L 15 B 93/06 SO PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 SO 1615/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 93/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2006 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2006 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, welches die Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2006 und damit gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht angestrengt hat, war abzulehnen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die gesonderte Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe überhaupt zulässig ist, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst gerade nicht gesondert erstattungsfähig sind (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung [ZPO]). Denn jedenfalls hat der Antrag deshalb keinen Erfolg, weil die Beschwerde selbst keinen Erfolg hat und deshalb für den Antrag die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlt, wie im folgenden dargelegt wird. Erfolglos ist die Beschwerde jedenfalls im Ergebnis. Dabei geht es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens allein darum, ob der Klägerin für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen war. Denn das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss allein über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren in der ersten Instanz entschieden, und das Landessozialgericht entscheidet im Rahmen der Beschwerde lediglich darüber, ob die Entscheidung des Sozialgerichts rechtmäßig ist (§ 29 SGG). Es kann dahinstehen, ob das Sozialgericht zu Unrecht angenommen hat, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, die sich aus § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO ergeben, also ob die Klägerin die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur in Raten aufbringen kann und ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Denn selbst wenn beides zu Gunsten der Klägerin angenommen würde, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz nicht mehr in Betracht. Die Klägerin war erstinstanzlich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten, und das Klageverfahren erster Instanz ist durch den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2006 abgeschlossen. Dem entsprechend können ihr für diesen Verfahrensabschnitt keine Kosten der Rechtsverfolgung mehr entstehen, welche durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgedeckt werden könnten. Die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe wäre somit, wie der Klägerin bereits erläutert worden ist, tatsächlich nicht ausführbar. Es besteht dann aber kein rechtlich schützenswertes Interesse an einer für die

Klägerin günstigen gerichtlichen Entscheidung. Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemeine Prozessvoraussetzung. Ob der Klägerin für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, ist von der hier getroffenen Entscheidung unabhängig; dem entsprechend wird der Senat hierüber gesondert entscheiden. Kosten des Antragsverfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig. Dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht erstattungsfähig sind, ergibt sich aus § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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