L 18 B 341/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 1270/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 341/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2006 aufgehoben. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Wegen der Eilbedürftigkeit der Sache war durch den Berichterstatter zu entscheiden (§ 155 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.

Für den Erlass der vom Antragsteller begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG besteht schon deshalb kein Raum, weil ein hierfür erforderlicher Anordnungsanspruch zumindest derzeit nicht ersichtlich ist. Rechtsgrundlage der geltend gemachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsu-chende – (SGB II) könnte – was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist – in Anbetracht des grundsätzlichen Leistungsausschlusses bei dem Grunde nach im Rahmen des Bundesaus-bildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähigen Ausbildungen allenfalls die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sein; ein besonderer Härtefall im Sinne dieser Vorschrift ist indes nicht dargetan.

Ein derartiger Härtefall kann nur dann bejaht werden, wenn die Folgen des Anspruchsaus-schlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und damit vom Gesetzgeber (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II) in Kauf genommen worden ist, bspw. in der akuten Examensphase (vgl. BVerwGE 94, 224). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller in der akuten Examensphase befände. Er legt derzeit die Schwerpunktbereichsprüfung im Rahmen seines juristischen Studiums an der Humboldt-Universität zu Berlin (HUB) ab, wobei die mündliche Prüfung be-reits im Jahr 2005 erfolgte und die Klausur schon am 20. Februar 2006 geschrieben wurde (schriftliche Erklärung des Antragstellers vom 21. Februar 2006; Zulassung der HUB zur Schwerpunktbereichsprüfung vom 30. Mai 2005). Das Thema für die noch ausstehende Stu-dienarbeit im Schwerpunktbereich "Zeitgeschichte des Rechts" ist dem Antragsteller hingegen noch gar nicht ausgehändigt worden (vgl. zuletzt Schriftsatz vom 13. März 2006). Folgt schon hieraus, dass derzeit eine zeitliche Belastung durch die Schwerpunktprüfung zumindest in dem Umfang, der einer ergänzenden Erwerbstätigkeit entgegenstünde, gar nicht bestehen kann, fehlt es im Übrigen auch an einer Zulassung des Antragstellers zur ersten juristischen Staatsprüfung, die dieser (erst) im Juli 2006 beantragen will. Von einer "akuten Examensphase", in der bei einer Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Abbruch des Studi-ums zu besorgen wäre, kann daher in dem vorliegend streitbefangenen Zeitraum vom Zeit-punkt des Antragseingangs an von vornherein nicht ausgegangen werden, und zwar ungeachtet dessen, dass das Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung in die erste juristische Staatsprüfung einfließt. Dass der Antragsteller sich durch zusätzliche Klausurenkurse und Repetitorien auf das Examen vorbereitet, ist naturgemäß Bestandteil jeder (langfristigen) studentischen Prü-fungsvorbereitung, die aber keinesfalls eine besondere Härte im Vergleich zu den übrigen Studierenden darstellt.

Darüber hinaus würde mit einer Gewährung von SGB II- Leistungen bereits nach Ablauf der Förderungshöchstdauer nach dem BAföG, ohne dass – wie hier – die Voraussetzungen einer Anschlussförderung nach den §§ 15 Abs. 3a, 17 Abs. 3 Nr. 3 BAföG vorliegen, ein Kreis von Berechtigten geschaffen, den der Gesetzgeber abgesehen von ganz eng begrenzten Ausnahmefällen (Krankheit, Geburt eines Kindes, unmittelbare Examensphase) ausdrücklich von Leis-tungen nach dem SGB II ausnehmen wollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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