben der Klägerin durch Kündigung des Arbeitgebers wegen Umstrukturierungsmaßnahmen. Seit dem bezieht die Klägerin Leistungen der Arbeitslosenversicherung, Krankengeld oder (ergänzende) Sozialhilfe. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 30 anerkannt (Widerspruchsbescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 2. April 2001).
Nachdem zuvor zwei Rentenanträge vom September 1995 und Juli 1997 (nach medizinischen Ermittlungen und aufgrund der Feststellungen zweier Heilverfahren 1996 und 1999) erfolglos geblieben waren, beantragte die Klägerin am 12. Dezember 2000 erneut die Gewährung einer Rente unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand und machte dazu geltend, dieser habe sich weiter verschlechtert. Sie trug dazu vor, dass man im September in der Charité bei ihr eine Fibromyalgie diagnostiziert habe; sie leide seit 1998 am ganzen Körper an Schmerzen. Die Beklagte veranlasste ein orthopädisches Gutachten vom 2. März 2001 von Dr. S. Dieser führte aus, dass die Klägerin angegeben habe, an muskulären Schmerzen im Bereich ihres ganzen Körpers zu leiden. Es bestehe der Verdacht auf eine Fibromyalgie, daneben lägen eine Lumboischialgie, Tennisellenbogen und ein Reizzustand des Knies vor. Unter Beachtung der daraus resultierenden Beschwerden hielt er die Klägerin noch für in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig mit gewissen qualitativen Einschränkungen auszuführen. Nachdem die Klägerin noch die Ergebnisse zu zwei im März 2001 durchgeführten Untersuchungen vorgelegt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2001 den Rentenantrag ab. Zur Begründung führte sie an, die Klägerin erfülle weder die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit (nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI -) noch jene für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach den ab 1. Januar 2001 geltenden Vorschriften. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin einen deutlich eingeschränkteren Gesundheitszustand geltend, sodass sie zu den von der Beklagten noch für möglich erachteten Tätigkeiten nicht mehr in der Lage sei. Sie legte dazu verschiedene Unterlagen vor. So habe bereits eine Begutachtung durch das Arbeitsamt im April 2000 zu dem Ergebnis geführt, dass sie ihren letzten Beruf als Verkäuferin ebenso wie den vorherigen als Beiköchin nicht mehr ausüben könne. Sie verwies weiter darauf, dass eine rheumatologische Begutachtung erforderlich sei. Auf Veranlassung der Beklagten erstattete sodann auf der Grundlage einer Untersuchung am 10. September 2001 Dr. P ein rheumatologisch-internistisches Gutachten vom 25. September 2001, in dem diese eine somatoforme Schmerzstörung sowie Entzündungen im Bereich der Speiseröhre und des Magens beschrieb. Die Gutachterin hielt die Klägerin wegen der Schmerzsymptomatik nicht mehr für fähig, körperlich schwere Tätigkeiten, Hebe- und Tragearbeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen, in Kälte und Nässe auszuführen. Die noch vollschichtig ausübbaren Tätigkeiten sollten einen Wechsel der Haltungsart zulassen; die letzte Tätigkeit als Verkäuferin sei nicht mehr zumutbar.
Auf Veranlassung der Beklagten erstattete ferner Dr. P ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 17. September 2001, die bei der Klägerin eine Somatisierungsstörung annahm, welche die vollschichtige Leistungsfähigkeit von Seiten ihres Fachgebietes nicht merklich einschränke.
Auf der Grundlage dieser ärztlichen Feststellungen wies die Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 2001 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zwar sei die Klägerin in ihrem Beruf als Verkäuferin nur noch in der Lage, zwei Stunden bis unter halbschichtig zu arbeiten, doch sei sie zumutbar verweisbar auf Bürohilfstätigkeiten in Büro und Verwaltung, für welche noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestehe.
Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 2. Januar 2002 zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der sie ihren Rentenantrag weiter verfolgt. Sie hat eine unzutreffende Würdigung ihres Gesundheitszustandes gerügt und auf wegen des angegriffenen Gesundheitszustandes erforderlich gewordene weitere stationäre Behandlungen, so vom 14. Oktober bis 29. Oktober 2002 im Klinikum H und vom 23. Dezember 2002 bis 10. Januar 2003 im Klinikum B verwiesen. Bei dem letzten Krankenhausaufenthalt sei ein Antiphospholipidantikörpersyndrom festgestellt worden, welches eine lebenslange medikamentöse Behandlung erforderlich mache.
Das SG hat von den behandelnden Ärzten Befundberichte eingeholt, denen zum Teil verschiedene weitere Unterlagen beigelegen haben. Es hat ein arbeitsmedizinisches Gutachten von Frau Dr. F vom 20. September 2002 eingeholt, die bei der Klägerin einen schmerzhaften Zustand der Muskulatur und Gelenke, wiederkehrende Angst- und Panikzustände mit vegetativen Begleiterscheinungen, ein chronisches Magenleiden und Krampfadern des rechten Beines festgestellt hat. Unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Beschwerden ist die Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin könne noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Wechsel der Haltungsart in geschlossenen Räumen mit weiteren qualitativen Einschränkungen verrichten.
Außerdem hat das SG Dr. M mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt. Dieser hat in seinem nervenfachärztlichen Gutachten vom 15. September 2003 bei der Klägerin eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit phasenweisen depressiven Verstimmungen, eine Agoraphobie, ein leichtes Wirbelsäulenleiden ohne Nervenwurzelstörung, ein chronisch rezidivierendes Magenleiden und ein Krampfaderleiden festgestellt. Er ist ebenfalls zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin noch in der Lage sei, körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit weiteren qualitativen Einschränkungen zu verrichten.
Im Hinblick auf das anschließende Vorbringen der Klägerin hat das SG noch weitere Befundberichte von behandelnden Ärzten eingeholt.
Sodann hat das SG mit Urteil vom 30. April 2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Rente; weder stehe ihr eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu. Zwar sei die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt. Sie sei aber noch in der Lage, eine Erwerbstätigkeit zu verrichten, die ihr nach ihrer letzten versicherten Tätigkeit zugemutet werden könne. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen werde zwischen gelernten, angelernten und ungelernten Tätigkeiten unterschieden. Nach ihrem beruflichen Werdegang sei auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin abzustellen, für die die Klägerin keine Ausbildung durchlaufen habe. Es handele sich insofern lediglich um eine angelernte Tätigkeit, aus der heraus die Klägerin auch auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden könne, sofern diese nicht gänzlich anspruchslos seien. Die von der Beklagten genannten Bürohilfstätigkeiten genügten diesen Anforderungen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Klägerin auch noch gesundheitlich in der Lage, die Tätigkeit einer Bürohilfskraft vollschichtig auszuüben. Bürohilfstätigkeiten stellten keine besonderen Anforderungen an die körperliche oder geistige Belastbarkeit. Es handele sich damit um leichte Tätigkeiten. Dass die Klägerin zu einer solchen Beschäftigung noch in der Lage sei, werde von den vom Gericht befragten Gutachtern Dr. F und Dr. M ausdrücklich bestätigt. Es bestehe auch keine Veranlassung, diese Einschätzungen in Frage zu stellen. Auch das von der Arbeitsverwaltung eingeholte Gutachten vom 22. Mai 2000 habe zwar ein Leistungsvermögen für Verkaufstätigkeiten oder für die zuvor ausgeübte Beschäftigung als Beiköchin verneint, aber für leichte Arbeit in temperierten Räumen ein vollschichtiges Leistungsvermögen bejaht. Diese übereinstimmende gutachterliche Einschätzung werde nicht dadurch widerlegt, dass die behandelnden Ärzte Dr. S und Frau P in ihren Befundberichten angegeben hätten, dass die Klägerin aus ihrer Sicht nicht mehr arbeitsfähig sei. Denn diese gegenteilige Auffassung sei nicht in Auseinandersetzung mit den eingeholten Sachverständigengutachten belegt worden. Die Notwendigkeit weiterer medizinischer Aufklärung ergebe sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus der Tatsache, dass bei dem Aufenthalt im Klinikum B vom 23. Dezember 2000 bis 7. Januar 2003 ein Antiphospholipidsyndrom diagnostiziert worden sei. Der Gutachter Dr. M habe die bei der Klägerin aufgetretene Problematik der Lungenembolie, welche Anlass für den stationären Aufenthalt gewesen sei, durchaus gesehen, ohne dass er aber in diesem Zusammenhang weitergehende Einschränkungen für die Erwerbsfähigkeit festgestellt habe. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung fehlerhaft sein könnte, bestünden nicht. Ausweislich des Entlassungsberichtes sei die Klägerin zwar auf Dauer medikamentenpflichtig, ohne dass deswegen aber eine Besserung ihres Zustandes durch die Behandlung unterblieben gewesen wäre. Anhaltspunkte für eine rheumatologische Erkrankung hätten sich nicht gezeigt. Auch aus den drei auf Veranlassung der Klägerin dazu noch eingeholten Befundberichten ergebe sich nichts weiteres. Danach sei die Klägerin nach wie vor in der Lage, den Anforderungen standzuhalten, welche eine vollschichtige leichte Berufstätigkeit mit sich bringe. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Berufungsunfähigkeit bestehe danach nicht.
Da die Klägerin bereits nicht berufsunfähig sei, erfülle sie auch nicht die weitergehenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Klägerin habe schließlich auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin die Gewährung einer Rente aufgrund ihres Gesundheitszustandes beansprucht. Sie ist der Auffassung, die gutachterlichen Einschätzungen würden der Schwere ihrer Erkrankungen nicht gerecht. Insbesondere das Antiphospholipidsyndrom werde in seiner Auswirkung auf ihr Leistungsvermögen nicht zutreffend gewürdigt. Sie hat einen Arztbrief über einen stationären Aufenthalt im Klinikum H (Kardiologie) vom 6. März bis 10. März 2005 sowie unter anderem das Ergebnis einer weiteren Diagnostik im Klinikum im F (Gerinnungssprechstunde) vom 28. Juni 2005 vorgelegt.
Nach Einholung eines weiteren Befundberichtes des behandelnden Internisten hat der Senat ein allgemeinmedizinisches Gutachten von dem Sachverständigen M vom 29. September 2005 eingeholt. Dieser hat folgende Erkrankungen genannt:
- chronisches Schmerzsyndrom am Bewegungsapparat (somatoforme Störung, Autoimmunerkrankung) - Angsterkrankung - Herzrhythmusstörungen - Zustand nach Lungenembolie - Krampfaderleiden, Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts - Chronisches Magenleiden - Harninkontinenz - Sehbehinderung (Glaukom)
Unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Beschwerden hat er die Klägerin noch für fähig erachtet, regelmäßig vollschichtig leichte körperliche Arbeiten zu verrichten, sofern sie vor dem Einfluss besonderer Umgebungsbelastungen geschützt würde. Sie solle überwiegend im Sitzen mit der gelegentlichen Möglichkeit zum Wechsel der Haltungsarten arbeiten; reine Steh- oder Gehtätigkeiten schieden aus. Ebenso seien einseitige körperliche Belastung, Zeitdruck, sowie Arbeit in Nachtschicht zu vermeiden. An laufenden Maschinen könne die Klägerin nicht arbeiten, auch schieden Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr aufgrund der Notwendigkeit der Antikoagulation aus. Dies gelte auch für Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit ständigem oder häufigem Bücken, Hocken oder Knien, gelegentlich sei dies jedoch möglich. Lasten könnten bis 5 kg gehoben und getragen werden. Besonderheiten bezüglich des Arbeitsweges oder der Pausen seien nicht zu beachten. Ein weiteres Gutachten sei nicht erforderlich, insbesondere auch kein rheumatologisches Zusatzgutachten.
Nach Vorlage eines Arztbriefes des Klinikums Hf vom 3. Oktober 2005 (zuletzt stationär vom 15. September bis 3. Oktober 2005) eines Arztbriefes des Immanuelkrankenhauses B vom 23. Januar 2006 (stationär vom 11. November bis 24. November und 12. Dezember und 17. Dezember 2005) und einer Stellungnahme des behandelnden Internisten Dr. M vom 27. März 2006 hat der Senat ergänzende Stellungnahmen des gerichtlichen Sachverständigen M vom 3. März 2006 und 31. Mai 2006 eingeholt, in denen dieser dargelegt hat, dass sich kein Anhalt für eine Änderung seiner Einschätzung ergeben habe.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass angesichts der bestehenden Polyarthritis die zusätzliche Einholung eines rheumatologischen Fachgutachtens erforderlich sei.
In der Sache beantragt die Klägerin,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. April 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen entspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer: ), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Berufung entschieden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin erfüllt weder die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, noch für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht. Sie erfüllt aber auch nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden Recht.
Mit der Antragstellung im Dezember 2000 hat die Klägerin eine zuvor eingetretene weitere Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht und dazu insbesondere auf einen im September festgestellten Befund hingewiesen. Sie macht somit den Eintritt eines Versicherungsfalles bis zum 30. November 2000 und damit einen Rentenanspruch mit einem Beginn vor dem 01. Januar 2001 geltend, sodass sich die Ansprüche noch nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert) richten (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI ist zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss entweder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen in ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Hingegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, dass monatlich 630,00 DM bzw. den Gegenwert dieses Betrages in Euro übersteigt (vgl. § 44 Abs. 2 SGB VI). Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI).
Die Klägerin ist nicht im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts berufsunfähig. Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf" eines Versicherten. Grundsätzlich ist dies die letzte, nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf der Klägerin ihre Tätigkeit als Verkäuferin in einem Baumarkt der rentenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Diesen Beruf, den die Klägerin innerhalb des 1986 begonnenen Arbeitsverhältnisses bei der bäuerlichen Handelsgenossenschaft (BHG B, zuletzt Raiffeisen Handelsgenossenschaft) schließlich bis zum 31. Januar 1992 ausgeübt hat, kann sie nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Dies ist zwischen den Beteiligten auch zu Recht nicht streitig. Denn die Klägerin kann nicht mehr die mit einer Verkaufstätigkeit verbundenen zum Teil körperlich belastenden Tätigkeiten verrichten, da sie nur noch körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen leisten kann.
Gleichwohl ist die Klägerin nicht berufsunfähig. Denn ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit steht einem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine andere sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich danach nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen unterteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Im Rahmen dieses so genannten Mehrstufenschemas werden zur ersten Stufe Tätigkeiten unausgebildeter beziehungsweise nur kurz eingearbeiteter Angestellter, deren Anforderungsprofil keine über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert (siehe BSG-Urteil vom 24. März 1998 – B 4 RA 44/96 R, zitiert nach Juris), zur zweiten Stufe Angestelltenberufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und zur dritten Stufe Angestelltenberufe mit einer längeren, regelmäßig dreijährigen Ausbildung (siehe BSG SozR-2200 § 1246 Nr. 26) zugeordnet (zu den weiteren hier nicht in Betracht kommenden Stufen siehe BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1).
Sozial zumutbar kann ein Versicherter grundsätzlich nur auf Berufe der nächst niedrigeren Stufe verwiesen werden. Eine Ausnahme bilden nur Arbeitnehmer, die eine Anlern- oder Ausbildungszeit von einem bis zu zwei Jahren absolviert haben. Sie dürfen nicht auf so genannte Primitivtätigkeiten verwiesen werden, die von jedermann sofort ohne oder nach nur kurzer Einweisung verrichtet werden können.
Die Klägerin hat zwar eine Ausbildung zur Facharbeiterin für Fleisch- und Wurstwaren erfolgreich durchlaufen und auch in diesem Beruf gearbeitet. Ob sie mit dieser beruflichen Qualifikation der dritten Stufe des Mehrstufenschemas zuzuordnen wäre, kann jedoch dahin stehen, da nicht ersichtlich ist und auch nicht von der Klägerin geltend gemacht wird, dass sie diesen Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Das ist im Übrigen angesichts der anschließend aufgenommenen Tätigkeit als Küchenhilfe und Beiköchin, die ebenfalls mit erheblichen körperlichen Belastungen verbunden ist, auch nicht anzunehmen. Da auch bezüglich dieser Tätigkeit eine gesundheitlich bedingte Aufgabe nicht ersichtlich ist und somit dahin stehen kann, wie diese Beschäftigung im Rahmen des Mehrstufenschemas zu bewerten wäre, ist auf die Tätigkeit in der letzten Beschäftigung ab 1986 abzustellen. Eine förmliche Berufsausbildung für diese Tätigkeit hat die Klägerin nicht durchlaufen. Sie ist ersichtlich angelernt worden, da sie im Sozialversicherungsausweis zunächst als "Mitarbeiterin in einer Verkaufseinrichtung" und erst später als Verkäuferin bezeichnet worden ist. Insofern ist bereits das SG zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der letzten, bis zum 31. Januar 1992 ausgeübten Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas "lediglich" um eine angelernte Tätigkeit gehandelt hat, aus der heraus die Klägerin auch auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden kann, sofern diese nicht gänzlich anspruchslos sind. Diesen Anforderungen genügen die bereits von der Beklagten angeführten Bürohilfstätigkeiten, wie das SG zutreffend festgestellt hat. Es besteht auch kein Anhalt, dass die Klägerin den diesbezüglichen fachlichen Anforderungen nicht gewachsen sein könnte. Denn auch wenn die Klägerin eine Ausbildung im gewerblichen Bereich erhalten hat und auch längere Zeit in diesem Bereich beruflich tätig war, so hat sie in der letzten Beschäftigung doch auch kaufmännische Arbeiten erledigt, wie sie selbst angegeben hat. Ausgehend von diesen, mit ihrer letzten Beschäftigung verbundenen kaufmännischen Tätigkeiten ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin die für Bürohilfsarbeiten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht längstens in einer Einarbeitungszeit von drei Monaten erwerben könnte.
Die Klägerin erfüllt auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine solche Tätigkeit, die körperlich leicht ist und überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel verrichtet werden kann. Ein entsprechendes Restleistungsvermögen ergibt sich nach Auffassung des Senats aus den durchgeführten medizinischen Ermittlungen. Sowohl die im Verwaltungsverfahren als auch die im Gerichtsverfahren tätig gewordenen Gutachter und Sachverständigen konnten bei der Klägerin noch ein Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten für die volle übliche Arbeitszeit feststellen. Zwar bestehen einige qualitative Einschränkungen. Jedenfalls wird der Klägerin aber noch ein Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten bescheinigt, sofern sie vor dem Einfluss besonderer Umgebungsbelastungen geschützt wird. Sie solle überwiegend im Sitzen mit der gelegentlichen Möglichkeit zum Wechsel der Haltungsarten arbeiten. Reine Steh- oder Gehtätigkeiten scheiden ebenso wie einseitige körperliche Belastungen, Zeitdruck sowie Arbeit in Nachtschicht aus. Ferner sollte die Klägerin nicht an laufenden Maschinen arbeiten und Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie solche, die mit ständigem oder häufigem Bücken, Hocken, Knien verbunden sind, vermeiden. Arbeiten die mit dem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg verbunden seien, sind nicht zumutbar. Gleiches gilt im Hinblick auf die Notwendigkeit der Antikoagulation für Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr. Der Senat folgt insofern insbesondere dem von ihm veranlassten Gutachten des Sachverständigen M, der dem Senat als gründlicher und sorgfältiger Gutachter bekannt ist. So hat der Sachverständige in seinem ausführlichen und überzeugenden Gutachten vom 29. September 2005 zu dem Leistungsvermögen der Klägerin aufgrund eigener Untersuchung und unter Berücksichtigung des umfangreichen medizinischen Aktenmaterials Stellung genommen. Dass dabei Beschwerden oder Erkrankungen der Klägerin unberücksichtigt geblieben sind, ist nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat in dieser Hinsicht nichts vorgetragen. Allerdings bemängelt sie, dass kein rheumatologisches Zusatzgutachten eingeholt worden ist. Die Notwendigkeit solcher weiterer Ermittlungen besteht nach Auffassung des Senats nicht. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M, der auch in Kenntnis der weiteren nach seiner Untersuchung durchgeführten Diagnostik seine Einschätzung beibehalten hat. Denn für die Bewertung des Leistungsvermögens sind die jeweiligen funktionellen Störungen in ihrer Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit maßgebend; ausschlaggebend sind dagegen nicht allein mitgeteilte Diagnosen. Dass nunmehr kurz nach der Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen M bei einem stationären Aufenthalt in der Rheumaklinik B B die Diagnose "chronische Polyarthritis" gestellt wurde, bedingt deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Einholung eines rheumatologischen Gutachtens. Denn auch bei diesem stationären Aufenthalt waren die funktionellen Störungen, wie der Sachverständige M in seiner ergänzenden Stellungnahme herausgearbeitet hat, nicht derart gravierend, dass sie – wie die Klägerin meint – jegliche Erwerbstätigkeit ausschließen würden. Soweit sich die Klägerin zur Stützung ihres geltend gemachten Anspruchs ergänzend auf die nachgereichte Stellungnahme ihres behandelnden Internisten Dr. M vom 27. März 2006 bezieht, ergibt sich daraus keine andere Bewertung. Er betont darin, dass der schubförmige Verlauf einer Polyarthritis die relative Beschwerdefreiheit in der Begutachtungssituation erklären könne. Wenn er weiter ausführt, dass die Wechselhaftigkeit des Verlaufes bei Autoimmunerkrankungen die Möglichkeit biete, dass der Patient einerseits voll arbeite und andererseits am nächsten Tag mit erheblichen Gelenkschmerzen auch einfachere Tätigkeiten nicht mehr ausführen könne, so widerlegt dies nicht die gutachterliche Einschätzung. Daraus folgt lediglich, wie auch der Gutachter ausdrücklich einräumt, dass die Erkrankung auch immer wieder zu Zeiten der Arbeitsunfähigkeit führen kann. Dies reicht jedoch grundsätzlich nicht, trotz Bejahung eines wenn auch qualitativ eingeschränkten Leistungsvermögens Erwerbsfähigkeit zu verneinen. Nach alledem besteht keine Notwendigkeit, weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen zu veranlassen.
Die danach zu verneinende Berufsunfähigkeit bedingt auch die Verneinung der noch stärkere Einschränkungen fordernden Erwerbsunfähigkeit.
Darüber hinaus fehlt es auch an den Voraussetzungen für die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung. Da die ab 01. Januar 2001 übergangsweise noch Berufsschutz gewährende Vorschrift des § 240 SGB VI (n. F.) auf die von der Rechtsprechung zu § 43 SGB VI entwickelten Grundsätze zurückgreift, scheidet ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus den oben dargelegten Erwägungen aus, da die Klägerin nicht berufsunfähig ist. Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI n. F.) besteht ebenfalls nicht, weil ein solcher Anspruch nur dann gegeben ist, wenn das zeitliche Leistungsvermögen zumindest auf weniger als sechs Stunden täglicher Arbeitszeit gesunken ist. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen ist die Klägerin aber noch vollschichtig und damit für eine übliche tägliche Arbeitszeit von acht Stunden leistungsfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin erstrebt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1959 geborene Klägerin durchlief erfolgreich die Ausbildung zum Facharbeiter für Fleisch- und Wurstwaren und war anschließend bis 1980 ihrer Ausbildung entsprechend beschäftigt. Seit 1981 war sie ausweislich des Sozialversicherungsausweises als Küchenhilfe (und nach ihren Angaben zeitweise als Beiköchin) und von 1986 bis zum 31. Januar 1992 in einem Baumarkt als "Mitarbeiter einer Verkaufseinrichtung" und zuletzt als Verkäuferin beschäftigt. Die Beschäftigung endete zu diesem Zeitpunkt nach Angaben der Klägerin durch Kündigung des Arbeitgebers wegen Umstrukturierungsmaßnahmen. Seit dem bezieht die Klägerin Leistungen der Arbeitslosenversicherung, Krankengeld oder (ergänzende) Sozialhilfe. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 30 anerkannt (Widerspruchsbescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 2. April 2001).
Nachdem zuvor zwei Rentenanträge vom September 1995 und Juli 1997 (nach medizinischen Ermittlungen und aufgrund der Feststellungen zweier Heilverfahren 1996 und 1999) erfolglos geblieben waren, beantragte die Klägerin am 12. Dezember 2000 erneut die Gewährung einer Rente unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand und machte dazu geltend, dieser habe sich weiter verschlechtert. Sie trug dazu vor, dass man im September in der Charité bei ihr eine Fibromyalgie diagnostiziert habe; sie leide seit 1998 am ganzen Körper an Schmerzen. Die Beklagte veranlasste ein orthopädisches Gutachten vom 2. März 2001 von Dr. S. Dieser führte aus, dass die Klägerin angegeben habe, an muskulären Schmerzen im Bereich ihres ganzen Körpers zu leiden. Es bestehe der Verdacht auf eine Fibromyalgie, daneben lägen eine Lumboischialgie, Tennisellenbogen und ein Reizzustand des Knies vor. Unter Beachtung der daraus resultierenden Beschwerden hielt er die Klägerin noch für in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig mit gewissen qualitativen Einschränkungen auszuführen. Nachdem die Klägerin noch die Ergebnisse zu zwei im März 2001 durchgeführten Untersuchungen vorgelegt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2001 den Rentenantrag ab. Zur Begründung führte sie an, die Klägerin erfülle weder die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit (nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI -) noch jene für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach den ab 1. Januar 2001 geltenden Vorschriften. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin einen deutlich eingeschränkteren Gesundheitszustand geltend, sodass sie zu den von der Beklagten noch für möglich erachteten Tätigkeiten nicht mehr in der Lage sei. Sie legte dazu verschiedene Unterlagen vor. So habe bereits eine Begutachtung durch das Arbeitsamt im April 2000 zu dem Ergebnis geführt, dass sie ihren letzten Beruf als Verkäuferin ebenso wie den vorherigen als Beiköchin nicht mehr ausüben könne. Sie verwies weiter darauf, dass eine rheumatologische Begutachtung erforderlich sei. Auf Veranlassung der Beklagten erstattete sodann auf der Grundlage einer Untersuchung am 10. September 2001 Dr. P ein rheumatologisch-internistisches Gutachten vom 25. September 2001, in dem diese eine somatoforme Schmerzstörung sowie Entzündungen im Bereich der Speiseröhre und des Magens beschrieb. Die Gutachterin hielt die Klägerin wegen der Schmerzsymptomatik nicht mehr für fähig, körperlich schwere Tätigkeiten, Hebe- und Tragearbeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen, in Kälte und Nässe auszuführen. Die noch vollschichtig ausübbaren Tätigkeiten sollten einen Wechsel der Haltungsart zulassen; die letzte Tätigkeit als Verkäuferin sei nicht mehr zumutbar.
Auf Veranlassung der Beklagten erstattete ferner Dr. P ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 17. September 2001, die bei der Klägerin eine Somatisierungsstörung annahm, welche die vollschichtige Leistungsfähigkeit von Seiten ihres Fachgebietes nicht merklich einschränke.
Auf der Grundlage dieser ärztlichen Feststellungen wies die Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 2001 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zwar sei die Klägerin in ihrem Beruf als Verkäuferin nur noch in der Lage, zwei Stunden bis unter halbschichtig zu arbeiten, doch sei sie zumutbar verweisbar auf Bürohilfstätigkeiten in Büro und Verwaltung, für welche noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestehe.
Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 2. Januar 2002 zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der sie ihren Rentenantrag weiter verfolgt. Sie hat eine unzutreffende Würdigung ihres Gesundheitszustandes gerügt und auf wegen des angegriffenen Gesundheitszustandes erforderlich gewordene weitere stationäre Behandlungen, so vom 14. Oktober bis 29. Oktober 2002 im Klinikum H und vom 23. Dezember 2002 bis 10. Januar 2003 im Klinikum B verwiesen. Bei dem letzten Krankenhausaufenthalt sei ein Antiphospholipidantikörpersyndrom festgestellt worden, welches eine lebenslange medikamentöse Behandlung erforderlich mache.
Das SG hat von den behandelnden Ärzten Befundberichte eingeholt, denen zum Teil verschiedene weitere Unterlagen beigelegen haben. Es hat ein arbeitsmedizinisches Gutachten von Frau Dr. F vom 20. September 2002 eingeholt, die bei der Klägerin einen schmerzhaften Zustand der Muskulatur und Gelenke, wiederkehrende Angst- und Panikzustände mit vegetativen Begleiterscheinungen, ein chronisches Magenleiden und Krampfadern des rechten Beines festgestellt hat. Unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Beschwerden ist die Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin könne noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Wechsel der Haltungsart in geschlossenen Räumen mit weiteren qualitativen Einschränkungen verrichten.
Außerdem hat das SG Dr. M mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt. Dieser hat in seinem nervenfachärztlichen Gutachten vom 15. September 2003 bei der Klägerin eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit phasenweisen depressiven Verstimmungen, eine Agoraphobie, ein leichtes Wirbelsäulenleiden ohne Nervenwurzelstörung, ein chronisch rezidivierendes Magenleiden und ein Krampfaderleiden festgestellt. Er ist ebenfalls zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin noch in der Lage sei, körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit weiteren qualitativen Einschränkungen zu verrichten.
Im Hinblick auf das anschließende Vorbringen der Klägerin hat das SG noch weitere Befundberichte von behandelnden Ärzten eingeholt.
Sodann hat das SG mit Urteil vom 30. April 2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Rente; weder stehe ihr eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu. Zwar sei die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt. Sie sei aber noch in der Lage, eine Erwerbstätigkeit zu verrichten, die ihr nach ihrer letzten versicherten Tätigkeit zugemutet werden könne. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen werde zwischen gelernten, angelernten und ungelernten Tätigkeiten unterschieden. Nach ihrem beruflichen Werdegang sei auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin abzustellen, für die die Klägerin keine Ausbildung durchlaufen habe. Es handele sich insofern lediglich um eine angelernte Tätigkeit, aus der heraus die Klägerin auch auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden könne, sofern diese nicht gänzlich anspruchslos seien. Die von der Beklagten genannten Bürohilfstätigkeiten genügten diesen Anforderungen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Klägerin auch noch gesundheitlich in der Lage, die Tätigkeit einer Bürohilfskraft vollschichtig auszuüben. Bürohilfstätigkeiten stellten keine besonderen Anforderungen an die körperliche oder geistige Belastbarkeit. Es handele sich damit um leichte Tätigkeiten. Dass die Klägerin zu einer solchen Beschäftigung noch in der Lage sei, werde von den vom Gericht befragten Gutachtern Dr. F und Dr. M ausdrücklich bestätigt. Es bestehe auch keine Veranlassung, diese Einschätzungen in Frage zu stellen. Auch das von der Arbeitsverwaltung eingeholte Gutachten vom 22. Mai 2000 habe zwar ein Leistungsvermögen für Verkaufstätigkeiten oder für die zuvor ausgeübte Beschäftigung als Beiköchin verneint, aber für leichte Arbeit in temperierten Räumen ein vollschichtiges Leistungsvermögen bejaht. Diese übereinstimmende gutachterliche Einschätzung werde nicht dadurch widerlegt, dass die behandelnden Ärzte Dr. S und Frau P in ihren Befundberichten angegeben hätten, dass die Klägerin aus ihrer Sicht nicht mehr arbeitsfähig sei. Denn diese gegenteilige Auffassung sei nicht in Auseinandersetzung mit den eingeholten Sachverständigengutachten belegt worden. Die Notwendigkeit weiterer medizinischer Aufklärung ergebe sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus der Tatsache, dass bei dem Aufenthalt im Klinikum B vom 23. Dezember 2000 bis 7. Januar 2003 ein Antiphospholipidsyndrom diagnostiziert worden sei. Der Gutachter Dr. M habe die bei der Klägerin aufgetretene Problematik der Lungenembolie, welche Anlass für den stationären Aufenthalt gewesen sei, durchaus gesehen, ohne dass er aber in diesem Zusammenhang weitergehende Einschränkungen für die Erwerbsfähigkeit festgestellt habe. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung fehlerhaft sein könnte, bestünden nicht. Ausweislich des Entlassungsberichtes sei die Klägerin zwar auf Dauer medikamentenpflichtig, ohne dass deswegen aber eine Besserung ihres Zustandes durch die Behandlung unterblieben gewesen wäre. Anhaltspunkte für eine rheumatologische Erkrankung hätten sich nicht gezeigt. Auch aus den drei auf Veranlassung der Klägerin dazu noch eingeholten Befundberichten ergebe sich nichts weiteres. Danach sei die Klägerin nach wie vor in der Lage, den Anforderungen standzuhalten, welche eine vollschichtige leichte Berufstätigkeit mit sich bringe. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Berufungsunfähigkeit bestehe danach nicht.
Da die Klägerin bereits nicht berufsunfähig sei, erfülle sie auch nicht die weitergehenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Klägerin habe schließlich auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin die Gewährung einer Rente aufgrund ihres Gesundheitszustandes beansprucht. Sie ist der Auffassung, die gutachterlichen Einschätzungen würden der Schwere ihrer Erkrankungen nicht gerecht. Insbesondere das Antiphospholipidsyndrom werde in seiner Auswirkung auf ihr Leistungsvermögen nicht zutreffend gewürdigt. Sie hat einen Arztbrief über einen stationären Aufenthalt im Klinikum H (Kardiologie) vom 6. März bis 10. März 2005 sowie unter anderem das Ergebnis einer weiteren Diagnostik im Klinikum im F (Gerinnungssprechstunde) vom 28. Juni 2005 vorgelegt.
Nach Einholung eines weiteren Befundberichtes des behandelnden Internisten hat der Senat ein allgemeinmedizinisches Gutachten von dem Sachverständigen M vom 29. September 2005 eingeholt. Dieser hat folgende Erkrankungen genannt:
- chronisches Schmerzsyndrom am Bewegungsapparat (somatoforme Störung, Autoimmunerkrankung) - Angsterkrankung - Herzrhythmusstörungen - Zustand nach Lungenembolie - Krampfaderleiden, Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts - Chronisches Magenleiden - Harninkontinenz - Sehbehinderung (Glaukom)
Unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Beschwerden hat er die Klägerin noch für fähig erachtet, regelmäßig vollschichtig leichte körperliche Arbeiten zu verrichten, sofern sie vor dem Einfluss besonderer Umgebungsbelastungen geschützt würde. Sie solle überwiegend im Sitzen mit der gelegentlichen Möglichkeit zum Wechsel der Haltungsarten arbeiten; reine Steh- oder Gehtätigkeiten schieden aus. Ebenso seien einseitige körperliche Belastung, Zeitdruck, sowie Arbeit in Nachtschicht zu vermeiden. An laufenden Maschinen könne die Klägerin nicht arbeiten, auch schieden Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr aufgrund der Notwendigkeit der Antikoagulation aus. Dies gelte auch für Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit ständigem oder häufigem Bücken, Hocken oder Knien, gelegentlich sei dies jedoch möglich. Lasten könnten bis 5 kg gehoben und getragen werden. Besonderheiten bezüglich des Arbeitsweges oder der Pausen seien nicht zu beachten. Ein weiteres Gutachten sei nicht erforderlich, insbesondere auch kein rheumatologisches Zusatzgutachten.
Nach Vorlage eines Arztbriefes des Klinikums Hf vom 3. Oktober 2005 (zuletzt stationär vom 15. September bis 3. Oktober 2005) eines Arztbriefes des Immanuelkrankenhauses B vom 23. Januar 2006 (stationär vom 11. November bis 24. November und 12. Dezember und 17. Dezember 2005) und einer Stellungnahme des behandelnden Internisten Dr. M vom 27. März 2006 hat der Senat ergänzende Stellungnahmen des gerichtlichen Sachverständigen M vom 3. März 2006 und 31. Mai 2006 eingeholt, in denen dieser dargelegt hat, dass sich kein Anhalt für eine Änderung seiner Einschätzung ergeben habe.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass angesichts der bestehenden Polyarthritis die zusätzliche Einholung eines rheumatologischen Fachgutachtens erforderlich sei.
In der Sache beantragt die Klägerin,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. April 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen entspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer: ), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Berufung entschieden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin erfüllt weder die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, noch für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht. Sie erfüllt aber auch nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden Recht.
Mit der Antragstellung im Dezember 2000 hat die Klägerin eine zuvor eingetretene weitere Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht und dazu insbesondere auf einen im September festgestellten Befund hingewiesen. Sie macht somit den Eintritt eines Versicherungsfalles bis zum 30. November 2000 und damit einen Rentenanspruch mit einem Beginn vor dem 01. Januar 2001 geltend, sodass sich die Ansprüche noch nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert) richten (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI ist zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss entweder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen in ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Hingegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, dass monatlich 630,00 DM bzw. den Gegenwert dieses Betrages in Euro übersteigt (vgl. § 44 Abs. 2 SGB VI). Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI).
Die Klägerin ist nicht im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts berufsunfähig. Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf" eines Versicherten. Grundsätzlich ist dies die letzte, nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf der Klägerin ihre Tätigkeit als Verkäuferin in einem Baumarkt der rentenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Diesen Beruf, den die Klägerin innerhalb des 1986 begonnenen Arbeitsverhältnisses bei der bäuerlichen Handelsgenossenschaft (BHG B, zuletzt Raiffeisen Handelsgenossenschaft) schließlich bis zum 31. Januar 1992 ausgeübt hat, kann sie nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Dies ist zwischen den Beteiligten auch zu Recht nicht streitig. Denn die Klägerin kann nicht mehr die mit einer Verkaufstätigkeit verbundenen zum Teil körperlich belastenden Tätigkeiten verrichten, da sie nur noch körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen leisten kann.
Gleichwohl ist die Klägerin nicht berufsunfähig. Denn ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit steht einem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine andere sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich danach nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen unterteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Im Rahmen dieses so genannten Mehrstufenschemas werden zur ersten Stufe Tätigkeiten unausgebildeter beziehungsweise nur kurz eingearbeiteter Angestellter, deren Anforderungsprofil keine über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert (siehe BSG-Urteil vom 24. März 1998 – B 4 RA 44/96 R, zitiert nach Juris), zur zweiten Stufe Angestelltenberufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und zur dritten Stufe Angestelltenberufe mit einer längeren, regelmäßig dreijährigen Ausbildung (siehe BSG SozR-2200 § 1246 Nr. 26) zugeordnet (zu den weiteren hier nicht in Betracht kommenden Stufen siehe BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1).
Sozial zumutbar kann ein Versicherter grundsätzlich nur auf Berufe der nächst niedrigeren Stufe verwiesen werden. Eine Ausnahme bilden nur Arbeitnehmer, die eine Anlern- oder Ausbildungszeit von einem bis zu zwei Jahren absolviert haben. Sie dürfen nicht auf so genannte Primitivtätigkeiten verwiesen werden, die von jedermann sofort ohne oder nach nur kurzer Einweisung verrichtet werden können.
Die Klägerin hat zwar eine Ausbildung zur Facharbeiterin für Fleisch- und Wurstwaren erfolgreich durchlaufen und auch in diesem Beruf gearbeitet. Ob sie mit dieser beruflichen Qualifikation der dritten Stufe des Mehrstufenschemas zuzuordnen wäre, kann jedoch dahin stehen, da nicht ersichtlich ist und auch nicht von der Klägerin geltend gemacht wird, dass sie diesen Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Das ist im Übrigen angesichts der anschließend aufgenommenen Tätigkeit als Küchenhilfe und Beiköchin, die ebenfalls mit erheblichen körperlichen Belastungen verbunden ist, auch nicht anzunehmen. Da auch bezüglich dieser Tätigkeit eine gesundheitlich bedingte Aufgabe nicht ersichtlich ist und somit dahin stehen kann, wie diese Beschäftigung im Rahmen des Mehrstufenschemas zu bewerten wäre, ist auf die Tätigkeit in der letzten Beschäftigung ab 1986 abzustellen. Eine förmliche Berufsausbildung für diese Tätigkeit hat die Klägerin nicht durchlaufen. Sie ist ersichtlich angelernt worden, da sie im Sozialversicherungsausweis zunächst als "Mitarbeiterin in einer Verkaufseinrichtung" und erst später als Verkäuferin bezeichnet worden ist. Insofern ist bereits das SG zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der letzten, bis zum 31. Januar 1992 ausgeübten Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas "lediglich" um eine angelernte Tätigkeit gehandelt hat, aus der heraus die Klägerin auch auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden kann, sofern diese nicht gänzlich anspruchslos sind. Diesen Anforderungen genügen die bereits von der Beklagten angeführten Bürohilfstätigkeiten, wie das SG zutreffend festgestellt hat. Es besteht auch kein Anhalt, dass die Klägerin den diesbezüglichen fachlichen Anforderungen nicht gewachsen sein könnte. Denn auch wenn die Klägerin eine Ausbildung im gewerblichen Bereich erhalten hat und auch längere Zeit in diesem Bereich beruflich tätig war, so hat sie in der letzten Beschäftigung doch auch kaufmännische Arbeiten erledigt, wie sie selbst angegeben hat. Ausgehend von diesen, mit ihrer letzten Beschäftigung verbundenen kaufmännischen Tätigkeiten ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin die für Bürohilfsarbeiten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht längstens in einer Einarbeitungszeit von drei Monaten erwerben könnte.
Die Klägerin erfüllt auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine solche Tätigkeit, die körperlich leicht ist und überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel verrichtet werden kann. Ein entsprechendes Restleistungsvermögen ergibt sich nach Auffassung des Senats aus den durchgeführten medizinischen Ermittlungen. Sowohl die im Verwaltungsverfahren als auch die im Gerichtsverfahren tätig gewordenen Gutachter und Sachverständigen konnten bei der Klägerin noch ein Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten für die volle übliche Arbeitszeit feststellen. Zwar bestehen einige qualitative Einschränkungen. Jedenfalls wird der Klägerin aber noch ein Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten bescheinigt, sofern sie vor dem Einfluss besonderer Umgebungsbelastungen geschützt wird. Sie solle überwiegend im Sitzen mit der gelegentlichen Möglichkeit zum Wechsel der Haltungsarten arbeiten. Reine Steh- oder Gehtätigkeiten scheiden ebenso wie einseitige körperliche Belastungen, Zeitdruck sowie Arbeit in Nachtschicht aus. Ferner sollte die Klägerin nicht an laufenden Maschinen arbeiten und Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie solche, die mit ständigem oder häufigem Bücken, Hocken, Knien verbunden sind, vermeiden. Arbeiten die mit dem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg verbunden seien, sind nicht zumutbar. Gleiches gilt im Hinblick auf die Notwendigkeit der Antikoagulation für Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr. Der Senat folgt insofern insbesondere dem von ihm veranlassten Gutachten des Sachverständigen M, der dem Senat als gründlicher und sorgfältiger Gutachter bekannt ist. So hat der Sachverständige in seinem ausführlichen und überzeugenden Gutachten vom 29. September 2005 zu dem Leistungsvermögen der Klägerin aufgrund eigener Untersuchung und unter Berücksichtigung des umfangreichen medizinischen Aktenmaterials Stellung genommen. Dass dabei Beschwerden oder Erkrankungen der Klägerin unberücksichtigt geblieben sind, ist nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat in dieser Hinsicht nichts vorgetragen. Allerdings bemängelt sie, dass kein rheumatologisches Zusatzgutachten eingeholt worden ist. Die Notwendigkeit solcher weiterer Ermittlungen besteht nach Auffassung des Senats nicht. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M, der auch in Kenntnis der weiteren nach seiner Untersuchung durchgeführten Diagnostik seine Einschätzung beibehalten hat. Denn für die Bewertung des Leistungsvermögens sind die jeweiligen funktionellen Störungen in ihrer Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit maßgebend; ausschlaggebend sind dagegen nicht allein mitgeteilte Diagnosen. Dass nunmehr kurz nach der Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen M bei einem stationären Aufenthalt in der Rheumaklinik B B die Diagnose "chronische Polyarthritis" gestellt wurde, bedingt deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Einholung eines rheumatologischen Gutachtens. Denn auch bei diesem stationären Aufenthalt waren die funktionellen Störungen, wie der Sachverständige M in seiner ergänzenden Stellungnahme herausgearbeitet hat, nicht derart gravierend, dass sie – wie die Klägerin meint – jegliche Erwerbstätigkeit ausschließen würden. Soweit sich die Klägerin zur Stützung ihres geltend gemachten Anspruchs ergänzend auf die nachgereichte Stellungnahme ihres behandelnden Internisten Dr. M vom 27. März 2006 bezieht, ergibt sich daraus keine andere Bewertung. Er betont darin, dass der schubförmige Verlauf einer Polyarthritis die relative Beschwerdefreiheit in der Begutachtungssituation erklären könne. Wenn er weiter ausführt, dass die Wechselhaftigkeit des Verlaufes bei Autoimmunerkrankungen die Möglichkeit biete, dass der Patient einerseits voll arbeite und andererseits am nächsten Tag mit erheblichen Gelenkschmerzen auch einfachere Tätigkeiten nicht mehr ausführen könne, so widerlegt dies nicht die gutachterliche Einschätzung. Daraus folgt lediglich, wie auch der Gutachter ausdrücklich einräumt, dass die Erkrankung auch immer wieder zu Zeiten der Arbeitsunfähigkeit führen kann. Dies reicht jedoch grundsätzlich nicht, trotz Bejahung eines wenn auch qualitativ eingeschränkten Leistungsvermögens Erwerbsfähigkeit zu verneinen. Nach alledem besteht keine Notwendigkeit, weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen zu veranlassen.
Die danach zu verneinende Berufsunfähigkeit bedingt auch die Verneinung der noch stärkere Einschränkungen fordernden Erwerbsunfähigkeit.
Darüber hinaus fehlt es auch an den Voraussetzungen für die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung. Da die ab 01. Januar 2001 übergangsweise noch Berufsschutz gewährende Vorschrift des § 240 SGB VI (n. F.) auf die von der Rechtsprechung zu § 43 SGB VI entwickelten Grundsätze zurückgreift, scheidet ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus den oben dargelegten Erwägungen aus, da die Klägerin nicht berufsunfähig ist. Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI n. F.) besteht ebenfalls nicht, weil ein solcher Anspruch nur dann gegeben ist, wenn das zeitliche Leistungsvermögen zumindest auf weniger als sechs Stunden täglicher Arbeitszeit gesunken ist. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen ist die Klägerin aber noch vollschichtig und damit für eine übliche tägliche Arbeitszeit von acht Stunden leistungsfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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