Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 38/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, den Richter am Sozialgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Schreiben des Antragstellers vom 12. Februar 2006, in welchem er beantragt, ihm alle ihm zustehenden Rechte und Rechtsmittel zuzugestehen, ist als Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter der Kammer des Sozialgerichts auszulegen. Er hält nämlich das Sozialgericht für befangen und für nicht objektiv. Eine rechtsmittelfähige Entscheidung ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht getroffen worden. Das Verfahren L 1 SF 38/06 betrifft das Hauptsacheverfahren.
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Gründe für die Besorgnis der Befangenheit sind hier nicht ersichtlich.
Telefonate mit der Beklagten/Antragsgegnerin, bei denen die Übersendung der Akte angemahnt bzw. nach deren Verbleib gefragt wird, sind sachdienlich und bilden kein Anlass für Misstrauen. Es gibt auch keine Regel, wonach ein Richter zur Wahrung der Unparteilichkeit immer mit beiden Seiten telefonieren muss. Der Antragsteller hat übrigens dem Gericht gegenüber keine Telefonnummer angegeben.
Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass es eine Absprache zwischen Gericht und der Beklagten/Antragsgegnerin über ein Zurückbehalten der Akte gegeben haben könnte.
Es ist auch nichts für eine nicht sachangemessene Führung des Rechtsstreites durch den Richter ersichtlich. Im Übrigen bilden Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters - selbst wenn sie vorliegen - grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund, weil für die Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung das Rechtsmittelverfahren zur Verfügung steht.
Es ist nicht ansatzweise erkennbar, wie aus dem – bisherigen – Prozessverlauf bei vernünftiger Betrachtung auf eine unsachliche, voreingenommene Bearbeitungsweise des abgelehnten Richters geschlossen werden könnte.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar. (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Schreiben des Antragstellers vom 12. Februar 2006, in welchem er beantragt, ihm alle ihm zustehenden Rechte und Rechtsmittel zuzugestehen, ist als Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter der Kammer des Sozialgerichts auszulegen. Er hält nämlich das Sozialgericht für befangen und für nicht objektiv. Eine rechtsmittelfähige Entscheidung ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht getroffen worden. Das Verfahren L 1 SF 38/06 betrifft das Hauptsacheverfahren.
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Gründe für die Besorgnis der Befangenheit sind hier nicht ersichtlich.
Telefonate mit der Beklagten/Antragsgegnerin, bei denen die Übersendung der Akte angemahnt bzw. nach deren Verbleib gefragt wird, sind sachdienlich und bilden kein Anlass für Misstrauen. Es gibt auch keine Regel, wonach ein Richter zur Wahrung der Unparteilichkeit immer mit beiden Seiten telefonieren muss. Der Antragsteller hat übrigens dem Gericht gegenüber keine Telefonnummer angegeben.
Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass es eine Absprache zwischen Gericht und der Beklagten/Antragsgegnerin über ein Zurückbehalten der Akte gegeben haben könnte.
Es ist auch nichts für eine nicht sachangemessene Führung des Rechtsstreites durch den Richter ersichtlich. Im Übrigen bilden Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters - selbst wenn sie vorliegen - grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund, weil für die Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung das Rechtsmittelverfahren zur Verfügung steht.
Es ist nicht ansatzweise erkennbar, wie aus dem – bisherigen – Prozessverlauf bei vernünftiger Betrachtung auf eine unsachliche, voreingenommene Bearbeitungsweise des abgelehnten Richters geschlossen werden könnte.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar. (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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