L 1 SF 1020/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 1020/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Klägerin, den Richter am Sozialgericht X wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.

Die Anberaumung eines Verhandlungstermins kann für sich genommen keinen Befangen-heitsgrund darstellen. Das Vorbringen der Klägerin enthält schon deshalb keine Darlegung eines schlüssigen Ablehnungsgrundes, weil die zweiwöchige Ladungsfrist des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG, die ohnehin nur eine Sollfrist ist, vorliegend eingehalten ist. Besonderheiten für die Hauptreisezeiten sieht das Gesetz nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Falle der Klägerin wegen regelmäßigen Auslandsaufenthalts mit einer weiträumigen Frist hätte geladen werden müssen, um ihr das persönliche Erscheinen zu ermöglichen. Denn sie hat im August 2002 ausdrücklich als ständigen Wohnsitz Berlin angegeben und im Januar 2003 von Berlin als dem Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse gesprochen. Malta sei als Erholungsort lediglich Mittelpunkt eines abgesonderten Teils ihrer Lebensverhältnisse gewesen. Von daher war es gut möglich, dass sich die Klägerin zur Zeit des vorgesehenen Termins in Berlin aufhielt und schon deshalb würde zum Termin erscheinen können. Davon durfte der Richter ausgehen. Ein dem Gesetz entsprechendes Verhalten des Richters lässt aber bei einem vernünftigen Prozess-beteiligten kein Misstrauen in seine Unparteilichkeit entstehen und kann deshalb auch nicht die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit begründen.

Soweit die Klägerin die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters daraus schließen will, dass zum Termin "ungeachtet der ungeklärten Fragen" "ohne jeden weiteren Hinweis"

geladen worden sei und dies den "sicheren Eindruck" erwecke, dass das Verfahren abge-schlossen werden solle, ohne ihr "ausreichend Gelegenheit auf rechtliches Gehör und Wahrnahme ihrer Rechte zu geben" so kann auch dem nicht gefolgt werden. Dass das vorbezeichnete Verhalten des Richters den genannten "sicheren Eindruck" vermittele, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Das Verfahren ist schon seit Jahren in erster Instanz anhängig. Nach der Rechtsauffassung des Richters kommt es auf die Darlegung bestimmter Tatsachen an, während die Klägerin meint, dem nicht Folge leisten zu müssen bzw. zu können. Bei dieser Verfahrenslage Termin anzuberaumen erscheint objektiv sinnvoll. Die mündliche Verhandlung birgt größere Chancen, das Verfahren bei festgefahren erscheinender schriftlicher Auseinandersetzung wenn nicht zum Abschluss zu bringen so doch zu fördern. Nichts spricht bei vernünftiger Betrachtungsweise für den Eindruck, der Richter habe das Verfahren auf jeden Fall abschließen wollen, selbst wenn nach seiner Rechtsauffassung noch Aufklärungsbedarf bestand.

Im Übrigen hat die Klägerin das Ablehnungsgesuch gegen den Richter angebracht, ohne zuvor einen Vertagungsantrag gestellt zu haben. Vorliegend kann offen bleiben, ob sich aus dem Vortrag der Klägerin, sie habe ein Interesse an der persönlichen Teilnahme am Termin, sei aber durch eine Urlaubsreise verhindert, ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins ergibt oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der abgelehnte Richter sich bei der Entscheidung über diese Frage von unsachlichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen, sind jedenfalls nicht ersicht-lich, zumal er bereits im Jahre 2003 einem Vertagungsantrag entsprochen hatte. Insbesondere vor diesem Hintergrund weist das Vorgehen der anwaltlich vertretenen Klägerin darauf hin, dass der vorliegende Antrag anstelle eines sachdienlich gewesenen Vertagungsantrages in Verschleppungsabsicht gestellt worden ist.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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