Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 3412/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 437/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller – die Antragstellerin zu 1. hat bereits erstinstanzlich sinngemäß auch Ansprüche ihres am 2001 geborenen Sohnes S nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) geltend gemacht – ist nicht begründet.
Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht schon deshalb kein Raum, weil es jedenfalls derzeit an einem hierfür zu fordernden Anordnungsgrund fehlt. Ein eiliges Regelungsbedürfnis liegt schon deshalb nicht vor, weil es die Antragsteller selbst in der Hand haben, durch die erforderliche Mitwirkung der Antragstellerin zu 1. im Verwaltungsverfahren eine - bislang fehlende - Sachentscheidung der Antragsgegnerin über die von ihnen begehrten SGB II-Leistungen herbeizuführen.
Die auf der Regelung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) beruhende Versagungsentscheidung der Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 9. März 2006 ist nicht zu beanstanden, weil die Antragsteller ihren Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht nachgekommen sind und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere im Hinblick auf Feststellungen zum Vorliegen einer möglichen eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1. und M B (im Folgenden: B.) und die sich hieraus gegebenenfalls ergebende Einkommensanrechnung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II, erheblich erschwert wird. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu 1. als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 38 SGB II auch unter schriftlichem Hinweis auf die Versagungsmöglichkeit unter angemessener Fristsetzung zur Mitwirkung aufgefordert (vgl. das Schreiben vom 9. März 2006), und zwar insbesondere zur Einreichung des Fragebogens "Überprüfung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft (§ 7 SGB II)" und zur Vorlage von Einkommensnachweisen des B. Die letztgenannten Angaben sind schon deshalb leistungserheblich im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I, weil wegen des Zusammenlebens der Antragstellerin zu 1. mit B. und im Hinblick auf das erwartete gemeinsame Kind gewichtige Anhaltspunkte für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1. und B. vorliegen; das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieses Zusammenleben nach den Angaben der Antragstellerin zu 1. noch nicht ein Jahr andauere.
Soweit für die entsprechenden Angaben – wie hier - Vordrucke der Antragsgegnerin existieren, sollen diese benutzt werden (vgl. § 60 Abs. 2 SGB I). Falls die Antragstellerin zu 1. der Antragsgegnerin zwischenzeitlich den ausgefüllten Formularvordruck vorgelegt haben sollte (vgl. die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2006), hat sie ihren Mitwirkungspflichten (noch) nicht ausreichend genügt. Denn die erbetenen Einkommensnachweise des B. hat sie bislang nicht eingereicht. Ermessensfehler der Antragsgegnerin sind im Übrigen nicht ersichtlich; sie hat ihrer Versagungsentscheidung den gesetzlichen Zweck des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ermessensfehlerfrei zugrunde gelegt.
Die Antragsteller verkennen, dass es (allein) der Antragsgegnerin auf der Grundlage der von ihr zu ermittelnden Tatsachen obliegt, das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit der sich hieraus gegebenenfalls ergebenden Rechtsfolge einer Einkommensanrechnung zu prüfen und hierüber im Rahmen der erstmaligen Sachentscheidung über den Leistungsantrag zu befinden. Eine derartige Sachentscheidung liegt bislang noch nicht vor. Der erkennende Senat hatte daher auch in der Sache nicht darüber zu befinden, ob den Antragstellern SGB II-Leistungen zustehen. Dies bliebe einem gesonderten Verfahren nach Erteilung einer Sacherstentscheidung der Antragsgegnerin vorbehalten. Ein "Ruhen" des Verfahrens bis zu dieser Entscheidung, wie es die Antragsteller mit Schreiben vom 13. Juni 2006 angeregt haben, ist daher weder geboten noch sachdienlich.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller – die Antragstellerin zu 1. hat bereits erstinstanzlich sinngemäß auch Ansprüche ihres am 2001 geborenen Sohnes S nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) geltend gemacht – ist nicht begründet.
Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht schon deshalb kein Raum, weil es jedenfalls derzeit an einem hierfür zu fordernden Anordnungsgrund fehlt. Ein eiliges Regelungsbedürfnis liegt schon deshalb nicht vor, weil es die Antragsteller selbst in der Hand haben, durch die erforderliche Mitwirkung der Antragstellerin zu 1. im Verwaltungsverfahren eine - bislang fehlende - Sachentscheidung der Antragsgegnerin über die von ihnen begehrten SGB II-Leistungen herbeizuführen.
Die auf der Regelung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) beruhende Versagungsentscheidung der Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 9. März 2006 ist nicht zu beanstanden, weil die Antragsteller ihren Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht nachgekommen sind und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere im Hinblick auf Feststellungen zum Vorliegen einer möglichen eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1. und M B (im Folgenden: B.) und die sich hieraus gegebenenfalls ergebende Einkommensanrechnung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II, erheblich erschwert wird. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu 1. als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 38 SGB II auch unter schriftlichem Hinweis auf die Versagungsmöglichkeit unter angemessener Fristsetzung zur Mitwirkung aufgefordert (vgl. das Schreiben vom 9. März 2006), und zwar insbesondere zur Einreichung des Fragebogens "Überprüfung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft (§ 7 SGB II)" und zur Vorlage von Einkommensnachweisen des B. Die letztgenannten Angaben sind schon deshalb leistungserheblich im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I, weil wegen des Zusammenlebens der Antragstellerin zu 1. mit B. und im Hinblick auf das erwartete gemeinsame Kind gewichtige Anhaltspunkte für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1. und B. vorliegen; das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieses Zusammenleben nach den Angaben der Antragstellerin zu 1. noch nicht ein Jahr andauere.
Soweit für die entsprechenden Angaben – wie hier - Vordrucke der Antragsgegnerin existieren, sollen diese benutzt werden (vgl. § 60 Abs. 2 SGB I). Falls die Antragstellerin zu 1. der Antragsgegnerin zwischenzeitlich den ausgefüllten Formularvordruck vorgelegt haben sollte (vgl. die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2006), hat sie ihren Mitwirkungspflichten (noch) nicht ausreichend genügt. Denn die erbetenen Einkommensnachweise des B. hat sie bislang nicht eingereicht. Ermessensfehler der Antragsgegnerin sind im Übrigen nicht ersichtlich; sie hat ihrer Versagungsentscheidung den gesetzlichen Zweck des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ermessensfehlerfrei zugrunde gelegt.
Die Antragsteller verkennen, dass es (allein) der Antragsgegnerin auf der Grundlage der von ihr zu ermittelnden Tatsachen obliegt, das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit der sich hieraus gegebenenfalls ergebenden Rechtsfolge einer Einkommensanrechnung zu prüfen und hierüber im Rahmen der erstmaligen Sachentscheidung über den Leistungsantrag zu befinden. Eine derartige Sachentscheidung liegt bislang noch nicht vor. Der erkennende Senat hatte daher auch in der Sache nicht darüber zu befinden, ob den Antragstellern SGB II-Leistungen zustehen. Dies bliebe einem gesonderten Verfahren nach Erteilung einer Sacherstentscheidung der Antragsgegnerin vorbehalten. Ein "Ruhen" des Verfahrens bis zu dieser Entscheidung, wie es die Antragsteller mit Schreiben vom 13. Juni 2006 angeregt haben, ist daher weder geboten noch sachdienlich.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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