Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 RA 2891/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 22/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verkündet am 24. Februar 2006 Az.: L 1 RA 22/01 Az.: S 29 RA 2891/99 Berlin Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit RSFstraßeB, - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: RechtsanwältinSS,BStraßeB, gegen Deutsche Rentenversicherung Bund, vertreten durch das Direktorium, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, - Beklagte und Berufungsbeklagte - hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Spohn, den Richter am Landessozialgericht Hucke und den Richter am Verwaltungsgericht Pfistner sowie den ehrenamtlichen Richter Schuhrke und den ehrenamtlichen Richter Dinter für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Die 1955 geborene Klägerin war nach nicht abgeschlossener Ausbildung als Schaufenster-Gestalterin überwiegend und auch zuletzt bis April 1996 als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigt. Während ihrer anschließenden Arbeitslosigkeit wurde sie im März 1997 infolge eines Bruches des linken Sprunggelenkes arbeitsunfähig krank und erhielt bis zur Aus-steuerung Krankengeld. Das Versorgungsamt Berlin erkannte einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 an.
Im August 1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Hinweis auf nachhaltige Beschwerden am Bewegungsapparat eine Rente wegen Erwerbsminderung. Sie könne weder länger laufen noch stehen oder sitzen. Die Beklagte ließ die Klägerin von Dr. Z und im Widerspruchsverfahren von Dr. D orthopädisch untersuchen. Beide Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Körperhaltung – insbesondere unter Ausschluss längeren Stehens – noch vollschichtig verrichten könne. Dies führte zu abschlägigen Bescheiden der Beklagten (Bescheid vom 1. Oktober 1998, Widerspruchsbe¬scheid vom 10. Juni 1999). Die Klägerin sei sozial zumutbar auf die Tätigkeit einer kaufmännischen Angestellten oder Verwaltungsangestellten für Bürohilfstätigkeiten im kaufmännisch-verwaltenden Bereich von Handels- und Wirtschaftsunternehmen und in Behörden nach der Gehaltsgruppe K 1 im Einzelhandel bzw. Vergütungsgruppe BAT IX verweisbar.
Das dagegen angerufene Sozialgericht Berlin (SG) ließ von Dr. W ein orthopädisches Gutachten erstatten. Darin bestätigte dieser im Wesentlichen die Ergebnisse der Vorgutachter. Aufgrund der Folgen der Sprunggelenksfraktur könne die Klägerin körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten überwiegend im Sitzen noch vollschichtig verrichten (Gutachten vom 1. Oktober 2000). Daraufhin wies das SG die nur noch auf Gewährung von Rente wegen BU gerichtete Klage durch Urteil vom 26. März 2001 ab. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Der Senat hat zunächst einen Befundbericht des die Klägerin behandelnden Arztes, des Chirurgen Dr. M (vom 14. Februar 2002) und eine Auskunft des letzten Arbeitgebers der Klägerin – 1994 bis 1996 – (vom 30. Juni 2002) eingeholt. Dr. M hat mitgeteilt, die Klägerin sei seit seinem letzten Befundbericht vom Juli 2000 in der Zeit vom 6. März 2001 bis 2. Juli 2001 in seiner Behandlung gewesen. Die Befunde hätten sich im genannten Zeitraum nicht verändert. Nach der Arbeitgeberauskunft entsprach die Entlohnung der Klägerin "in etwa" der Tarifgruppe K 2. Die Qualität ihrer Tätigkeit habe einer Ausbildung von 1 bis 2 Jahren entsprochen.
Zur Begründung ihres Vorbringens hat die Klägerin ein weiteres Attest des Dr. M vom 7. Oktober 2002 sowie die Bewilligung der DAK vom 1. Oktober 2002 betreffend die Anschaffung von orthopädischen Maßschuhen vorgelegt. Dr. Makowsky hat attestiert, aus klinischer und radiologischer Sicht sei eine Verschlimmerung des Zustandes festzustellen. Ferner hat er – wie in der Vergangenheit schon wiederholt – bescheinigt, es liege aus orthopädisch-traumatologischer Sicht BU für den zuletzt ausgeübten Beruf der Verkäuferin vor. Im späteren Befundbericht vom 12. Mai 2003 hat Dr. M mitgeteilt, die Situation am linken Bein der Klägerin sei weitgehend unverändert und schlecht. Es sei eine schmerzhafte Verschleißerkrankung an der Lendenwirbelsäule hinzugetreten. Der Gutachter Dr. W ist in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. Juni 2003 bei seiner Einschätzung geblieben, eine BU liege nicht vor. Die Auffassung des behandelnden Orthopäden werde nicht durch aktuelle Untersuchungsergebnisse oder Verweise auf radiologische Entwicklungen der letzten drei Jahre belegt. Die Klägerin hat daraufhin ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin B vom 10. September 2003 eingereicht. Das aktuelle MRT vom 27. August 2003 zeige schwerste arthrotische Veränderungen im OSG mit vollständigem Verlust des hyalinen Gelenkknorpels und massiver Auswalzung der distalen Tibia. Die Klägerin leide an schmerzbedingten Konzentrationsstörungen. Die Rückenschmerzen hätten sich verstärkt. Es sei eine Überweisung zum Psychiater erfolgt, da sie zunehmend weniger psychisch belastbar sei und bei geringsten Anlässen in Panikattacken und Weinkrämpfe gerate.
Der Gutachter W hat sich erneut ergänzend geäußert. Die neue MRT-Untersuchung stehe nicht im Widerspruch zu seiner Diagnose. Der Gutachter ist auch auf die Kritik eingegangen, er habe die Rückenbeschwerden nicht genügend berücksichtigt. Bei den ihm zur Verfügung stehenden Röntgenaufnahmen seien (im Bereich des Beckens) keine über die Altersnorm hinausgehenden Verschleißerscheinungen sichtbar gewesen. Es sei wenig wahrscheinlich, dass innerhalb von zwei Jahren hieraus schwerste degenerative Deformierungen entstanden seien. Die Befunderweiterung sei nicht durch entsprechende Dokumente belegt worden. Für den Bereich der Wirbelsäule sei dies jedoch erforderlich.
Auf entsprechenden Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Facharzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. Gam 28. August 2004 ein orthopädisches Fachgutachten erstattet. Er gelangt zu dem Ergebnis, aufgrund der posttraumatischen Arthrose und der daraus resultierenden deutlichen Belastung des Sprunggelenkes, des Kniegelenkes, der Hüfte und aufgrund einer Fehlstellung auch der Lendenwirbelsäule sei eine deutliche Belastung eingetreten, die zu einer weitergehenden Behinderung geführt habe, sodass erhebliche Einbußen der Leistungsbreite bestünden. Die Klägerin könne nach seiner Auffassung nur leichte berufliche Tätigkeiten ohne einseitige körperliche Belastung, Zeitdruck, Nachtdienste und nicht an laufenden Maschinen, maximal halb- bis unter halbschichtig ausführen. Zu dem Gutachten G hat sich erneut der Gutachter W geäußert.
Der Senat hat mit Beweisanordnung vom 02.06.2005 ein Gutachten von Prof. Dr. med. S angefordnet. Dieser ist in seinem orthopädisch-rheumatologischen Gutachten vom 17. November 2005 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin regelmäßig täglich leichte Arbeiten verrichten könne. Dabei solle sie überwiegend sitzen, jedoch die Möglichkeit haben, viermal in der Stunde für circa 3 bis 5 Minuten aufzustehen. Einseitige körperliche Belastun¬gen seien nicht zumutbar. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden aus. Die Klägerin habe erhebliche Beschwerden im linken Bein aufgrund des Sprunggelenkbruches und posttraumatischer Arthrose. Die Beweg¬lichkeit im linken oberen Sprunggelenk sei mittelgradig eingeschränkt, die Dauerbelastbarkeit wegen der posttraumatischen Arthrose vermindert, sodass Tätigkeiten, die ausschließlich oder überwiegend im Stehen zu verrichten seien, nicht mehr verrichtet werden könnten. Allerdings sei das von der Klägerin angegebene erhebliche Beschwerdebild nicht vollständig nachvollziehbar. Es würden weder orthopädische Schuhe getragen, die zu einer Entlastung im oberen Sprunggelenk führen könnten noch Schmerzmedikamente eingenommen. Das Kniegelenk sei unauffällig. Die Veränderungen an den Hüftgelenken seien geringgradig. Im Bereich der Lendenwirbelsäule bestünden degenerative Veränderungen. Nervenausfallerscheinungen mit segmentaler Sensibilitätsstörung könnten jedoch nicht gefunden werden. Die Entfaltung der Wirbelsäule sei regelgerecht. Es bestünde eine geringgradig entzündliche Veränderung an einer Kreuzdarmbeinfuge. Die Laboruntersuchungen hätten jedoch nicht ergeben, dass eine Spondylarthropathie bestehe. Insgesamt ergebe sich bei der Untersuchung eine Fehlform des Achsorganes mit geringgradigen Nervenwurzelreizerscheinungen, eine Fehlform der Hüftgelenke ohne biomechanische Auswirkung, eine Bewegungseinschränkung und Belastungsminderung im oberen Sprunggelenk links bei posttraumatischer Arthrose. Weitere Krankheitsbilder lägen nicht vor.
Die Klägerin macht geltend, es dürfe nicht – wie vom Gutachter Dr. W- vorgenommen – alleine auf die Funktionsstörung im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes abgestellt werden. Die Funktionsstörungen müssten in ihrer Gesamtheit beachtet werden. Sie sei wegen der Thrombosegefahr auf ständigen Haltungswechsel angewiesen und könne deshalb auch keine Tätigkeiten überwiegend im Sitzen verrichten. Deshalb sei sie auch nicht für reine Bürotätigkeiten geeignet, für die es ihr zudem an ausreichenden Kenntnissen fehle. Insbesondere besitze sie keine EDV-Kenntnisse im notwendigen Umfang. Bei den Verweisungstätigkeiten, auf welche Widerspruchsbescheid und Sozialgericht abstellten, seien heutzutage Computerkenntnisse erforderlich. Jedenfalls sei sie schmerzbedingt nicht in der Lage, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Die unerträglichen Schmerzen beeinträchtigten sie in ihrer Konzentrations- und Merkfähigkeit sowie in ihrer Aufmerksamkeit. Sie könne zwar eine Stunde am Stück sitzen, benötige dann aber eine Pause die über einen reinen Haltungswechsel hinausgehe. Zudem könne sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, weil sie sich in der Menschenmenge nicht mehr richtig gegen Umfallen schützen könne. Kürzere Wege könne sie mit dem Fahrrad zurückle¬gen. Ansonsten könne sie nur äußerst langsam gehen und benötige nach 20 Minuten Wegstrecke 10 Minuten Pause. Die nächste Bushaltestelle liege circa 700 m von der Wohnung der Klägerin entfernt. Sie könne diese Wegstrecke nicht zu Fuß zurücklegen, ohne längere Pausen einzulegen. Ihre jetzige Beschäftigung sei eine Tätigkeit im Rahmen der Mehraufwandsentschädigungs-Förderung, bei welcher auf ihre Bedürfnisse Rücksicht genommen werde. Es sei keine auf dem freien Arbeitsmarkt zugängliche Beschäftigung. Sie sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr einsetzbar. Zumindest liege Berufsunfähigkeit vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 1. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1999 zu verurteilen, ihr Rente wegen Be¬rufsunfähigkeit ab August 1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das mit Facharztgutachten vom 1. Oktober 2000 festgestellte Leistungsvermögen lasse die im Widerspruchsbescheid näher dargelegten Bürohilfstätigkeiten noch vollschichtig zu. Diese könnten auch von Berufsfremden nach einer Einarbeitungszeit von maximal 3 Monaten vollwertig ausgeübt werden. Sie seien der Klägerin, welcher der Berufsschutz des zweijährig gelernten Verkaufspersonals einzuräumen sei, auch sozial zumutbar. Als Angestellte des "oberen Anlernbereichs" dürfe sie auf Tätigkeiten des "unteren Anlernbereichs" verwiesen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte wie der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Akte des Versorgungsamtes Berlin () und der Leistungsakte des Arbeitsamtes BSüd (zur Stammnummer ) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist weder ganz noch teilweise begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (künftig: a. F.). Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall noch anwendbar. Sie wurde zwar durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I Seite 1827) durch eine andere ersetzt. Allerdings sind gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI neuer Fassung (n. F.) aufgehobene oder durch das Gesetz ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn dieser bis zum Ablauf von 3 Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Hier ist der Anspruch bereits im Jahre 1998 geltend gemacht worden. In § 302 b Abs. 1 SGB VI n. F. ist zudem die Fortgeltung des alten Rechts für vor Inkrafttreten des neuen Rechts entstandene Ansprüche auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch speziell geregelt.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. sind die Versicherten berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist dabei nicht zu berücksichtigen. Bereits deshalb ist es unbeachtlich, dass die Klägerin womöglich auf dem Arbeitsmarkt gegenüber Personen im Nachteil ist, die über bessere Computerkenntnisse verfügen bzw. schneller und besser am Computer arbeiten können. Zur Feststellung der Wertigkeit des bisherigen Berufes und der Möglichkeit der Verweisung auf andere Tätigkeiten sind in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Arbeiter- und die Angestelltenberufe in Gruppen eingeteilt worden (Mehrstufenschema, vgl. BSGE 59, 249, 251 zu den Angestelltenberufen; BSGE 68, 277, 279 zu den Arbeiterberufen). Bei der Einordnung in die einzelnen Gruppen und bei der Stufenbildung wird grundsätzlich im Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten beruflichen Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zugrunde gelegt. Sozial zumutbar ist grundsätzlich die Verweisung auf eine Tätigkeit, die als eine Stufe unter der Stufe, welche der bislang ausgeübte Beruf zugehörig ist, einzuordnen ist.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte und uneingeschränkt für geistige Arbeiten verfügt. Damit scheidet Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. aus. An dieser Einschätzung hat sich bis heute nichts geändert. Der Senat folgt den vorliegenden Sachverständigengutachten des Dr. W- sowie insbesondere des Prof. Dr. S. Letzerer hat sein Ergeb¬nis nach gründlicher Untersuchung der Klägerin unter Auseinandersetzung mit den früheren Gutachten in sich nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Insbesondere ist die von der Klägerin eingeforderte Gesamtbetrachtung vorgenommen und nicht einseitig auf die posttraumatische Sprunggelenksarthrose abgestellt worden. Damit ist zur vollen Überzeugung des Senats dargelegt, dass die Klägerin bei der Gesamtbetrachtung aller Beeinträchtigungen, also einschließlich der durch die Sprunggelenksarthrose hervorgerufenen, noch regelmäßig acht Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten kann. Dabei soll sie überwiegend sitzen, jedoch die Möglichkeit haben, viermal in der Stunde für circa drei bis fünf Minuten aufzustehen. Solche Tätigkeiten gibt es und sind der Klägerin zumutbar i. S. der oben aufgestellten Kriterien. Auf die Ausführungen hinsichtlich der möglichen Berufe im Widerspruchsbescheid, auf welche sich die Klägerin verweisen lassen muss, wird nach §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG verwiesen. Dass die Klägerin nicht mehr einarbeitungsfähig sein soll –zum Beispiel in die Anwendung von speziellen Computerprogrammen- will sie wohl selbst nicht vortragen und ist nach den Gutachten auch nicht ersichtlich. Die Klägerin kann auch noch Arbeitsstellen dieser Art in zumutbarer Weise erreichen, denn Einschränkungen der Wegefähigkeit im rentenerheblichen Umfang sind nicht vorhanden. Die Klägerin ist in der Lage, 500 Meter viermal täglich zurückzulegen, wie der Sachverständige Sparmann ausgeführt hat. Auf die Länge eines tatsächlichen Arbeitsweges kommt es nicht an. Ausgehend von einem so einzuschätzenden Restleistungsvermögen besteht für die Klägerin auch kein Anspruch auf eine der drei neuen Erwerbsminderungsrenten nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht (§§ 43 Abs. 2, 43 Abs. 1 bzw. 43 Abs. 1 i.V.m. der Vertrauen schützenden Vorschrift des § 240 SGB VI n. F). Denn es hat –wie ausgeführt- weder eine volle oder teilweise Erwerbsminderung vorgelegen und noch liegt eine solche heute vor. Bereits die teilweise Erwerbsminderung setzt voraus, dass das berufliche Restleistungsvermögen auf drei bis unter sechs Stunden täglich herabgesunken ist. Eine nach § 240 SGB VI n. F. zu gewährende Rente erfordert, dass Berufsunfähigkeit vorliegt. Dies ist – wie soeben ausgeführt – nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Die 1955 geborene Klägerin war nach nicht abgeschlossener Ausbildung als Schaufenster-Gestalterin überwiegend und auch zuletzt bis April 1996 als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigt. Während ihrer anschließenden Arbeitslosigkeit wurde sie im März 1997 infolge eines Bruches des linken Sprunggelenkes arbeitsunfähig krank und erhielt bis zur Aus-steuerung Krankengeld. Das Versorgungsamt Berlin erkannte einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 an.
Im August 1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Hinweis auf nachhaltige Beschwerden am Bewegungsapparat eine Rente wegen Erwerbsminderung. Sie könne weder länger laufen noch stehen oder sitzen. Die Beklagte ließ die Klägerin von Dr. Z und im Widerspruchsverfahren von Dr. D orthopädisch untersuchen. Beide Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Körperhaltung – insbesondere unter Ausschluss längeren Stehens – noch vollschichtig verrichten könne. Dies führte zu abschlägigen Bescheiden der Beklagten (Bescheid vom 1. Oktober 1998, Widerspruchsbe¬scheid vom 10. Juni 1999). Die Klägerin sei sozial zumutbar auf die Tätigkeit einer kaufmännischen Angestellten oder Verwaltungsangestellten für Bürohilfstätigkeiten im kaufmännisch-verwaltenden Bereich von Handels- und Wirtschaftsunternehmen und in Behörden nach der Gehaltsgruppe K 1 im Einzelhandel bzw. Vergütungsgruppe BAT IX verweisbar.
Das dagegen angerufene Sozialgericht Berlin (SG) ließ von Dr. W ein orthopädisches Gutachten erstatten. Darin bestätigte dieser im Wesentlichen die Ergebnisse der Vorgutachter. Aufgrund der Folgen der Sprunggelenksfraktur könne die Klägerin körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten überwiegend im Sitzen noch vollschichtig verrichten (Gutachten vom 1. Oktober 2000). Daraufhin wies das SG die nur noch auf Gewährung von Rente wegen BU gerichtete Klage durch Urteil vom 26. März 2001 ab. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Der Senat hat zunächst einen Befundbericht des die Klägerin behandelnden Arztes, des Chirurgen Dr. M (vom 14. Februar 2002) und eine Auskunft des letzten Arbeitgebers der Klägerin – 1994 bis 1996 – (vom 30. Juni 2002) eingeholt. Dr. M hat mitgeteilt, die Klägerin sei seit seinem letzten Befundbericht vom Juli 2000 in der Zeit vom 6. März 2001 bis 2. Juli 2001 in seiner Behandlung gewesen. Die Befunde hätten sich im genannten Zeitraum nicht verändert. Nach der Arbeitgeberauskunft entsprach die Entlohnung der Klägerin "in etwa" der Tarifgruppe K 2. Die Qualität ihrer Tätigkeit habe einer Ausbildung von 1 bis 2 Jahren entsprochen.
Zur Begründung ihres Vorbringens hat die Klägerin ein weiteres Attest des Dr. M vom 7. Oktober 2002 sowie die Bewilligung der DAK vom 1. Oktober 2002 betreffend die Anschaffung von orthopädischen Maßschuhen vorgelegt. Dr. Makowsky hat attestiert, aus klinischer und radiologischer Sicht sei eine Verschlimmerung des Zustandes festzustellen. Ferner hat er – wie in der Vergangenheit schon wiederholt – bescheinigt, es liege aus orthopädisch-traumatologischer Sicht BU für den zuletzt ausgeübten Beruf der Verkäuferin vor. Im späteren Befundbericht vom 12. Mai 2003 hat Dr. M mitgeteilt, die Situation am linken Bein der Klägerin sei weitgehend unverändert und schlecht. Es sei eine schmerzhafte Verschleißerkrankung an der Lendenwirbelsäule hinzugetreten. Der Gutachter Dr. W ist in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. Juni 2003 bei seiner Einschätzung geblieben, eine BU liege nicht vor. Die Auffassung des behandelnden Orthopäden werde nicht durch aktuelle Untersuchungsergebnisse oder Verweise auf radiologische Entwicklungen der letzten drei Jahre belegt. Die Klägerin hat daraufhin ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin B vom 10. September 2003 eingereicht. Das aktuelle MRT vom 27. August 2003 zeige schwerste arthrotische Veränderungen im OSG mit vollständigem Verlust des hyalinen Gelenkknorpels und massiver Auswalzung der distalen Tibia. Die Klägerin leide an schmerzbedingten Konzentrationsstörungen. Die Rückenschmerzen hätten sich verstärkt. Es sei eine Überweisung zum Psychiater erfolgt, da sie zunehmend weniger psychisch belastbar sei und bei geringsten Anlässen in Panikattacken und Weinkrämpfe gerate.
Der Gutachter W hat sich erneut ergänzend geäußert. Die neue MRT-Untersuchung stehe nicht im Widerspruch zu seiner Diagnose. Der Gutachter ist auch auf die Kritik eingegangen, er habe die Rückenbeschwerden nicht genügend berücksichtigt. Bei den ihm zur Verfügung stehenden Röntgenaufnahmen seien (im Bereich des Beckens) keine über die Altersnorm hinausgehenden Verschleißerscheinungen sichtbar gewesen. Es sei wenig wahrscheinlich, dass innerhalb von zwei Jahren hieraus schwerste degenerative Deformierungen entstanden seien. Die Befunderweiterung sei nicht durch entsprechende Dokumente belegt worden. Für den Bereich der Wirbelsäule sei dies jedoch erforderlich.
Auf entsprechenden Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Facharzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. Gam 28. August 2004 ein orthopädisches Fachgutachten erstattet. Er gelangt zu dem Ergebnis, aufgrund der posttraumatischen Arthrose und der daraus resultierenden deutlichen Belastung des Sprunggelenkes, des Kniegelenkes, der Hüfte und aufgrund einer Fehlstellung auch der Lendenwirbelsäule sei eine deutliche Belastung eingetreten, die zu einer weitergehenden Behinderung geführt habe, sodass erhebliche Einbußen der Leistungsbreite bestünden. Die Klägerin könne nach seiner Auffassung nur leichte berufliche Tätigkeiten ohne einseitige körperliche Belastung, Zeitdruck, Nachtdienste und nicht an laufenden Maschinen, maximal halb- bis unter halbschichtig ausführen. Zu dem Gutachten G hat sich erneut der Gutachter W geäußert.
Der Senat hat mit Beweisanordnung vom 02.06.2005 ein Gutachten von Prof. Dr. med. S angefordnet. Dieser ist in seinem orthopädisch-rheumatologischen Gutachten vom 17. November 2005 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin regelmäßig täglich leichte Arbeiten verrichten könne. Dabei solle sie überwiegend sitzen, jedoch die Möglichkeit haben, viermal in der Stunde für circa 3 bis 5 Minuten aufzustehen. Einseitige körperliche Belastun¬gen seien nicht zumutbar. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden aus. Die Klägerin habe erhebliche Beschwerden im linken Bein aufgrund des Sprunggelenkbruches und posttraumatischer Arthrose. Die Beweg¬lichkeit im linken oberen Sprunggelenk sei mittelgradig eingeschränkt, die Dauerbelastbarkeit wegen der posttraumatischen Arthrose vermindert, sodass Tätigkeiten, die ausschließlich oder überwiegend im Stehen zu verrichten seien, nicht mehr verrichtet werden könnten. Allerdings sei das von der Klägerin angegebene erhebliche Beschwerdebild nicht vollständig nachvollziehbar. Es würden weder orthopädische Schuhe getragen, die zu einer Entlastung im oberen Sprunggelenk führen könnten noch Schmerzmedikamente eingenommen. Das Kniegelenk sei unauffällig. Die Veränderungen an den Hüftgelenken seien geringgradig. Im Bereich der Lendenwirbelsäule bestünden degenerative Veränderungen. Nervenausfallerscheinungen mit segmentaler Sensibilitätsstörung könnten jedoch nicht gefunden werden. Die Entfaltung der Wirbelsäule sei regelgerecht. Es bestünde eine geringgradig entzündliche Veränderung an einer Kreuzdarmbeinfuge. Die Laboruntersuchungen hätten jedoch nicht ergeben, dass eine Spondylarthropathie bestehe. Insgesamt ergebe sich bei der Untersuchung eine Fehlform des Achsorganes mit geringgradigen Nervenwurzelreizerscheinungen, eine Fehlform der Hüftgelenke ohne biomechanische Auswirkung, eine Bewegungseinschränkung und Belastungsminderung im oberen Sprunggelenk links bei posttraumatischer Arthrose. Weitere Krankheitsbilder lägen nicht vor.
Die Klägerin macht geltend, es dürfe nicht – wie vom Gutachter Dr. W- vorgenommen – alleine auf die Funktionsstörung im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes abgestellt werden. Die Funktionsstörungen müssten in ihrer Gesamtheit beachtet werden. Sie sei wegen der Thrombosegefahr auf ständigen Haltungswechsel angewiesen und könne deshalb auch keine Tätigkeiten überwiegend im Sitzen verrichten. Deshalb sei sie auch nicht für reine Bürotätigkeiten geeignet, für die es ihr zudem an ausreichenden Kenntnissen fehle. Insbesondere besitze sie keine EDV-Kenntnisse im notwendigen Umfang. Bei den Verweisungstätigkeiten, auf welche Widerspruchsbescheid und Sozialgericht abstellten, seien heutzutage Computerkenntnisse erforderlich. Jedenfalls sei sie schmerzbedingt nicht in der Lage, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Die unerträglichen Schmerzen beeinträchtigten sie in ihrer Konzentrations- und Merkfähigkeit sowie in ihrer Aufmerksamkeit. Sie könne zwar eine Stunde am Stück sitzen, benötige dann aber eine Pause die über einen reinen Haltungswechsel hinausgehe. Zudem könne sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, weil sie sich in der Menschenmenge nicht mehr richtig gegen Umfallen schützen könne. Kürzere Wege könne sie mit dem Fahrrad zurückle¬gen. Ansonsten könne sie nur äußerst langsam gehen und benötige nach 20 Minuten Wegstrecke 10 Minuten Pause. Die nächste Bushaltestelle liege circa 700 m von der Wohnung der Klägerin entfernt. Sie könne diese Wegstrecke nicht zu Fuß zurücklegen, ohne längere Pausen einzulegen. Ihre jetzige Beschäftigung sei eine Tätigkeit im Rahmen der Mehraufwandsentschädigungs-Förderung, bei welcher auf ihre Bedürfnisse Rücksicht genommen werde. Es sei keine auf dem freien Arbeitsmarkt zugängliche Beschäftigung. Sie sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr einsetzbar. Zumindest liege Berufsunfähigkeit vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 1. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1999 zu verurteilen, ihr Rente wegen Be¬rufsunfähigkeit ab August 1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das mit Facharztgutachten vom 1. Oktober 2000 festgestellte Leistungsvermögen lasse die im Widerspruchsbescheid näher dargelegten Bürohilfstätigkeiten noch vollschichtig zu. Diese könnten auch von Berufsfremden nach einer Einarbeitungszeit von maximal 3 Monaten vollwertig ausgeübt werden. Sie seien der Klägerin, welcher der Berufsschutz des zweijährig gelernten Verkaufspersonals einzuräumen sei, auch sozial zumutbar. Als Angestellte des "oberen Anlernbereichs" dürfe sie auf Tätigkeiten des "unteren Anlernbereichs" verwiesen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte wie der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Akte des Versorgungsamtes Berlin () und der Leistungsakte des Arbeitsamtes BSüd (zur Stammnummer ) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist weder ganz noch teilweise begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (künftig: a. F.). Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall noch anwendbar. Sie wurde zwar durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I Seite 1827) durch eine andere ersetzt. Allerdings sind gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI neuer Fassung (n. F.) aufgehobene oder durch das Gesetz ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn dieser bis zum Ablauf von 3 Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Hier ist der Anspruch bereits im Jahre 1998 geltend gemacht worden. In § 302 b Abs. 1 SGB VI n. F. ist zudem die Fortgeltung des alten Rechts für vor Inkrafttreten des neuen Rechts entstandene Ansprüche auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch speziell geregelt.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. sind die Versicherten berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist dabei nicht zu berücksichtigen. Bereits deshalb ist es unbeachtlich, dass die Klägerin womöglich auf dem Arbeitsmarkt gegenüber Personen im Nachteil ist, die über bessere Computerkenntnisse verfügen bzw. schneller und besser am Computer arbeiten können. Zur Feststellung der Wertigkeit des bisherigen Berufes und der Möglichkeit der Verweisung auf andere Tätigkeiten sind in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Arbeiter- und die Angestelltenberufe in Gruppen eingeteilt worden (Mehrstufenschema, vgl. BSGE 59, 249, 251 zu den Angestelltenberufen; BSGE 68, 277, 279 zu den Arbeiterberufen). Bei der Einordnung in die einzelnen Gruppen und bei der Stufenbildung wird grundsätzlich im Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten beruflichen Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zugrunde gelegt. Sozial zumutbar ist grundsätzlich die Verweisung auf eine Tätigkeit, die als eine Stufe unter der Stufe, welche der bislang ausgeübte Beruf zugehörig ist, einzuordnen ist.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte und uneingeschränkt für geistige Arbeiten verfügt. Damit scheidet Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. aus. An dieser Einschätzung hat sich bis heute nichts geändert. Der Senat folgt den vorliegenden Sachverständigengutachten des Dr. W- sowie insbesondere des Prof. Dr. S. Letzerer hat sein Ergeb¬nis nach gründlicher Untersuchung der Klägerin unter Auseinandersetzung mit den früheren Gutachten in sich nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Insbesondere ist die von der Klägerin eingeforderte Gesamtbetrachtung vorgenommen und nicht einseitig auf die posttraumatische Sprunggelenksarthrose abgestellt worden. Damit ist zur vollen Überzeugung des Senats dargelegt, dass die Klägerin bei der Gesamtbetrachtung aller Beeinträchtigungen, also einschließlich der durch die Sprunggelenksarthrose hervorgerufenen, noch regelmäßig acht Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten kann. Dabei soll sie überwiegend sitzen, jedoch die Möglichkeit haben, viermal in der Stunde für circa drei bis fünf Minuten aufzustehen. Solche Tätigkeiten gibt es und sind der Klägerin zumutbar i. S. der oben aufgestellten Kriterien. Auf die Ausführungen hinsichtlich der möglichen Berufe im Widerspruchsbescheid, auf welche sich die Klägerin verweisen lassen muss, wird nach §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG verwiesen. Dass die Klägerin nicht mehr einarbeitungsfähig sein soll –zum Beispiel in die Anwendung von speziellen Computerprogrammen- will sie wohl selbst nicht vortragen und ist nach den Gutachten auch nicht ersichtlich. Die Klägerin kann auch noch Arbeitsstellen dieser Art in zumutbarer Weise erreichen, denn Einschränkungen der Wegefähigkeit im rentenerheblichen Umfang sind nicht vorhanden. Die Klägerin ist in der Lage, 500 Meter viermal täglich zurückzulegen, wie der Sachverständige Sparmann ausgeführt hat. Auf die Länge eines tatsächlichen Arbeitsweges kommt es nicht an. Ausgehend von einem so einzuschätzenden Restleistungsvermögen besteht für die Klägerin auch kein Anspruch auf eine der drei neuen Erwerbsminderungsrenten nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht (§§ 43 Abs. 2, 43 Abs. 1 bzw. 43 Abs. 1 i.V.m. der Vertrauen schützenden Vorschrift des § 240 SGB VI n. F). Denn es hat –wie ausgeführt- weder eine volle oder teilweise Erwerbsminderung vorgelegen und noch liegt eine solche heute vor. Bereits die teilweise Erwerbsminderung setzt voraus, dass das berufliche Restleistungsvermögen auf drei bis unter sechs Stunden täglich herabgesunken ist. Eine nach § 240 SGB VI n. F. zu gewährende Rente erfordert, dass Berufsunfähigkeit vorliegt. Dies ist – wie soeben ausgeführt – nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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