Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 89 KR 1254/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 1144/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2005 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 aufgehoben. Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen Betragsbescheide der Beklagten.
Die Klägerin betrieb jedenfalls im hier streitbefangenen Zeitraum ein Restaurant. Durch andere befreundete Gesellschaften wurden mehrere weitere ähnliche Restaurants an deren Standorten betrieben. Die frühere Beigeladene, die inzwischen aus dem Handelregister gestrichen ist, betrieb damals ebenfalls ein vergleichbares Restaurant. Die befreundeten Restaurantunternehmen arbeiteten auch bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zusammen. So kam es wiederholt vor, dass bei Liquidatätsschwerigkeiten eines Unternehmens ein anderes Unternehmen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ganz oder teilweise verauslagte. Diese Vorgehensweise wurde dadurch erleichtert, dass dieselbe Sachbearbeiterin als Finanzbuchhalterin für drei Unternehmen, darunter auch die Klägerin und die frühere Beigeladene, zum Zwecke der Beitragsentrichtung tätig wurde und bei Zweifelsfragen telefonischen Kontakt mit der Sachbearbeitung der Beklagten hielt.
Im Juli 1999 zahlte die frühere Beigeladene einen größeren Geldbetrag zunächst auf ihr eigenes Beitragskonto ein. Dieser Geldbetrag überstieg die Beitragsschulden der früheren Beigeladenen für den betreffenden Monat um den Betrag von 4.557,94 EUR. Da zur selben Zeit auch die Klägerin Beitragsschulden bei der Beklagten hatte, veranlasste die gemeinsame Finanzbuchhalterin der Klägerin und der früheren Beigeladenen durch telefonische Mitteilung bei der Beklagten, dass der überzählige Betrag von 4.557,94 EUR vom Konto der früheren Beigeladenen abgezogen und dem Beitragskonto der Klägerin gutgeschrieben wurde; dort erfolgte dann eine Verrechnung mit den Beitragsschulden.
Nachdem bei der früheren Beigeladenen ein Inhaberwechsel stattgefunden hatte, wandte sich der nunmehrige alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer im Jahre 2001 an die Beklagte und bat darum, den aus seiner Sicht der früheren Beigeladenen zustehenden Betrag von 4.557,94 EUR auf das Beitragskonto der Beigeladenen zu verbuchen. Daraufhin ordnete die Beklagte am 15. Oktober 2001 eine Gutschrift auf das Konto der früheren Beigeladenen in Höhe von 4.557,94 EUR an. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 forderte die Beklagte von der Klägerin die Entrichtung eines Gesamtsozialversicherungsbeitrages in Höhe von 4.557,94 EUR. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2004 mit der Begründung zurück, die vorgenommene Verrechnung dieses Zahlbetrages auf die Beiträge des Monats Juli 1999 sei unwirksam gewesen, deshalb bestehe weiterhin eine Beitragsverpflichtung in Höhe dieses Betrages.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 15. August 2005 nach vorangegangener Anhörung der Beteiligten abgewiesen: Für die vorangegangene Buchung des streitbefangenen Betrages auf das Beitragskonto der Klägerin sei für das Gericht keinerlei Grund erkennbar. Insoweit habe die Klägerin rechtswidrig ein Guthaben verlangt, worauf sie keinen Anspruch gehabt habe und das entsprechend § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches herauszugeben sei. Deshalb bestehe auch weiterhin eine nicht getilgte Beitragsschuld.
Gegen diesen hier am 09. September 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Montag, dem 10. Oktober 2005 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie macht geltend, die Buchung des streitbefangenen Betrages auf das Beitragskonto der Klägerin sei mit rechtlichem Grund erfolgt und habe zu einer Tilgung der Beitragsschuld geführt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 31. März 2006 sind die Prozessbeteiligten durch den Berichterstatter gehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird ferner Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, welche dem Senat bei der Entscheidung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung geworden sind.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung konnte gemäß §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben und diese Vorgehensweise auch als sachgerecht erscheint.
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin sowie die streitbefangenen Bescheide der Beklagten waren aufzuheben, weil letztere rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzten. Der streitbefangene Geldbetrag steht der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht zu.
Zwar bestand – was im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig ist – im Monat Juli 1999 eine Beitragsschuld der Klägerin gegenüber der Beklagten in Höhe von mindestens 4.557,94 EUR auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28 e Sozialgesetzbuch / Viertes Buch. Diese Beitragsschuld ist jedoch durch Erfüllung erloschen. Denn der zunächst von der früheren Beigeladenen gezahlte Geldbetrag hat die Beitagsverpflichtung der Klägerin in Höhe dieses Betrages getilgt.
Die Zahlung dieses Geldbetrages durch die frühere Beigeladene und deren Zuweisung auf das Beitragskonto der Klägerin stellte sich damals als wirksame Leistung der früheren Beigeladenen auf die Beitragsschuld der Klägerin dar. In einem Mehrpersonenverhältnis ist Leistender derjenige, der aus Sicht eines verständigen Empfängers (so genannter Objektiver Empfängerhorizont) die Leistung gewährt (Bundessozialgericht, Urteil vom 09. Oktober 2001, B 1 KR 6/01 R juris – Langtext Randnr. 21). An diesen Kriterien gemessen hat die Klägerin eine Leistung auf die Beitragsschuld im Juli 1999 in Höhe des streitbefangenen Betrages erbracht, auch wenn sie selber keine Zahlung vorgenommen hat. Denn eine Leistung kann nach den vorgenannten Kriterien auch durch einen Dritten erfolgen, sofern nur gegenüber dem Empfänger der Leistung gemessen an den Maßstäben des objektiven Empfängerhorizontes der Wille erkennbar ist, auf eine eindeutig bestimmte Schuld zuleisten. So verhielt es sich vorliegend, denn die Zahlung der früheren Beigeladenen erfolgte auf Grund der für die Beklagte eindeutig erkennbaren Zweckbestimmung nur auf das Konto der Klägerin und nicht auf das Beitragskonto der früheren Beigeladenen. Hierbei ist rechtlich unerheblich, dass zum Zeitpunkt der Zahlung des Betrages durch die frühere Beigeladene möglicherweise noch nicht erkennbar war, dass ein Teilbetrag in Höhe von 4.557,94 EUR auf das Beitragskonto der Klägerin erfolgen sollte. Vielmehr war in Höhe dieses Teilbetrages zum Zeitpunkt der Zahlung noch gar keine Zweckbestimmung und Leistungsbestimmung erkennbar, denn insoweit bestand bei der Beigeladenen auch keine Beitragsschuld, auf die hätte geleistet werden können. Dies wird daran deutlich, dass die Beklagte den Geldbetrag zunächst als Guthaben auf dem Konto der Beigeladenen verbucht hatte. Eine wirksame Leistungsbestimmung nahm die frühere Beigeladene erst dann vor, als sie gegenüber der Beklagten erklärte, der hier streibefangene Geldbetrag sei für die Begleichung der Beitragsschulden der Klägerin vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt war aus Sicht der Beklagten unmissverständlich deutlich, dass es sich dabei um eine Leistung der Beigeladenen mit Wirkung für die Klägerin handelte. Als solche Leistung ist sie dementsprechend auch verbucht worden.
Gleichfalls rechtlich unerheblich ist, dass nach vorgenommenem Gesellschafterwechsel die Beigeladene eine Rückbuchung dieses Betrages verlangte. Eine solche Rückbuchung konnte die Beigeladene nicht wirksam verlangen, weil sie vorher eine wirksame Leistungsbestimmung auf das Beitragskonto der Klägerin vorgenommen hatte, was zur Erfüllung der klägerischen Beitragsschulden geführt und die Leistung damit zugleich verbraucht hatte. Eine nachträgliche Leistungsänderung stand nicht mehr in der Gestaltungsmacht der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen Betragsbescheide der Beklagten.
Die Klägerin betrieb jedenfalls im hier streitbefangenen Zeitraum ein Restaurant. Durch andere befreundete Gesellschaften wurden mehrere weitere ähnliche Restaurants an deren Standorten betrieben. Die frühere Beigeladene, die inzwischen aus dem Handelregister gestrichen ist, betrieb damals ebenfalls ein vergleichbares Restaurant. Die befreundeten Restaurantunternehmen arbeiteten auch bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zusammen. So kam es wiederholt vor, dass bei Liquidatätsschwerigkeiten eines Unternehmens ein anderes Unternehmen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ganz oder teilweise verauslagte. Diese Vorgehensweise wurde dadurch erleichtert, dass dieselbe Sachbearbeiterin als Finanzbuchhalterin für drei Unternehmen, darunter auch die Klägerin und die frühere Beigeladene, zum Zwecke der Beitragsentrichtung tätig wurde und bei Zweifelsfragen telefonischen Kontakt mit der Sachbearbeitung der Beklagten hielt.
Im Juli 1999 zahlte die frühere Beigeladene einen größeren Geldbetrag zunächst auf ihr eigenes Beitragskonto ein. Dieser Geldbetrag überstieg die Beitragsschulden der früheren Beigeladenen für den betreffenden Monat um den Betrag von 4.557,94 EUR. Da zur selben Zeit auch die Klägerin Beitragsschulden bei der Beklagten hatte, veranlasste die gemeinsame Finanzbuchhalterin der Klägerin und der früheren Beigeladenen durch telefonische Mitteilung bei der Beklagten, dass der überzählige Betrag von 4.557,94 EUR vom Konto der früheren Beigeladenen abgezogen und dem Beitragskonto der Klägerin gutgeschrieben wurde; dort erfolgte dann eine Verrechnung mit den Beitragsschulden.
Nachdem bei der früheren Beigeladenen ein Inhaberwechsel stattgefunden hatte, wandte sich der nunmehrige alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer im Jahre 2001 an die Beklagte und bat darum, den aus seiner Sicht der früheren Beigeladenen zustehenden Betrag von 4.557,94 EUR auf das Beitragskonto der Beigeladenen zu verbuchen. Daraufhin ordnete die Beklagte am 15. Oktober 2001 eine Gutschrift auf das Konto der früheren Beigeladenen in Höhe von 4.557,94 EUR an. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 forderte die Beklagte von der Klägerin die Entrichtung eines Gesamtsozialversicherungsbeitrages in Höhe von 4.557,94 EUR. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2004 mit der Begründung zurück, die vorgenommene Verrechnung dieses Zahlbetrages auf die Beiträge des Monats Juli 1999 sei unwirksam gewesen, deshalb bestehe weiterhin eine Beitragsverpflichtung in Höhe dieses Betrages.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Gerichtsbescheid vom 15. August 2005 nach vorangegangener Anhörung der Beteiligten abgewiesen: Für die vorangegangene Buchung des streitbefangenen Betrages auf das Beitragskonto der Klägerin sei für das Gericht keinerlei Grund erkennbar. Insoweit habe die Klägerin rechtswidrig ein Guthaben verlangt, worauf sie keinen Anspruch gehabt habe und das entsprechend § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches herauszugeben sei. Deshalb bestehe auch weiterhin eine nicht getilgte Beitragsschuld.
Gegen diesen hier am 09. September 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Montag, dem 10. Oktober 2005 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie macht geltend, die Buchung des streitbefangenen Betrages auf das Beitragskonto der Klägerin sei mit rechtlichem Grund erfolgt und habe zu einer Tilgung der Beitragsschuld geführt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 31. März 2006 sind die Prozessbeteiligten durch den Berichterstatter gehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird ferner Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, welche dem Senat bei der Entscheidung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung geworden sind.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung konnte gemäß §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben und diese Vorgehensweise auch als sachgerecht erscheint.
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin sowie die streitbefangenen Bescheide der Beklagten waren aufzuheben, weil letztere rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzten. Der streitbefangene Geldbetrag steht der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht zu.
Zwar bestand – was im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig ist – im Monat Juli 1999 eine Beitragsschuld der Klägerin gegenüber der Beklagten in Höhe von mindestens 4.557,94 EUR auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28 e Sozialgesetzbuch / Viertes Buch. Diese Beitragsschuld ist jedoch durch Erfüllung erloschen. Denn der zunächst von der früheren Beigeladenen gezahlte Geldbetrag hat die Beitagsverpflichtung der Klägerin in Höhe dieses Betrages getilgt.
Die Zahlung dieses Geldbetrages durch die frühere Beigeladene und deren Zuweisung auf das Beitragskonto der Klägerin stellte sich damals als wirksame Leistung der früheren Beigeladenen auf die Beitragsschuld der Klägerin dar. In einem Mehrpersonenverhältnis ist Leistender derjenige, der aus Sicht eines verständigen Empfängers (so genannter Objektiver Empfängerhorizont) die Leistung gewährt (Bundessozialgericht, Urteil vom 09. Oktober 2001, B 1 KR 6/01 R juris – Langtext Randnr. 21). An diesen Kriterien gemessen hat die Klägerin eine Leistung auf die Beitragsschuld im Juli 1999 in Höhe des streitbefangenen Betrages erbracht, auch wenn sie selber keine Zahlung vorgenommen hat. Denn eine Leistung kann nach den vorgenannten Kriterien auch durch einen Dritten erfolgen, sofern nur gegenüber dem Empfänger der Leistung gemessen an den Maßstäben des objektiven Empfängerhorizontes der Wille erkennbar ist, auf eine eindeutig bestimmte Schuld zuleisten. So verhielt es sich vorliegend, denn die Zahlung der früheren Beigeladenen erfolgte auf Grund der für die Beklagte eindeutig erkennbaren Zweckbestimmung nur auf das Konto der Klägerin und nicht auf das Beitragskonto der früheren Beigeladenen. Hierbei ist rechtlich unerheblich, dass zum Zeitpunkt der Zahlung des Betrages durch die frühere Beigeladene möglicherweise noch nicht erkennbar war, dass ein Teilbetrag in Höhe von 4.557,94 EUR auf das Beitragskonto der Klägerin erfolgen sollte. Vielmehr war in Höhe dieses Teilbetrages zum Zeitpunkt der Zahlung noch gar keine Zweckbestimmung und Leistungsbestimmung erkennbar, denn insoweit bestand bei der Beigeladenen auch keine Beitragsschuld, auf die hätte geleistet werden können. Dies wird daran deutlich, dass die Beklagte den Geldbetrag zunächst als Guthaben auf dem Konto der Beigeladenen verbucht hatte. Eine wirksame Leistungsbestimmung nahm die frühere Beigeladene erst dann vor, als sie gegenüber der Beklagten erklärte, der hier streibefangene Geldbetrag sei für die Begleichung der Beitragsschulden der Klägerin vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt war aus Sicht der Beklagten unmissverständlich deutlich, dass es sich dabei um eine Leistung der Beigeladenen mit Wirkung für die Klägerin handelte. Als solche Leistung ist sie dementsprechend auch verbucht worden.
Gleichfalls rechtlich unerheblich ist, dass nach vorgenommenem Gesellschafterwechsel die Beigeladene eine Rückbuchung dieses Betrages verlangte. Eine solche Rückbuchung konnte die Beigeladene nicht wirksam verlangen, weil sie vorher eine wirksame Leistungsbestimmung auf das Beitragskonto der Klägerin vorgenommen hatte, was zur Erfüllung der klägerischen Beitragsschulden geführt und die Leistung damit zugleich verbraucht hatte. Eine nachträgliche Leistungsänderung stand nicht mehr in der Gestaltungsmacht der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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