Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 281/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 130/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. März 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Be-schwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. März 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers, die Antragsgeg-nerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn mit einem tragbaren Flüssigsauerstoffsystem der Marke Helios H 300 nebst stationärem Festtank zu versorgen, abgelehnt. Denn der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs. 2 SGG).
Hierbei kann dahinstehen, ob es der Antragsteller versäumt haben könnte, gegen die das Flüssigsauerstoffsystem betreffenden Ablehnungsbescheide der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2006 und 14. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 rechtzeitig Klage zu erheben, mit der Folge, dass der behauptete Anspruch in einem eventuel-len Hauptsachverfahren wegen der mit dem Fristversäumnis verbundenen Bestandskraft der Ablehnungsbescheide möglicherweise nicht mehr durchsetzbar wäre. Denn bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht mit dem oben angegebenen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit feststellen, dass das von dem Antragsteller begehrte Hilfsmittel gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) in seinem Einzelfall erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Für einen Versicherten, der nur zu Hause mittels eines Konzentrators mit Sauerstoff versorgt wird und sich wegen der Länge des mit dem Gerät verbundenen Schlauches hiervon höchstens 14 Meter entfernen kann, stellt ein mo-biles Sauerstoffsystem bei summarischer Prüfung zwar grundsätzlich ein Hilfsmittel im Sinne der hier allein in Betracht zu ziehenden 3. Alternative der vorgenannten Bestimmung dar. Denn ohne den Einsatz eines solchen Systems ist der Versicherte nicht in der Lage, sich – was jedoch zu den allgemeinen Grundbedürfnissen gehört – im Sinne eines Basisausgleichs der Behinde-rung selbst einen gewissen körperlichen Freiraum zu erschließen, d. h. sich nicht nur in der eigenen Wohnung zu bewegen, sondern auch die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang – möglicherweise unter Einsatz eines sonstigen Hilfsmittels, wie z. B. eines (Elektro-) Rollstuhls – "an die frische Luft zu kommen" oder um die – überlicherweise – im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledi-gen sind (vgl. z. B. BSG SozR 4 – 2500 § 33 Nr. 3).
Vorliegend hat der Antragsteller jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass das von ihm beantragte Sauerstoffsystem gerade in seinem Einzelfall erforderlich ist, um das zuvor beschriebene Grundbedürfnis zu befriedigen. Denn nach Lage der Akte ist schon nicht in ausrei-chendem Maße erkennbar, dass er so mobil ist, dass er ein tragbares Sauerstoffsystem – mögli-cherweise unter Einsatz eines sonstigen Hilfsmittels – überhaupt adäquat nutzen kann. Zu diesem Gesichtspunkt, der allerdings mit der Frage nach dem im konkreten Fall notwendigen Sau-erstoffsystem eng verzahnt ist, hat der behandelnde Arzt des Antragstellers Dr. K zwar in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 7. April 2006 erneut ausgeführt, der Antragsteller sei ausreichend mobil und medizinische Gründe zur Ablehnung des beantragten Flüssigsauerstoffsystems bestünden nicht. Diese Darlegungen sind jedoch nicht geeignet, den hier geltend gemach-ten Anspruch zu stützen. Denn sie lassen keine nachprüfbaren Daten erkennen, aus denen sich auf die im vorliegenden Fall erforderliche Mobilität des Antragstellers schließen ließe. Zudem werden die Ausführungen des behandelnden Arztes bereits durch den Umstand in Frage gestellt, dass der Antragsteller den im letzten halben Jahr ausgesprochenen Einladungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung B(MDK) keine Folge geleistet hat, obwohl sich die Antragsgegnerin insoweit bereit erklärt hatte, ihn für den Besuch des MDK kurzfristig mit einem mobilen Sauerstoffsystem auszustatten. Dass dieses System, das dem beantragten System nicht entspricht, in medizinischer Hinsicht für den einmaligen Besuch des MDK nicht geeignet gewesen sein könnte, hat der Antragsteller zwar behauptet, verwertbare Unterlagen hier-für jedoch nicht vorgelegt. Vor allem aber spricht hier gegen seine Mobilität der auch schon vom Sozialgericht im vorstehenden Zusammenhang angeführte Bericht des H Klinikums E vom 24. November 2005, in dem auf einen reduzierten Allgemeinzustand des Antragstellers sowie insbesondere darauf hingewiesen worden ist, dass dem Antragsteller die Durchführung einer Gehstrecke auch mit Sauerstoff nicht möglich gewesen sei. Bei dieser Sachlage erscheinen weitere medizinische Ermittlungen notwendig, um die Frage der ausreichenden Mobilität des Antragstellers zu klären, was jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
Nichts anderes gilt im Ergebnis für die weitere Anspruchsvoraussetzung, dass das beantragte Flüssigsauerstoffsystem für den Antragsteller unter Beachtung des in § 12 Abs. 1 SGB V gere-gelten Wirtschaftlichkeitsgebots das Mittel der Wahl darstellt, um seine Behinderung auszugleichen. Auch insoweit lassen die dem Senat zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterla-gen nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit erkennen, dass für den Antragsteller keine andere Versorgung als die mit dem beantragten System in Betracht kommt. Denn der behandelnde Arzt Dr. K hat die Versorgung mit dem be-antragten System in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 7. April 2006 zwar nochmals ausdrücklich befürwortet, sich dort jedoch nur am Rande mit einer einzigen anderen Versorgungsmöglichkeit beschäftigt, was zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs schon deshalb nicht ausreicht, weil er die ergänzende Versorgung mit sonstigen Hilfsmitteln hierbei nicht in Betracht gezogen hat.
Das Hauptsacheverfahren abzuwarten, ist dem Antragsteller hier zuzumuten. Denn schwere und unwiederbringliche Nachteile, die bei der hier gegebenen unklaren Anspruchslage im Rahmen einer Folgenabwägung ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache erlauben könnten, sind nicht ersichtlich. Hierbei kann dahinstehen, ob die Tatsache, dass der Antragsteller zu Hause mit einem Sauerstoffkonzentrator versorgt ist und dort Krankengymnastik erhält, für sich genommen geeignet sein kann, die begehrte einstweilige Anordnung mangels Eilbedürftigkeit der Angelegenheit zu versagen. Denn ihr Erlass kommt hier jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit der Aufforderung, sich durch den MDK untersuchen zu lassen, eine Möglichkeit aufgezeigt hat, den von ihm behaupteten Anspruch ohne gerichtliche Hilfe auf einfachem Weg zu untermauern. Dass der Antragsteller aus medizinischen Gründen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen kann, hat er – wie oben bereits dargelegt – nicht glaubhaft gemacht. Sonstige tragfähige Gründe, die im vorstehenden Zusammenhang einer Untersuchung durch den MDK entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. März 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers, die Antragsgeg-nerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn mit einem tragbaren Flüssigsauerstoffsystem der Marke Helios H 300 nebst stationärem Festtank zu versorgen, abgelehnt. Denn der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs. 2 SGG).
Hierbei kann dahinstehen, ob es der Antragsteller versäumt haben könnte, gegen die das Flüssigsauerstoffsystem betreffenden Ablehnungsbescheide der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2006 und 14. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 rechtzeitig Klage zu erheben, mit der Folge, dass der behauptete Anspruch in einem eventuel-len Hauptsachverfahren wegen der mit dem Fristversäumnis verbundenen Bestandskraft der Ablehnungsbescheide möglicherweise nicht mehr durchsetzbar wäre. Denn bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht mit dem oben angegebenen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit feststellen, dass das von dem Antragsteller begehrte Hilfsmittel gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) in seinem Einzelfall erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Für einen Versicherten, der nur zu Hause mittels eines Konzentrators mit Sauerstoff versorgt wird und sich wegen der Länge des mit dem Gerät verbundenen Schlauches hiervon höchstens 14 Meter entfernen kann, stellt ein mo-biles Sauerstoffsystem bei summarischer Prüfung zwar grundsätzlich ein Hilfsmittel im Sinne der hier allein in Betracht zu ziehenden 3. Alternative der vorgenannten Bestimmung dar. Denn ohne den Einsatz eines solchen Systems ist der Versicherte nicht in der Lage, sich – was jedoch zu den allgemeinen Grundbedürfnissen gehört – im Sinne eines Basisausgleichs der Behinde-rung selbst einen gewissen körperlichen Freiraum zu erschließen, d. h. sich nicht nur in der eigenen Wohnung zu bewegen, sondern auch die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang – möglicherweise unter Einsatz eines sonstigen Hilfsmittels, wie z. B. eines (Elektro-) Rollstuhls – "an die frische Luft zu kommen" oder um die – überlicherweise – im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledi-gen sind (vgl. z. B. BSG SozR 4 – 2500 § 33 Nr. 3).
Vorliegend hat der Antragsteller jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass das von ihm beantragte Sauerstoffsystem gerade in seinem Einzelfall erforderlich ist, um das zuvor beschriebene Grundbedürfnis zu befriedigen. Denn nach Lage der Akte ist schon nicht in ausrei-chendem Maße erkennbar, dass er so mobil ist, dass er ein tragbares Sauerstoffsystem – mögli-cherweise unter Einsatz eines sonstigen Hilfsmittels – überhaupt adäquat nutzen kann. Zu diesem Gesichtspunkt, der allerdings mit der Frage nach dem im konkreten Fall notwendigen Sau-erstoffsystem eng verzahnt ist, hat der behandelnde Arzt des Antragstellers Dr. K zwar in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 7. April 2006 erneut ausgeführt, der Antragsteller sei ausreichend mobil und medizinische Gründe zur Ablehnung des beantragten Flüssigsauerstoffsystems bestünden nicht. Diese Darlegungen sind jedoch nicht geeignet, den hier geltend gemach-ten Anspruch zu stützen. Denn sie lassen keine nachprüfbaren Daten erkennen, aus denen sich auf die im vorliegenden Fall erforderliche Mobilität des Antragstellers schließen ließe. Zudem werden die Ausführungen des behandelnden Arztes bereits durch den Umstand in Frage gestellt, dass der Antragsteller den im letzten halben Jahr ausgesprochenen Einladungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung B(MDK) keine Folge geleistet hat, obwohl sich die Antragsgegnerin insoweit bereit erklärt hatte, ihn für den Besuch des MDK kurzfristig mit einem mobilen Sauerstoffsystem auszustatten. Dass dieses System, das dem beantragten System nicht entspricht, in medizinischer Hinsicht für den einmaligen Besuch des MDK nicht geeignet gewesen sein könnte, hat der Antragsteller zwar behauptet, verwertbare Unterlagen hier-für jedoch nicht vorgelegt. Vor allem aber spricht hier gegen seine Mobilität der auch schon vom Sozialgericht im vorstehenden Zusammenhang angeführte Bericht des H Klinikums E vom 24. November 2005, in dem auf einen reduzierten Allgemeinzustand des Antragstellers sowie insbesondere darauf hingewiesen worden ist, dass dem Antragsteller die Durchführung einer Gehstrecke auch mit Sauerstoff nicht möglich gewesen sei. Bei dieser Sachlage erscheinen weitere medizinische Ermittlungen notwendig, um die Frage der ausreichenden Mobilität des Antragstellers zu klären, was jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
Nichts anderes gilt im Ergebnis für die weitere Anspruchsvoraussetzung, dass das beantragte Flüssigsauerstoffsystem für den Antragsteller unter Beachtung des in § 12 Abs. 1 SGB V gere-gelten Wirtschaftlichkeitsgebots das Mittel der Wahl darstellt, um seine Behinderung auszugleichen. Auch insoweit lassen die dem Senat zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterla-gen nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit erkennen, dass für den Antragsteller keine andere Versorgung als die mit dem beantragten System in Betracht kommt. Denn der behandelnde Arzt Dr. K hat die Versorgung mit dem be-antragten System in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 7. April 2006 zwar nochmals ausdrücklich befürwortet, sich dort jedoch nur am Rande mit einer einzigen anderen Versorgungsmöglichkeit beschäftigt, was zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs schon deshalb nicht ausreicht, weil er die ergänzende Versorgung mit sonstigen Hilfsmitteln hierbei nicht in Betracht gezogen hat.
Das Hauptsacheverfahren abzuwarten, ist dem Antragsteller hier zuzumuten. Denn schwere und unwiederbringliche Nachteile, die bei der hier gegebenen unklaren Anspruchslage im Rahmen einer Folgenabwägung ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache erlauben könnten, sind nicht ersichtlich. Hierbei kann dahinstehen, ob die Tatsache, dass der Antragsteller zu Hause mit einem Sauerstoffkonzentrator versorgt ist und dort Krankengymnastik erhält, für sich genommen geeignet sein kann, die begehrte einstweilige Anordnung mangels Eilbedürftigkeit der Angelegenheit zu versagen. Denn ihr Erlass kommt hier jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit der Aufforderung, sich durch den MDK untersuchen zu lassen, eine Möglichkeit aufgezeigt hat, den von ihm behaupteten Anspruch ohne gerichtliche Hilfe auf einfachem Weg zu untermauern. Dass der Antragsteller aus medizinischen Gründen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen kann, hat er – wie oben bereits dargelegt – nicht glaubhaft gemacht. Sonstige tragfähige Gründe, die im vorstehenden Zusammenhang einer Untersuchung durch den MDK entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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