L 18 B 326/06 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 528/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 326/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2006 wird zurückgewiesen. Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil der Kläger innerhalb der ihm vom Beschwerdegericht gesetzten Frist die ausdrücklich gestellte Frage nach einer Kapitallebensversicherung nicht beantwortet hat (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung).

Gründe:

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved