Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 1915/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 541/06 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2006 aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Nach billigem Ermessen ist es gerechtfertigt, der Antragsgegnerin gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzugeben. Denn der bei verständiger Würdigung des Begehrens (vgl. § 123 SGG) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2006 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG anzusehende Rechtsschutzantrag des Antragstellers hatte für die Zeit bis zur Verwaltungsentscheidung und Leistungsgewährung durch den Sozialhilfeträger hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Aufhebungsbescheid vom 16. Februar 2006 ist rechtswidrig, soweit die Antragsgegnerin darin die zuvor verlautbarte Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bis zum 31. März 2006 (Bescheid vom 21. Oktober 2005) für die Zeit ab 1. März 2006 bis zur Entscheidung des Sozialhilfeträgers (Bescheid des Bezirksamtes Ch-W von B vom 8. März 2006, dem Antragsteller zugegangen am 15. März 2006) aufgehoben hat. Denn bis dahin war die Antragsgegnerin weiterhin verpflichtet, SGB II-Leistungen zu erbringen (vgl. § 44a Satz 3 SGB II, § 43 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch- Allgemeiner Teil – SGB I -). Die Regelung des § 44a Satz 3 SGB II statuiert nicht nur eine Leistungspflicht der SGB II-Leistungsträger in dem dort ausdrücklich genannten Fall der Befassung durch die gemeinsame Einigungsstelle, sondern im Hinblick auf die existenzsichernde Funktion dieser Leistungen jedenfalls auch in den Fällen, in denen kein Streit über die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen besteht und Leistungen bei den SGB II-Trägern beantragt worden sind, der an sich zuständige Sozialhilfeträger aber noch keine Verwaltungsentscheidung getroffen hat und dem Hilfebedürftigen folglich noch keine Leistungen gewährt. Andernfalls käme es zu einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Leistungsunterbrechung, die vorliegend vom 1. März 2006 bis zum 20. März 2006 und damit fast drei Wochen dauerte. Dem Antragsteller kann auch nicht entgegen gehalten werden, er hätte seinen Antrag bei dem Sozialhilfeträger früher stellen müssen. Vielmehr hat er sofort nach Eingang des Aufhebungsbescheides vom 16. Februar 2006, nämlich am 22. Februar 2006, entsprechende Leistungen beim zuständigen Träger beantragt. Schließlich hat der Antragsteller nach Erlass der Verwaltungsentscheidung des Sozialhilfeträgers das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch umgehend für erledigt erklärt (Schriftsatz vom 15. März 2006).
Die Eilbedürftigkeit der Sache, die auch bei einem Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gegeben sein muss, folgte ohne weiteres aus dem zu sichernden grundgesetzlichen Anspruch des Antragstellers auf Sicherung seines Existenzminimums (vgl. BVerfGE 52, 339, 346)
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Nach billigem Ermessen ist es gerechtfertigt, der Antragsgegnerin gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzugeben. Denn der bei verständiger Würdigung des Begehrens (vgl. § 123 SGG) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2006 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG anzusehende Rechtsschutzantrag des Antragstellers hatte für die Zeit bis zur Verwaltungsentscheidung und Leistungsgewährung durch den Sozialhilfeträger hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Aufhebungsbescheid vom 16. Februar 2006 ist rechtswidrig, soweit die Antragsgegnerin darin die zuvor verlautbarte Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bis zum 31. März 2006 (Bescheid vom 21. Oktober 2005) für die Zeit ab 1. März 2006 bis zur Entscheidung des Sozialhilfeträgers (Bescheid des Bezirksamtes Ch-W von B vom 8. März 2006, dem Antragsteller zugegangen am 15. März 2006) aufgehoben hat. Denn bis dahin war die Antragsgegnerin weiterhin verpflichtet, SGB II-Leistungen zu erbringen (vgl. § 44a Satz 3 SGB II, § 43 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch- Allgemeiner Teil – SGB I -). Die Regelung des § 44a Satz 3 SGB II statuiert nicht nur eine Leistungspflicht der SGB II-Leistungsträger in dem dort ausdrücklich genannten Fall der Befassung durch die gemeinsame Einigungsstelle, sondern im Hinblick auf die existenzsichernde Funktion dieser Leistungen jedenfalls auch in den Fällen, in denen kein Streit über die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen besteht und Leistungen bei den SGB II-Trägern beantragt worden sind, der an sich zuständige Sozialhilfeträger aber noch keine Verwaltungsentscheidung getroffen hat und dem Hilfebedürftigen folglich noch keine Leistungen gewährt. Andernfalls käme es zu einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Leistungsunterbrechung, die vorliegend vom 1. März 2006 bis zum 20. März 2006 und damit fast drei Wochen dauerte. Dem Antragsteller kann auch nicht entgegen gehalten werden, er hätte seinen Antrag bei dem Sozialhilfeträger früher stellen müssen. Vielmehr hat er sofort nach Eingang des Aufhebungsbescheides vom 16. Februar 2006, nämlich am 22. Februar 2006, entsprechende Leistungen beim zuständigen Träger beantragt. Schließlich hat der Antragsteller nach Erlass der Verwaltungsentscheidung des Sozialhilfeträgers das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch umgehend für erledigt erklärt (Schriftsatz vom 15. März 2006).
Die Eilbedürftigkeit der Sache, die auch bei einem Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gegeben sein muss, folgte ohne weiteres aus dem zu sichernden grundgesetzlichen Anspruch des Antragstellers auf Sicherung seines Existenzminimums (vgl. BVerfGE 52, 339, 346)
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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