Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 1067/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Klägerin, die Richterin am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch bei vernünftiger objektiver Betrachtung, Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Es müssen Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder für Willkür des Richters vorliegen. Hingegen ist ein Ablehnungsantrag kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren.
Ein Ablehnungsantrag ist missbräuchlich, wenn der Antragsteller immer wieder ohne ausreichende Gründe Richter ablehnt (vgl. BVerfG 11, 343 unter II.1.) bzw. nur Gründe vorgetragen werden, die eine Richterablehnung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BFH, Beschluss vom 8. Oktober 1997, I B 103/97).
Es spricht einiges dafür, den erneuten Antrag der Klägerin nach diesen Grundsätzen als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig anzusehen. Jedenfalls ist er unbegründet. Die Anforderung einer Klagebegründung und einer Vollmacht, die die Richterin nach Rücklauf der Akte vom Landessozialgericht ohne weitere Hinweise oder Auflagen verfügt hat, ist für sich genommen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Klägerin hat eine Klagebegründung im Schriftsatz vom 22. November 2004 selbst angekündigt, so dass ihr Vorbringen im Ablehnungsverfahren nicht nachvollziehbar ist. Zwar hatte sie bereits mit Schriftsatz vom 1. September 2005 um Übersendung des von der Richterin in Bezug genommenen Gutachtens gebeten. Auf diese Anforderung hin ist keine unmittelbare Reaktion erfolgt. Aus der folgenden dienstlichen Äußerung vom 7. September 2005 ergibt sich jedoch, dass die Richterin davon ausgeht, dass dem Klägerbevollmächtigten sämtliche von den verschiedenen Sozialleistungsträgern in Auftrag gegebene Gutachten vorliegen, da er die Klägerin in allen Verfahren vertritt. Vor diesem Hintergrund hätte es sich der rechtskundig vertretenen Klägerin zum einen aufdrängen müssen, aus welchen Gründen eine Übersendung einzelner Verwaltungsgutachten unterblieben ist. Zum anderen war für sie erkennbar, dass die Richterin eine Auseinandersetzung mit sämtlichen, in den verschiedenen Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten erwartet. Weshalb aus dieser Vorgehensweise der Richterin Bedenken gegen ihre Unparteilichkeit folgen sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Sollten der Klägerin die Verwaltungsgutachten entgegen der nachvollziehbaren Annahme der Richterin nicht vorliegen, hätte es im Anschluss an die dienstliche Äußerung vom 7. September 2005 einer nochmaligen konkreten Anforderung auf Übersendung bedurft.
Die Frage, ob und in welchen Fällen abweichend von § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG die Vorlage einer Vollmacht auch von Eheleuten verlangt werden kann, ist eine von der Richterin zu entscheidende Rechtsfrage. Aus den oben genannten Gründen ist das Vorgehen der Richterin daher im Grundsatz nicht geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen, zumal sie rechtliche Konsequenzen wegen der bislang unterbliebenen Übersendung einer Vollmacht nicht angekündigt hat.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch bei vernünftiger objektiver Betrachtung, Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Es müssen Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder für Willkür des Richters vorliegen. Hingegen ist ein Ablehnungsantrag kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren.
Ein Ablehnungsantrag ist missbräuchlich, wenn der Antragsteller immer wieder ohne ausreichende Gründe Richter ablehnt (vgl. BVerfG 11, 343 unter II.1.) bzw. nur Gründe vorgetragen werden, die eine Richterablehnung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BFH, Beschluss vom 8. Oktober 1997, I B 103/97).
Es spricht einiges dafür, den erneuten Antrag der Klägerin nach diesen Grundsätzen als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig anzusehen. Jedenfalls ist er unbegründet. Die Anforderung einer Klagebegründung und einer Vollmacht, die die Richterin nach Rücklauf der Akte vom Landessozialgericht ohne weitere Hinweise oder Auflagen verfügt hat, ist für sich genommen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Klägerin hat eine Klagebegründung im Schriftsatz vom 22. November 2004 selbst angekündigt, so dass ihr Vorbringen im Ablehnungsverfahren nicht nachvollziehbar ist. Zwar hatte sie bereits mit Schriftsatz vom 1. September 2005 um Übersendung des von der Richterin in Bezug genommenen Gutachtens gebeten. Auf diese Anforderung hin ist keine unmittelbare Reaktion erfolgt. Aus der folgenden dienstlichen Äußerung vom 7. September 2005 ergibt sich jedoch, dass die Richterin davon ausgeht, dass dem Klägerbevollmächtigten sämtliche von den verschiedenen Sozialleistungsträgern in Auftrag gegebene Gutachten vorliegen, da er die Klägerin in allen Verfahren vertritt. Vor diesem Hintergrund hätte es sich der rechtskundig vertretenen Klägerin zum einen aufdrängen müssen, aus welchen Gründen eine Übersendung einzelner Verwaltungsgutachten unterblieben ist. Zum anderen war für sie erkennbar, dass die Richterin eine Auseinandersetzung mit sämtlichen, in den verschiedenen Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten erwartet. Weshalb aus dieser Vorgehensweise der Richterin Bedenken gegen ihre Unparteilichkeit folgen sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Sollten der Klägerin die Verwaltungsgutachten entgegen der nachvollziehbaren Annahme der Richterin nicht vorliegen, hätte es im Anschluss an die dienstliche Äußerung vom 7. September 2005 einer nochmaligen konkreten Anforderung auf Übersendung bedurft.
Die Frage, ob und in welchen Fällen abweichend von § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG die Vorlage einer Vollmacht auch von Eheleuten verlangt werden kann, ist eine von der Richterin zu entscheidende Rechtsfrage. Aus den oben genannten Gründen ist das Vorgehen der Richterin daher im Grundsatz nicht geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen, zumal sie rechtliche Konsequenzen wegen der bislang unterbliebenen Übersendung einer Vollmacht nicht angekündigt hat.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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