Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 RA 5249/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 324/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 652,-Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte einen Betrag von 652,- Euro zu erstatten hat.
Der bei der Klägerin Versicherte H V (Versicherter) bezog von der Klägerin eine Altersrente mit einem Zahlbetrag von zuletzt 1.099,50 Euro. In dieser Höhe wurde die Rente auch nach seinem Tod am 2004 noch für den Monat Juni 2004 auf sein Konto (mit der Nummer: ) bei der Beklagten überwiesen. Ausweislich eines von der Beklagten im Verwaltungsverfahren überreichten Kontoauszuges wies das Konto des Versicherten zum Zeitpunkt des Eingangs der Rentenzahlung am 28. Mai 2004 einen Kontostand von Minus 2.744,15 Euro aus. Am 01. Juni 2004 wurden 100,- Euro (Abhebung Geldautomat am 28. Mai 2004), 137,41 Euro (Krankenversicherungsbeitrag an SI Gruppe) sowie 652,- Euro (Miete und Nebenkosten an Vermieter) abgebucht. Am 15. Juni 2004, einen Tag vor Eingang des Rückrufes des Renten Service K der D P AG (nachfolgend Renten Service genannt) wies das Konto einen Kontostand von Minus 2.398,44 Euro aus. Die Mitteilung über den Tod des Versicherten erhielt die Klägerin am 16. Juni 2004 vom Renten Service, der sich mit gleichem Datum an die Beklagte wandte, um einen Rückforderungsbetrag von 1.095,97 Euro (2,87 Euro und 0,66 Euro - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - wurden belassen) geltend zu machen. Die Beklagte überwies dann zunächst 347,50 Euro und auf eine weitere Aufforderung - nunmehr durch die Klägerin selbst (vgl. Schreiben vom 26. Juli 2004) - weitere 96,47 Euro. Die Beklagte verwies die Klägerin hinsichtlich des nicht zurückgezahlten Betrages in Höhe von 652,- Euro an den Vermieter (vgl. Kurzmitteilung vom 30. Juli 2004 und Schreiben vom 10. August 2004).
Nachdem auch eine weitere Zahlungsaufforderung vom 04. August 2004 erfolglos blieb, erhob die Klägerin am 13. September 2004 Klage. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Hinweis auf ein Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 42/03 R -) sei die Beklagte nach § 118 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) - zur Zahlung von 652,- Euro verpflichtet. Ein Geldinstitut sei - trotz der Zahlung an Dritte - in Hinblick auf das Befriedigungsverbot aus § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI vorrangig erstattungspflichtig, soweit die Rente auf ein im Soll stehendes Konto gezahlt werde.
Die Beklagte wandte ein, die Verpflichtung zur Rückzahlung bestehe nicht, weil über den entsprechenden Betrag bei Eingang des Rückforderungsverlangens bereits anderweitig verfügt worden sei und die Rücküberweisung nicht aus einem Guthaben erfolgen könne. Sie habe den Betrag auch nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des 9. Senats des BSG (Hinweis auf ein Urteil vom 09. Dezember 1998 - B 9 V 48/97 R -). Sie erhebe daher den Einwand der Entreicherung gemäß § 118 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VI. Entgegen der Auffassung der Klägerin "verrechne" das Kreditinstitut bei einem im Soll - im Rahmen eines gewährten Überziehungskredites - geführten Kontos eingehende Gutschriften nicht mit eigenen Forderungen. Denn der Kunde könne sofort wieder über diese Gutschriftbeträge verfügen. Eine Verrechnung im Sinne einer tatsächlichen Aufrechnung mit eigenen Forderungen entstehe für das Kreditinstitut erst dann, wenn der Dispositionskredit durch das Kreditinstitut gekündigt worden sei, der Kunde also keine Möglichkeit mehr habe, über die eingehenden Gutschriften zu verfügen.
Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2005 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Es hat sich der Rechsprechung des 4. Senats (Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R - und vom 09. April 2002 - B 4 RA 64/01 R -) angeschlossen und ausgeführt, der Rentenversicherungsträger sei gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI berechtigt, Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto bei einem Geldinstitut überwiesen werde, von diesem zurückzufordern. Das Geldinstitut sei zur Rückzahlung verpflichtet, solange der Wert der Rentenleistung noch nicht in das Vermögen des Kontoinhabers geflossen sei. Das sei insbesondere auch dann der Fall, wenn der Wert der Rentenleistung auf ein im Soll stehendes Konto übertragen werde. Denn in diesem Fall werde das Vermögen des Kontoinhabers nur insofern vermehrt, als seine Schulden gegenüber dem Geldinstitut verringert würden. Aufgrund des relativen öffentlich-rechtlichen Befriedigungsverbotes, das in § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verankert sei, in Verbindung mit dem gesetzlichen Vorbehalt in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, sei die Verrechnung im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger und zum Bankkunden unwirksam, denn danach dürfe das Bankinstitut den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. Vorliegend habe sich das Konto des Versicherten vor Eingang der Rentenzahlung durch die Klägerin im Soll befunden. Der Minussaldo habe sich nach Eingang der Rentenzahlung verringert. Die Beklagte habe sämtliche geleisteten Zahlungen nach dem Tod des Versicherten im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses von einem Konto, das sich im Minus befunden habe, geleistet. Dabei habe sie die Rentenzahlung ebenfalls im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses mit ihren Forderungen gegen den Kontoinhaber verrechnet und so das Minussaldo zwischenzeitlich gesenkt.
Gegen den der Beklagten am 03. März 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich ihre am 01. April 2005 eingelegte Berufung. Sie führt ergänzend zum Klagevorbringen aus, die Argumentation der Klägerin zum Dispositionskredit beruhe auf einem falschen Verständnis. Bei einem Dispositionskredit habe das Kreditinstitut zu Beginn der Geschäftsverbindung oder später grundsätzlich die Entscheidung getroffen, dem Kunden eine festgelegte Überziehung seines Kontos zu gestatten. Damit gehöre der Betrag, um den der Kunde sein Konto überziehen dürfe, zum Vermögen des Kunden. Nach ständiger Rechtsprechung der Zivilgerichte sei eine insoweit eingeräumte Kreditlinie für einen Gläubiger auch pfändbar.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Verwaltungsakte der Klägerin - - hat dem Senat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, denn es handelt sich vorliegend nicht um eine Erstattungsstreitigkeit im Sinne dieser Vorschrift.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG bedarf es der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5000,- Euro nicht übersteigt. Zwar handelt es sich sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten um juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Begriff der Erstattungsstreitigkeit ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass nur solche Streitigkeiten darunter fallen, die ihrer Art nach typischerweise zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden entstehen. Es werden dabei keine Bereiche erfasst, in denen die öffentliche Hand auch in privatrechtlichen Formen oder sogar gänzlich als privatwirtschaftliches Unternehmen tätig ist. Es wäre nicht gerechtfertigt, die Berufungsfähigkeit gleichartiger Streitigkeiten nur deshalb unterschiedlich zu beurteilen, weil daran in dem einen Fall – zufällig – nur juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden beteiligt sind und in dem anderen Fall nicht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 6.5.1998-B13 RJ 69/97 R - in SozR 3 - 1500 § 144 Nr. 14 ). Im vorliegenden Fall liegt keine typische Erstattungsstreitigkeit in diesem Sinne vor, denn die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Rücküberweisungsanspruch wegen einer überzahlten Rente geltend. Bei der überwiegenden Anzahl der Geldinstitute dürfte es sich um juristische Personen des Privatrechts handeln, so dass - je nachdem, bei welchem Geldinstitut der Rentenempfänger sein Konto hat - unterschiedliche Berufungsvoraussetzungen gelten würden. Dass sich der Anspruch der Klägerin vorliegend gegen die Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts richtet, ist insoweit eher Zufall. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist daher nicht anwendbar.
Die auch insgesamt zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, den streitigen Betrag von 652,- Euro an die Klägerin zu zahlen.
Der Anspruch auf Zurücküberweisung nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in der ab 29. Juni 2002 geltenden Fassung (BGBl. I Seite 2167) wird zu Recht im Wege der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 - SGG -) geltend gemacht. Rentenversicherungsträger und Geldinstitut stehen sich in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Deshalb darf der Rentenversicherungsträger, anders als in den Fällen des § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI, gegenüber dem Geldinstitut nicht hoheitlich handeln, dass heißt, seine Rückforderung darf er nicht durch Verwaltungsakt festsetzen (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 1997 - 8 RKn 2/97 - in SozR 3-2600 § 118 Nr. 1; BSG, Urteil vom 04. August 1998 - B 4 RA 72/97 R - in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 28/05 - in juris; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 54 Rdnr. 41; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Januar 2005, § 118 Rdnr. 24).
Der Anspruch ist begründet, denn der Rückzahlungsanspruch geht auch dann nicht wegen Entreicherung des Geldinstitutes unter, wenn es im Rahmen eines Girokontenvertrages mittels der fehlgegangenen Rentenüberweisung einen Schuldenstand des Kontoinhabers durch Verrechnung gemindert und so jedenfalls wirtschaftlich seinen Rückzahlungsanspruch gegen diesen erfüllt hat.
Nach § 118 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI hat das Geldinstitut Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf das Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden und insoweit nach Satz 1 der Vorschrift als unter Vorbehalt erbracht gelten, der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern.
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. z. B. Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 - in SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 und Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 28/05 - a.a.O.) muss der Rentenversicherungsträger gegenüber dem Geldinstitut den Zeitpunkt der Überweisung der Geldleistung, das Konto, den Namen des Zahlungsadressaten, dessen Todeszeitpunkt, die Art der Geldleistung, deren Höhe sowie deren Bezugszeitraum benennen und das ernstliche Verlangen aussprechen, den Wert der Geldleistung zu erstatten.
Mit den Schreiben des Renten Service als überweisende Stelle (vgl. § 119 SGB VI) vom 16. Juni 2004 sowie der Klägerin selbst vom 26. Juli 2004 sind die vom BSG aufgestellten Anforderungen an ein substantiiertes Rückforderungsbegehren erfüllt. Mit diesen Schreiben werden die Kontonummer (), der Name des Zahlungsadressaten (H V), der Todeszeitpunkt ( 2004), die Höhe der Geldüberweisung (1.099,50 Euro), der Bezugszeitraum (Juni 2004) und das ernstliche Verlangen auf Rücküberweisung unter Hinweis auf § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI sowie der Vorrangigkeit der Inanspruchnahme des Geldinstitutes unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 4. Senats zu einem im Soll befindlichen Konto ausgesprochen. Der Zeitpunkt der Überweisung der Leistung wird zwar nicht ausdrücklich genannt, ergibt sich jedoch ohne weiteres daraus, dass ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Kontoauszuges die Rente am 28. Mai 2004 auf dem Konto des Versicherten gutgeschrieben wurde. Dies ist unstreitig.
Nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI besteht eine Verpflichtung zur Rücküberweisung nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Nach Satz 4 der Vorschrift darf das Geldinstitut den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
Vorliegend war zwar bei Eingang der Rückforderung (am 16. Juni 2004) die Miete bereits abgebucht (am 01. Juni 2004), das Konto des Versicherten befand sich jedoch durchgehend im Minus (vor Eingang der Rentenzahlung Minus 2.744,15 Euro; vor Eingang der Rückforderung am 15. Juni 2004 Minus 2.398,44 Euro, vgl. den von der Beklagten vorgelegten Kontoauszug vom 15. Juni 2004 – Bl. 151/152 der Verwaltungsakte).
In einer solchen Konstellation kann sich die Beklagte nicht auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Entreicherung nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen. Der Senat folgt damit der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des 4. Senats (vgl. Urteile vom 04. August 1998 - B 4 RA 72/97 R -, a.a.O.; vom 09. April 2002 - B 4 RA 64/01 R - in SozR 3-2600 § 118 Nr. 10; vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 42/03 R - in juris; vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 28/05, a.a.O.; dieser Rechtsprechung ist auch der 5. Senat gefolgt, vgl. Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R - in SozR 3-2600 § 118 Nr. 11 und auch in der Literatur wird dem gefolgt, vgl. z. B. Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, a.a.O., § 118 Rdnr. 25 a; Terdenge in Hauck/Noftz, SGB VI, § 118 Rdnr. 13).
Danach setzt die Entreicherungseinwendung des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI voraus, dass der Wert der überwiesenen Geldleistung nicht im Vermögen des Geldinstitutes geblieben ist. Liegt dies aber daran, dass das Geldinstitut selbst - in welcher Rechtsform und durch welche Rechtshandlung auch immer - den entsprechenden Betrag aus dem Konto wieder in sein Vermögen zurückgeführt hatte, kommt es auf Verfügungen Dritter nicht mehr an. Die Einwendungsvoraussetzungen liegen demzufolge aufgrund des Befriedigungsverbotes des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI in Verbindung mit dem in Satz 1 genannten Vorbehalt von vornherein nicht vor, wenn die Übertragung des Wertes der Geldleistung auf den Kontoinhaber dessen Vermögen bei wirtschaftlicher Betrachtung nur derart vermehrt, dass seine Schulden gegenüber dem Geldinstitut verringert werden. Auf diese Weise befriedigt das Geldinstitut zugleich eine eigene Forderung gegen den Kontoinhaber im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI. Diese Verrechnung ist gemäß dem relativen öffentlich-rechtlichen Befriedigungsverbotes des Abs. 3 Satz 4 im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger und zum Bankkunden entsprechend der Vorschrift des § 134 Bürgerliches Gesetzbuch unwirksam (vgl. BSG - Urteil vom 04. August 1998 - a.a.O.). Denn nur soweit durch die Gutschrift der Rente ein Guthaben begründet wird, findet ein endgültiger Vermögensübergang zu Gunsten des Kontoinhabers und nicht bloß eine Befriedigung des Geldinstitutes statt.
Der Senat folgt damit nicht der älteren Entscheidung des 9. Senats (Urteil vom 09. Dezember 1998 - B 9 V 48/97 R - in SozR 3-2600 § 118 Nr. 4). Dieser hatte seine entgegengesetzte Auffassung im Wesentlichen auf die vor Inkrafttreten der Regelung in § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI bestehende Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Rentenversicherungs- bzw. Unfallversicherungsträger und der Kreditinstitute gestützt und dargelegt, dass eine andere Auslegung des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI mit dem Charakter der Bestimmung als "Schutzvorschrift" für die Bank nicht im Einklang stehe.
§ 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI entbindet zwar das Geldinstitut von seiner Erstattungspflicht, soweit über den Betrag bei Eingang des Rückforderungsverlangens bereits anderweitig, allerdings nicht zur Befriedigung eigener Ansprüche nach § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI, verfügt wurde. Ob dies allerdings als Schutzvorschrift für die Bank anzusehen ist, mag dahinstehen. Soweit das Konto des Versicherten ein Guthaben ausweist und nach Ausführung einer Verfügung zu Gunsten eines Dritten und Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist, ist der Entreicherungseinwand weiterhin möglich. Damit kommt § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI auch im Sinne der Rechtsprechung des 4. und 5. Senats des BSG ein ausreichender Schutzcharakter zu.
Soweit die Beklagte vorträgt, nach zivilrechtlichen Grundsätzen gehöre der Betrag, um den der Kunde sein Konto überziehen könne, zum Vermögen des Kunden, ist darauf zu verweisen, dass die Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI als spezielles öffentlich-rechtliches Sonderrecht des Staates die privatrechtlichen, bankrechtlichen Beziehungen zwischen dem Geldinstitut und dem jeweiligen Kontoinhaber auf der Grundlage des in Abs. 3 Satz 1 statuierten Vorbehalts verdrängend überlagert (vgl. BSG Urteil vom 04. August 1998 - B 4 RA 72/97 R - a.a.O. und Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 28/05 - a.a.O.). Zudem steht dem jeweils ein – auch zum Vermögen gehörender – Ausgleichsanspruch der Bank gegenüber, unabhängig davon, wenn dieser fällig ist.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Der Senat hält die zugrunde liegende Rechtsfrage durch die genannten Urteile des 4. und 5. Senats des BSG für geklärt. Diese Senate des BSG sind auch nicht von der Rechtsprechung des 9. Senats abgewichen, weil sonst eine Vorlage an den großen Senat erfolgt wäre (§ 41 Abs. 2 SGG), weshalb auch in der vorliegenden Entscheidung keine Abweichung liegt.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte einen Betrag von 652,- Euro zu erstatten hat.
Der bei der Klägerin Versicherte H V (Versicherter) bezog von der Klägerin eine Altersrente mit einem Zahlbetrag von zuletzt 1.099,50 Euro. In dieser Höhe wurde die Rente auch nach seinem Tod am 2004 noch für den Monat Juni 2004 auf sein Konto (mit der Nummer: ) bei der Beklagten überwiesen. Ausweislich eines von der Beklagten im Verwaltungsverfahren überreichten Kontoauszuges wies das Konto des Versicherten zum Zeitpunkt des Eingangs der Rentenzahlung am 28. Mai 2004 einen Kontostand von Minus 2.744,15 Euro aus. Am 01. Juni 2004 wurden 100,- Euro (Abhebung Geldautomat am 28. Mai 2004), 137,41 Euro (Krankenversicherungsbeitrag an SI Gruppe) sowie 652,- Euro (Miete und Nebenkosten an Vermieter) abgebucht. Am 15. Juni 2004, einen Tag vor Eingang des Rückrufes des Renten Service K der D P AG (nachfolgend Renten Service genannt) wies das Konto einen Kontostand von Minus 2.398,44 Euro aus. Die Mitteilung über den Tod des Versicherten erhielt die Klägerin am 16. Juni 2004 vom Renten Service, der sich mit gleichem Datum an die Beklagte wandte, um einen Rückforderungsbetrag von 1.095,97 Euro (2,87 Euro und 0,66 Euro - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - wurden belassen) geltend zu machen. Die Beklagte überwies dann zunächst 347,50 Euro und auf eine weitere Aufforderung - nunmehr durch die Klägerin selbst (vgl. Schreiben vom 26. Juli 2004) - weitere 96,47 Euro. Die Beklagte verwies die Klägerin hinsichtlich des nicht zurückgezahlten Betrages in Höhe von 652,- Euro an den Vermieter (vgl. Kurzmitteilung vom 30. Juli 2004 und Schreiben vom 10. August 2004).
Nachdem auch eine weitere Zahlungsaufforderung vom 04. August 2004 erfolglos blieb, erhob die Klägerin am 13. September 2004 Klage. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Hinweis auf ein Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 42/03 R -) sei die Beklagte nach § 118 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) - zur Zahlung von 652,- Euro verpflichtet. Ein Geldinstitut sei - trotz der Zahlung an Dritte - in Hinblick auf das Befriedigungsverbot aus § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI vorrangig erstattungspflichtig, soweit die Rente auf ein im Soll stehendes Konto gezahlt werde.
Die Beklagte wandte ein, die Verpflichtung zur Rückzahlung bestehe nicht, weil über den entsprechenden Betrag bei Eingang des Rückforderungsverlangens bereits anderweitig verfügt worden sei und die Rücküberweisung nicht aus einem Guthaben erfolgen könne. Sie habe den Betrag auch nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des 9. Senats des BSG (Hinweis auf ein Urteil vom 09. Dezember 1998 - B 9 V 48/97 R -). Sie erhebe daher den Einwand der Entreicherung gemäß § 118 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VI. Entgegen der Auffassung der Klägerin "verrechne" das Kreditinstitut bei einem im Soll - im Rahmen eines gewährten Überziehungskredites - geführten Kontos eingehende Gutschriften nicht mit eigenen Forderungen. Denn der Kunde könne sofort wieder über diese Gutschriftbeträge verfügen. Eine Verrechnung im Sinne einer tatsächlichen Aufrechnung mit eigenen Forderungen entstehe für das Kreditinstitut erst dann, wenn der Dispositionskredit durch das Kreditinstitut gekündigt worden sei, der Kunde also keine Möglichkeit mehr habe, über die eingehenden Gutschriften zu verfügen.
Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2005 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Es hat sich der Rechsprechung des 4. Senats (Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R - und vom 09. April 2002 - B 4 RA 64/01 R -) angeschlossen und ausgeführt, der Rentenversicherungsträger sei gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI berechtigt, Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto bei einem Geldinstitut überwiesen werde, von diesem zurückzufordern. Das Geldinstitut sei zur Rückzahlung verpflichtet, solange der Wert der Rentenleistung noch nicht in das Vermögen des Kontoinhabers geflossen sei. Das sei insbesondere auch dann der Fall, wenn der Wert der Rentenleistung auf ein im Soll stehendes Konto übertragen werde. Denn in diesem Fall werde das Vermögen des Kontoinhabers nur insofern vermehrt, als seine Schulden gegenüber dem Geldinstitut verringert würden. Aufgrund des relativen öffentlich-rechtlichen Befriedigungsverbotes, das in § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verankert sei, in Verbindung mit dem gesetzlichen Vorbehalt in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, sei die Verrechnung im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger und zum Bankkunden unwirksam, denn danach dürfe das Bankinstitut den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. Vorliegend habe sich das Konto des Versicherten vor Eingang der Rentenzahlung durch die Klägerin im Soll befunden. Der Minussaldo habe sich nach Eingang der Rentenzahlung verringert. Die Beklagte habe sämtliche geleisteten Zahlungen nach dem Tod des Versicherten im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses von einem Konto, das sich im Minus befunden habe, geleistet. Dabei habe sie die Rentenzahlung ebenfalls im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses mit ihren Forderungen gegen den Kontoinhaber verrechnet und so das Minussaldo zwischenzeitlich gesenkt.
Gegen den der Beklagten am 03. März 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich ihre am 01. April 2005 eingelegte Berufung. Sie führt ergänzend zum Klagevorbringen aus, die Argumentation der Klägerin zum Dispositionskredit beruhe auf einem falschen Verständnis. Bei einem Dispositionskredit habe das Kreditinstitut zu Beginn der Geschäftsverbindung oder später grundsätzlich die Entscheidung getroffen, dem Kunden eine festgelegte Überziehung seines Kontos zu gestatten. Damit gehöre der Betrag, um den der Kunde sein Konto überziehen dürfe, zum Vermögen des Kunden. Nach ständiger Rechtsprechung der Zivilgerichte sei eine insoweit eingeräumte Kreditlinie für einen Gläubiger auch pfändbar.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Verwaltungsakte der Klägerin - - hat dem Senat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, denn es handelt sich vorliegend nicht um eine Erstattungsstreitigkeit im Sinne dieser Vorschrift.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG bedarf es der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5000,- Euro nicht übersteigt. Zwar handelt es sich sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten um juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Begriff der Erstattungsstreitigkeit ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass nur solche Streitigkeiten darunter fallen, die ihrer Art nach typischerweise zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden entstehen. Es werden dabei keine Bereiche erfasst, in denen die öffentliche Hand auch in privatrechtlichen Formen oder sogar gänzlich als privatwirtschaftliches Unternehmen tätig ist. Es wäre nicht gerechtfertigt, die Berufungsfähigkeit gleichartiger Streitigkeiten nur deshalb unterschiedlich zu beurteilen, weil daran in dem einen Fall – zufällig – nur juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden beteiligt sind und in dem anderen Fall nicht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 6.5.1998-B13 RJ 69/97 R - in SozR 3 - 1500 § 144 Nr. 14 ). Im vorliegenden Fall liegt keine typische Erstattungsstreitigkeit in diesem Sinne vor, denn die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Rücküberweisungsanspruch wegen einer überzahlten Rente geltend. Bei der überwiegenden Anzahl der Geldinstitute dürfte es sich um juristische Personen des Privatrechts handeln, so dass - je nachdem, bei welchem Geldinstitut der Rentenempfänger sein Konto hat - unterschiedliche Berufungsvoraussetzungen gelten würden. Dass sich der Anspruch der Klägerin vorliegend gegen die Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts richtet, ist insoweit eher Zufall. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist daher nicht anwendbar.
Die auch insgesamt zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, den streitigen Betrag von 652,- Euro an die Klägerin zu zahlen.
Der Anspruch auf Zurücküberweisung nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in der ab 29. Juni 2002 geltenden Fassung (BGBl. I Seite 2167) wird zu Recht im Wege der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 - SGG -) geltend gemacht. Rentenversicherungsträger und Geldinstitut stehen sich in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Deshalb darf der Rentenversicherungsträger, anders als in den Fällen des § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI, gegenüber dem Geldinstitut nicht hoheitlich handeln, dass heißt, seine Rückforderung darf er nicht durch Verwaltungsakt festsetzen (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 1997 - 8 RKn 2/97 - in SozR 3-2600 § 118 Nr. 1; BSG, Urteil vom 04. August 1998 - B 4 RA 72/97 R - in SozR 3-2600 § 118 Nr. 3; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 28/05 - in juris; Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 54 Rdnr. 41; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Januar 2005, § 118 Rdnr. 24).
Der Anspruch ist begründet, denn der Rückzahlungsanspruch geht auch dann nicht wegen Entreicherung des Geldinstitutes unter, wenn es im Rahmen eines Girokontenvertrages mittels der fehlgegangenen Rentenüberweisung einen Schuldenstand des Kontoinhabers durch Verrechnung gemindert und so jedenfalls wirtschaftlich seinen Rückzahlungsanspruch gegen diesen erfüllt hat.
Nach § 118 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI hat das Geldinstitut Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf das Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden und insoweit nach Satz 1 der Vorschrift als unter Vorbehalt erbracht gelten, der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern.
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. z. B. Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 - in SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 und Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 28/05 - a.a.O.) muss der Rentenversicherungsträger gegenüber dem Geldinstitut den Zeitpunkt der Überweisung der Geldleistung, das Konto, den Namen des Zahlungsadressaten, dessen Todeszeitpunkt, die Art der Geldleistung, deren Höhe sowie deren Bezugszeitraum benennen und das ernstliche Verlangen aussprechen, den Wert der Geldleistung zu erstatten.
Mit den Schreiben des Renten Service als überweisende Stelle (vgl. § 119 SGB VI) vom 16. Juni 2004 sowie der Klägerin selbst vom 26. Juli 2004 sind die vom BSG aufgestellten Anforderungen an ein substantiiertes Rückforderungsbegehren erfüllt. Mit diesen Schreiben werden die Kontonummer (), der Name des Zahlungsadressaten (H V), der Todeszeitpunkt ( 2004), die Höhe der Geldüberweisung (1.099,50 Euro), der Bezugszeitraum (Juni 2004) und das ernstliche Verlangen auf Rücküberweisung unter Hinweis auf § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI sowie der Vorrangigkeit der Inanspruchnahme des Geldinstitutes unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 4. Senats zu einem im Soll befindlichen Konto ausgesprochen. Der Zeitpunkt der Überweisung der Leistung wird zwar nicht ausdrücklich genannt, ergibt sich jedoch ohne weiteres daraus, dass ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Kontoauszuges die Rente am 28. Mai 2004 auf dem Konto des Versicherten gutgeschrieben wurde. Dies ist unstreitig.
Nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI besteht eine Verpflichtung zur Rücküberweisung nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Nach Satz 4 der Vorschrift darf das Geldinstitut den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
Vorliegend war zwar bei Eingang der Rückforderung (am 16. Juni 2004) die Miete bereits abgebucht (am 01. Juni 2004), das Konto des Versicherten befand sich jedoch durchgehend im Minus (vor Eingang der Rentenzahlung Minus 2.744,15 Euro; vor Eingang der Rückforderung am 15. Juni 2004 Minus 2.398,44 Euro, vgl. den von der Beklagten vorgelegten Kontoauszug vom 15. Juni 2004 – Bl. 151/152 der Verwaltungsakte).
In einer solchen Konstellation kann sich die Beklagte nicht auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Entreicherung nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen. Der Senat folgt damit der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des 4. Senats (vgl. Urteile vom 04. August 1998 - B 4 RA 72/97 R -, a.a.O.; vom 09. April 2002 - B 4 RA 64/01 R - in SozR 3-2600 § 118 Nr. 10; vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 42/03 R - in juris; vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 28/05, a.a.O.; dieser Rechtsprechung ist auch der 5. Senat gefolgt, vgl. Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R - in SozR 3-2600 § 118 Nr. 11 und auch in der Literatur wird dem gefolgt, vgl. z. B. Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, a.a.O., § 118 Rdnr. 25 a; Terdenge in Hauck/Noftz, SGB VI, § 118 Rdnr. 13).
Danach setzt die Entreicherungseinwendung des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI voraus, dass der Wert der überwiesenen Geldleistung nicht im Vermögen des Geldinstitutes geblieben ist. Liegt dies aber daran, dass das Geldinstitut selbst - in welcher Rechtsform und durch welche Rechtshandlung auch immer - den entsprechenden Betrag aus dem Konto wieder in sein Vermögen zurückgeführt hatte, kommt es auf Verfügungen Dritter nicht mehr an. Die Einwendungsvoraussetzungen liegen demzufolge aufgrund des Befriedigungsverbotes des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI in Verbindung mit dem in Satz 1 genannten Vorbehalt von vornherein nicht vor, wenn die Übertragung des Wertes der Geldleistung auf den Kontoinhaber dessen Vermögen bei wirtschaftlicher Betrachtung nur derart vermehrt, dass seine Schulden gegenüber dem Geldinstitut verringert werden. Auf diese Weise befriedigt das Geldinstitut zugleich eine eigene Forderung gegen den Kontoinhaber im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI. Diese Verrechnung ist gemäß dem relativen öffentlich-rechtlichen Befriedigungsverbotes des Abs. 3 Satz 4 im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger und zum Bankkunden entsprechend der Vorschrift des § 134 Bürgerliches Gesetzbuch unwirksam (vgl. BSG - Urteil vom 04. August 1998 - a.a.O.). Denn nur soweit durch die Gutschrift der Rente ein Guthaben begründet wird, findet ein endgültiger Vermögensübergang zu Gunsten des Kontoinhabers und nicht bloß eine Befriedigung des Geldinstitutes statt.
Der Senat folgt damit nicht der älteren Entscheidung des 9. Senats (Urteil vom 09. Dezember 1998 - B 9 V 48/97 R - in SozR 3-2600 § 118 Nr. 4). Dieser hatte seine entgegengesetzte Auffassung im Wesentlichen auf die vor Inkrafttreten der Regelung in § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI bestehende Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Rentenversicherungs- bzw. Unfallversicherungsträger und der Kreditinstitute gestützt und dargelegt, dass eine andere Auslegung des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI mit dem Charakter der Bestimmung als "Schutzvorschrift" für die Bank nicht im Einklang stehe.
§ 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI entbindet zwar das Geldinstitut von seiner Erstattungspflicht, soweit über den Betrag bei Eingang des Rückforderungsverlangens bereits anderweitig, allerdings nicht zur Befriedigung eigener Ansprüche nach § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI, verfügt wurde. Ob dies allerdings als Schutzvorschrift für die Bank anzusehen ist, mag dahinstehen. Soweit das Konto des Versicherten ein Guthaben ausweist und nach Ausführung einer Verfügung zu Gunsten eines Dritten und Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist, ist der Entreicherungseinwand weiterhin möglich. Damit kommt § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI auch im Sinne der Rechtsprechung des 4. und 5. Senats des BSG ein ausreichender Schutzcharakter zu.
Soweit die Beklagte vorträgt, nach zivilrechtlichen Grundsätzen gehöre der Betrag, um den der Kunde sein Konto überziehen könne, zum Vermögen des Kunden, ist darauf zu verweisen, dass die Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI als spezielles öffentlich-rechtliches Sonderrecht des Staates die privatrechtlichen, bankrechtlichen Beziehungen zwischen dem Geldinstitut und dem jeweiligen Kontoinhaber auf der Grundlage des in Abs. 3 Satz 1 statuierten Vorbehalts verdrängend überlagert (vgl. BSG Urteil vom 04. August 1998 - B 4 RA 72/97 R - a.a.O. und Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 28/05 - a.a.O.). Zudem steht dem jeweils ein – auch zum Vermögen gehörender – Ausgleichsanspruch der Bank gegenüber, unabhängig davon, wenn dieser fällig ist.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Der Senat hält die zugrunde liegende Rechtsfrage durch die genannten Urteile des 4. und 5. Senats des BSG für geklärt. Diese Senate des BSG sind auch nicht von der Rechtsprechung des 9. Senats abgewichen, weil sonst eine Vorlage an den großen Senat erfolgt wäre (§ 41 Abs. 2 SGG), weshalb auch in der vorliegenden Entscheidung keine Abweichung liegt.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
Rechtskraft
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