Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 3908/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 249/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der 1948 geborene Kläger ist seit Januar 2005 als Bezieher von Arbeitslosengeld II Mitglied der Beklagten.
Am 15. Dezember 2004 ging beim Sozialgericht (SG) Berlin ein Schreiben des Klägers folgenden Inhalts ein:
"Antrag Arztbesuchen und Medikamenten. Urologie. prostagutt forte. Kapseln No. 120 N2. Augenarzt. Lacophtal. Augentropfen 3x10.0-Brillen-Verordnung Gläser- Zahnärztin – zu zahlender Betrag E: 17,50 Krankenpflege, Massagen, Krankengymnastik u.ä. erhalten Sie bei Ihrem Arzt und Pflegeverband. Widerspruch."
Die Beklagte teilte mit, ein entsprechender Vorgang, auf den sich die Klage beziehen könnte, sei bei ihr nicht vorhanden. Der Kläger widersprach dem nicht. Das SG teilte ihm mit, dass die Klage unzulässig sein dürfte.
Durch Urteil vom 7. Juni 2005 wies das SG die Klage ab. Die Klage sei unzulässig, weil für sie kein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Der Kläger hätte sich zuerst an die Beklagte wenden und seinen Antrag von dieser bescheiden lassen müssen. Erst gegen einen ablehnenden Wider-spruchsbescheid hätte er das SG anrufen können.
Dagegen hat der Kläger mit einem dem Klagevortrag identischen Vorbringen Berufung ("Revision") eingelegt. Dem ist die Beklagte unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegengetreten.
II.
Die Berufung, über die gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entschieden werden konnte, ist unbegründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Klage unzulässig ist. Hierfür nimmt der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Zu ergänzen bleibt, dass die vom SG dargelegte Unzulässigkeit der Klage auf § 54 Abs. 1 und 4 SGG beruht. Dass der Kläger nach seinem Klagevorbringen eine Leistung der Beklagten einfordern könnte, ohne dass zuvor ein Verwaltungsakt zu ergehen hatte (vgl. § 54 Abs. 5 SGG), ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Der 1948 geborene Kläger ist seit Januar 2005 als Bezieher von Arbeitslosengeld II Mitglied der Beklagten.
Am 15. Dezember 2004 ging beim Sozialgericht (SG) Berlin ein Schreiben des Klägers folgenden Inhalts ein:
"Antrag Arztbesuchen und Medikamenten. Urologie. prostagutt forte. Kapseln No. 120 N2. Augenarzt. Lacophtal. Augentropfen 3x10.0-Brillen-Verordnung Gläser- Zahnärztin – zu zahlender Betrag E: 17,50 Krankenpflege, Massagen, Krankengymnastik u.ä. erhalten Sie bei Ihrem Arzt und Pflegeverband. Widerspruch."
Die Beklagte teilte mit, ein entsprechender Vorgang, auf den sich die Klage beziehen könnte, sei bei ihr nicht vorhanden. Der Kläger widersprach dem nicht. Das SG teilte ihm mit, dass die Klage unzulässig sein dürfte.
Durch Urteil vom 7. Juni 2005 wies das SG die Klage ab. Die Klage sei unzulässig, weil für sie kein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Der Kläger hätte sich zuerst an die Beklagte wenden und seinen Antrag von dieser bescheiden lassen müssen. Erst gegen einen ablehnenden Wider-spruchsbescheid hätte er das SG anrufen können.
Dagegen hat der Kläger mit einem dem Klagevortrag identischen Vorbringen Berufung ("Revision") eingelegt. Dem ist die Beklagte unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegengetreten.
II.
Die Berufung, über die gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entschieden werden konnte, ist unbegründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Klage unzulässig ist. Hierfür nimmt der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Zu ergänzen bleibt, dass die vom SG dargelegte Unzulässigkeit der Klage auf § 54 Abs. 1 und 4 SGG beruht. Dass der Kläger nach seinem Klagevorbringen eine Leistung der Beklagten einfordern könnte, ohne dass zuvor ein Verwaltungsakt zu ergehen hatte (vgl. § 54 Abs. 5 SGG), ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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