Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 RA 5802/96
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 22/98 W03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Rentenleistungen in Streit.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin und die Witwe des 1956 geborenen und am 1996 verstorbenen T P (im Folgenden Versicherter). Der Versicherte war vom 1. Oktober 1976 bis zum 28. Februar 1990 Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amts für Nationale Sicherheit und gehörte dem Sonderversorgungssystem des Ministeriums für Staatssicherheit/Amts für Nationale Sicherheit (Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 4 zum AAÜG) an. Er hatte am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet. Er bezog auf der Grundlage eines am 24. Mai 1994 eingetretenen Leistungsfalls der Erwerbsunfähigkeit auf Dauer vom 20. September 1995 bis zum 18. Oktober 1995 Übergangsgeld und vom 19. Oktober 1995 bis zu seinem Tode eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Beklagten. Bei der Berechnung der Rente mit Bescheid vom 31. Januar 1996 legte die Beklagte die vom Versorgungsträger mitgeteilten, nach § 7 AAÜG alte Fassung auf 0,7 der Durchschnittsentgelte gekürzten Entgelte zugrunde. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1996).
Auf ihren Antrag vom 29. November 1996 hin bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 4. April 1997 Witwenrente vom 1. Dezember 1996 an. Der Bescheid war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, gegen ihn sei der Widerspruch zulässig. Einen Widerspruch hat die Klägerin nicht erhoben. Sie hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 1998 die Klage erweitert und sich auch gegen den Bescheid vom 4. April 1997 gewandt. Die Beteiligten haben dazu erklärt, sie gingen davon aus, dass der Bescheid gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sei.
Das Sozialgericht Berlin hat die gegen diese Bescheide gerichtete Klage mit Urteil vom 26. Februar 1998 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Mit Bescheiden vom 10. Februar 2000 und vom 19. Oktober 2000 hat die Beklagte die Versichertenrente und mit Bescheid vom 23. Februar 2000 die Witwenrente von Anfang an neu berechnet. Es sind dabei für die Beitragszeiten vom 1. Oktober 1976 bis zum 28. Februar 1990 die vom Versorgungsträger des Sonderversorgungssystems mitgeteilten Entgelte bis zum jeweiligen Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet berücksichtigt worden. Für die Zeit vom 19. Oktober 1995 bis zum 31. Dezember 1995 ist die nach dem Übergangsrecht festzustellende Monatsrente höher als die Rente nach dem SGB VI und entsprechend gezahlt worden; für die Folgezeiträume ist die nach dem SGB VI berechnete Rente höher und deshalb Grundlage der Rentenzahlungen. Die Rechtsmittelbelehrung in den genannten Bescheiden erfolgte jeweils unter Hinweis auf § 96 SGG.
Mit Bescheid vom 19. August 2003 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Vergleichsberechnung gemäß § 4 Abs. 4 AAÜG sowohl hinsichtlich der Rente des Versicherten als auch der Witwenrente abgelehnt mit der Begründung, der Versicherte habe – da er in seinem 34. Lebensjahr aus der Versorgung des MfS ausgeschieden sei – keinen Rentenanspruch aus der Versorgungsordnung gehabt. Folglich habe auch kein Witwenrenteanspruch aus der Versorgungsordnung bestanden.
Die Klägerin hat sich gegen sämtliche Bescheide gewandt. Sie hält insbesondere die sog. Systementscheidung und die zur Anwendung gekommene besondere Beitragsbemessungsgrenze für Angehörige des Sonderversorgungssystems des MfS für verfassungswidrig. Zudem ist sie der Auffassung, die Beklagte habe zu Unrecht eine für sie günstigere Vergleichberechnung der Versichertenrente und der Witwenrente nach § 4 Abs. 4 AAÜG abgelehnt.
Aus ihrem Vorbringen ergibt sich, dass sie beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 10. Februar 2000 und vom 19. Oktober 2000 sowie den Bescheid vom 23. Februar 2000 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr als Rechtsnachfolgerin und Witwe des verstorbenen Versicherten T P für die Zeit vom 19. Oktober 1995 bis zum 30. November 1996 höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und vom 1. Dezember 1996 an höhere Witwenrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten. Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und ist der Auffassung, dass der Bescheid vom 19. August 2003 nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Berlin (S 17 An 5802/96) vorgelegen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Vorbringen der Klägerin war dahin auszulegen, dass sie die Aufhebung des SG-Urteils vom 26. Februar 1998 und der ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakte nicht mehr begehrt. Die Verwaltungsakte vom 31. Januar 1996 und vom 4. April 1997, über die das SG entschieden hatte, sind im Berufungsverfahren durch die Bescheide vom 10. Februar 2000 und vom 19. Oktober 2000 betreffend die Versichertenrente und durch den Bescheid vom 23. Februar 2000 betreffend die Witwenrente (genauer: durch die in diesen Bescheiden enthaltenen wertfeststellenden Verwaltungsakte) vollständig ersetzt worden (§§ 153 Abs 1, 96 SGG) und das erstinstanzliche Urteil damit gegenstandslos geworden. Entgegen der Auffassung der Beklagten war neben diesen Bescheiden der Bescheid vom 19. August 2003, mit dem sie den Antrag der Klägerin auf Vergleichsberechnung der Versichertenrente gemäß § 4 Abs. 4 AAÜG abgelehnt hatte, in das Verfahren vor dem Landessozialgericht mit einzubeziehen (vgl. BSG Urteil vom 23.08.2005 - B 4 RA 62/04 R – Rz. 25, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Der Senat hatte nach alledem ausschließlich über die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen gegen die genannten Verwaltungsakte zu entscheiden, nicht mehr dagegen über die ursprünglich anhängig gemachte Berufung.
Dabei ist auch die Klage gegen den Witwenrentenbescheid vom 23. Februar 2000 zulässig. Zwar war die vor dem SG anhängig gewesene Klage gegen den Bescheid vom 4. April 1997 unzulässig, da der Bescheid vom 4. April 1997 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist mit einem Widerspruch angegriffen und also bestandskräftig geworden war. Der Witwenrentenbescheid vom 4. April 1997 regelte nicht dasselbe Rechtsverhältnis wie der zunächst angefochtene Bescheid vom 31. Januar 1996, so dass § 96 SGG entgegen der Auffassung des SG und der Beteiligten keine Anwendung finden konnte. Die neue Bescheidregelung über die Wertfestsetzung der Witwenrente wirkt sich weder unmittelbar noch mittelbar auf den Streitstoff des anhängigen Rechtsstreits aus; dass der neue Bescheid zu einem bestimmten Punkt beurteilungsgleich ist mit dem früheren Bescheid, genügt für eine (ggf. auch nur "analoge") Anwendung des § 96 SGG nicht (vgl. BSG SozR 1500 § 96 Nr. 27).
Mit der (aufgrund der entsprechenden Einlassungen der Beklagten zulässigen) Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ist aber ein Gerichtsverfahren rechtshängig geworden, dessen Streitgegenstand die Witwenrente der Klägerin ist und während dessen Verlauf § 96 SGG greifen konnte. Ob dieses Gerichtsverfahren unzulässig war, ist für die Einbeziehung von Folgebescheiden nach § 96 SGG unerheblich, denn die Vorschrift setzt nach seinem Wortlaut keine zulässige Klage voraus (BSGE 5, 158, 162). War der Bescheid vom 23. Februar 2000 damit Gegenstand des (ursprünglich unzulässigen) Verfahrens betreffend die Witwenrente geworden, brauchte jedenfalls insoweit ein Vorverfahren (vgl. § 78 SGG) nicht stattzufinden.
Die danach zulässigen Klagen sind unbegründet. Der Klägerin steht weder (als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes) eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu, noch hat sie Anspruch auf eine höhere Witwenrente.
Die Klägerin begehrt hinsichtlich der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des verstorbenen Versicherten nunmehr sinngemäß, die Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 19. August 2003, bestandsgeschützte Vergleichsbeträge festzusetzen, aufzuheben und die bisherige Höchstwertfestsetzung in den Bescheiden vom 10. Februar 2000 und vom 19. Oktober 2000 zu ändern (Anfechtungsklagen), zweitens, die Beklagte zu verpflichten, für die Zeit ab 19. Oktober 1995 einen höheren Wert des Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Versicherten (sei es unter Zugrundelegung eines dynamisierbaren "besitzgeschützten Zahlbetrages" oder eines [statischen] "weiterzuzahlenden Betrages" nach § 4 Abs. 4 AAÜG oder eines höheren Betrages nach dem SGB VI ohne Berücksichtigung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze) neu festzustellen und entsprechend bis zum 30. November 1996 höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen. Auf der Grundlage dieses Vortrages macht sie schließlich unter teilweiser Anfechtung des Bescheides vom 23. Februar 2000 geltend, es sei entsprechend höhere Witwenrente vom 1. Dezember 1996 an zu zahlen (sei es unter Zugrundelegung höherer vom verstorbenen Versicherten abgeleiteter Entgeltpunkte nach dem SGB VI sei es auf Grundlage einer Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 Satz 7 AAÜG). Mit sämtlichen Begehren kann sie keinen Erfolg haben.
Mit der Rentenhöchstwertfestsetzung vom 10. Februar 2000 und vom 19. Oktober 2000 hat die Beklagte ihre früheren Festsetzungen für Bezugszeiten der Versichertenrente von Beginn an ersetzt und das weiter geltende Recht (§ 7 Abs. 1 AAÜG) so angewandt, wie es vom BVerfG als verfassungsgemäß erklärt worden war (besondere Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe des Durchschnittsentgelts in der DDR) und wie es jetzt auch nach dem 2. AAÜG-ÄndG maßgeblich ist. Die Beklagte hat dabei die Rente unter Berücksichtigung der gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG und zum Teil nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI iVm §§ 256a und 259b SGB VI festgesetzt, also unter Anwendung des AAÜG und auf Grund der danach tatsächlich erzielten, als versichert geltenden Arbeitsverdienste bis zur Höhe der besonderen Beitragsbemessungsgrenze für Angehörige des Sonderversorgungssystems des MfS, unabhängig davon, ob in der DDR Beiträge entrichtet worden waren. Insoweit handelt es sich um ergänzende Bestimmungen zu §§ 63 ff SGB VI für Rentenberechtigte, deren Recht auf Rente nach dem 1. Januar 1992 entstanden ist, soweit der Wert ihres Rechts auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet beruht, die nach § 5 AAÜG bzw. nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind. Diese sog. Systementscheidung (also Überführung auch der Ansprüche aus DDR-Zusatz- und Sonderversorgungssystemen - nur - in Ansprüche aus der Rentenversicherung) begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG Urteil vom 28. April 1999, Az: 1 BvL 32/95 ua, BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3).
Auch die dabei zur Anwendung gekommene besondere Beitragsbemessungsgrenze ist verfassungsgemäß. Das BVerfG hat bereits in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (1 BvL 11/94 ua, BVerfGE 100, 138 ff = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1) entschieden, dass die besondere Beitragbemessungsgrenze nach Maßgabe der jeweiligen Durchschnittsverdienste in der DDR verfassungsgemäß war. Eine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 AAÜG hat es abgelehnt (Beschluss vom 22.06.2004 -1 BvR 1070/02). Zwar sei eine erneute Verfassungsbeschwerde zulässig, sofern neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Der im dortigen Verfahren neu vorgebrachte Vortrag des Beschwerdeführers und insbesondere die in Bezug genommenen Gutachten seien jedoch nicht geeignet, die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 in Frage zu stellen. Da die Klägerin keine neuen rechtserheblichen Tatsachen vorgebracht hat, sieht auch der Senat keinen Anlass zu weitergehender Überprüfung.
Ein Anspruch auf höhere Rente ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG, denn die Beklagte hat einen solchen Anspruch mit Bescheid vom 19. August 2003 zutreffend abgelehnt.
Der Anspruch auf Vergleichsberechnung in § 4 Abs. 4 AAÜG leitet sich aus dem Einigungsvertrag (EV) ab. EV Nr 9 Buchst b garantiert im Rahmen der dort geregelten Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 den Personen, die am 3. Oktober 1990 aus dem Versorgungssystem "leistungsberechtigt" waren, also irgendein Vollrecht auf eine Versorgung aus einem Versorgungssystem hatten (sog Bestandsrentner), den vollen Bestandsschutz. Denjenigen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht aus dem Versorgungssystem "leistungsberechtigt" waren, also nur eine Versorgungsanwartschaft innehatten, und erst ab 4. Oktober 1990 wegen Eintritts des Versorgungsfalls ein Vollrecht auf Versorgungsrente erwarben (sog Zugangsrentner), wurde nur ein zeitlich limitierter Bestandsschutz eingeräumt, nämlich nur, wenn sie bis zum 30. Juni 1995 den Versorgungsfall erlitten. Auch diesem Personenkreis wurde der Zahlbetrag garantiert, "der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre" (Satz 5). Bei der Überleitung des SGB VI am 1. Januar 1992 auf das Beitrittsgebiet wurde zu Gunsten der Inhaber von überführten Rechten durch § 307b SGB VI und zuvor bei der Überleitung von Versorgungsanwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets durch § 4 Abs. 4 AAÜG die Zeitgrenze zwischen den "leistungsberechtigten" Bestandsrentnern und den noch nicht "leistungsberechtigten" Zugangsrentnern der Versorgungssysteme vom 3./4. Oktober 1990 auf den 31. Dezember 1991/1. Januar 1992 verlegt. Dadurch gelangten auch Inhaber einer erst zum 31. Dezember 1991 überführten bloßen Versorgungsanwartschaft zusätzlich und sie nur begünstigend in den erstmals durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) im Jahr 1991 geschaffenen Schutz des sog "weiterzuzahlenden Betrages".
Soweit die zeitliche Grenze des Bestandsschutzes "bis zum 31. Dezember 1993" verkürzt wurde, ist diese Einschränkung mit Blick auf die in EV Nr 9 Buchst b Satz 5 insoweit geregelte Zahlbetragsgarantie für rentennahe Jahrgänge ("bis 30. Juni 1995") verfassungswidrig und nichtig (BverfG SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Sie ist durch das 2. AAÜG-ÄndG dementsprechend wieder in Übereinstimmung mit EV Nr 9 Buchst b Satz 5 so klargestellt worden, dass das Fristende des zeitlich begrenzten Bestandsschutzes weiterhin der Ablauf des 30. Juni 1995 ist.
Der Ausdruck "Beginnt eine Rente" ist in § 4 Abs. 4 AAÜG von vornherein nur im materiell-rechtlichen Sinn zu verstehen. Es muss bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 ein Stammrecht auf Rente nach dem SGB VI entstanden sein (im Einzelnen BSG Urteil vom 23.08.2005 - B 4 RA 62/04 R – Rz. 21, 22, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Das ist hier zwar der Fall, denn das Stammrecht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entsteht mit dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit. Die übrigen Voraussetzungen für eine Vergleichsberechnung sind jedoch nicht erfüllt, denn der verstorbene Versicherte war nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft im dargelegten Sinne.
Der Versicherte ist am 28. Februar 1990 (also vor der Schließung des Sonderversorgungssystems am 30. 6. 1990 und vor dem im EV vorgesehenen Stichtag 3. 10. 1990) nach einer Dienstzeit von 14 Jahren ohne Versorgungsanwartschaft aus dem Versorgungssystem des MfS ausgeschieden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach der maßgeblichen Versorgungsordnung (Ordnung Nr. 7/87) hatten Angehörige des Sonderversorgungssystems des MfS grundsätzlich nur Anspruch auf Sach- und Dienstleistungen, wenn (unter anderem) der Leistungsanspruch während der Dauer der Versicherungspflicht eintritt (vgl. Abschnitt I 201 Punkt 5). Nach der Entlassung aus dem Dienst des MfS blieb der Anspruch auf Invalidenrente bis zu einer Dauer von 2 Jahren erhalten unter anderem unter der Voraussetzung, dass innerhalb dieser Zeit die Arbeitsverwendungsunfähigkeit durch eine Krankheit oder eine Folgeerkrankung eintritt, die Ursache für die Entlassung war oder während des Dienstes entstanden ist (Abschnitt I I 211 Punkt 5 (1)). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Invalidenrente war weiter an den Angehörigen zu zahlen, der als arbeitsverwendungsunfähig aus dem Dienst entlassen wird (Abschnitt IV, Teil IV/2 Invalidenrente Punkt 1 (1)). Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, denn die Entlassung im Februar 1990 erfolgte nicht aufgrund Arbeitsverwendungsunfähigkeit. Bei Eintritt der Arbeitsverwendungsunfähigkeit nach Dienstende (wie hier) war Invalidenrente nach der Versorgungsordnung zu zahlen, wenn der Anspruch gemäß Abschnitt I/211 aufrechterhalten wurde (was - wie zuvor dargelegt - nicht der Fall war) oder gemäß Abschnitt IV/401 Anspruch auf Vollrente bestand. Der Anspruch nach Abschnitt IV/401 setzte jedoch in allen Fällen ein Dienstalter von mindestens 15 Jahren voraus, das der verstorbene Versicherte nicht erreicht hatte. Es waren also entsprechend dem Konzept des Einigungsvertrages keine – fiktiven – Versorgungsanwartschaften zu übertragen mit der Folge, dass er am 24. Mai 1994 (Eintritt der Invalidität) keinen Anspruch auf Invalidenversorgung aus der Versorgungsordnung des MfS gehabt hätte.
Der statische weiterzuzahlende Betrag ergibt sich aus der übergangsweisen Fortgeltung von Art. 2 RÜG, er ist mit Bescheid vom 19. Oktober 2000 zutreffend festgesetzt worden. Sachliche Einwände hiergegen hat die Klägerin nicht geltend gemacht, solche sind auch nicht ersichtlich. Vom 1. Januar 1996 an ist der Wert der SGB VI-Rente höher, sie bleibt maßgeblich.
Auch die Neufeststellung der Witwenrente mit Bescheid vom 23. Februar 2000 stellt sich als rechtmäßig dar. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf eine höhere Rente.
Ob die Beklagte den Wert des Rechts auf Witwenrente zutreffend festgestellt hat, bestimmt sich ebenfalls nach der Rentenformel der §§ 63 ff SGB VI. Danach ist der Monatsbetrag der Rente das Produkt aus Zugangsfaktor, Summe der persönlichen EP im Sinne von Rangstellenwerten (= Rangwert), Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert. Gemäß § 66 Abs 2 Nr 2 SGB VI sind ua bei einer Witwenrente die Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunke der Witwe, also des Produkts aus der Summe der Entgeltpunkte und des Zugangsfaktors, das die Rangstelle der Witwe unter den Rentnern festschreibt.
Die Entgeltpunkte, die sich für den verstorbenen Versicherten in zutreffender Anwendung der oben dargelegten Vorschriften ergaben, waren damit ohne Weiteres in Anwendung des § 66 Abs. 2 Nr 2 SGB VI bei der Festsetzung der Witwenrente einzustellen. Sie haben schon den Wert des Rechts des verstorbenen Versicherten auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit bestimmt. Es ergeben sich unter Berücksichtigung des Vortrages der Klägerin aus den oben dargelegten Gründen auch diesbezüglich keine Gesichtpunkte, die für die von ihr behauptete Verfassungswidrigkeit der zur Anwendung gekommenen Regelungen sprechen.
Die Festsetzung des Wertes ihres Rechts auf Witwenrente nach einem (zu dynamisierenden) besitzgeschützten Zahlbetrag als höchstem Vergleichswert kann die Klägerin nicht beanspruchen.
Als Zugangsrentnerin bis zum 31. Dezember 1996 hätte sie die Wertfeststellung in Höhe des besitzgeschützten Zahlbetrages ihres verstorbenen Ehemannes nur beanspruchen können, wenn dieser eine Rente bezogen hätte, die unter Anwendung des § 4 Abs. 4 Sätze 1 bis 6 festgestellt worden wäre (§ 4 Abs. 4 Satz 7 AAÜG). Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Denn wie oben dargelegt stand dem verstorbenen Versicherten ein Anspruch auf Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG nicht zu.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Rentenleistungen in Streit.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin und die Witwe des 1956 geborenen und am 1996 verstorbenen T P (im Folgenden Versicherter). Der Versicherte war vom 1. Oktober 1976 bis zum 28. Februar 1990 Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amts für Nationale Sicherheit und gehörte dem Sonderversorgungssystem des Ministeriums für Staatssicherheit/Amts für Nationale Sicherheit (Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 4 zum AAÜG) an. Er hatte am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet. Er bezog auf der Grundlage eines am 24. Mai 1994 eingetretenen Leistungsfalls der Erwerbsunfähigkeit auf Dauer vom 20. September 1995 bis zum 18. Oktober 1995 Übergangsgeld und vom 19. Oktober 1995 bis zu seinem Tode eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Beklagten. Bei der Berechnung der Rente mit Bescheid vom 31. Januar 1996 legte die Beklagte die vom Versorgungsträger mitgeteilten, nach § 7 AAÜG alte Fassung auf 0,7 der Durchschnittsentgelte gekürzten Entgelte zugrunde. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1996).
Auf ihren Antrag vom 29. November 1996 hin bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 4. April 1997 Witwenrente vom 1. Dezember 1996 an. Der Bescheid war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, gegen ihn sei der Widerspruch zulässig. Einen Widerspruch hat die Klägerin nicht erhoben. Sie hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 1998 die Klage erweitert und sich auch gegen den Bescheid vom 4. April 1997 gewandt. Die Beteiligten haben dazu erklärt, sie gingen davon aus, dass der Bescheid gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sei.
Das Sozialgericht Berlin hat die gegen diese Bescheide gerichtete Klage mit Urteil vom 26. Februar 1998 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Mit Bescheiden vom 10. Februar 2000 und vom 19. Oktober 2000 hat die Beklagte die Versichertenrente und mit Bescheid vom 23. Februar 2000 die Witwenrente von Anfang an neu berechnet. Es sind dabei für die Beitragszeiten vom 1. Oktober 1976 bis zum 28. Februar 1990 die vom Versorgungsträger des Sonderversorgungssystems mitgeteilten Entgelte bis zum jeweiligen Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet berücksichtigt worden. Für die Zeit vom 19. Oktober 1995 bis zum 31. Dezember 1995 ist die nach dem Übergangsrecht festzustellende Monatsrente höher als die Rente nach dem SGB VI und entsprechend gezahlt worden; für die Folgezeiträume ist die nach dem SGB VI berechnete Rente höher und deshalb Grundlage der Rentenzahlungen. Die Rechtsmittelbelehrung in den genannten Bescheiden erfolgte jeweils unter Hinweis auf § 96 SGG.
Mit Bescheid vom 19. August 2003 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Vergleichsberechnung gemäß § 4 Abs. 4 AAÜG sowohl hinsichtlich der Rente des Versicherten als auch der Witwenrente abgelehnt mit der Begründung, der Versicherte habe – da er in seinem 34. Lebensjahr aus der Versorgung des MfS ausgeschieden sei – keinen Rentenanspruch aus der Versorgungsordnung gehabt. Folglich habe auch kein Witwenrenteanspruch aus der Versorgungsordnung bestanden.
Die Klägerin hat sich gegen sämtliche Bescheide gewandt. Sie hält insbesondere die sog. Systementscheidung und die zur Anwendung gekommene besondere Beitragsbemessungsgrenze für Angehörige des Sonderversorgungssystems des MfS für verfassungswidrig. Zudem ist sie der Auffassung, die Beklagte habe zu Unrecht eine für sie günstigere Vergleichberechnung der Versichertenrente und der Witwenrente nach § 4 Abs. 4 AAÜG abgelehnt.
Aus ihrem Vorbringen ergibt sich, dass sie beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 10. Februar 2000 und vom 19. Oktober 2000 sowie den Bescheid vom 23. Februar 2000 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr als Rechtsnachfolgerin und Witwe des verstorbenen Versicherten T P für die Zeit vom 19. Oktober 1995 bis zum 30. November 1996 höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und vom 1. Dezember 1996 an höhere Witwenrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten. Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und ist der Auffassung, dass der Bescheid vom 19. August 2003 nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Berlin (S 17 An 5802/96) vorgelegen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Vorbringen der Klägerin war dahin auszulegen, dass sie die Aufhebung des SG-Urteils vom 26. Februar 1998 und der ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakte nicht mehr begehrt. Die Verwaltungsakte vom 31. Januar 1996 und vom 4. April 1997, über die das SG entschieden hatte, sind im Berufungsverfahren durch die Bescheide vom 10. Februar 2000 und vom 19. Oktober 2000 betreffend die Versichertenrente und durch den Bescheid vom 23. Februar 2000 betreffend die Witwenrente (genauer: durch die in diesen Bescheiden enthaltenen wertfeststellenden Verwaltungsakte) vollständig ersetzt worden (§§ 153 Abs 1, 96 SGG) und das erstinstanzliche Urteil damit gegenstandslos geworden. Entgegen der Auffassung der Beklagten war neben diesen Bescheiden der Bescheid vom 19. August 2003, mit dem sie den Antrag der Klägerin auf Vergleichsberechnung der Versichertenrente gemäß § 4 Abs. 4 AAÜG abgelehnt hatte, in das Verfahren vor dem Landessozialgericht mit einzubeziehen (vgl. BSG Urteil vom 23.08.2005 - B 4 RA 62/04 R – Rz. 25, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Der Senat hatte nach alledem ausschließlich über die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen gegen die genannten Verwaltungsakte zu entscheiden, nicht mehr dagegen über die ursprünglich anhängig gemachte Berufung.
Dabei ist auch die Klage gegen den Witwenrentenbescheid vom 23. Februar 2000 zulässig. Zwar war die vor dem SG anhängig gewesene Klage gegen den Bescheid vom 4. April 1997 unzulässig, da der Bescheid vom 4. April 1997 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist mit einem Widerspruch angegriffen und also bestandskräftig geworden war. Der Witwenrentenbescheid vom 4. April 1997 regelte nicht dasselbe Rechtsverhältnis wie der zunächst angefochtene Bescheid vom 31. Januar 1996, so dass § 96 SGG entgegen der Auffassung des SG und der Beteiligten keine Anwendung finden konnte. Die neue Bescheidregelung über die Wertfestsetzung der Witwenrente wirkt sich weder unmittelbar noch mittelbar auf den Streitstoff des anhängigen Rechtsstreits aus; dass der neue Bescheid zu einem bestimmten Punkt beurteilungsgleich ist mit dem früheren Bescheid, genügt für eine (ggf. auch nur "analoge") Anwendung des § 96 SGG nicht (vgl. BSG SozR 1500 § 96 Nr. 27).
Mit der (aufgrund der entsprechenden Einlassungen der Beklagten zulässigen) Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ist aber ein Gerichtsverfahren rechtshängig geworden, dessen Streitgegenstand die Witwenrente der Klägerin ist und während dessen Verlauf § 96 SGG greifen konnte. Ob dieses Gerichtsverfahren unzulässig war, ist für die Einbeziehung von Folgebescheiden nach § 96 SGG unerheblich, denn die Vorschrift setzt nach seinem Wortlaut keine zulässige Klage voraus (BSGE 5, 158, 162). War der Bescheid vom 23. Februar 2000 damit Gegenstand des (ursprünglich unzulässigen) Verfahrens betreffend die Witwenrente geworden, brauchte jedenfalls insoweit ein Vorverfahren (vgl. § 78 SGG) nicht stattzufinden.
Die danach zulässigen Klagen sind unbegründet. Der Klägerin steht weder (als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes) eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu, noch hat sie Anspruch auf eine höhere Witwenrente.
Die Klägerin begehrt hinsichtlich der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des verstorbenen Versicherten nunmehr sinngemäß, die Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 19. August 2003, bestandsgeschützte Vergleichsbeträge festzusetzen, aufzuheben und die bisherige Höchstwertfestsetzung in den Bescheiden vom 10. Februar 2000 und vom 19. Oktober 2000 zu ändern (Anfechtungsklagen), zweitens, die Beklagte zu verpflichten, für die Zeit ab 19. Oktober 1995 einen höheren Wert des Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Versicherten (sei es unter Zugrundelegung eines dynamisierbaren "besitzgeschützten Zahlbetrages" oder eines [statischen] "weiterzuzahlenden Betrages" nach § 4 Abs. 4 AAÜG oder eines höheren Betrages nach dem SGB VI ohne Berücksichtigung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze) neu festzustellen und entsprechend bis zum 30. November 1996 höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen. Auf der Grundlage dieses Vortrages macht sie schließlich unter teilweiser Anfechtung des Bescheides vom 23. Februar 2000 geltend, es sei entsprechend höhere Witwenrente vom 1. Dezember 1996 an zu zahlen (sei es unter Zugrundelegung höherer vom verstorbenen Versicherten abgeleiteter Entgeltpunkte nach dem SGB VI sei es auf Grundlage einer Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 Satz 7 AAÜG). Mit sämtlichen Begehren kann sie keinen Erfolg haben.
Mit der Rentenhöchstwertfestsetzung vom 10. Februar 2000 und vom 19. Oktober 2000 hat die Beklagte ihre früheren Festsetzungen für Bezugszeiten der Versichertenrente von Beginn an ersetzt und das weiter geltende Recht (§ 7 Abs. 1 AAÜG) so angewandt, wie es vom BVerfG als verfassungsgemäß erklärt worden war (besondere Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe des Durchschnittsentgelts in der DDR) und wie es jetzt auch nach dem 2. AAÜG-ÄndG maßgeblich ist. Die Beklagte hat dabei die Rente unter Berücksichtigung der gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG und zum Teil nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI iVm §§ 256a und 259b SGB VI festgesetzt, also unter Anwendung des AAÜG und auf Grund der danach tatsächlich erzielten, als versichert geltenden Arbeitsverdienste bis zur Höhe der besonderen Beitragsbemessungsgrenze für Angehörige des Sonderversorgungssystems des MfS, unabhängig davon, ob in der DDR Beiträge entrichtet worden waren. Insoweit handelt es sich um ergänzende Bestimmungen zu §§ 63 ff SGB VI für Rentenberechtigte, deren Recht auf Rente nach dem 1. Januar 1992 entstanden ist, soweit der Wert ihres Rechts auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet beruht, die nach § 5 AAÜG bzw. nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind. Diese sog. Systementscheidung (also Überführung auch der Ansprüche aus DDR-Zusatz- und Sonderversorgungssystemen - nur - in Ansprüche aus der Rentenversicherung) begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG Urteil vom 28. April 1999, Az: 1 BvL 32/95 ua, BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3).
Auch die dabei zur Anwendung gekommene besondere Beitragsbemessungsgrenze ist verfassungsgemäß. Das BVerfG hat bereits in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (1 BvL 11/94 ua, BVerfGE 100, 138 ff = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1) entschieden, dass die besondere Beitragbemessungsgrenze nach Maßgabe der jeweiligen Durchschnittsverdienste in der DDR verfassungsgemäß war. Eine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 AAÜG hat es abgelehnt (Beschluss vom 22.06.2004 -1 BvR 1070/02). Zwar sei eine erneute Verfassungsbeschwerde zulässig, sofern neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Der im dortigen Verfahren neu vorgebrachte Vortrag des Beschwerdeführers und insbesondere die in Bezug genommenen Gutachten seien jedoch nicht geeignet, die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 in Frage zu stellen. Da die Klägerin keine neuen rechtserheblichen Tatsachen vorgebracht hat, sieht auch der Senat keinen Anlass zu weitergehender Überprüfung.
Ein Anspruch auf höhere Rente ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG, denn die Beklagte hat einen solchen Anspruch mit Bescheid vom 19. August 2003 zutreffend abgelehnt.
Der Anspruch auf Vergleichsberechnung in § 4 Abs. 4 AAÜG leitet sich aus dem Einigungsvertrag (EV) ab. EV Nr 9 Buchst b garantiert im Rahmen der dort geregelten Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 den Personen, die am 3. Oktober 1990 aus dem Versorgungssystem "leistungsberechtigt" waren, also irgendein Vollrecht auf eine Versorgung aus einem Versorgungssystem hatten (sog Bestandsrentner), den vollen Bestandsschutz. Denjenigen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht aus dem Versorgungssystem "leistungsberechtigt" waren, also nur eine Versorgungsanwartschaft innehatten, und erst ab 4. Oktober 1990 wegen Eintritts des Versorgungsfalls ein Vollrecht auf Versorgungsrente erwarben (sog Zugangsrentner), wurde nur ein zeitlich limitierter Bestandsschutz eingeräumt, nämlich nur, wenn sie bis zum 30. Juni 1995 den Versorgungsfall erlitten. Auch diesem Personenkreis wurde der Zahlbetrag garantiert, "der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre" (Satz 5). Bei der Überleitung des SGB VI am 1. Januar 1992 auf das Beitrittsgebiet wurde zu Gunsten der Inhaber von überführten Rechten durch § 307b SGB VI und zuvor bei der Überleitung von Versorgungsanwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets durch § 4 Abs. 4 AAÜG die Zeitgrenze zwischen den "leistungsberechtigten" Bestandsrentnern und den noch nicht "leistungsberechtigten" Zugangsrentnern der Versorgungssysteme vom 3./4. Oktober 1990 auf den 31. Dezember 1991/1. Januar 1992 verlegt. Dadurch gelangten auch Inhaber einer erst zum 31. Dezember 1991 überführten bloßen Versorgungsanwartschaft zusätzlich und sie nur begünstigend in den erstmals durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) im Jahr 1991 geschaffenen Schutz des sog "weiterzuzahlenden Betrages".
Soweit die zeitliche Grenze des Bestandsschutzes "bis zum 31. Dezember 1993" verkürzt wurde, ist diese Einschränkung mit Blick auf die in EV Nr 9 Buchst b Satz 5 insoweit geregelte Zahlbetragsgarantie für rentennahe Jahrgänge ("bis 30. Juni 1995") verfassungswidrig und nichtig (BverfG SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Sie ist durch das 2. AAÜG-ÄndG dementsprechend wieder in Übereinstimmung mit EV Nr 9 Buchst b Satz 5 so klargestellt worden, dass das Fristende des zeitlich begrenzten Bestandsschutzes weiterhin der Ablauf des 30. Juni 1995 ist.
Der Ausdruck "Beginnt eine Rente" ist in § 4 Abs. 4 AAÜG von vornherein nur im materiell-rechtlichen Sinn zu verstehen. Es muss bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 ein Stammrecht auf Rente nach dem SGB VI entstanden sein (im Einzelnen BSG Urteil vom 23.08.2005 - B 4 RA 62/04 R – Rz. 21, 22, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Das ist hier zwar der Fall, denn das Stammrecht auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entsteht mit dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit. Die übrigen Voraussetzungen für eine Vergleichsberechnung sind jedoch nicht erfüllt, denn der verstorbene Versicherte war nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft im dargelegten Sinne.
Der Versicherte ist am 28. Februar 1990 (also vor der Schließung des Sonderversorgungssystems am 30. 6. 1990 und vor dem im EV vorgesehenen Stichtag 3. 10. 1990) nach einer Dienstzeit von 14 Jahren ohne Versorgungsanwartschaft aus dem Versorgungssystem des MfS ausgeschieden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach der maßgeblichen Versorgungsordnung (Ordnung Nr. 7/87) hatten Angehörige des Sonderversorgungssystems des MfS grundsätzlich nur Anspruch auf Sach- und Dienstleistungen, wenn (unter anderem) der Leistungsanspruch während der Dauer der Versicherungspflicht eintritt (vgl. Abschnitt I 201 Punkt 5). Nach der Entlassung aus dem Dienst des MfS blieb der Anspruch auf Invalidenrente bis zu einer Dauer von 2 Jahren erhalten unter anderem unter der Voraussetzung, dass innerhalb dieser Zeit die Arbeitsverwendungsunfähigkeit durch eine Krankheit oder eine Folgeerkrankung eintritt, die Ursache für die Entlassung war oder während des Dienstes entstanden ist (Abschnitt I I 211 Punkt 5 (1)). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Invalidenrente war weiter an den Angehörigen zu zahlen, der als arbeitsverwendungsunfähig aus dem Dienst entlassen wird (Abschnitt IV, Teil IV/2 Invalidenrente Punkt 1 (1)). Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, denn die Entlassung im Februar 1990 erfolgte nicht aufgrund Arbeitsverwendungsunfähigkeit. Bei Eintritt der Arbeitsverwendungsunfähigkeit nach Dienstende (wie hier) war Invalidenrente nach der Versorgungsordnung zu zahlen, wenn der Anspruch gemäß Abschnitt I/211 aufrechterhalten wurde (was - wie zuvor dargelegt - nicht der Fall war) oder gemäß Abschnitt IV/401 Anspruch auf Vollrente bestand. Der Anspruch nach Abschnitt IV/401 setzte jedoch in allen Fällen ein Dienstalter von mindestens 15 Jahren voraus, das der verstorbene Versicherte nicht erreicht hatte. Es waren also entsprechend dem Konzept des Einigungsvertrages keine – fiktiven – Versorgungsanwartschaften zu übertragen mit der Folge, dass er am 24. Mai 1994 (Eintritt der Invalidität) keinen Anspruch auf Invalidenversorgung aus der Versorgungsordnung des MfS gehabt hätte.
Der statische weiterzuzahlende Betrag ergibt sich aus der übergangsweisen Fortgeltung von Art. 2 RÜG, er ist mit Bescheid vom 19. Oktober 2000 zutreffend festgesetzt worden. Sachliche Einwände hiergegen hat die Klägerin nicht geltend gemacht, solche sind auch nicht ersichtlich. Vom 1. Januar 1996 an ist der Wert der SGB VI-Rente höher, sie bleibt maßgeblich.
Auch die Neufeststellung der Witwenrente mit Bescheid vom 23. Februar 2000 stellt sich als rechtmäßig dar. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf eine höhere Rente.
Ob die Beklagte den Wert des Rechts auf Witwenrente zutreffend festgestellt hat, bestimmt sich ebenfalls nach der Rentenformel der §§ 63 ff SGB VI. Danach ist der Monatsbetrag der Rente das Produkt aus Zugangsfaktor, Summe der persönlichen EP im Sinne von Rangstellenwerten (= Rangwert), Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert. Gemäß § 66 Abs 2 Nr 2 SGB VI sind ua bei einer Witwenrente die Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunke der Witwe, also des Produkts aus der Summe der Entgeltpunkte und des Zugangsfaktors, das die Rangstelle der Witwe unter den Rentnern festschreibt.
Die Entgeltpunkte, die sich für den verstorbenen Versicherten in zutreffender Anwendung der oben dargelegten Vorschriften ergaben, waren damit ohne Weiteres in Anwendung des § 66 Abs. 2 Nr 2 SGB VI bei der Festsetzung der Witwenrente einzustellen. Sie haben schon den Wert des Rechts des verstorbenen Versicherten auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit bestimmt. Es ergeben sich unter Berücksichtigung des Vortrages der Klägerin aus den oben dargelegten Gründen auch diesbezüglich keine Gesichtpunkte, die für die von ihr behauptete Verfassungswidrigkeit der zur Anwendung gekommenen Regelungen sprechen.
Die Festsetzung des Wertes ihres Rechts auf Witwenrente nach einem (zu dynamisierenden) besitzgeschützten Zahlbetrag als höchstem Vergleichswert kann die Klägerin nicht beanspruchen.
Als Zugangsrentnerin bis zum 31. Dezember 1996 hätte sie die Wertfeststellung in Höhe des besitzgeschützten Zahlbetrages ihres verstorbenen Ehemannes nur beanspruchen können, wenn dieser eine Rente bezogen hätte, die unter Anwendung des § 4 Abs. 4 Sätze 1 bis 6 festgestellt worden wäre (§ 4 Abs. 4 Satz 7 AAÜG). Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Denn wie oben dargelegt stand dem verstorbenen Versicherten ein Anspruch auf Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG nicht zu.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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