Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 1032/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Kläger, den Richter am Sozialgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Vorsitzenden der Kammer des Sozialgerichts , Richter am Sozialgericht , über das das Landessozialgericht (LSG) zu befinden hat (§ 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zwar zulässig. Es ist nicht etwa deshalb prozessual überholt, weil der Richter vor seiner Ablehnung bereits eine das einstweilige Rechtschutzverfahren in erster Instanz abschließende Entscheidung getroffen hat (Beschluss vom 19. August 2005) und mit der Sache nicht mehr befasst sein kann. Letzteres gilt jedenfalls deshalb nicht, weil die Antragsteller gegen die Entscheidung Beschwerde einge-legt haben. Für diesen Fall sieht die Prozessordnung vor, dass zunächst der erstinstanzliche Richter darüber zu befinden hat, ob er der Beschwerde abhilft oder nicht (§ 174 SGG).
Das Ablehnungsgesuch ist jedoch unbegründet.
Nach § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Die Antragsteller können ihr Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg darauf stützen, dass Richter ihr Rechtschutzbegehren zu Unrecht zurückgewiesen habe. Die etwaige Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung lässt für sich genommen grundsätzlich keinen Rückschluss auf Befangenheit zu. Vielmehr ist die Überprüfung von Beschlüssen des Sozialgerichts im Falle der Nichtabhilfe durch den erstinstanzlichen Richter allein Sache des zuständigen LSG-Senats (hier des 14. Senats). Die Kläger haben auch nicht dargetan, dass die Gründe des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des abgelehnten Richters Äußerungen enthalten, die eine unsachliche oder voreingenommene Einstellung ihnen gegenüber besorgen lassen könnten. Sie haben lediglich im Einzelnen begründet, warum sie die Entscheidung des Richters für falsch halten. Auch der Senat vermag den Gründen des angefochtenen Be-schlusses keinen Anhalt für eine Voreingenommenheit gegenüber den Klägern zu entnehmen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Vorsitzenden der Kammer des Sozialgerichts , Richter am Sozialgericht , über das das Landessozialgericht (LSG) zu befinden hat (§ 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zwar zulässig. Es ist nicht etwa deshalb prozessual überholt, weil der Richter vor seiner Ablehnung bereits eine das einstweilige Rechtschutzverfahren in erster Instanz abschließende Entscheidung getroffen hat (Beschluss vom 19. August 2005) und mit der Sache nicht mehr befasst sein kann. Letzteres gilt jedenfalls deshalb nicht, weil die Antragsteller gegen die Entscheidung Beschwerde einge-legt haben. Für diesen Fall sieht die Prozessordnung vor, dass zunächst der erstinstanzliche Richter darüber zu befinden hat, ob er der Beschwerde abhilft oder nicht (§ 174 SGG).
Das Ablehnungsgesuch ist jedoch unbegründet.
Nach § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Die Antragsteller können ihr Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg darauf stützen, dass Richter ihr Rechtschutzbegehren zu Unrecht zurückgewiesen habe. Die etwaige Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung lässt für sich genommen grundsätzlich keinen Rückschluss auf Befangenheit zu. Vielmehr ist die Überprüfung von Beschlüssen des Sozialgerichts im Falle der Nichtabhilfe durch den erstinstanzlichen Richter allein Sache des zuständigen LSG-Senats (hier des 14. Senats). Die Kläger haben auch nicht dargetan, dass die Gründe des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des abgelehnten Richters Äußerungen enthalten, die eine unsachliche oder voreingenommene Einstellung ihnen gegenüber besorgen lassen könnten. Sie haben lediglich im Einzelnen begründet, warum sie die Entscheidung des Richters für falsch halten. Auch der Senat vermag den Gründen des angefochtenen Be-schlusses keinen Anhalt für eine Voreingenommenheit gegenüber den Klägern zu entnehmen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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