L 9 KR 105/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 KR 580/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 105/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat dem Beigeladenen zu 3) auch für das Berufungsverfahren dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten; im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 3. in einzelnen in die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 21. März 1997 fallenden Zeiträumen, in denen er für die Klägerin Arbeiten verrichtet hat, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist und die Klägerin dementsprechend verpflichtet ist, für diese Zeiträume Beiträge zu den genannten Versicherungszweigen in Höhe von insgesamt 25.453,19 DM nachzuzahlen.

In den hier streitigen Zeiträumen bot die Klägerin in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Weiterbildungslehrgänge, hauptsächlich im Rahmen von Arbeitsförderungsmaßnahmen, an. Die Rahmenbedingungen dieser Lehrgänge, die in der Regel insgesamt 8 – 12 Monate dauerten, waren in einer Bildungsordnung geregelt. Hiernach waren die Lehrgänge in Blöcke mit einer Dauer von jeweils 2 Monaten gegliedert. Jeder Block enthielt 4 Bausteine, die im Normalfall jeweils 2 Wochen in Anspruch nahmen, ein bestimmtes Unterrichts-thema betrafen und zum Teil aufeinander aufbauten. Im Rahmen der Bausteine erhielten die Lehrgangsteilnehmer an den Wochentagen jeweils 8 Stunden Unterricht à 45 Minuten. Am Ende eines Bausteines mussten sie jeweils eine Prüfung ablegen.

Den Unterricht nebst Prüfung im Rahmen der Bausteine ließ die Klägerin in den von ihr seinerzeit unterhaltenen Ausbildungsstätten – abgesehen von organisatorischen Besonderheiten – durch jeweils einen Dozenten erbringen, den sie im Regelfall auf einem der mehrmals jährlich stattfindenden Dozententreffen mit einem zeitlichen Vorlauf von etwa 3 Monaten mit der Durchführung des nach dem jeweiligen Unterrichtsthema benannten Bausteins betraute. Bei den von ihr eingesetzten Dozenten handelte es sich ganz überwiegend um Mitarbeiter, mit denen sie zuvor einen so genannten "Rahmenvertrag mit einem freien Mitarbeiter" geschlossen hatte, der zumindest im Jahre 1991 durch einen so genannten "Regelkatalog" ergänzt worden war. In dem jedenfalls 1991 verwendeten Vertragsformular heißt es u. a.: Bei dem Rahmenvertrag handele es sich um einen solchen, auf dessen Grundlage der Auftragnehmer die in gesonderten Aufträgen näher spezifizierten Leistungen zu der dort genannten Vergütung zu erbringen habe. Auf die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen finde das Werkvertrags-recht des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung, soweit nicht in dem Rahmenvertrag etwas anderes vereinbart sei. Dieser Vertrag begründe für sich allein noch keine Leistungspflichten zwischen den Parteien; dazu sei der Abschluss von Aufträgen erforderlich, der ebenso wie der Abschluss des Rahmenvertrages selbst kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien entstehen lasse. Der Auftragnehmer sei nur an fachliche Weisungen der Klägerin gebunden, die sich auf den Inhalt der von ihm zu erbringenden Leistungen bezögen. Über die vereinbarten Fristen und Termine hinaus sei der Auftragnehmer in der Einteilung und Verwertung seiner Arbeitszeit frei. Der Auftragnehmer habe für seine Sozialversicherung selber aufzukommen und die steuerliche Behandlung der ihm von der Klägerin nach diesem Vertrag gezahlten Vergütung selber vorzunehmen. Diese Vergütung stelle einen Festpreis dar. Sie werde innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung und Abnahme beglichen. In dem ergänzenden Regelkatalog waren konkrete Anweisungen niedergelegt, die u. a. die Anwesenheitszeiten und Pausen, das Verhalten im Zusammenhang mit dem Fernbleiben vom Unterricht, die Pflicht zur Anwesenheit bei Mitarbeiterbesprechungen, die Fristen für das Eintragen von Klausurergebnissen, das Führen von Anwesenheitslisten und die Frist zu deren Abgabe sowie sonstige Verhaltensregelungen betrafen.

Auch mit dem 1959 geborenen Beigeladenen zu 3) schloss die Klägerin im Jahre 1991 einen um einen Regelkatalog ergänzten "Rahmenvertrag mit einem freien Mitarbeiter" ab und betraute ihn ab dem 17. August 1991 gegen Zahlung eines bis zuletzt unverändert gebliebenen Betrages von 47,00 DM pro Zeitstunde zunächst im Bereich der Elektronik mit der Durchführung verschiedener Bausteine, die bereits bis Mitte 1993 nicht lückenlos aneinander anschlossen. In der Zeit von Mitte 1993 bis Mitte Januar 1995 betraute sie den Beigeladenen zu 3) nur im Monat Februar 1994 mit der Durchführung eines 2wöchigen Bausteines und ließ ihn dann – mit immer wieder auftretenden Lücken – erst wieder in der Zeit vom 23. Januar 1995 bis zum 21. März 1997 verschiedene Bausteine erbringen, die nunmehr im Bereich der EDV angesiedelt waren. Zumindest für die zuletzt genannten Bausteine stellte sie dem Beigeladenen zu 3) die Unterrichtsräume sowie als Arbeitsmittel Computer mit Software, Tafel und Flipchart sowie einen Fotokopierer zur Verfügung. Darüber hinaus konnte der Beigeladene zu 3) auf von der Klägerin herausgegebene und nach ihrem Impressum ausschließlich für den Unterricht bestimmte Handbücher zurückgreifen. Die Durchführung der jeweiligen Bausteine stellte der Beigeladene zu 3) der Klägerin auf den von ihr hierfür entwickelten Formularen unter Beachtung der von ihr zudem vorgegebenen Abrechnungsmodalitäten auf der Basis des vereinbarten Stundensatzes von 47,00 DM pro Zeitstunde in Rechnung. Die Beklagte zahlte die von ihr ge-forderten Beträge sowie darüber hinaus in unregelmäßigen Abständen und in unterschiedlicher Höhe Prämien bzw. "freiwillige Ausschüttungen bei guter Geschäftslage".

Im Februar 1997 kam es zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 3) im Hinblick auf ihre weitere vertragliche Zusammenarbeit zu Differenzen, nachdem die Klägerin den Beigeladenen zu 3) darüber informiert hatte, dass sie zukünftig nur noch einen Stundensatz von 42,00 DM zahlen werde und der Beigeladene zu 3) in Abweichung von seiner bisherigen Übung, den Unterricht durch Verlegung einer Pause an das jeweilige Unterrichtsende bereits um 15:00 Uhr zu beenden, ab sofort verpflichtet sei, von 8:15 Uhr bis 15:45 Uhr 8 x 45 Minuten Unterricht abzuhalten und die Pausen von insgesamt 90 Minuten zwischen die Unterrichtsstunden zu schieben; sollte der Beigeladene zu 3) mit diesen Regelungen nicht einverstanden sein, werde sie von weiteren Aufträgen an ihn absehen. Im Zuge dieser Differenzen führte der Beigeladene zu 3) vor dem Arbeitsgericht Berlin zwei Verfahren gegen die Klägerin, die durch einen Vergleich beendet wurden. In diesem Vergleich kamen der Beigeladene zu 3) und die Klägerin u. a. darin überein, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) für die Klägerin am 21. März 1997 geendet habe; die Klägerin verpflichtete sich, an den Beigeladenen zu 3) ausstehende Vergütung in Höhe von 13.000,00 DM zu zahlen und ihm ein qualifiziertes und wohlwollendes Zeugnis zu erteilen.

Anfang März 1998 wandte sich der Beigeladene zu 3) mit der Bitte um "nachträgliche Pflichtversicherung" an die Beklagte und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die von ihm seit August 1991 für die Klägerin geleisteten Arbeiten seien im Rahmen eines abhängigen Be-schäftigungsverhältnisses erbracht worden. Denn er sei in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und weisungsgebunden gewesen. Die einzige Wahlmöglichkeit, die ihm offen gestanden habe, habe darin bestanden, die Durchführung eines von der Klägerin im Rahmen eines Gesamtplanes konzipierten Bausteines anzunehmen oder abzulehnen. Die Arbeit selbst habe er nach den Anweisungen der Klägerin leisten müssen. Diese habe ihm die konkrete Arbeitszeit vorgegeben, ihm die Arbeitsräume zugewiesen und ihm die Arbeitsmittel, die neben den Computern und der Software insbesondere aus den von ihr herausgegebenen Handbüchern bestanden hätten, zugeteilt. Darüber hinaus habe sie ihn mit zahlreichen organisatorischen Aufgaben, wie z. B. dem Führen von Anwesenheitslisten sowie der Beaufsichtigung der Teilnehmer während der Pausen, betraut. Die Zensuren für die Teilnehmer habe er nach einem vorbestimmten System vergeben und im Übrigen auch sonst für die Umsetzung der Bildungsordnung Sorge tragen müssen. Zudem habe er weitere Arbeiten, wie Umzugs- und Umbauarbeiten sowie Schlüsseldienste, leisten müssen und sei verpflichtet gewesen, an den Dozententreffen teilzu-nehmen. Schließlich habe er seine Vergütungsabrechnungen nach detaillierten Vorgaben der Klägerin auf deren Vordrucken erstellen müssen.

Nach Anhörung der Klägerin und Beteiligung der Beigeladenen zu 1. und 2. stellte die Beklagte als Einzugsstelle mit ihrem Bescheid vom 16. November 1999 fest, dass der Beigeladene zu 3) im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Klägerin im Zeitraum von 1991 bis 1997 in den in der Anlage aufgeführten Zeiten, die in den Zeitraum vom 23. Januar 1995 bis zum 21. März 1997 fallen würden, in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig gewesen sei. Ferner verfügte die Beklagte in dem Bescheid, dass die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 21. März 1997 zu den vorgenannten Versicherungszweigen Beiträge in Höhe von insgesamt 26.442,65 DM nachzuzahlen habe; die Beiträge bis zum 31. Dezember 1994 seien verjährt. Dem hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch half die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 24. Januar 2000 insoweit ab, als sie den geforderten Betrag um die Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 979,46 DM sowie einen auf einem Rechenfehler beruhenden Betrag in Höhe von 10,00 DM auf 25.453,19 DM reduzierte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2000 als unbegründet zurück und führte aus: Der Beigeladene zu 3) habe in der Zeit vom 19. August 1991 bis zum 21. März 1997 bei der Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen. Die Klägerin sei verpflichtet, für diese Beschäftigung die nicht verjährten Beiträge zu den vorgenannten Versicherungszweigen für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 21. März 1997 in Höhe von 25.453,19 DM nachzuzahlen. Dass hier ein abhängiges Beschäftigungsver-hältnis zu bejahen sei, ergebe sich vor dem Hintergrund, dass die hierfür sprechenden Merkmale die dagegen sprechenden Gesichtspunkte überwögen. Zu berücksichtigen sei insoweit insbesondere die Art des von der Klägerin vermittelten Unterrichts, der aus öffentlichen Mitteln gefördert werde und deshalb eine gewisse Qualität erreichen müsse. Zur Sicherung dieser Qualität sei es unabdingbar gewesen, dass die Klägerin weitgehenden Einfluss auf die Strukturierung und Organisation des Unterrichts habe nehmen müssen, was – wie bei allgemein bildenden Schulen, Stätten des 2. Bildungsweges oder Berufsfachschulen auf den versicherungsrechtlichen Status der Dozenten durchschlage. Tatsächlich sei die Klägerin der sich aus dem Unterrichtsgegenstand ergebenden Verantwortung auch gerecht geworden und habe den Dozenten mit dem Regelkatalog sowie der Bildungsordnung, an die sich auch die Dozenten hätten halten müssen, zahlreiche Vorgaben gemacht. Zudem habe sie den Dozenten in Rundschreiben o. ä. auch sonstige Anweisungen erteilt und ihnen den Unterrichtsstoff durch die von ihr erstellten Handbücher vorgeschrieben. Ungeachtet der vertraglichen Gestaltung zeigten diese Gesichtspunkte, dass der Beigeladene zu 3) in eine fremde Betriebsorganisation eingegliedert und somit abhängig beschäftigt gewesen sei. Der Zeitraum und die Höhe der Beitragsforderung begegneten keinen Bedenken.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. November 1999 in der Fassung des Bescheides vom 24. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2000 aufzuheben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Beklagte fordere zu Unrecht für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 21. März 1997 Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Denn der Beigeladene zu 3) habe in diesem Zeitraum in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Dies ergebe sich bereits aus dem Rahmenvertrag sowie dem Umstand, dass er immer nur aufgrund von Einzelaufträgen zur Durchführung von Bausteinen von jeweils 14tägiger Dauer tätig geworden sei und zwischen seinen Einsätzen z. T. längere zeitliche Lücken bestanden hätten. Die jeweiligen Einzelheiten des Auftrages seien unter Beachtung der vom Arbeitsamt gemachten Vorgaben stets vor seiner Ausführung ausgehandelt worden, ohne dass sie insoweit Weisungen erteilt habe. Derartige Weisungen ließen sich aus der Bildungsordnung nicht entnehmen, weil sie sich an die Lehrgangsteilnehmer, nicht jedoch an die Dozenten richte. Der Beigeladene zu 3) sei stets frei in seiner Entscheidung gewesen, einen Auftrag anzunehmen, und er habe auch noch nach der Annahme eines Auftrages die Durchführung des Bausteines wieder absagen können. Soweit er von der Möglichkeit der Absage Gebrauch gemacht habe, sei die einzige Folge gewesen, dass er dann – als Ausfluss des von ihm zu tragenden Unternehmerrisikos – kein Honorar erhalten habe. Auf eventuelle Ausfälle, über die sie keine Unterlagen mehr besitze, habe sie seinerzeit dergestalt reagiert, dass sie – soweit möglich – andere Einheiten vorgezogen habe. Der ausgefallene Kurs sei dann nach Erteilung eines neuen Auftrages nachgeholt worden. Auf die methodisch-didaktische Unterrichtsgestaltung habe sie keinen Einfluss genommen. Insbesondere habe es keine Weisung gegeben, die von ihr herausgegebenen Handbücher zu benutzen, die nur als Lernhilfen für die Lehrgangsteilnehmer gedacht gewesen seien.

Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2002 zwei Mitarbeiter der Klägerin, nämlich N S und H-C K, als Zeugen vernommen, hinsichtlich deren Aussagen auf das Sitzungsprotokoll verwiesen wird. Sodann hat das Sozialgericht die Klage mit seinem Ur-teil vom 10. Juni 2002 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid, der hinsichtlich der geforderten Beitragsnachzahlung in rechnerischer Hinsicht nicht beanstandet worden sei, sei rechtmäßig. Denn der Beigeladene zu 3) sei nach den Gesamtumständen des Falles in den von der Beklagten im Einzelnen bestimmten Zeiträumen abhängig beschäftigt gewesen, weil er derart in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen sei, dass von einer persönlichen Abhängigkeit in der für Arbeitnehmer typischen Gestalt der Weisungsunterworfenheit unter das Direktionsrecht auszugehen sei. Denn ihm sei für seine Arbeit nicht nur Zeit, Ort und äußerer Rahmen vorgegeben gewesen. Vielmehr sei er einer Vielzahl weiterer Regularien unterworfen gewesen, die in dem nicht nur vereinbarten, sondern auch praktizierten Regelkatalog ihren Niederschlag gefunden hätten. Zudem sei er bei der Gestaltung seiner Arbeit im engeren Sinne nicht nur in generellabstrakter Weise beschränkt gewesen, sondern habe, was die Beweisaufnahme ergeben habe, seinen Unterricht weitgehend anhand der von der Klägerin herausgegebenen Handbücher gestalten müssen, die exakt auf die jeweiligen Bausteine abgestimmt gewesen seien. Ferner habe er keinen eigenen Betrieb unterhalten müssen und bei seiner Arbeit nahezu vollständig auf die von der Klägerin bereitgestellten Sachmittel zurückgegriffen, ohne die er seine Lehrtätigkeit nicht hätte ausführen können. Bei dieser Sachlage komme dem Umstand, dass der Beigeladene zu 3) insoweit ein Unterneh-merrisiko getragen habe, als ihm kein Mindesteinkommen garantiert gewesen sei und er eine Vergütung nur bei entsprechender Leistungserbringung habe beanspruchen können, keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Gegen dieses ihr am 9. Juli 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Juli 2002 bei Gericht eingegangene Berufung der Klägerin. Mit dieser Berufung vertieft die Klägerin in der Sache ihr bisheriges Vorbringen und weist darauf hin, dass nur noch über die von der Beklagten festgestellte Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 3) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in bestimmten, in den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 21. März 1997 fallenden Zeiten sowie die hieraus resultierende Beitragsnachforderung in Höhe von 25.453,19 DM gestritten werde.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juni 2002 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 16. November 1999 in der Fassung des Bescheides vom 24. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2000 aufzuheben, soweit damit festgestellt worden ist, dass der Beigeladene zu 3) in den in den Bescheiden näher bestimmten, in den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 21. März 1997 fallenden Zeiten in der Renten- und Arbeitslo-senversicherung versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist und sie für diese Zeiten zu den vorgenannten Versicherungszweigen Beiträge in Höhe von 25.453,19 DM nachzuzahlen hat.

Die Beklagte und der Beigeladene zu 3) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angegriffene Urteil für zutreffend. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen weist der Beigeladene zu 3) darauf hin, dass er nur in einem einzigen Fall von der Annahme eines Bausteines wieder habe zurücktreten können. In diesem Fall habe er der Klägerin eine ihr genehme Ersatzkraft stellen müssen, deren Arbeitsleistung jedoch nicht er, sondern die Kläge-rin entlohnt habe.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellen keine Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Arbeitsgerichtes Berlin zu den Aktenzeichen 48 Ca 10343/97 und 16 Ca 17800/97 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 10. Juni 2002 ist zulässig, aber unbegründet. Mit dieser Berufung greift die Klägerin das vorgenannte Urteil nur noch insoweit an, als damit der Bescheid der Beklagten vom 16. November 1999 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 24. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2000 hinsichtlich der darin festgestellten Versicherungspflicht für bestimmte, in den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 21. März 1997 fallende Zeiten sowie hinsichtlich der damit korrespondierenden Pflicht zur Nachzahlung von Beiträgen für rechtmäßig erachtet worden ist. In diesem Umfang erweist sich das Urteil als zutreffend. Denn der vorgenannte Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Mit dem vorgenannten Bescheid hat die Beklagte bei sachgerechter Auslegung des Inhalts die-ses Bescheides zunächst zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene zu 3) in den Zeiten, die sich – beginnend mit der Zeit vom 23. Januar bis zum 31. März 1995 – im Einzelnen aus der Anlage des Bescheides ergeben und sich mit den von dem Beigeladenen zu 3) durchgeführten und abgerechneten Bausteinen decken, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragspflichtig gewesen ist.

Maßgeblich für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht sind im vorliegenden Fall § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie § 168 des bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Arbeitsförderungsgesetzes hinsichtlich der Beitragspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung. Diese Vorschriften setzen jeweils ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) voraus. Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Ein Beschäftigungsverhältnis im vorgenannten Sinne ist zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Diese persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Dieses Weisungsrecht kann zwar – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur funktionsgerechten dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein, darf aber nicht vollständig entfallen. Demgegenüber ist in Abgrenzung hierzu eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unter-nehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend für die Prüfung ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben Letztere den Ausschlag (ständige Rechtssprechung; vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 8; BSG SozR 3 – 2400 § 7 Nr. 13).

Diese Kriterien sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch auf den Beruf eines Lehrers bzw. Dozenten zu übertragen, weil dieser Beruf nach der Gesetzgebung zur Sozialversicherung sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden kann (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – zitiert nach juris). Gemessen an den vorgenannten Kriterien ist der Senat – ebenso wie schon das Sozialgericht – auf der Grundlage der Gesamtumstände des Falles nach durchgeführter Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger während der hier streitigen Zeiten nicht selbständig tätig, sondern abhängig beschäftigt gewesen ist. Für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit spricht zwar, dass die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 3) einen Rahmenvertrag abgeschlossen hat, in dem der Beigeladene zu 3) ausdrücklich als freier Mitarbeiter bezeichnet sowie von der Vergabe von Aufträgen und einer Vergütung gesprochen worden ist. Ferner ist zugunsten einer selbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen, dass der Rahmenvertrag auch insoweit tatsächlich umgesetzt worden ist, als der Beigeladene zu 3) der Klägerin nur die von ihm erbrachten Leistungen jeweils stundengenau in Rechnung gestellt und eine Vergütung auch nur für diese Leistungen erhalten hat. Überdies ist der Beigeladene zu 3) selbst dafür verantwortlich gewesen, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und seine Einnahmen zu versteuern. Des Weiteren hat für den Beigeladenen zu 3), der zwischen den einzelnen Bausteinen zum Teil über längere Zeiträume hinweg keine Leistungen für die Klägerin erbracht hat, die Möglichkeit bestanden, Aufträge der Klägerin abzulehnen, und auch der Klägerin ist es möglich gewesen, bereits an den Beigeladenen zu 3) vergebene Lehrgänge, z. B. bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl, wieder abzusagen, ohne dem Beigeladenen zu 3) hierfür Zahlungen leisten zu müssen. Dies hat insgesamt dazu geführt, dass der Beigeladene zu 3) für die von ihm erbrachten Leistungen bezogen auf die streitigen Zeiten von der Klägerin Zahlungen nur in unregelmäßigen Abständen und in unregelmäßiger Höhe erhalten hat. Zudem haben Vereinbarungen über eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und über die Gewährung von Urlaub nicht bestanden.

Die vorgenannten Gesichtspunkte müssen im vorliegenden Fall jedoch in den Hintergrund treten, weil die Aspekte, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, der Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 3) letztlich das Gepräge gegeben haben. So deutet bereits das Gesamtgefüge der von der Klägerin betriebenen Weiterbildungseinrichtung auf das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses hin, in der die Klägerin nach einem genau festgelegten Veranstaltungsplan zeitlich aufeinander abgestimmte Kurse angeboten hat, die zu einem nicht uner-heblichen Teil aufeinander aufgebaut haben und damit – was das Lehrpersonal angeht – von einer gewissen Kontinuität abhängig gewesen sind. Zudem hat sich die Klägerin auch eines weitgehend gleich gebliebenen Dozentenstammes bedient und die von ihr eingesetzten Dozen-ten in mehrmals pro Jahr stattfindenden Dozententreffen in ihre Arbeit eingebunden. Ferner hat sie Betriebsfeiern veranstaltet, deren Ziel es gerade gewesen ist, das Zusammengehörigkeitsgefühl der für die Einrichtung tätigen Personen untereinander zu stärken und eine Identifikation dieser Personen mit den Aufgaben und Zielen der Einrichtung selbst zu erreichen.

Wie bereits die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid mit Recht dargelegt hat, spricht im vorstehenden Zusammenhang darüber hinaus für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, dass die Einrichtung der Klägerin mit Rücksicht auf die Art der von ihr angebotenen Weiterbildungslehrgänge einer verstärkten Kontrolle ausgesetzt gewesen ist, weil die Lehrgänge weitgehend aus öffentlichen Mitteln gefördert worden sind. Dies hat zur Folge, dass sie selbst auf die Strukturierung und Organisation der von ihr angebotenen Kurse hat Einfluss nehmen müssen, um die von ihr erwartete Qualität ihres Angebots sicherzustellen zu kön-nen. Dementsprechend hat die Klägerin dem Beigeladenen zu 3) – ebenso wie ihren anderen Dozenten auch – während der hier streitigen Zeiten zahlreiche Anweisungen erteilt, die sich insbesondere in dem so genannten Regelkatalog sowie zahlreichen Dozentenrundschreiben niedergeschlagen haben und konkrete Aufgaben, wie z. B. das Führen von Anwesenheitslisten und die Durchführung von Leistungskontrollen, betrafen. Weitere Anweisungen hat die Klägerin ihren Dozenten und damit auch dem Beigeladenen zu 3) entgegen ihrer Auffassung aber auch mit der Bildungsordnung erteilt. Die in dieser Ordnung enthaltenen Bestimmungen bezie-hen sich zwar in erster Linie auf das Verhältnis der Klägerin zu ihren Lehrgangsteilnehmern. Diese Bestimmungen lassen sich im Ergebnis aber nur dann durchsetzen, wenn die Dozenten für ihre Einhaltung Sorge tragen, und richten sich damit – wie z. B. die Bestimmungen zur Durchführung von Prüfungen und zur Notenvergabe – auch an das Lehrpersonal.

Davon abgesehen hat die Klägerin dem Beigeladenen zu 3) im Rahmen ihres eigentlichen Lehrbetriebs – ebenso wie ihren anderen Dozenten auch – sonst konkrete Vorgaben gemacht, ohne dass es hier darauf ankommt, ob und ggf. in welchem Umfang sie den Beigeladenen zu 3) mit bestimmten Sonderaufgaben, wie z. B. mit Umzugs- und Umbauarbeiten sowie Schlüsseldiensten, betraut hat. Denn die Klägerin hat ihren Dozenten zunächst deren Arbeitszeiten genau vorgegeben, was sich insbesondere für den Beigeladenen zu 3) aus dem an ihn gerichteten Schreiben vom 24. Februar 1997 ergibt, mit dem die Klägerin ihn auf seine Pflicht zur Einhal-tung von im Einzelnen aufgeschlüsselten Arbeitszeiten hingewiesen hat. Überdies hat die Klägerin ihren Dozenten nicht nur den Ort ihrer Leistungserbringung vorgeschrieben, sondern auch die Bereitstellung von Arbeitsmitteln mit bestimmten Vorgaben verknüpft. So hat sie z. B. die Bereitstellung der Computer mit dem Verbot verbunden, an der Computerfiguration Veränderung vorzunehmen und hierdurch entgegen ihrer Auffassung durchaus Einfluss auf die Ausgestaltung des Unterrichts selbst genommen, weil Gegenstand bestimmter Unterrichtseinheiten gerade das Erlernen des Umgangs mit Computern gewesen ist. Einfluss auf die methodisch-didaktische Unterrichtsgestaltung hat sie entgegen ihrer Auffassung im Übrigen auch dadurch genommen, dass sie für ihre Lehrgänge jeweils Handbücher zur Verfügung gestellt hat. Denn unabhängig davon, ob sie ihren Dozenten während der hier streitigen Zeiten eine konkrete Anweisung erteilt hat, die Handbücher, die bereits nach ihrem Impressum ausschließlich für den Unterricht bei ihr bestimmt gewesen sind, im Rahmen des Unterrichts auch zu benutzen, verbindet sich mit der Ausgabe dieser Bücher an die Lehrgangsteilnehmer jedenfalls die auf den jeweiligen Dozenten zurückwirkende Erwartung, dass dieser den Inhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung an den Büchern ausrichten wird.

Für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht darüber hinaus der Umstand, dass die Klägerin ihren Dozenten und damit auch dem Beigeladenen zu 3) die Einzelheiten ihrer Abrechnung konkret vorgegeben und sogar Prämien bzw. "freiwillige Ausschüttungen bei guter Geschäftslage" zur Auszahlung gebracht hat. Ferner kann im vorstehenden Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass hier von einem echten Aushandeln des Stundenhonorars keine Rede sein kann, sondern die Klägerin die von ihr gezahlten Honorare letztlich einseitig bestimmt hat, was sich insbesondere aus dem an den Beigeladenen zu 3) gerichteten Schreiben vom 28. Januar 1997 ergibt. Mit diesem Schreiben, dass seinem Inhalt nach auch an die weiteren Dozenten gesandt worden sein muss, hat sich die Klägerin nämlich zu der "unpopulären Maßnahme" gezwungen gesehen vorzuschlagen, den Stundensatz von 47,00 DM auf 42,00 DM zu senken, weil sie mit den so eingesparten Honoraren verdienten Dozenten be-reits eine minimale Zulage gewährt hatte, um auf diese Weise eine gerechtere Vergütung unter Leistungsgesichtspunkten zu ermöglichen.

Schließlich hat entscheidende Bedeutung für die Bejahung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, dass eventuelle Fehlzeiten ihrer Dozenten, d. h. auch solche des Beigeladenen zu 3), überwiegend durch organisatorische Maßnahmen der Klägerin aufgefangen worden sind, der Beigeladene zu 3) keine eigene Betriebsorganisation unterhalten, sondern sich der insoweit von der Klägerin zur Verfügung gestellten Unterrichtsräume und Arbeitsmittel bedient hat, er nicht im eigenen Namen am Markt aufgetreten ist und auf die Auswahl der ihm von der Klägerin zugeteilten Lehrgangsteilnehmer keinen Einfluss hat nehmen können.

Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich der Bescheid der Beklagten im Übrigen auch insoweit als rechtmäßig, als die Beklagte für die streitigen Zeiten von der Klägerin Beiträge in Höhe von 25.453,19 DM nachgefordert hat. Denn in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin des Beigeladenen zu 3) trifft die Klägerin die Verpflichtung, den sich hier aus den Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zusammensetzenden streitigen Nachforderungsbetrag an die Beklagte als zuständige Einzugsstelle zu zahlen. Dass dieser Betrag fehlerhaft errechnet worden sein könnte, ist nicht ersichtlich; eine Verjährung nach § 25 Abs. 1 SGB IV ist noch nicht eingetreten, weil der im Jahre 1999 erlassene (Ausgangs-)Bescheid ausschließlich Beiträge betrifft, die in die Zeit nach dem Ende des Jahres 1994 fallen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem Er-ebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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