L 8 B 1183/06 R ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 3 R 112/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 B 1183/06 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Juni 2006 wird aus den auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, insbesondere ist im Hinblick auf die vorgesehene Liquidation der Klägerin eine unbillige Härte in der sofortigen Geltendmachung der Beitragsforderung nicht zu sehen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).

Gründe:

Keine Gründe vorhanden.
Rechtskraft
Aus
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