Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 10 KR 299/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 B 328/06 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Juni 2006 (S 10 KR 299/05) wird geändert.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der am 1949 geborene Kläger ist von Beruf Erzieher. Er bezog zunächst auf Grund einer seit 19. September 2001 bestehenden Arbeitsunfähigkeit ab 01. November 2001 Krankengeld. Während des Krankengeldbezuges forderte ihn die Beklagte auf, beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation zu stellen – bzw. den bereits im Dezember 2001 vom Kläger gestellten Antrag nicht zurückzunehmen. Rehabilitationsmaßnahmen wurden von Mai 2002 bis Juni 2002 durchgeführt. Der Kläger wurde am 13. Juni 2002 als arbeitsunfähig entlassen. Unter dem 17. Januar 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Anspruch am 19. März 2003 erschöpft sei und Krankengeld letztmalig für diesen Tag gezahlt werde.
Sie empfahl, Arbeitslosengeld zu beantragen, das in bestimmten Fällen auch bei vorliegender Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden könne. Arbeitslosengeld wurde durch die Bundesagentur für Arbeit für die Zeit vom 20. März 2003 bis 07. Mai 2005 geleistet.
Den Antrag auf (erneute) Zahlung von Krankengeld vom 09. Juni 2005 lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 13. September 2005 / 01. November 2005 für die Zeit ab 16. September 2005 ab, nachdem sie zuvor (Bescheid vom 30. August 2005) Krankengeld für die Zeit ab 08. Mai 2005 bewilligt hatte. Seit 16. September 2005 sei der Kläger wieder in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer Beschäftigung mit leichten Tätigkeiten an mindestens 15 Wochenstunden nachzugehen. Den dagegen eingelegten Widerspruch, begründete der Kläger damit, es komme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht auf die 15-Stunden-Grenze an, sondern vielmehr auf diejenigen Tätigkeiten, für die sich der Anspruchsteller der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt habe (Hinweis auf Urteil des BSG vom 07. Dezember 2004 – B 1 KR 5/03 R). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 zurück: Bei Arbeitslosen läge Arbeitsunfähigkeit nur dann vor, wenn sie – nach längerer Zeit der Arbeitslosigkeit – nicht mehr in der Lage seien, leichte Tätigkeiten an mindestens 15 Wochenstunden zu verrichten.
Gegen die Ablehnung der Weiterzahlung des Krankengeldes hat sich die am 21. Dezember 2005 beim Sozialgericht Cottbus erhobene Klage gerichtet, die sich wiederum gegen die Maßgeblichkeit von 15 Wochenstunden gewandt hat, er habe sich für eine Vollzeittätigkeit arbeitslos gemeldet. Dem Kläger müsse über den 16. September 2005 hinaus längstens bis zum Ablauf der 78. Woche Krankengeld gewährt werden.
Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) in einem anderen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Cottbus (S 14 RA 789/04) mit Schriftsatz vom 05. Dezember 2005 das Vorliegen von voller Erwerbsminderung des Klägers auf unbestimmte Zeit ab 19. September 2005 anerkannt hatte, hat der Kläger im Hinblick darauf, dass der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 50 Abs. 1 SGB V wegen der rückwirkenden Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente ausgeschlossen ist, mit Schriftsatz vom 04. März 2006 die Klage zurückgenommen und beantragt, über die Kostentragung dem Grunde nach zu entscheiden. Die Kosten seien der Beklagten aufzuerlegen, denn sie habe zu Unrecht eine Arbeitsfähigkeit des Klägers unterstellt und damit den Rechtsstreit provoziert. Die rückwirkende Rentengewährung führe zwar dazu, dass die Beklagte Krankengeld nicht mehr zahlen müsse, jedoch sei dies kostenrechtlich nicht ausschlaggebend. Der Bescheid vom 13. September 2005 sei (zunächst) zu Unrecht ergangen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, dass auf Grund des Anerkenntnisses der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 05. Dezember 2005 die Klage bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 21. Dezember 2005 unbegründet gewesen sei. Da der Rentenrechtsstreit bereits seit 2004 anhängig gewesen sei, sei es unverständlich, dass der Prozessbevollmächtigte auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides gedrängt habe, anstatt zum Beispiel das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen. Es seien völlig unnötig Verwaltungskosten und auch außergerichtliche Kosten verursacht worden.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2006 hat das Sozialgericht entschieden:
Tenor:
Außergerichtliche Kosten des Klägers hat die Beklagte nicht zu erstatten.
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kosten, wenn das Verfahren anders als durch Urteil – wie vorliegend durch Klagerücknahme – beendet werde. Es sei in der Regel billig, dass der die Kosten trage, der unterliege. Bei der vom Gericht zu treffenden Ermessenentscheidung seien alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere der Anlass für die Klagerhebung, die Erfolgsaussichten der Klage sowie die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung des Verfahrens.
Weder habe die Beklagte Anlass für die Klageerhebung gegeben, noch habe die am 21. Dezember 2005 erhobene Klage Aussicht auf Erfolg gehabt. Zudem habe sich das Verfahren nicht durch ein Anerkenntnis des geltend gemachten Klageanspruchs erledigt. Vielmehr habe die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass ein Klageverfahren sowie die Erteilung eines Widerspruchsbescheides hätte vermieden werden können, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der diesen gleichfalls im Rentenverfahren beim Sozialgericht Cottbus – S 14 RA 789/04 – vertreten habe, ordnungsgemäß beraten und vertreten hätte. Dem Bevollmächtigten des Klägers sei mit Verfügung des Sozialgerichts (im Rentenrechtsstreit) vom 28. Oktober 2005 das vom gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Cerstellte Gutachten über den Kläger vom 10. Oktober 2005 übersandt worden, aus dem sich zweifelsfrei ergeben habe, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitmarkt bereits seit November 2002 nicht mehr einsatzfähig gewesen sei. Hieraus hätte der Prozessbevollmächtigte zweifelsfrei entnehmen können, dass die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung an den Kläger in Betracht komme und insofern kein Raum für die Gewährung von Krankengeld ab 17. September auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wäre. Der Prozessbevollmächtigte hätte gegenüber der Beklagten auf den Inhalt des Gutachtens vom Oktober 2005 verweisen können und es wäre sinnvoll gewesen, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen habe, das Widerspruchsverfahren bezüglich der Krankengeldgewährung ruhen zu lassen. Stattdessen sei nicht die Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zum Gutachten vom 10. Oktober 2005 abgewartet, sondern vielmehr kurz nach Erhalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005 bereits am 21. Dezember 2005 Klage auf Weitergewährung von Krankengeld erhoben worden. Dies sei nicht erforderlich gewesen, da zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Rechtsmittelfrist zur Einleitung eines Klageverfahrens gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2005 längst noch nicht abzulaufen drohte. Letztlich habe sich die Entscheidung der Beklagten, einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld ab 17. September 2005 abzulehnen, auch nicht als rechtswidrig erwiesen. Lediglich die von der Beklagten hierfür angeführte Begründung habe sich als fehlerhaft herausgestellt.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 02. August 2006 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 05. August 2006 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Das Sozialgericht habe das Veranlassungsprinzip nicht hinreichend beachtet, insbesondere die Tatsache, dass die Beklagte dem Kläger das Krankengeld eindeutig (zunächst) rechtswidrig vorenthalten hatte. Er habe daher zu Recht gegen die Bescheide der Beklagten Widerspruch und Klage erhoben. Frühestens Ende Oktober 2005 mit Übersendung des Gutachtens von Dr. Cim Rentenrechtsstreit habe es gewisse Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dem Kläger möglicherweise der Beweis der vollen Erwerbsminderung gelingen könnte. Jedenfalls bis zum Anerkenntnis der DRV Bund (Zugang bei ihm am 27. Dezember 2005 und damit nach Erhebung der Klage vom 21. Dezember 2005) habe kein Anlass bestanden, das Widerspruchsverfahren ruhend zu stellen. Es sei keineswegs sicher gewesen, ob die DRV Bund dem Gutachten von Dr. C folgen würde und wann eine Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers dazu erfolgen würde. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass Widersprüche und Klage auf Gewährung des Krankengeldes höchstwahrscheinlich Erfolg gehabe hätten, wenn von der DRV Bund ein Anerkenntnis nicht oder zu einem erheblich späteren Zeitpunkt abgegeben worden wäre.
Der Kläger beantragt:
1. Der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Juni 2006 wird geändert.
2. Die Beklagte hat dem Kläger mindestens die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Die gemäß § 172 SGG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zur Hälfte zu erstatten. Dementsprechend ist der angefochtene Beschluss zu ändern.
Das Sozialgericht hat die Voraussetzungen für die Kostenentscheidung nach § 193 SGG zutreffend geschildert. Es hat allerdings sowohl die Veranlassung zur Klageerhebung, als auch die Erfolgsaussicht der Klage zum Zeitpunkt der Erledigung zu sehr in Bezug auf das Anerkenntnis der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rentenrechtsstreit bezogen. Es mag sein, dass der Kläger zur Zeit der Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit bereits die Hoffnung haben konnte, im Rentenrechtsstreit zu obsiegen; sein Krankengeldanspruch wäre dadurch rückwirkend beseitigt worden. Zu Recht wird jedoch seitens des Klägers darauf hingewiesen, dass sich aus dem Gutachten des Dr. C allein eine gute Wahrscheinlichkeit ergab, dass ein Anerkenntnis des Rentenanspruchs auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. C erfolgen würde. Sicher war das allerdings keineswegs, denn es ist in Rentenrechtsstreiten durchaus üblich, dass – insbesondere wenn wie hier der Sachverständige lediglich pauschal eine Leistungseinschränkung behauptet – der beklagte Rentenversicherungsträger die Richtigkeit der Leistungseinschränkung in Frage stellt. Dies hätte weitere Sachaufklärung und längeren Zeitablauf bis zu einer endgültigen Entscheidung des Rentenrechtsstreits zur Folge gehabt. Von daher lag es nahe, den zeitnah zu beurteilenden Anspruch auf Krankengeld weiter zu verfolgen.
Jedenfalls konnte das Anerkenntnis im Rentenverfahren auf die Erteilung der Bescheide der Beklagten vom 13. September und 01. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005 ersichtlich keinen Einfluss gehabt haben. Dementsprechend regelt § 50 SGB V, was beim Zusammentreffen der Leistungsarten (Rente und Krankengeld) zu geschehen hat. Ein Leistungsverweigerungsrecht der Krankenkasse bis zur Entscheidung über einen Rentenanspruch ist insoweit gesetzlich nicht vorgesehen. Allein das "Beziehen" von Rente (nicht einmal das Anerkenntnis im Rentenrechtsstreit) löst die Rechtsfolgen des § 50 SGB V aus (hierzu: Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 50 SGB V, Rdnr 28 m.w.N.).
Der Anlass zur Klageerhebung kann dementsprechend nur auf der Grundlage der von der Beklagten erteilten Bescheide beurteilt werden, wobei anzumerken ist, dass auch der Beklagten das Rentenverfahren bei der DRV Bund – zu dessen Einleitung und Weiterverfolgung sie den Kläger selbst veranlasst hatte – bekannt war. Die Beklagte hat jedenfalls ihre Leistungsablehnung ausschließlich damit begründet, dass wegen des für 15 Arbeitsstunden wöchentlich angenommenen Leistungsvermögens des Klägers die Voraussetzungen für die Arbeitsunfähigkeit nicht vorlägen.
Ob diese Begründung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit bei zuvor vorliegender Arbeitslosigkeit zutreffend ist, kann dahinstehen. Sie setzt jedenfalls voraus, dass der Kläger tatsächlich noch 15 Stunden wöchentlich arbeitsfähig gewesen sei. Dies wäre – wenn das Sozialgericht der rechtlichen Argumentation der Beklagten gefolgt wäre – zu ermitteln gewesen. Im Hinblick auf das im Rentenrechtsstreit eingeholte Gutachten des Dr. Cbestehen insoweit erhebliche Zweifel, ob tatsächlich Arbeitsfähigkeit für 15 Wochenstunden bestanden hat und daher bestand auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Beklagten hinreichende Veranlassung zur Klageerhebung. Der Kläger musste sich jedenfalls gegen diese Begründung zur Wehr setzen, er ist gerade mit dieser Begründung von der Beklagten in den Rechtsstreit "gedrängt" worden.
Der Kläger hat bereits mit Schriftsatz vom 20. Januar 2006 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, mit dem er die Klage zurücknehmen wollte, wenn die Beklagten die außergerichtlichen Kosten übernimmt. Mit Schriftsatz vom 04. März 2006 hat er dann die Klagerücknahme erklärt. Es ist nicht bekannt, ob zu diesem Zeitpunkt der lediglich in Aussicht gestellte Rentenbescheid bereits erteilt war. Jedenfalls hätte – wie erwähnt – allein die Bewilligung der Rente (durch Rentenbescheid) zur (rückwirkenden) Beseitigung des Krankengeldanspruches führen können. Selbst wenn zur Zeit der Erledigung des Rechtsstreits (durch Klagerücknahme) bereits ein Rentenbescheid erteilt worden wäre, kann allein daraus, dass dadurch die Erfolgsaussicht der Klage letztlich beseitigt worden wäre bzw. ist, nichts zum Nachteil des Klägers hinsichtlich seines Kostenerstattungsanspruchs entnommen werden. Auf der Grundlage der Argumentation der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und noch im Klageverfahren wäre die Beklagte auf der Grundlage ihres Vorbringens auch in den angefochtenen Bescheiden voraussichtlich voll unterlegen, zumal sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C im Rentenverfahren das von der Beklagten zu Grunde gelegte Leistungsvermögen so nicht entnehmen lässt.
Allein auf der Grundlage dieses Sachverhalts wäre dem Kläger eher ein Anspruch auf volle Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zu zubilligen. Die Erfolgsaussicht der Klage ist allerdings nicht allein auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens zu beurteilen. Ohne das Rentenanerkenntnis durch die DRV Bund wäre das tatsächliche Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ebenso wie ggf. der Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit festzustellen gewesen. Insoweit bindet die Einschätzung der DRV Bund nicht, weil unklar ist, ob dort der Rentenanspruch zum Beispiel auf Grund eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes anerkannt worden ist. Der Sachverständige Dr. C im Rentenrechtsstreit hat nur angegeben,
"derzeit erscheint mir der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsatzfähig."
Diese Aussage deutet zwar daraufhin, dass der Sachverständige gemeint hat, der Kläger könne überhaupt nicht mehr arbeiten. Er hatte allerdings nicht zur Arbeitsunfähigkeit nach den von der hier Beklagten für zutreffend gehaltenen Maßgaben Stellung zu nehmen. Insbesondere waren ihm die Einschätzungen des MDK im vorliegenden Verfahren nicht bekannt. Es ist daher nicht absehbar, wie ein Sachverständiger im vorliegenden Rechtsstreit oder aber auch der Sachverständigen Dr. C die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt hätte, wenn er konkrete Beweisfragen zu den hier beweiserheblichen Tatsachen vorgelegt bekommen hätte. Erkenntnisse durch Befragung von Sachverständigen sind insoweit nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr zu gewinnen.
Es bleibt zudem offen, welche Auswirkungen es haben könnte, wenn der Kläger nach Einschätzung von Dr. C seit November 2002 entsprechend leistungseingeschränkt war, sich selbst aber nach seinem Vortrag für eine Vollzeitbeschäftigung der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat. Insoweit hilft die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B 1 KR 5/03 R) nicht weiter, denn dort stellte sich die Frage der 15-stündigen Arbeitsfähigkeit allein deshalb, weil die dortige Klägerin während des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig geworden war. Von daher kam es dort darauf an, für welche Stundenzahl sich die dortige Klägerin der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hatte. Auf der Grundlage der Einschätzung durch den Sachverständigen Dr. C ist eher anzunehmen, dass der Kläger des vorliegenden Verfahrens durchgehend – auch schon bei Arbeitslosmeldung – arbeitsunfähig gewesen ist. Für die Frage, für welche Tätigkeiten der Kläger sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hatte, er dabei die seit längerem bestehende Arbeitsunfähigkeit angegeben hatte und inwieweit die Bundesagentur für Arbeit die Verfügbarkeit im Sinne des § 119 Abs. 5 SGB III zu Recht angenommen hat, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nichts. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie die seitens des Klägers mit der Klage aufgeworfene Frage der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Arbeitslosen im vorliegenden Fall zu beantworten wäre.
Die insoweit anzustellende Erfolgsprognose für den Ausgang des Rechtsstreits lässt sowohl ein volles Obsiegen des Klägers, als auch ein volles Unterliegen zu. Von daher ist bei offenem Ausgang unter besonderer Berücksichtigung der ersichtlich fehlerhaften Bescheidbegründung und der dementsprechend von der Beklagten veranlassten Klage eine Kostenteilung vorzunehmen. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, dass die Beklagte (lediglich) die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen hat.
Eine gesonderte Entscheidung zu Ziffer 3 des Klageantrags hat nicht zu ergehen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist Bestandteil des Klageverfahrens und insoweit kein einen selbständigen Kostenanspruch auslösendes Verfahren. Insoweit angefallene Kosten können ggf. erhöhend bei der Berechnung der Rahmengebühr berücksichtigt werden.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der am 1949 geborene Kläger ist von Beruf Erzieher. Er bezog zunächst auf Grund einer seit 19. September 2001 bestehenden Arbeitsunfähigkeit ab 01. November 2001 Krankengeld. Während des Krankengeldbezuges forderte ihn die Beklagte auf, beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation zu stellen – bzw. den bereits im Dezember 2001 vom Kläger gestellten Antrag nicht zurückzunehmen. Rehabilitationsmaßnahmen wurden von Mai 2002 bis Juni 2002 durchgeführt. Der Kläger wurde am 13. Juni 2002 als arbeitsunfähig entlassen. Unter dem 17. Januar 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Anspruch am 19. März 2003 erschöpft sei und Krankengeld letztmalig für diesen Tag gezahlt werde.
Sie empfahl, Arbeitslosengeld zu beantragen, das in bestimmten Fällen auch bei vorliegender Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden könne. Arbeitslosengeld wurde durch die Bundesagentur für Arbeit für die Zeit vom 20. März 2003 bis 07. Mai 2005 geleistet.
Den Antrag auf (erneute) Zahlung von Krankengeld vom 09. Juni 2005 lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 13. September 2005 / 01. November 2005 für die Zeit ab 16. September 2005 ab, nachdem sie zuvor (Bescheid vom 30. August 2005) Krankengeld für die Zeit ab 08. Mai 2005 bewilligt hatte. Seit 16. September 2005 sei der Kläger wieder in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer Beschäftigung mit leichten Tätigkeiten an mindestens 15 Wochenstunden nachzugehen. Den dagegen eingelegten Widerspruch, begründete der Kläger damit, es komme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht auf die 15-Stunden-Grenze an, sondern vielmehr auf diejenigen Tätigkeiten, für die sich der Anspruchsteller der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt habe (Hinweis auf Urteil des BSG vom 07. Dezember 2004 – B 1 KR 5/03 R). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 zurück: Bei Arbeitslosen läge Arbeitsunfähigkeit nur dann vor, wenn sie – nach längerer Zeit der Arbeitslosigkeit – nicht mehr in der Lage seien, leichte Tätigkeiten an mindestens 15 Wochenstunden zu verrichten.
Gegen die Ablehnung der Weiterzahlung des Krankengeldes hat sich die am 21. Dezember 2005 beim Sozialgericht Cottbus erhobene Klage gerichtet, die sich wiederum gegen die Maßgeblichkeit von 15 Wochenstunden gewandt hat, er habe sich für eine Vollzeittätigkeit arbeitslos gemeldet. Dem Kläger müsse über den 16. September 2005 hinaus längstens bis zum Ablauf der 78. Woche Krankengeld gewährt werden.
Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) in einem anderen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Cottbus (S 14 RA 789/04) mit Schriftsatz vom 05. Dezember 2005 das Vorliegen von voller Erwerbsminderung des Klägers auf unbestimmte Zeit ab 19. September 2005 anerkannt hatte, hat der Kläger im Hinblick darauf, dass der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 50 Abs. 1 SGB V wegen der rückwirkenden Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente ausgeschlossen ist, mit Schriftsatz vom 04. März 2006 die Klage zurückgenommen und beantragt, über die Kostentragung dem Grunde nach zu entscheiden. Die Kosten seien der Beklagten aufzuerlegen, denn sie habe zu Unrecht eine Arbeitsfähigkeit des Klägers unterstellt und damit den Rechtsstreit provoziert. Die rückwirkende Rentengewährung führe zwar dazu, dass die Beklagte Krankengeld nicht mehr zahlen müsse, jedoch sei dies kostenrechtlich nicht ausschlaggebend. Der Bescheid vom 13. September 2005 sei (zunächst) zu Unrecht ergangen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, dass auf Grund des Anerkenntnisses der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 05. Dezember 2005 die Klage bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 21. Dezember 2005 unbegründet gewesen sei. Da der Rentenrechtsstreit bereits seit 2004 anhängig gewesen sei, sei es unverständlich, dass der Prozessbevollmächtigte auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides gedrängt habe, anstatt zum Beispiel das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen. Es seien völlig unnötig Verwaltungskosten und auch außergerichtliche Kosten verursacht worden.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2006 hat das Sozialgericht entschieden:
Tenor:
Außergerichtliche Kosten des Klägers hat die Beklagte nicht zu erstatten.
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kosten, wenn das Verfahren anders als durch Urteil – wie vorliegend durch Klagerücknahme – beendet werde. Es sei in der Regel billig, dass der die Kosten trage, der unterliege. Bei der vom Gericht zu treffenden Ermessenentscheidung seien alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere der Anlass für die Klagerhebung, die Erfolgsaussichten der Klage sowie die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung des Verfahrens.
Weder habe die Beklagte Anlass für die Klageerhebung gegeben, noch habe die am 21. Dezember 2005 erhobene Klage Aussicht auf Erfolg gehabt. Zudem habe sich das Verfahren nicht durch ein Anerkenntnis des geltend gemachten Klageanspruchs erledigt. Vielmehr habe die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass ein Klageverfahren sowie die Erteilung eines Widerspruchsbescheides hätte vermieden werden können, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der diesen gleichfalls im Rentenverfahren beim Sozialgericht Cottbus – S 14 RA 789/04 – vertreten habe, ordnungsgemäß beraten und vertreten hätte. Dem Bevollmächtigten des Klägers sei mit Verfügung des Sozialgerichts (im Rentenrechtsstreit) vom 28. Oktober 2005 das vom gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Cerstellte Gutachten über den Kläger vom 10. Oktober 2005 übersandt worden, aus dem sich zweifelsfrei ergeben habe, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitmarkt bereits seit November 2002 nicht mehr einsatzfähig gewesen sei. Hieraus hätte der Prozessbevollmächtigte zweifelsfrei entnehmen können, dass die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung an den Kläger in Betracht komme und insofern kein Raum für die Gewährung von Krankengeld ab 17. September auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wäre. Der Prozessbevollmächtigte hätte gegenüber der Beklagten auf den Inhalt des Gutachtens vom Oktober 2005 verweisen können und es wäre sinnvoll gewesen, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen habe, das Widerspruchsverfahren bezüglich der Krankengeldgewährung ruhen zu lassen. Stattdessen sei nicht die Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zum Gutachten vom 10. Oktober 2005 abgewartet, sondern vielmehr kurz nach Erhalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005 bereits am 21. Dezember 2005 Klage auf Weitergewährung von Krankengeld erhoben worden. Dies sei nicht erforderlich gewesen, da zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Rechtsmittelfrist zur Einleitung eines Klageverfahrens gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2005 längst noch nicht abzulaufen drohte. Letztlich habe sich die Entscheidung der Beklagten, einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld ab 17. September 2005 abzulehnen, auch nicht als rechtswidrig erwiesen. Lediglich die von der Beklagten hierfür angeführte Begründung habe sich als fehlerhaft herausgestellt.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 02. August 2006 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 05. August 2006 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Das Sozialgericht habe das Veranlassungsprinzip nicht hinreichend beachtet, insbesondere die Tatsache, dass die Beklagte dem Kläger das Krankengeld eindeutig (zunächst) rechtswidrig vorenthalten hatte. Er habe daher zu Recht gegen die Bescheide der Beklagten Widerspruch und Klage erhoben. Frühestens Ende Oktober 2005 mit Übersendung des Gutachtens von Dr. Cim Rentenrechtsstreit habe es gewisse Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dem Kläger möglicherweise der Beweis der vollen Erwerbsminderung gelingen könnte. Jedenfalls bis zum Anerkenntnis der DRV Bund (Zugang bei ihm am 27. Dezember 2005 und damit nach Erhebung der Klage vom 21. Dezember 2005) habe kein Anlass bestanden, das Widerspruchsverfahren ruhend zu stellen. Es sei keineswegs sicher gewesen, ob die DRV Bund dem Gutachten von Dr. C folgen würde und wann eine Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers dazu erfolgen würde. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass Widersprüche und Klage auf Gewährung des Krankengeldes höchstwahrscheinlich Erfolg gehabe hätten, wenn von der DRV Bund ein Anerkenntnis nicht oder zu einem erheblich späteren Zeitpunkt abgegeben worden wäre.
Der Kläger beantragt:
1. Der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Juni 2006 wird geändert.
2. Die Beklagte hat dem Kläger mindestens die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Die gemäß § 172 SGG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zur Hälfte zu erstatten. Dementsprechend ist der angefochtene Beschluss zu ändern.
Das Sozialgericht hat die Voraussetzungen für die Kostenentscheidung nach § 193 SGG zutreffend geschildert. Es hat allerdings sowohl die Veranlassung zur Klageerhebung, als auch die Erfolgsaussicht der Klage zum Zeitpunkt der Erledigung zu sehr in Bezug auf das Anerkenntnis der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rentenrechtsstreit bezogen. Es mag sein, dass der Kläger zur Zeit der Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit bereits die Hoffnung haben konnte, im Rentenrechtsstreit zu obsiegen; sein Krankengeldanspruch wäre dadurch rückwirkend beseitigt worden. Zu Recht wird jedoch seitens des Klägers darauf hingewiesen, dass sich aus dem Gutachten des Dr. C allein eine gute Wahrscheinlichkeit ergab, dass ein Anerkenntnis des Rentenanspruchs auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. C erfolgen würde. Sicher war das allerdings keineswegs, denn es ist in Rentenrechtsstreiten durchaus üblich, dass – insbesondere wenn wie hier der Sachverständige lediglich pauschal eine Leistungseinschränkung behauptet – der beklagte Rentenversicherungsträger die Richtigkeit der Leistungseinschränkung in Frage stellt. Dies hätte weitere Sachaufklärung und längeren Zeitablauf bis zu einer endgültigen Entscheidung des Rentenrechtsstreits zur Folge gehabt. Von daher lag es nahe, den zeitnah zu beurteilenden Anspruch auf Krankengeld weiter zu verfolgen.
Jedenfalls konnte das Anerkenntnis im Rentenverfahren auf die Erteilung der Bescheide der Beklagten vom 13. September und 01. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005 ersichtlich keinen Einfluss gehabt haben. Dementsprechend regelt § 50 SGB V, was beim Zusammentreffen der Leistungsarten (Rente und Krankengeld) zu geschehen hat. Ein Leistungsverweigerungsrecht der Krankenkasse bis zur Entscheidung über einen Rentenanspruch ist insoweit gesetzlich nicht vorgesehen. Allein das "Beziehen" von Rente (nicht einmal das Anerkenntnis im Rentenrechtsstreit) löst die Rechtsfolgen des § 50 SGB V aus (hierzu: Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 50 SGB V, Rdnr 28 m.w.N.).
Der Anlass zur Klageerhebung kann dementsprechend nur auf der Grundlage der von der Beklagten erteilten Bescheide beurteilt werden, wobei anzumerken ist, dass auch der Beklagten das Rentenverfahren bei der DRV Bund – zu dessen Einleitung und Weiterverfolgung sie den Kläger selbst veranlasst hatte – bekannt war. Die Beklagte hat jedenfalls ihre Leistungsablehnung ausschließlich damit begründet, dass wegen des für 15 Arbeitsstunden wöchentlich angenommenen Leistungsvermögens des Klägers die Voraussetzungen für die Arbeitsunfähigkeit nicht vorlägen.
Ob diese Begründung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit bei zuvor vorliegender Arbeitslosigkeit zutreffend ist, kann dahinstehen. Sie setzt jedenfalls voraus, dass der Kläger tatsächlich noch 15 Stunden wöchentlich arbeitsfähig gewesen sei. Dies wäre – wenn das Sozialgericht der rechtlichen Argumentation der Beklagten gefolgt wäre – zu ermitteln gewesen. Im Hinblick auf das im Rentenrechtsstreit eingeholte Gutachten des Dr. Cbestehen insoweit erhebliche Zweifel, ob tatsächlich Arbeitsfähigkeit für 15 Wochenstunden bestanden hat und daher bestand auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Beklagten hinreichende Veranlassung zur Klageerhebung. Der Kläger musste sich jedenfalls gegen diese Begründung zur Wehr setzen, er ist gerade mit dieser Begründung von der Beklagten in den Rechtsstreit "gedrängt" worden.
Der Kläger hat bereits mit Schriftsatz vom 20. Januar 2006 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, mit dem er die Klage zurücknehmen wollte, wenn die Beklagten die außergerichtlichen Kosten übernimmt. Mit Schriftsatz vom 04. März 2006 hat er dann die Klagerücknahme erklärt. Es ist nicht bekannt, ob zu diesem Zeitpunkt der lediglich in Aussicht gestellte Rentenbescheid bereits erteilt war. Jedenfalls hätte – wie erwähnt – allein die Bewilligung der Rente (durch Rentenbescheid) zur (rückwirkenden) Beseitigung des Krankengeldanspruches führen können. Selbst wenn zur Zeit der Erledigung des Rechtsstreits (durch Klagerücknahme) bereits ein Rentenbescheid erteilt worden wäre, kann allein daraus, dass dadurch die Erfolgsaussicht der Klage letztlich beseitigt worden wäre bzw. ist, nichts zum Nachteil des Klägers hinsichtlich seines Kostenerstattungsanspruchs entnommen werden. Auf der Grundlage der Argumentation der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und noch im Klageverfahren wäre die Beklagte auf der Grundlage ihres Vorbringens auch in den angefochtenen Bescheiden voraussichtlich voll unterlegen, zumal sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C im Rentenverfahren das von der Beklagten zu Grunde gelegte Leistungsvermögen so nicht entnehmen lässt.
Allein auf der Grundlage dieses Sachverhalts wäre dem Kläger eher ein Anspruch auf volle Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zu zubilligen. Die Erfolgsaussicht der Klage ist allerdings nicht allein auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens zu beurteilen. Ohne das Rentenanerkenntnis durch die DRV Bund wäre das tatsächliche Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ebenso wie ggf. der Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit festzustellen gewesen. Insoweit bindet die Einschätzung der DRV Bund nicht, weil unklar ist, ob dort der Rentenanspruch zum Beispiel auf Grund eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes anerkannt worden ist. Der Sachverständige Dr. C im Rentenrechtsstreit hat nur angegeben,
"derzeit erscheint mir der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsatzfähig."
Diese Aussage deutet zwar daraufhin, dass der Sachverständige gemeint hat, der Kläger könne überhaupt nicht mehr arbeiten. Er hatte allerdings nicht zur Arbeitsunfähigkeit nach den von der hier Beklagten für zutreffend gehaltenen Maßgaben Stellung zu nehmen. Insbesondere waren ihm die Einschätzungen des MDK im vorliegenden Verfahren nicht bekannt. Es ist daher nicht absehbar, wie ein Sachverständiger im vorliegenden Rechtsstreit oder aber auch der Sachverständigen Dr. C die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt hätte, wenn er konkrete Beweisfragen zu den hier beweiserheblichen Tatsachen vorgelegt bekommen hätte. Erkenntnisse durch Befragung von Sachverständigen sind insoweit nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr zu gewinnen.
Es bleibt zudem offen, welche Auswirkungen es haben könnte, wenn der Kläger nach Einschätzung von Dr. C seit November 2002 entsprechend leistungseingeschränkt war, sich selbst aber nach seinem Vortrag für eine Vollzeitbeschäftigung der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat. Insoweit hilft die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B 1 KR 5/03 R) nicht weiter, denn dort stellte sich die Frage der 15-stündigen Arbeitsfähigkeit allein deshalb, weil die dortige Klägerin während des Bezuges von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig geworden war. Von daher kam es dort darauf an, für welche Stundenzahl sich die dortige Klägerin der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hatte. Auf der Grundlage der Einschätzung durch den Sachverständigen Dr. C ist eher anzunehmen, dass der Kläger des vorliegenden Verfahrens durchgehend – auch schon bei Arbeitslosmeldung – arbeitsunfähig gewesen ist. Für die Frage, für welche Tätigkeiten der Kläger sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hatte, er dabei die seit längerem bestehende Arbeitsunfähigkeit angegeben hatte und inwieweit die Bundesagentur für Arbeit die Verfügbarkeit im Sinne des § 119 Abs. 5 SGB III zu Recht angenommen hat, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nichts. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie die seitens des Klägers mit der Klage aufgeworfene Frage der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Arbeitslosen im vorliegenden Fall zu beantworten wäre.
Die insoweit anzustellende Erfolgsprognose für den Ausgang des Rechtsstreits lässt sowohl ein volles Obsiegen des Klägers, als auch ein volles Unterliegen zu. Von daher ist bei offenem Ausgang unter besonderer Berücksichtigung der ersichtlich fehlerhaften Bescheidbegründung und der dementsprechend von der Beklagten veranlassten Klage eine Kostenteilung vorzunehmen. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, dass die Beklagte (lediglich) die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen hat.
Eine gesonderte Entscheidung zu Ziffer 3 des Klageantrags hat nicht zu ergehen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist Bestandteil des Klageverfahrens und insoweit kein einen selbständigen Kostenanspruch auslösendes Verfahren. Insoweit angefallene Kosten können ggf. erhöhend bei der Berechnung der Rahmengebühr berücksichtigt werden.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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