L 8 R 1286/06 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 RA 3796/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 1286/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Berufungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe:

I.

In der Hauptsache, die beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen – L 8 RA 50/04 – anhängig ist, begehrt der Kläger, die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und ihres Bescheides vom 3. Mai 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2000 zu verpflichten, ihm auf Grund seines Antrages vom Februar 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Alle im Verwaltungs- sowie im Gerichtsverfahren erster und zweiter Instanz bisher eingeholten medizinischen Gutachten haben ergeben, dass er noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen verfügt. Die Untersuchungsergebnisse während einer stationären Behandlung des Klägers im März 2006 sind noch auszuwerten. Den am 18. April 2006 beim Senat eingegangenen Antrag des Klägers, die Beklagte im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm Rentenleistungen in gesetzlicher Höhe zu zahlen, hilfsweise bis zur Entscheidung über die Berufung ihm Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen, hat der Senat mit Beschluss vom 14. August 2006 - L 8 R 1116/06 ER - abgelehnt, weil schon kein Anordnungsgrund im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG – vorliege. Eine besondere Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung sei nicht gegeben, weil der notwendige Existenzbedarf des Klägers zumindest vorläufig durch Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gesichert sei, wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Leistungsbescheiden der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit und des Sozialamtes ergebe. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Am 1. September 2006 hat der Kläger einen "Neuantrag auf ER wegen Lebensgefahr" gestellt und geltend gemacht, dass ihm das Existenzminimum tatsächlich nicht zur Verfügung stünde. Wegen der Begründung wird auf seinen Schriftsatz vom 31. August 2006 Bezug genommen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass weiterhin kein Anordnungsgrund vorliege, aber auch der geltend gemachte Rentenanspruch bisher nicht hinreichend wahrscheinlich sei.

II.

Das Begehren des Klägers hat keinen Erfolg, weil es bereits unzulässig ist. Die Unzulässigkeit seines Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 1. September 2006 ergibt sich daraus, dass er damit im Grunde nur den Antrag wiederholt, welcher bereits durch den rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 14. August 2006 abgelehnt worden ist. Ablehnende Beschlüsse auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erwachsen, wenn – was beim oben genannten Beschluss gemäß § 177 SGG der Fall ist – kein Rechtsmittel mehr möglich ist, in Rechtskraft. Ein erneuter Antrag ist unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag ohne Änderung der Sach- und Rechtslage wiederholt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl. Rnr. 45a zu § 86 b mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn der erneute Antrag des Klägers weicht nicht wesentlich von dem Antrag ab, der bereits Gegenstand des vorausgegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war. Es gilt weiterhin, dass das Existenzminimum des Klägers durch Leistungen der Grundsicherung gesichert ist. Bei Schwierigkeiten mit den zuständigen Ämtern und bei der Minderung des geschuldeten Kindesunterhaltes steht es dem Kläger frei, die jeweils gegebenen Rechtsmittel einzulegen. Soweit diese Erfolg haben, ist damit in der Regel auch eine Erstattung notweniger Kosten verbunden. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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