L 1 SF 1036/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 1036/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Klägerin, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Vorsitzenden der Kammer des Sozialgerichts Berlin, Richter am Sozialgericht , ist unbegründet.

Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen.

Die Klägerin kann ihr Ablehnungsgesuch vom 12. Oktober 2005 nach diesen Maßstäben insbesondere nicht mit Erfolg auf von ihr geschilderte Äußerungen des abgelehnten Richters bei einem Telefonat mit ihr am 23. Mai 2005 stützen. Denn ein solcher Sachverhalt ist nicht glaubhaft gemacht. Richter am Sozialgericht hat in seiner dienstlichen Äußerung vom 25. Oktober 2005 eine andere Darstellung des Telefonats gegeben. Diese bietet keinen Anhalt für die Besorgnis, der Richter könnte der Klägerin gegenüber voreingenommen sein und ihr gegenüber ein unsachliches und parteiliches Verhalten an den Tag legen. Mithin steht Sachdarstellung gegen Sachdarstellung, ohne das Anhaltspunkte für Zweifel am Wahrheitsgehalt der jeweiligen Darstellung ersichtlich sind. Solche Zweifel lassen sich auch nicht durch die beantragte Vernehmung des Richters und der Klägerin vor dem Senat in der einen oder anderen Richtung begründen, denn eine Beweisaufnahme, die nicht sofort – durch präsente Beweismittel – erfolgen kann, ist zur Glaubhaftmachung unstatthaft (§ 202 SGG i.V.m. § 294 Abs. 2 ZPO).

Ferner kann die Klägerin ihr Ablehnungsgesuch auch nicht darauf gründen, dass Richter ihre "Widerspruchsschriften" vom 6. Juni 2005, 17. Juni 2005 und 10. Juli 2005 nicht habe "zustellen" lassen. Richtig ist vielmehr, dass – wie der Klägerin mit Richterbrief vom 1. November 2005 bereits mitgeteilt worden ist – sämtliche vorgenannten Schriftsätze auf richterliche Veranlassung zeitnah an die Beklagte weitergeleitet worden sind, sodass das richterliche Verhalten insoweit nicht zu beanstanden ist.

Auch lässt sich eine Befangenheit des abgelehnten Richters der Klägerin gegenüber nicht deshalb besorgen, weil der Richter ihr einen "formal unzulässigen" Beschluss (vom 8. Juni 2005) habe zustellen lassen. Der Richter hat den Originalbeschluss zu unterschreiben (und

zwar – entgegen der Ansicht der Klägerin [Schriftsatz vom 17. Juni 2005] – unter der Rechtsmittelbelehrung, vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 8. Auflage 2005 § 134 Rz 2 b). Alles Weitere ist Sache der Geschäftsstelle. Etwaige formale Fehler bei der Erstellung von Beschlussausfertigungen erlauben schon deshalb keinen Schluss auf eine zu besorgende Voreingenommenheit des Richters.

Schließlich ergibt sich eine solche Besorgnis auch nicht aus dem Umstand, dass Richter die Ablehnung des einstweiligen Rechtschutzbegehrens der Klägerin durch den Beschluss vom 8. Juni 2005 zum Anlass nahm, bei der Klägerin anzufragen, ob und ggf. aus welchen Gründen sie im Hinblick auf den vorgenannten Beschluss ihre Klage aufrecht erhalte. Angesichts der ausführlichen Darlegungen im Beschluss vom 8. Juni 2005 dazu, dass kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei, durfte der abgelehnte Richter für möglich halten, dass die Klägerin ihre Klage zurücknimmt. Er hatte dafür also einen sachlichen Grund. Im Übrigen gab der Richter der Klägerin mit seiner Anfrage zugleich Gelegenheit, etwaige Schwachstellen in dem Beschluss und in der sich etwa im Bezug auf die Hauptsacheentscheidung abzeichnenden "Marschrichtung" aufzudecken und damit das Gericht vor einer endgültigen Entscheidung zu einer Überprüfung seiner Einschätzung der Sach- und Rechtslage zu veranlassen.

Soweit die Klägerin beim Senat noch weitere Anträge gestellt hat, insbesondere den "Antrag auf gerichtlichen Zulassungsentzug gegen den Beklagtenvertreter ", sind diese schon deshalb alle samt unzulässig, weil der Senat allein berufen ist, über das Ablehnungsgesuch der Klägerin zu entscheiden. Im Übrigen ist er unzuständig und kann auf den Lauf des Verfahrens keinen Einfluss nehmen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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