L 1 SF 1059/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 1059/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, die Richterin am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich:

Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter unrichtige Entscheidungen in materieller oder in verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden seien. Behauptete Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnen¬den Beteiligten oder auf Willkür beruht. Eine Dienstverletzung als Indiz für eine Voreingenommenheit der Richterin ist hier zwar pauschal behauptet worden. Es sind jedoch nach Durchsicht der Akte keinerlei Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Soweit die abgelehnte Richterin mit Schreiben vom 1. November 2005 ange¬kündigt hat, es werde erwogen über die Klage gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, lässt sich daraus aus Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten kein Befangenheitsgrund ersehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der richterlichen Überzeugung, die Sache weise keine besonderen Schwierigkeiten auf und der Sachverhalt sei geklärt, sachfremde Erwägungen zugrunde liegen. Es spricht rein gar nichts dafür, dass diese Erwägung dazu dient, den Kläger in seinem Recht auf Gehör zu beschränken. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Richterin die Auffassung des Klägers, in der Sache sei die seiner Ansicht nach insoweit noch fortgeltende Reichsversicherungsordnung einschlägig, nicht gewürdigt haben könnte.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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