L 6 B 945/06 R PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 17 RJ 1100/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 B 945/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 08. März 2006 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H-J A, M, J, beigeordnet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 73 a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe (Pkh), wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist hier der Fall. Zur Klärung des vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung (ua bei Berufsunfähigkeit) sind vom Sozialgericht ua medizinische Ermittlungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Klägers nach der zwischenzeitlich durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme vorzunehmen, so dass der beabsichtigten Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden kann.

Der Kläger ist auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Er selbst verfügt weder über Einkommen noch über Vermögen. Insbesondere hat er auch kein gemäß § 115 Abs 2 ZPO einsetzbares Vermögen in Form eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen seine Ehefrau, denn diese verfügt ebenfalls nicht über ein ausreichendes Einkommen bzw Vermögen und hätte ihrerseits einen Anspruch auf Pkh, sofern sie selbst diesen Prozess führte (vgl Bundessozialgericht (BSG) Beschluss vom 07. Februar 1994 – 9/9 a RVg 4/92 – in SozR 3-1750 § 115 Nr 1; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05. Dezember 2005 – L 21 B 77/05 R PKH-; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 12. Dezember 2001 – L 8 B 71/01 RA PKH -). Die Ehefrau des Klägers verfügt über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.290,00 EUR monatlich, von dem zunächst ein Erwerbsfreibetrag nach § 115 Abs 1 Satz 1 Nr 1b ZPO iHv 173,00 EUR, ein Freibetrag nach § 115 Abs 1 Satz 1 Nr 2a ZPO für sie selbst iHv 380,00 EUR sowie ein weiterer Freibetrag für den Kläger nach § 115 Abs 1 Satz 1 Nr 2a ZPO iHv 380,00 EUR abzusetzen sind. Des Weiteren sind nach § 115 Abs 1 Satz 1 Nr 4 ZPO die angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) für das vom Kläger und seiner Ehefrau genutzte Eigenheim in Abzug zu bringen. Die jährlichen Kosten setzen sich nach den eingereichten Unterlagen wie folgt zusammen: Grundsteuer iHv 385,53 EUR, Wohn- und Gebäudeversicherung iHv 372,12 EUR, Glasbruchversicherung (2 x 52,42 EUR) iHv 104,84 EUR, Kosten für Gasheizung (2005: 10 x Abschläge iHv 141,00 EUR + 123,91 EUR) iHv 1.533,91 EUR, Schornsteinfegerkosten iHv 48,20 EUR und Abfallgebühren für 2 Personen iHv 44,16 EUR, dh insgesamt 2.488,76 EUR jährlich. Demzufolge sind für den Kläger und seine Ehefrau KdU iHv 207,40 EUR einzustellen. Diese Kosten sind auch im vollen Umfang bei der Ehefrau des Klägers in Ansatz zu bringen, denn sie werden aufgrund der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Klägers von ihr allein getragen (vgl Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostehilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl, RdZiff 274; Oberlandesgericht (OLG) Köln Beschluss vom 17. Februar 2003 – 14 WF 22/03-). Des Weiteren sind gemäß § 115 Abs 1 Satz 1 Nr 1a ZPO die in § 82 Abs 2 Nrn 3 und 4 des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) genannten Beiträge für gesetzlich nicht vorgeschriebene Versicherungen, sofern sie angemessen sind, und die Werbungskosten abzuziehen. Zu den Werbungskosten gehört der Gewerkschaftsbeitrag der Ehefrau iHv 15,34 EUR monatlich. Des Weiteren sind die nachgewiesenen Beiträge für die Familien-Versicherung (kombinierte Hausrat- und Haftpflichtversicherung iHv 302,41 EUR jährlich) iHv 25,20 EUR monatlich wie auch für die Unfallversicherungen des Klägers und seiner Ehefrau iHv insgesamt 29,24 EUR monatlich, der Dental-Versicherungen des Klägers und seiner Ehefrau iHv insgesamt 24,21 EUR monatlich sowie der Beitrag zur freiwilligen Rentenversicherung iHv 78,00 EUR monatlich, dh insgesamt 156,65 EUR monatlich in Abzug zu bringen. Denn auch die auf den Kläger entfallenden angemessenen Versicherungsbeiträge werden aufgrund der bei ihm bestehenden Einkommens- und Vermögenslosigkeit von der Ehefrau im Rahmen ihrer Unterhaltsgewährung getragen, wie aus der in § 115 Abs 1 Satz 1 ZPO vorgenommenen Differenzierung deutlich wird, sind sie - wie die KdU - gerade nicht von dem Freibetrag nach § § 115 Abs 1 Satz 1 Nr 2a ZPO mit umfasst. Des Weiteren ist als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs 1 Satz 1 Nr 4 ZPO noch die monatliche Tilgungsrate für das Darlehen zum Kauf der Waschmaschine iHv 55,00 EUR in Abzug zu bringen. Danach ergibt sich kein einsetzbares Einkommen, so dass die Ehefrau des Klägers selbst Pkh berechtigt wäre und dem Kläger nicht gemäß § 1360a Abs 4 BGB zur Leistung eines Prozesskostenvorschuss verpflichtet ist.

Nach alledem war dem Kläger Pkh ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich (§ 121 Abs 2 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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