Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 SO 1503/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 193/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Sie ist unzulässig, soweit der Antragsteller unter Hinweis auf eine Expertise des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zur Regelsatzverordnung 2006 für die Monate Juni bis September 2006 um 20 % höhere Grundsicherungsleistungen im Alter als die erstinstanzlich geltend gemachten Beträge beansprucht, denn das Landessozialgericht ist gemäß § 29 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Rechtsmittelgericht und kann deshalb lediglich über Streitgegenstände entscheiden, die bereits beim Sozialgericht zulässig anhängig waren. Dies setzt – außer in den Fällen des § 88 SGG – wiederum voraus, dass zunächst die zuständige Behörde ein Begehren geprüft und sachlich beschieden hat.
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, denn das Sozialgericht hat den vom Antragsteller am 12. Juli 2006 begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung mit auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens zutreffender Begründung abgelehnt: Es besteht kein Grund für eine eilige Entscheidung des Gerichts nach § 86 b Abs. 2 SGG, weil der Antragsgegner erklärtermaßen zur Gewährung ergänzender Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bereit ist, wenn der Antragsteller die Höhe des monatlichen Auszahlbetrages seiner amerikanischen Rente jeweils schriftlich nachweist. Diese ihm in US-Dollar zuerkannte Rente lässt sich der Antragsteller nach Aktenlage mangels eines Girokontos jeweils bar in Euro am Postschalter auszahlen, wobei sich auf Grund von Währungsschwankungen unterschiedliche Beträge ergeben. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner abweichend von seiner bisherigen Praxis nicht mehr die mündliche Angabe des jeweiligen Zahlbetrages durch den Antragsteller als ausreichend anerkennt, also auch nicht seine im vorliegenden Verfahren abgegebene "eidesstattliche Erklärung" bezüglich der seit Mai 2006 ausgezahlten Rentenbeträge, sondern einen schriftlichen Nachweis in Form eines Beleges der Auszahlstelle (oder eines Kontoauszuges nach - vom Antragsteller bisher abgelehnter - Eröffnung eines Kontos) verlangt, zumal er sich bereit erklärt hat, dem Antragsteller etwaige Kosten für die Ausstellung von Zahlungsbelegen zu erstatten. Weshalb der Antragsteller im Hinblick auf die dringende Empfehlung der Senatsvorsitzenden, sich den Auszahlbetrag seiner amerikanischen Rente für den Monat September 2006 und für die streitigen Vormonate schriftlich bestätigen zu lassen, zu diesem Zweck beim Antragsgegner vorgesprochen hat, ist nicht nachvollziehbar, denn es liegt auf der Hand, dass der Zahlungsbeleg von der die amerikanische Rente auszahlenden Stelle zu erbitten ist.
Soweit der Antragsteller behauptet, dass "nach Aufsuchen von vier Banken mangels Finanzmittel die Eröffnung eines Grundsicherungskontos nicht möglich" gewesen sei, ist ihm entgegen zu halten, dass nach telefonischer Auskunft z.B. die Berliner Sparkasse und die Deutsche Post AG grundsätzlich auch Empfängern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII oder dem SGB II die Einrichtung eines so genannten Guthabenkontos (ohne Dispositionskredit) ermöglichen, wobei für die Kontoeröffnung keine Einzahlung erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG;
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Sie ist unzulässig, soweit der Antragsteller unter Hinweis auf eine Expertise des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zur Regelsatzverordnung 2006 für die Monate Juni bis September 2006 um 20 % höhere Grundsicherungsleistungen im Alter als die erstinstanzlich geltend gemachten Beträge beansprucht, denn das Landessozialgericht ist gemäß § 29 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Rechtsmittelgericht und kann deshalb lediglich über Streitgegenstände entscheiden, die bereits beim Sozialgericht zulässig anhängig waren. Dies setzt – außer in den Fällen des § 88 SGG – wiederum voraus, dass zunächst die zuständige Behörde ein Begehren geprüft und sachlich beschieden hat.
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, denn das Sozialgericht hat den vom Antragsteller am 12. Juli 2006 begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung mit auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens zutreffender Begründung abgelehnt: Es besteht kein Grund für eine eilige Entscheidung des Gerichts nach § 86 b Abs. 2 SGG, weil der Antragsgegner erklärtermaßen zur Gewährung ergänzender Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bereit ist, wenn der Antragsteller die Höhe des monatlichen Auszahlbetrages seiner amerikanischen Rente jeweils schriftlich nachweist. Diese ihm in US-Dollar zuerkannte Rente lässt sich der Antragsteller nach Aktenlage mangels eines Girokontos jeweils bar in Euro am Postschalter auszahlen, wobei sich auf Grund von Währungsschwankungen unterschiedliche Beträge ergeben. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner abweichend von seiner bisherigen Praxis nicht mehr die mündliche Angabe des jeweiligen Zahlbetrages durch den Antragsteller als ausreichend anerkennt, also auch nicht seine im vorliegenden Verfahren abgegebene "eidesstattliche Erklärung" bezüglich der seit Mai 2006 ausgezahlten Rentenbeträge, sondern einen schriftlichen Nachweis in Form eines Beleges der Auszahlstelle (oder eines Kontoauszuges nach - vom Antragsteller bisher abgelehnter - Eröffnung eines Kontos) verlangt, zumal er sich bereit erklärt hat, dem Antragsteller etwaige Kosten für die Ausstellung von Zahlungsbelegen zu erstatten. Weshalb der Antragsteller im Hinblick auf die dringende Empfehlung der Senatsvorsitzenden, sich den Auszahlbetrag seiner amerikanischen Rente für den Monat September 2006 und für die streitigen Vormonate schriftlich bestätigen zu lassen, zu diesem Zweck beim Antragsgegner vorgesprochen hat, ist nicht nachvollziehbar, denn es liegt auf der Hand, dass der Zahlungsbeleg von der die amerikanische Rente auszahlenden Stelle zu erbitten ist.
Soweit der Antragsteller behauptet, dass "nach Aufsuchen von vier Banken mangels Finanzmittel die Eröffnung eines Grundsicherungskontos nicht möglich" gewesen sei, ist ihm entgegen zu halten, dass nach telefonischer Auskunft z.B. die Berliner Sparkasse und die Deutsche Post AG grundsätzlich auch Empfängern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII oder dem SGB II die Einrichtung eines so genannten Guthabenkontos (ohne Dispositionskredit) ermöglichen, wobei für die Kontoeröffnung keine Einzahlung erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG;
Rechtskraft
Aus
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BRB
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