L 1 B 344/06 KR

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 89 KR 1554/05-1
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 344/06 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der Darstellung der Klägerin, ihrer Anhörungsrüge nach § 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei deshalb zu entsprechen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Beschluss vom 25. Juli 2006 – L 1 B 285/06 KR – in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe, ist nicht zu folgen.

Die Klägerin meint, das Sozialgericht Berlin habe durch seinen Beschluss vom 11. Mai 2006 – S 89 KR 1554/05-1 – ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Darin, dass der Senat diesen Beschluss für vertretbar gehalten habe, sei letztlich eine erneute Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nunmehr durch den Senat selbst, zu erblicken. Das Sozial-gericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es seinen Beschluss auf unbelegte Behauptungen gestützt habe.

Es kann dahinstehen, inwieweit auf diese Weise der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werden kann. Jedenfalls sind die hierfür ins Feld geführten Umstände nicht zu erkennen. Vielmehr hat das Sozialgericht seine Entscheidung nachvollziehbar begründet, einerseits mit der – auch auf obergerichtliche Rechtsprechung gestützten – Feststellung, dass sich der streitgegenständliche Schiedsspruch als Verwaltungsakt des Beklagten in seiner Eigenschaft als Schiedsperson darstelle, andererseits mit dem daraus abgeleiteten – und als nahe liegend zu wertenden – Schluss, dass der Beklagte insoweit nicht Privatperson im Sinne der Ausnahme-vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 2 SGG letzter Halbsatz sei.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-ordnung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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