L 9 KR 302/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 89 KR 1836/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 302/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers, ihm die vollständigen Gerichtsakten auf Kosten der Staatskasse in Kopie zu übersenden, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag war abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 120 Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift können sich Verfahrensbeteiligte auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle des Gerichts u. a. Abschriften der Teile der Gerichtsakten, die der Akteneinsicht nach § 120 Absatz 1 SGG unterliegen, erteilen lassen. Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist danach eine Erteilung von Abschriften nicht auf Kosten der Staatskasse, sondern ausschließlich auf Kosten der Beteiligten möglich.

Der Senat kann offen lassen, ob von dieser Voraussetzung ausnahmsweise in besonderen Fällen abgewichen werden kann, so etwa dann, wenn eine Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle eines Gerichts ausnahmsweise nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten für die Prozessbeteiligten möglich ist. Denn derartige Voraussetzungen sind vorliegend gerade nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, ihm sei es nicht möglich oder zumutbar, die Geschäftsstelle aufzusuchen und dort persönlich Akteneinsicht zu nehmen. Jedoch hat das Gericht – ungeachtet einer Klärung, ob die behauptete Unzumutbarkeit wirklich besteht – dem Kläger ausdrücklich angeboten, die Akten an ein wohnortnäheres Gericht wie etwa das Sozialgericht Berlin oder das für den Wohnsitz des Klägers zuständige Amtsgericht zu übersenden. Hierdurch jedenfalls ist dem Kläger in zumutbarer Weise ermöglicht worden, Akteneinsicht zu nehmen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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